Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 30.04.2009

LSG Berlin und Brandenburg: datenträger, hauptsache

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 30.04.2009 (rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 109 AS 5171/08
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 25 B 2411/08 AS NZB
Auf die Beschwerde des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. September
2008 zugelassen. Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.
Gründe:
Die Berufung war gemäß §§ 145, 144 Abs. 2 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die grundsätzliche Bedeutung liegt in der klärungsfähigen und –bedürftigen
Frage, ob ein Anspruch auf Übernahme von Bewerbungskosten nach §§ 45 S. 2 Nr. 1, 46 Abs. 1 SGB III voraussetzt,
dass die Bewerbungskosten durch Vorlage schriftlicher Unterlagen nachgewiesen werden, oder ob hierfür auch die
Vorlage von auf einem elektronischen Datenträger gespeicherten Informationen ausreicht.
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 145 Abs. 5 SGG unter einem noch zu vergebenden Aktenzeichen als
Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Kläger bedarf es nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 145 Abs. 5 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde ans Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).