Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 26.09.2007

LSG Berlin-Brandenburg: anus praeter, behinderung, befund, befreiung, gutachter, haus, unmöglichkeit, ausstattung, besuch, bedrängnis

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
13. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 13 SB 248/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Merkzeichen RF - Rundfunkstaatsvertrag - Sehvermögen -
Gesichtsfeld
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 26.
September 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger die medizinischen Voraussetzungen
für die Zuerkennung des Merkzeichens „RF“ – Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht – erfüllt.
Bei dem 1938 geborenen Kläger hatte der Beklagte im Mai 2001 einen Grad der
Behinderung (GdB) von 50 festgestellt. Auf den Antrag des Klägers von 22. Februar 2005
setzte der Beklagte mit Bescheid vom 24. Oktober 2005 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 2006 den GdB auf 60 herauf, lehnte aber die
Zuerkennung des Merkzeichens „RF“ ab.
Mit der bei dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat der Kläger die Feststellung
eines höheren GdB und der medizinischen Voraussetzungen für das Merkzeichen „RF“
begehrt. Im Klageverfahren sind Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte
eingeholt worden.
Nachdem der Beklagte mit Bescheid vom 2. Februar 2007 bei dem Kläger mit Wirkung
ab Februar 2006 einen GdB von 80 festgesetzt hatte, dem er folgende
(verwaltungsintern mit den aus den Klammerzusätzen ersichtlichen Einzel-GdB
bewertete) Funktionsbeeinträchtigungen zugrund gelegt hatte:
a) Erkrankung der Prostata (60),
b) seelisches Leiden (30),
c) Sehbehinderung (30),
d) degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Neigung zu Muskelreizerscheinungen,
Knieschmerzen (30),
e) Schulter-Arm-Syndrom, beidseitig, rechts stärker als links (20),
f) Herzrhythmusstörung, Neigung zu Herzschmerzen, chronische Bronchitis (30)
g) chronisch-entzündliche Veränderungen der Nasennebenhöhle und der
Ohrspeicheldrüse (10),
h) Hörbehinderung (20),
hat der Kläger insoweit den Rechtsstreit nicht weiter verfolgt.
Mit Gerichtsbescheid vom 26. September 2007 hat das Sozialgericht die Klage
abgewiesen: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens „RF“.
Aus den ärztlichen Befundberichten ergebe sich, dass die Teilnahme des Klägers an
öffentlichen Veranstaltungen nicht dauerhaft ausgeschlossen sei. Der HNO-Arzt Dr. S
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öffentlichen Veranstaltungen nicht dauerhaft ausgeschlossen sei. Der HNO-Arzt Dr. S
habe ausgeführt, dass die Hörbehinderung des Klägers durch Hörgeräteversorgung
teilweise ausgleichbar sei. Aufgrund der Sehbehinderung bestehe nach dem Bericht des
Augenarztes Dr. P keine Einschränkung des Klägers. Die von dem Kläger angeführte
Blasenschwäche könne nicht die Voraussetzungen für das Merkzeichen „RF“ begründen.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts seien Behinderte, die an
Harninkontinenz litten, hierdurch nicht gehindert, an öffentlichen Veranstaltungen
teilzunehmen. Die seelische Behinderung führe ebenfalls nicht zu einer Anerkennung
des Merkzeichens „RF“. Denn geistig-seelische Hindernisse allein bedingten dieses
Merkzeichen nicht. Vielmehr müsse zu befürchten sein, dass der geistig oder seelisch
behinderte Mensch die Veranstaltungen durch motorische Unruhe, lautes Sprechen oder
aggressives Verhalten störe. Dies sei bei dem Kläger nicht der Fall. Der Umstand, dass
der Kläger sich nicht traue, allein seine Wohnung zu verlassen, rechtfertige die begehrte
Feststellung nicht. Denn Schwerbehinderte seien vom öffentlichen Leben nicht
ausgeschlossen, wenn sie mit Hilfe einer Begleitperson Veranstaltungen aufsuchen
könnten.
Mit der Berufung gegen diese Entscheidung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Der Senat hat auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) den Arzt
Dr. Sch gehört, der im Gutachten vom 19. September 2008 hinsichtlich der Sehfähigkeit
des Klägers ausgeführt hat: Auf der Grundlage der Untersuchung des Klägers durch den
Augenarzt Dr. C vom 15. November 1996, der eine funktionelle Einäugigkeit mit einem
Visus von 1/50 für das rechte und von 0,8 für das linke Auge beschrieben habe, sei
hinsichtlich der Sehschärfe ein Einzel-GdB von 30 festzusetzen. Allerdings ergebe sich
aus dem perimetrischen Befund nach Goldmann III/4 vom selben Tag eine nicht
allseitige, aber deutliche Einengung des Gesichtsfeldes für das noch funktionsfähige linke
Auge, weshalb die das Sehorgan betreffenden Funktionsstörungen mit einem GdB von
50 zu bewerten seien.
Die den Kläger behandelnde Augenarztpraxis Dres. P, P und S hat dem Gutachter neben
dem Befundbericht vom 21. August 2008, aus dem sich ein Visus links von 1,0 ergibt,
einen Gesichtsfeldbefund vom 2. September 2008 übersandt, der den handschriftlichen
Zusatz enthält: „diese Untersuchung ist nicht zu verwerten, Pat. hat nichts gesehen.
Das kann nur falsch sein.“. Nach Ansicht des Sachverständigen widerspreche dieser
Befund der Visusbestimmung und dem Verhalten des Klägers während der
Begutachtung, da er, wenn er korrekt wäre, einer fast vollständigen Erblindung des linken
Auge entspräche.
Nach Auswertung der von dem Kläger eingereichten Gesichtsfeldbefunde vom 12.
Dezember 2008, die offenbar von der Augenärztin Dr. M erhoben worden sind, und des
Berichts der Augenklinik der C vom 8. Dezember 2009, wonach am 7. Januar 2009 der
Visus rechts 0,1 und links 0,8 betragen habe, hat Dr. Sch in seiner ergänzenden
Stellungnahme vom 18. Juni 2009 ausgeführt, für das linke Auge lasse sich ein fast
vollständiger Ausfall erkennen. Da diese Untersuchungsergebnisse den augenärztlichen
Befund vom 2. September 2008 bestätigen, sei dieser – entgegen seiner ursprünglichen
Einschätzung – doch zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Funktionsbeeinträchtigungen
des Sehorgans sei deshalb ein GdB von 70 anzusetzen.
Von dem Kläger ist schließlich der Befundbericht der Augenärztin Dr. M vom 16. März
2010 vorgelegt worden, in dem der Visus am 12. Dezember 2008 rechts mit
Wahrnehmung von Lichtschein und Fingerzählen und links mit 0,05 sowie am 16. März
2010 rechts mit Wahrnehmung von Lichtschein und links mit 0,1 angegeben worden ist.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 26. September 2007
aufzuheben und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 24. Oktober 2005
in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 2006 in der Fassung des
Bescheides vom 2. Februar 2007 zu verpflichten, bei ihm das Vorliegen der
gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „RF“ –
Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht – festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält seine Entscheidung unter Berufung auf diverse versorgungsärztliche
Stellungnahmen für zutreffend. Die Augenärztin Dr. L hat unter dem 14. Oktober 2009
ausgeführt, dass der Gutachter Dr. Sch in seiner ergänzenden Stellungnahme das
rechte mit dem linken Auge verwechselt habe. Tatsächlich sei festzustellen, dass die
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rechte mit dem linken Auge verwechselt habe. Tatsächlich sei festzustellen, dass die
Gesichtsfeldbefunde vom 12. Dezember 2008 nicht mit den Befunden vom 2.
September 2008 in Übereinstimmung zu bringen seien. Weiter weist sie in ihrer
Stellungnahme vom 23. April 2010 darauf hin, dass die Schwankungen des Visus in den
vorgelegten Befunden vom 12. Dezember 2008, 7. Januar 2009 und 16. März 2010 nicht
physiologisch seien.
Dem Senat haben die Verwaltungsvorgänge der Beklagten vorgelegen. Diese waren
Gegen-stand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-
und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze, das Protokoll und die
Verwaltungsvorgänge der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Er hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass bei ihm die gesundheitlichen Merkmale
für die Inanspruchnahme des für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
erforderlichen Nachteilsausgleichs „RF“ vorliegen (vgl. § 69 Abs. 4 Sozialgesetzbuches,
Neuntes Buch - SGB IX -).
Abzustellen ist auf die Vorschriften des am 1. April 2005 in Kraft getretenen Achten
Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Achter
Rundfunkänderungsstaatsvertrag) in Verbindung mit § 1 des Berliner
Zustimmungsgesetzes vom 27. Januar 2005 (GVBl. S. 82), welches die bis dahin
geltende Berliner Verordnung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht vom 2. Januar 1992 (GVBl. S. 3) aufhob. Spätere Änderungen,
zuletzt im Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Verbindung mit § 1 des Berliner
Zustimmungsgesetzes vom 2. April 2009 (GVBl. S. 138), haben die hier maßgeblichen
Voraussetzungen unberührt gelassen.
Nach Art. 5 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags
werden auf Antrag folgende natürliche Personen und deren Ehegatten im ausschließlich
privaten Bereich von der Rundfunkgebührenpflicht befreit:
behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend
wenigstens 80 vom Hundert beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen
Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.
Nach Nr. 33 Abs. 2 lit. c (S. 141) der vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
Sicherung herausgegebenen und im Zeitpunkt der Antragstellung durch den Kläger
(noch) geltenden „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen
Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht“ in der Fassung des Jahres
2005 (AHP 2005) gehören hierzu:
- behinderte Menschen, bei denen schwere Bewegungsstörungen – auch durch innere
Leiden (schwere Herzleistungsschwäche, schwere Lungenfunktionsstörung) – bestehen
und die deshalb auf Dauer selbst mit Hilfe von Begleitpersonen oder mit technischen
Hilfsmitteln (z.B. Rollstuhl) öffentliche Veranstaltungen in zumutbarer Weise nicht
besuchen können,
- behinderte Menschen, die durch ihre Behinderung auf ihre Umgebung unzumutbar
abstoßend oder störend wirken (z.B. durch Entstellung, Geruchsbelästigung bei
unzureichend verschließbarem Anus praeter, häufige hirnorganische Anfälle, grobe
unwillkürliche Kopf- und Gliedmaßenbewegungen bei Spastikern, laute Atemgeräusche,
wie sie etwa bei Asthmaanfällen und nach Tracheotomie vorkommen können),
- behinderte Menschen mit – nicht nur vorübergehend – ansteckungsfähiger
Lungentuberkulose,
- behinderte Menschen nach Organtransplantation, wenn über einen Zeitraum von
einem halben Jahr hinaus die Therapie mit immunsuppressiven Medikamenten in einer
so hohen Dosierung erfolgt, dass dem Betroffenen auferlegt wird, alle
Menschenansammlungen zu meiden,
- geistig oder seelisch behinderte Menschen, bei denen befürchtet werden muss, dass
sie beim Besuch öffentlicher Veranstaltungen durch motorische Unruhe, lautes
Sprechen oder aggressives Verhalten stören.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - sind als
öffentliche Veranstaltungen Zusammenkünfte politischer, künstlerischer,
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öffentliche Veranstaltungen Zusammenkünfte politischer, künstlerischer,
wissenschaftlicher, kirchlicher, sportlicher, unterhaltender und wirtschaftlicher Art zu
verstehen, die länger als 30 Minuten dauern, also nicht nur Ereignisse kultureller Art,
sondern auch Sportveranstaltungen, Volksfeste, Messen, Märkte und Gottesdienste (vgl.
BSG, Urteil vom 17. März 1982, 9a/9 RVs 6/81, SozR 3870 § 3 Nr. 15 = BSGE 53, 175).
Die Unmöglichkeit der Teilnahme an solchen Veranstaltungen kann nur dann bejaht
werden, wenn der Schwerbehinderte in einem derartigen Maße eingeschränkt ist, dass er
praktisch von der Teilnahme am öffentlichen Gemeinschaftsleben ausgeschlossen und
an das Haus gebunden ist. Mit dieser sehr engen Auslegung soll gewährleistet werden,
dass der auch aus anderen Gründen problematische Nachteilsausgleich „RF“ (vgl.
insbesondere BSG, Urteile vom 10. August 1993, 9/9a RVs 7/91, in: Breith 1994, S. 230,
und vom 16. März 1994, 9 RVs 3/93, bei Juris, das die Auffassung vertritt, es erscheine
wegen der nahezu vollständigen Ausstattung aller Haushalte in Deutschland mit
Rundfunk- und Fernsehgeräten zunehmend zweifelhaft, dass durch den
Nachteilsausgleich „RF“ tatsächlich ein behinderungsbedingter Mehraufwand
ausgeglichen werde) nur Personengruppen zugute kommt, die den gesetzlich
ausdrücklich genannten Schwerbehinderten (Blinden und Hörgeschädigten) und den aus
wirtschaftlicher Bedrängnis sozial Benachteiligten vergleichbar sind.
Zwar wurde dem Kläger ein GdB von 80 zuerkannt. Bei ihm bestehen jedoch keine
Leiden im Sinne des Art. 5 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Achten
Rundfunkänderungsstaatsvertrags, die ihn ständig daran hinderten, an öffentlichen
Veranstaltungen teilzunehmen. Dies hat das Sozialgericht Berlin ausführlich dargelegt.
Der Senat folgt den zutreffenden Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheides und
sieht nach § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der
Entscheidungsgründe ab.
Von der Rundfunkgebührenpflicht befreit sind nach Art. 5 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7a des
Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags auch:
blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit
einem Grad der Behinderung von 60 vom Hundert allein wegen der Sehbehinderung.
Ein GdB von 60 für die Funktionsbehinderungen des Sehorgans lässt sich für den Kläger
nicht feststellen. Ausweislich des Untersuchungsbefundes des Augenarztes Dr. C vom
15. November 1996 bestand ein Visus rechts von 1/50 für das rechte und links von 0,8.
Für die Sehschärfe ist nach der maßgeblichen Tabelle der DOG in Nr. 26.4 (S. 52) der
AHP 2008 ein Einzel-GdB von 30 anzusetzen, der nach den Ausführungen des
Sachverständigen Dr. Sch im Gutachten vom 19. September 2008 auf der Grundlage
des perimetrischen Befundes nach Goldmann III/4 vom 15. November 1996 im Hinblick
auf die nicht allseitige, aber deutliche Einengung des Gesichtsfeldes für das noch
funktionsfähige linke Auge auf 50 heraufzusetzen ist.
Die späteren augenärztlichen Befunde rechtfertigen es nicht, dass der das Sehorgan
betreffende GdB auf 60 festzusetzen wäre.
Hinsichtlich der Sehschärfebestimmungen ergaben sich bei den Untersuchungen vom
- 21. August 2008: ein Visus rechts mit Wahrnehmung von Handbewegung, links von 1,0;
- 12. Dezember 2008: ein Visus rechts mit Wahrnehmung von Lichtschein und Fähigkeit,
Finger zu zählen, links von 0,05;
- 7. Januar 2009: ein Visus rechts von 0,1 und links von 0,8;
- 16. März 2010: ein Visus rechts mit Wahrnehmung von Lichtschein und links von 0,1.
Diese Abweichungen sind, worauf die Augenärztin Dr. L in ihren versorgungsärztlichen
Stellungnahmen hingewiesen hat, physiologisch nicht zu erklären, weshalb auf der
Grundlage dieser Befunde eine gerichtliche Überzeugung nicht gebildet werden kann.
Die in der Augenarztpraxis Dres. P, P und S vorgenommene Gesichtsfelduntersuchung
vom 2. September 2008 ist nicht zu verwerten. Deren Ergebnis würde bedeuten, dass
der Kläger auf dem linken Auge überhaupt nichts sähe, was tatsächlich nicht der Fall ist.
Entgegen der Auffassung des Gutachters Dr. Sch in dessen ergänzender Stellungnahme
vom 18. Juni 2009 wird der genannte Befund auch nicht durch die
Gesichtsfeldbestimmung vom 12. Dezember 2008 gestützt. Die Annahme, dass sich für
das linke Auge ein fast vollständiger Ausfall erkennen lasse, trifft nicht zu. Ein derartiger
Ausfall ist nur für das rechte Auge („OD“ = oculus dexter) dokumentiert.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht
erfüllt.
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