Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 13.03.2017
LSG Berlin-Brandenburg: subjektives recht, rechtlich geschütztes interesse, teleologische auslegung, allgemeiner rechtsgrundsatz, besondere zuständigkeit, öffentliche gewalt, krankenversicherung
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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 7.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 7 KA 11/10 KL ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 10 Abs 2 SGG, § 29 Abs 4 Nr 3
SGG, § 31 Abs 2 SGG, § 54 Abs
1 S 2 SGG, § 92 Abs 1 S 1 Halbs
3 SGB 5
Rechtsauffassung eines Normgebers zur
Interpretation der von ihm erlassenen Norm -
keine verbindliche Bedeutung - keine Beanspruchung einer
bestimmten und abstrakten Interpretation im Klagewege -
Rechtsstreit zwischen Pharmahersteller und G-BA -
Angelegenheit des Vertragsarztrechts - erstinstanzliche
Zuständigkeit des LSG - Richtigkeit - Interpretation von Nr 38
der Anlage III der Arzneimittelrichtlinie
Leitsatz
Grundsätzlich hat die Rechtsauffassung eines Normgebers zur Interpretation der von ihm
erlassenen Normen im Rechtsverkehr keine verbindliche Bedeutung, weshalb eine bestimmte
und abstrakte Interpretation gültigen Rechts auch nicht im Klagewege beansprucht werden
kann. Rechtsbehelfe erscheinen nur denkbar gegen die Norm an sich oder gegen das
Handeln der Normanwender; nur insoweit können rechtlich geschützte Interessen berührt
sein.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 26. April 2010 wird
zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner im Wege des Eilrechtsschutzes die
Unterlassung einer bestimmten Interpretation der Arzneimittelrichtlinie.
Die Antragstellerin ist ein pharmazeutisches Unternehmen und Herstellerin der
Ohrentropfen Otobacid® N, zugelassen für die Behandlung bei Entzündungen des
äußeren Gehörgangs. Als arzneilich wirksame Bestandteile enthält Otobacid® N als
Corticosteroid Dexamethason 1,12 mg, als Lokalanästhetikum Cinchocainhydrochlorid
28,12 mg sowie als Synthesebaustein bzw. Antiseptikum Butan-1,3-diol 2698,64 mg.
Nach Nr. 38 der Anlage III der Arzneimittelrichtlinie i.V.m. § 16 Abs. 1 bis 3 der
Arzneimittelrichtlinie (in der seit 1. April 2009 geltenden Fassung) und § 92 Abs. 1 Satz
1, Halbsatz 3 SGB V sind von der Verordnung zu Lasten der gesetzlichen
Krankenversicherung ausgeschlossen
„Otologica – ausgenommen Antibiotika oder Corticosteroide bei Entzündungen
des äußeren Gehörganges“.
Mit Schreiben vom 19. Februar 2010 wandte die Antragstellerin sich an den
Antragsgegner und bat um Klarstellung – auch gegenüber den Kassenärztlichen
Vereinigungen -, dass Verordnungsfähigkeit für Otologica bei Entzündungen des äußeren
Gehörganges auch dann bestehe, wenn – wie bei Otobacid® N – neben einem
Corticosteroid auch andere Wirkstoffe enthalten seien, die nicht unter die in Nr. 38 der
Anlage III der Arzneimittelrichtlinie genannten zwei Wirkstoffgruppen fielen. Die
Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und – ihr folgend – die Kassenärztlichen
Vereinigungen verträten nämlich in fehlerhafter Auslegung von Nr. 38 der Anlage III der
Arzneimittelrichtlinie eine andere Auffassung und hielten Otobacid® N für nicht
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Arzneimittelrichtlinie eine andere Auffassung und hielten Otobacid® N für nicht
verordnungsfähig, weil es kein Monopräparat sei, da es neben dem Korticosteroid noch
ein Lokalanästhetikum enthalte (Hinweis auf die Veröffentlichung der KBV „Fragen-und-
Antworten-Katalog zur Anlage III“ unter http://www.kbv.de/ais/22990.html). Sowohl die
KBV als auch die Kassenärztlichen Vereinigungen Brandenburg und Baden-Württemberg
hätten sie wegen einer Klarstellung an den Antragsgegner als Normgeber verwiesen.
Der Unterausschuss Arzneimittel des Antragsgegners befasste sich in seiner Sitzung
vom 11. März 2010 mit dem Anliegen der Antragstellerin. Laut Ergebnisniederschrift
bestand Einvernehmen darüber, dass Otobacid® N Ohrentropfen als Otologicum nach
Nr. 38 Anlage III von der Verordnungsfähigkeit ausgeschlossen seien. Der
Ausnahmetatbestand sei nicht erfüllt, weil mit dem Tatbestandsmerkmal
„Corticosteroide“ nur Monopräparate gemeint seien, nicht aber Kombipräparate wie
Otobacid® N. Selbst wenn es derzeit keine Otologica gebe, die ausschließlich ein
Corticosteroid zur Behandlung von Entzündungen des äußeren Gehörganges enthielten,
rechtfertige dies keine andere Beurteilung. Mit Schreiben vom 6. April 2010 teilte der
Antragsgegner der Antragstellerin das Ergebnis dieser Beratung mit.
Am 26. April 2010 hat die Antragstellerin um die Gewährung von Eilrechtsschutz
nachgesucht mit dem Ziel, dem Antragsgegner die Behauptung zu untersagen,
Otobacid® N sei nicht verordnungsfähig zu Lasten der Gesetzlichen
Krankenversicherung. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Otobacid® N
erfülle die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes in Nr. 38 der Anlage III, denn es
enthalte mit Dexamethason ein Corticosteroid. Der Wortlaut der Vorschrift gebiete es
nicht, nur Monopräparate als verordnungsfähig anzusehen. Die Arzneimittelrichtlinie
schließe auch andernorts die Verordnungsfähigkeit von Corticosteroid-Kombipräparaten
nicht generell aus. Nach dem Verständnis des Antragsgegners laufe die
Ausnahmeregelung in Nr. 38 der Anlage III leer, da es keine Otologica gebe, die
ausschließlich und als Monopräparat ein Corticosteroid zur Behandlung von
Entzündungen des äußeren Gehörganges enthielten. Im Übrigen basiere die Anwendung
von Otologica in Form von Kombipräparaten auf jahrzehntelangen ärztlichen
Erfahrungen. Ein Anordnungsgrund sei gegeben, weil die Kassenärztlichen Vereinigungen
derzeit Fehlinformationen zur vermeintlich fehlenden Verordnungsfähigkeit von
Otobacid® N verbreiteten und der Antragstellerin hieraus erhebliche wirtschaftliche
Nachteile in Gestalt von Umsatzeinbußen entstünden.
Die Antragstellerin beantragt,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, zu
verbreiten und / oder verbreiten zu lassen,
Otobacid® N Ohrentropfen erfüllen nicht die Voraussetzung für eine
ausnahmsweise Verordnungsfähigkeit nach Nr. 38 der Anlage III der Arzneimittelrichtlinie
in der Fassung vom 1. April 2009
und / oder
eine ausnahmsweise Verordnungsfähigkeit nach Nr. 38 der Anlage III der
Arzneimittelrichtlinie in der Fassung vom 1. April 2009 bestehe nur bei Monopräparaten.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Eilantrag sei schon unzulässig, weil es an Antragsbefugnis und
Rechtsschutzbedürfnis mangele. Es gebe kein subjektives Recht darauf, vom Normgeber
eine bestimmte Auslegung einer Norm zu verlangen. Weder sei der Antragsgegner an
der Umsetzung der Arzneimittelrichtlinie beteiligt, noch sei seine Auslegung verbindlich
für die Normunterworfenen. Eine relevante Rechtsverletzung könne erst durch das
Verhalten von Vertragsärzten und Krankenkassen eintreten. Am Rechtsschutzbedürfnis
fehle es, weil die Antragstellerin keine authentische Interpretation des Normwerks ohne
Rechtskraftwirkung beanspruchen könne; über abstrakte Rechtsfragen dürfe nicht
entschieden werden (Hinweis jeweils auf die Entscheidung des Senats vom 17. März
2010, L 7 KA 125/09 KL [Monapax]). Für die Begründetheit fehle es sowohl an einem
Anordnungsanspruch als auch an einem Anordnungsgrund. Wortlaut, systematische und
teleologische Auslegung ergäben, dass die Verordnung von Otobacid® N durch Nr. 38
der Anlage III ausgeschlossen sei. Mit dem Begriff „Corticosteroide“ könnten nur
Monopräparate gemeint sein. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass auch
Corticosteroid-Kombinationspräparate verordnungsfähig sein sollten. Zudem seien
Ausnahmebestimmungen stets eng auszulegen. Auch könnten fixe Arzneimittel-
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Ausnahmebestimmungen stets eng auszulegen. Auch könnten fixe Arzneimittel-
Kombinationen von Corticosteroiden mit anderen Wirkstoffen nicht als zweckmäßig zur
Behandlung von Erkrankungen am Ohr angesehen werden. Anderes gelte für
Monopräparate, die allein individuell und auf die Schwere der Erkrankung abgestimmt
dosierbar seien. In den einschlägigen medizinischen Fachkreisen bestehe auch kein
durch wissenschaftliche Studien hinreichend untermauerter Konsens über den
therapeutischen Nutzen von Otobacid® N.
Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den
Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen,
der, soweit wesentlich, Gegenstand der Entscheidungsfindung war.
II.
A.
Der Senat behandelt das vorliegende Verfahren zur Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes als eine Angelegenheit des Vertragsarztrechts im Sinne von § 31 Abs. 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG), für die er erstinstanzlich zuständig ist. Zwar richtet der
Eilantrag sich nicht unmittelbar „gegen Entscheidungen und Richtlinien“ des
Antragsgegners im Sinne von § 29 Abs. 4 Nr. 3 SGG, doch fasst der Senat auch den
direkt mit dem Normgeber geführten Streit um die Interpretation der
Arzneimittelrichtlinie unter seine vom Gesetz begründete erstinstanzliche Zuständigkeit.
In Übereinstimmung mit dem für das Vertragsarztrecht zuständigen 6. Senats des
Bundessozialgerichts legt der Senat dabei weiterhin zugrunde, dass es sich um eine
Angelegenheit des Vertragsarztrechts handelt (vgl. etwa Urteil vom 31. Mai 2006, B 6 KA
13/05 R; Urteil vom 6. Mai 2009, B 6 KA 1/08 R; Urteil vom 3. Februar 2010, B 6 KA 31/09
R, jeweils zitiert nach juris), selbst wenn dies in der Rechtssprechung verschiedener
Senate des Bundessozialgerichts (inzwischen) umstritten ist und daher der Große Senat
(GS 1/10) darüber zu entscheiden haben wird, nach welchen Kriterien die besondere
Zuständigkeit einer Kammer bzw. eines Senats für Angelegenheiten des
Vertragsarztrechts (§§ 10 Abs. 2, 31 Abs. 2 SGG) von der allgemeinen Zuständigkeit
einer Kammer bzw. eines Senats für Angelegenheiten der gesetzlichen
Krankenversicherung (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG) abzugrenzen ist. Im Interesse der
Gewährung effektiven Rechtsschutzes folgt der Senat bis zu einer Klarstellung durch den
Großen Senat wie schon bisher der Auffassung des 6. Senats des Bundessozialgerichts
und fasst den vorliegenden Streit eines Pharmaherstellers gegen den Gemeinsamen
Bundesausschuss unter das Vertragsarztrecht.
B.
Der Eilantrag hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig (unten 1.). Darüber hinaus dürfte auch
der geltend gemachte Anordnungsanspruch nicht bestehen (unten 2.).
1. Der Eilantrag ist unzulässig.
a) Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von §
86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), gerichtet auf die Untersagung bestimmter
Aussagen zur Interpretation von Nr. 38 der Anlage III der Arzneimittelrichtlinie. Im
Hauptsacheverfahren (das noch nicht betrieben wird) wäre das Begehren in Gestalt einer
Unterlassungsklage zu verfolgen; mit der in § 54 Abs. 5 SGG geregelten allgemeine
Leistungsklage kann auch die Unterlassung eines bestimmten Verwaltungshandelns
geltend gemacht werden (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 24. September 1986, 8
RK 8/85, zitiert nach juris, dort Rdnr. 10).
Wie für jede andere Klage ist auch für die Unterlassungsklage in Form der Leistungsklage
ein Rechtsschutzbedürfnis erforderlich. Dient eine Klage nicht dem Schutz der
individuellen Rechtssphäre, so führt auch Art. 19 Abs. 4 GG nicht zur Zulässigkeit der
Klage, denn nach dieser Vorschrift steht der Rechtsweg nur demjenigen zur Verfügung,
der durch die öffentliche Gewalt „in seinen Rechten verletzt“ wird. Dieser Grundsatz hat
in § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG seine ausdrückliche Konkretisierung erfahren. Danach ist die
Klage nur zulässig, wenn der Kläger „behauptet“, durch den Verwaltungsakt oder durch
die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert, d.h. in seinen
Rechten beeinträchtigt zu sein. Dabei genügt einerseits und ist andererseits auch
erforderlich, dass nach dem Klagevortrag eine Verletzung der individuellen Rechte
möglich ist. Ziel der Regelung ist es, sowohl die Popularklage als auch solche Klagen
auszuschließen, mit denen der Kläger nicht eine Verletzung seiner rechtlich geschützten,
sondern nur seiner außerrechtlichen, z.B. seiner politischen, wirtschaftlichen, kulturellen
oder religiösen Interessen geltend macht. In § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG kommt ein
allgemeiner Rechtsgrundsatz zum Ausdruck, der für alle Klagen gilt (vgl.
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allgemeiner Rechtsgrundsatz zum Ausdruck, der für alle Klagen gilt (vgl.
Bundessozialgericht, a.a.O., Rdnr. 11).
b) Dem vorliegenden Eilantrag mangelt es an einer Geltendmachung rechtlich
geschützter Interessen in diesem Sinne. Ein subjektives Recht auf Unterlassung einer
bestimmten Interpretation der Arzneimittelrichtlinie durch den Antragsgegner (den
Normgeber) ist nämlich nicht ersichtlich. Grundsätzlich hat die Rechtsauffassung eines
Normgebers zur Interpretation der von ihm erlassenen Normen im Rechtsverkehr keine
verbindliche Bedeutung, weshalb eine bestimmte und abstrakte Interpretation gültigen
Rechts auch nicht im Klagewege beansprucht werden kann. Rechtsbehelfe erscheinen
nur denkbar gegen die Norm an sich oder gegen das Handeln der Norm-anwender; nur
insoweit können rechtlich geschützte Interessen berührt sein.
In seiner „Monapax“-Entscheidung vom 17. März 2010 (L 7 KA 125/09 KL, zitiert nach
juris, dort Rdnr. 31 ff.) hat der Senat in einem vergleichbaren Fall den Normcharakter der
Arzneimittelrichtlinie unterstrichen und unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts die Möglichkeit einer – wenn auch nicht kodifizierten, aber wegen
Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) und zur Vermeidung einer Rechtsschutzlücke
grundsätzlich gebotenen – Nichtigkeitsfeststellungsklage betont. Diese ist regelmäßig
darauf gerichtet, die Unwirksamkeit der untergesetzlichen Norm festzustellen. Im
Einzelnen hat der Senat sodann, allerdings im Hinblick auf die Unzulässigkeit der dort
erhobenen „Interpretationsfeststellungsklage“, ausgeführt (a.a.O., Rdnr. 35 ff.):
„(Die Antragstellerin) hält die AM-RL auch in Nr. 31 Anlage III genau so wie der
Beklagte prinzipiell für rechtmäßig und wirksam und streitet mit dem Beklagten im
Hauptantrag nur darüber, ob das von ihr hergestellte Arzneimittel von der
Verordnungseinschränkung in der genannten Vorschrift überhaupt erfasst wird. Die
Beteiligten streiten deshalb hinsichtlich des Hauptantrages in der Sache nicht über die
Gültigkeit oder Nichtigkeit einer vom Beklagten erlassenen untergesetzlichen
Rechtsvorschrift, sondern über die Auslegung der streitbefangenen Norm. Die Klägerin
hat den erkennenden Senat also angerufen, um eine von ihr gewünschte Interpretation
der Nr. 31 Anlage III AM-RL gegen den Normgeber durchzusetzen. Ein solches Vorgehen
ist mit der Feststellungsklage (als vorbeugende Feststellungsklage unter weiteren
Voraussetzungen) aber nur dann zulässig, wenn der Normgeber entweder an der
Umsetzung der von ihm erlassenen Rechtsvorschrift beteiligt ist oder aber seine
Auslegung bzw. die an seine Stelle im Feststellungsprozess tretende Rechtsauffassung
des Gerichts für die Normunterworfenen verbindlich ist. Ist das jedoch nicht der Fall,
streiten die Beteiligten eines Normfeststellungsrechtsstreits nicht über konkrete
Befugnisse des Normgebers zum Erlass einer Rechtsvorschrift und damit das Bestehen
eines zwischen ihnen bestehenden konkreten Rechtsverhältnisses, sondern eine
abstrakte Rechtsfrage. So liegt es auch hier. Denn der Beklagte ist an der Umsetzung
der hier streitigen Rechtsnormen nicht beteiligt. Diese sind vielmehr zunächst von den
Vertragsärzten bei der Verordnung von Arzneimitteln zu beachten. Ihre Entscheidung
über die Auslegung der streitbefangenen Richtlinien können vor allem zu Rechtsstreiten
zwischen den Versicherten und ihren Krankenkassen über die Frage einer
Kostenübernahme/Kostenerstattung bzw. zwischen Vertragsärzten und den Prüfgremien
über Verordnungsregresse führen: Dies ist davon abhängig, ob die Vertragsärzte und die
Krankenkassen Nr. 31 Anlage III AM-RL auch für homöopathische Arzneimittel,
insbesondere für Monapax®, für anwendbar halten oder nicht. In dieser Frage können
sie auch durch den vorliegenden Rechtsstreit nicht gebunden werden. Während § 47 Abs.
5 Satz 2 VwGO vorschreibt, dass die Feststellung der Ungültigkeit einer Norm durch das
OVG für allgemein verbindlich erklärt und die Entscheidungsformel publiziert wird, ist das
Normfeststellungsverfahren vor dem LSG kein abstraktes Normenkontrollverfahren,
sondern bleibt ein normales kontradiktorisches Streitverfahren zwischen den Beteiligten.
Das Urteil des LSG entfaltet dementsprechend nach § 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG auch nur
Rechtskraft zwischen den Beteiligten. Selbst ein dem Begehren der Klägerin
stattgebendes Feststellungsurteil würde nur den Beklagten in seiner Auslegung der
streitigen Vorschriften binden; eine Bindungswirkung gegenüber den „Anwendern“, also
vor allem den Vertragsärzten und den Krankenkassen, wäre damit ebenso wenig
verbunden, wie eine Bindung der Sozialgerichte in Rechtsstreiten zwischen Versicherten
und den Krankenkassen oder den Vertragsärzten und den Prüfgremien über die richtige
Auslegung der streitigen Richtlinien des Beklagten.
Den Streit über die richtige Auslegung der streitigen Vorschriften führt die
Klägerin auch nur deshalb gegen den Beklagten, weil sie damit ohne Rechtskraftwirkung
eine quasi authentische Interpretation durch den Senat erstrebt, von der sie hofft, dass
sie sich im Meinungsstreit über die Auslegung der AM-RL wird durchsetzen können.
Damit führt sie aber trotzdem keinen Streit über konkrete Rechte aus einem konkreten
Rechtsverhältnis, sondern einen Streit über abstrakte Rechtsfragen: diese
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Rechtsverhältnis, sondern einen Streit über abstrakte Rechtsfragen: diese
„Interpretationsfeststellungsklage“ ist eine nach dem SGG unzulässige abstrakte
Feststellungsklage, die mit der abstrakten Normenkontrolle eng verwandt ist, die
ebenfalls im SGG keine Rechtgrundlage findet.
Zumindest aber schließt die mangelnde Verbindlichkeit einer dem
Auslegungsbegehren der Klägerin stattgebenden Entscheidung für die
Normunterworfenen ein Feststellungsinteresse der Klägerin aus.
Aus einer stattgebenden Entscheidung durch den Senat würde für die Klägerin
lediglich die vage Chance erwachsen, dass sich die Normunterworfenen, vor allem die
Vertragsärzte und die Krankenkassen, an die Entscheidung des Senats halten.
Verpflichtet hierzu wären sie aus den genannten Gründen, der inter-partes-Wirkung einer
Entscheidung des Senats, nicht. Die Freiheit der Normunterworfenen bei der Auslegung
der streitigen Bestimmungen der AM-RL könnte auf der anderen Seite auch dazu führen,
dass sich der Standpunkt der Klägerin auch ohne Erfolg im vorliegenden Rechtsstreit
durchsetzt. Es lässt sich mit anderen Worten wegen der fehlenden allgemeinen
Bindungswirkung einer Entscheidung des Senats nicht einmal feststellen, ob die
Entscheidung für die Klägerin wertlos oder sie auf die Entscheidung gar nicht angewiesen
wäre. Eine so vage Chance, mit einer Feststellungsklage die eigene Rechtsposition
durchzusetzen, rechtfertigt kein Feststellungsinteresse nach § 55 Abs. 1 letzter Halbsatz
SGG.“
c) An diesen Grundsätzen hält der Senat auch im vorliegenden Fall fest. Es kommt
prozessrechtlich nicht in Betracht, einem Normgeber wie dem Antragsgegner über
gerichtlichen Rechtsschutz – noch dazu im Eilverfahren – unmittelbar eine bestimmte
Interpretation seines Normwerks aufzuzwingen. Ein rechtlich geschütztes Interesse
besteht insoweit nicht. Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Begehren als
Feststellungs- oder als Unterlassungsantrag formuliert wird. Soweit der Senat in der
„Monapax“-Entscheidung in einer nicht entscheidungstragenden Passage (Rdnr. 38)
eine andere Auffassung geäußert und eine Unterlassungsklage für denkbar erklärt hat,
hält er daran jedenfalls in Bezug auf den Antragsgegner nach erneuter Prüfung nicht
mehr fest. Aus den oben genannten Gründen hätte eine stattgebende Entscheidung
auch auf eine Unterlassungsklage hin keinen rechtlichen Wert für einen Kläger. Zudem
ist es undenkbar, einem Normgeber wie dem Antragsgegner die Äußerung einer
bestimmten Rechtsauffassung zu untersagen; dies liefe darauf hinaus, eine bloße
Meinungsäußerung zu verbieten, deren Richtigkeit – anders als bei einer
Tatsachenbehauptung – dem Beweis nicht zugänglich ist.
In Zusammenhang mit den Arzneimittelrichtlinien und bestimmten
Verordnungsausschlüssen können sich Rechtsbehelfe damit entweder mit der
Nichtigkeitsfeststellungsklage unmittelbar gegen das Normwerk richten oder an die die
Norm umsetzenden Rechtsakte anknüpfen, etwa in Gestalt eines Streits mit einer
Krankenversicherung über die Verordnungsfähigkeit eines Arzneimittels zu Lasten der
gesetzlichen Krankenversicherung. Jegliche Klage (und damit jeglicher Eilantrag), die nur
auf eine bestimmte Interpretation (hier:) der Arzneimittelrichtlinie zielt, ist unzulässig.
2. Im Übrigen dürfte der Eilantrag auch unbegründet sein, denn für einen
Anordnungsanspruch ist nichts ersichtlich.
a) Hat der Senat nach dem bisher Gesagten schon durchgreifende Zweifel am Bestehen
eines rechtlich geschützten Interesses der Antragstellerin, gilt dies erst recht für die
Anspruchsgrundlage, auf deren Grundlage die begehrte Unterlassung einer bestimmten
Norminterpretation verfolgt werden könnte. Hierzu schweigt auch das Vorbringen der
Antragstellerin. Die Frage nach der dogmatischen Herleitung des geltend gemachten
Unterlassungsanspruchs muss jedenfalls im Eilverfahren nicht abschließend beantwortet
werden. Es sei aber darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts der Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG
(Berufsfreiheit) bei den Herstellern oder Anbietern von Arznei- und Hilfsmitteln nicht
berührt ist, wenn die Kostenübernahme gegenüber den Versicherten im Rahmen der
gesetzlichen Krankenversicherung geregelt wird. Dass Marktchancen betroffen werden,
ändert hieran nichts (Urteil vom 17. Dezember 2002, 1 BvL 28/95, 1 BvL 29/95, 1 BvL
30/95, zitiert nach juris, dort Rdnr. 106). Zudem erscheint eine Übertragung von § 1004
BGB oder wettbewerbsrechtlicher Vorschriften auf den vorliegenden Zusammenhang
sehr problematisch. Dieser summarische materiellrechtliche Befund bestätigt die
prozessrechtliche Auffassung des Senats, wonach die Unterlassung einer bestimmten
Norminterpretation gegenüber dem Normgeber nicht verfolgt werden kann und sich das
Handlungsspektrum des Pharmaherstellers auf die Nichtigkeitsfeststellungsklage
einengt, die hinreichenden Schutz bietet gegenüber für rechtswidrig und damit nichtig
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einengt, die hinreichenden Schutz bietet gegenüber für rechtswidrig und damit nichtig
gehaltenen Normen.
b) Unabhängig davon spricht nach Auffassung des Senats auch alles für die Richtigkeit
der vom Antragsgegner vertretenen Interpretation von Nr. 38 der Anlage III der
Arzneimittelrichtlinie. Nach § 92 Abs. 1 Satz 1, 3. Halbsatz und Satz 2 Nr. 6 SGB V in
Verbindung mit § 16 Abs. 1 und 2 der Arzneimittelrichtlinie sowie Nr. 38 der Anlage III
sind Otologica grundsätzlich von der Verordnungsfähigkeit zu Lasten der gesetzlichen
Krankenversicherung ausgeschlossen. Anderes soll nur gelten für „Antibiotika und
Corticosteroide“. Nach dem Wortlaut der Vorschrift spricht alles dafür, dass darunter nur
Monopräparate zu verstehen sind. Otobacid® N enthält hingegen als arzneilich
wirksame Bestandteile neben dem Corticosteroid Dexamethason das
Lokalanästhetikum Cinchocainhydrochlorid und ist deshalb ein Kombipräparat. Zu Recht
führt der Antragsgegner nämlich an, dass die Ausnahmebestimmung mit dem Zusatz
„in fixer Kombination mit…“ gefasst worden wäre, wenn Kombinationen von Antibiotika
oder Corticosteroiden mit anderen Wirkstoffen hätten verordnungsfähig sein sollen. Der
Senat geht davon aus, dass der Antragsgegner die Formulierung „in fixer Kombination
mit…“ auch verwendet hätte, wenn er Kombipräparate hätte zulassen wollen, da dessen
auch im Schriftsatz vom 18. Juni 2010 zum Ausdruck kommende grundsätzliche Skepsis
gegenüber dem therapeutischen Nutzen von Kombipräparaten gerichtsbekannt ist.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreites.
Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §
53 Abs. 3 Nr. 4, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) und berücksichtigt die Angaben
der Antragstellerin zur jahresweise erwarteten Gewinneinbuße von einer Million Euro; für
das Eilverfahren hat der Senat den Streitwert nach der Hälfte dieser Summe bemessen.
Dieser Beschluss kann gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das
Bundessozialgericht angefochten werden.
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