Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 30.06.2010

LSG Berlin-Brandenburg: bildende kunst, anerkennung, versicherungspflicht, künstler, mode, vermarktung, industrie, abgrenzung, firma, aufmerksamkeit

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 9.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 9 KR 578/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1 KSVG, § 2 S 1 KSVG
Künstlersozialversicherung - Versicherungspflicht -
Modedesignerin - Erstellung und Vermarktung von Entwürfen
von Bekleidungsstücken und Accessoires - Anerkennung als
Künstlerin in einschlägigen Fachkreisen
Leitsatz
1. Die eigenständige Vermarktung eigener Entwürfe durch eine Modedesignerin hindert nicht
ihre Anerkennung als Künstlerin im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes
2. Die zu fordernde "Anerkennung in einschlägigen fachkundigen Kreisen" erfordert nicht eine
Anerkennung durch Angehörige der sämtlichen verschiedenen Sparten der bildenden Kunst;
erforderlich ist nur eine Anerkennung im Rahmen der eigenen Berufsgruppe, hier der
Modedesigner.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. August
2007 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das
Berufungsverfahren zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Versicherungspflicht der Klägerin als selbständige
Modedesignerin in der Künstlersozialkasse (KSK).
Die im Jahre 1974 geborene Klägerin studierte von 1998 bis 2002 an der Fachhochschule
für Technik und Wirtschaft B Bekleidungsgestaltung und ist seit November 2002 Diplom-
Designerin. Im Jahr 2003 gründete sie mit drei weiteren Designerinnen eine Gesellschaft,
die P GbR, deren Gesellschaftszweck laut § 1 des Gesellschaftsvertrags der Betrieb eines
Modeateliers war, wobei die vier Gesellschafterinnen gleichberechtigt waren. Die
Gesellschaft fertigte zwei Damen- und Herren-Modekollektionen pro Jahr; die Klägerin
entwarf u.a. die gemusterten Textilien, Kollektionsteile und Strickteile, konzipierte die
Kollektionen und war im Rahmen von Präsentation und Werbung tätig. Die Gesellschaft
betrieb ein kleines Ladengeschäft, in dem die aktuelle Kollektion zu besichtigen war;
außerdem wurden die Kollektionen auf Modemessen und Modenschauen präsentiert.
Der Verkauf einzelner Kleidungsstücke erfolgte ausschließlich in Boutiquen. Für die
handwerkliche Herstellung der Kollektionen beauftragte die Gesellschaft Fachbetriebe.
Vereinzelt wurden auch Entwürfe für Bekleidung und für Kostümarbeiten für Filme
verkauft. Zum 31. Dezember 2009 stellten die vier Gesellschafterinnen das Modelabel
ein.
Die P GbR gewann u.a. im Juni 2003 den B& BB Foundationpreis und im Juni 2004 den B
Fashion Experience. Außerdem fand das Modelabel Erwähnung in verschiedenen
Publikationen (z.B. „Berlin Fashion“, Dumont-Verlag; „Young European Fashion
Designers“, 2007; Veröffentlichung des Goethe-Instituts 2005, „Die Mode-Wundertüte“;
Broschüre „Designmai Kongress 2009“, Vortrag der Klägerin zum Thema „Über
Kleider“).
Am 1. Dezember 2004 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Feststellung ihrer
Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) für die Zeit ab
Oktober 2004. Sie fügte dem Antrag im Laufe des Verwaltungsverfahrens mehrere
Bestellbelege, Presseveröffentlichungen und Kopien von Einladungen zu Ausstellungen
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Bestellbelege, Presseveröffentlichungen und Kopien von Einladungen zu Ausstellungen
und Modenschauen bei.
Mit Bescheid vom 16. Februar 2005 lehnte die Beklagte die Feststellung von
Versicherungspflicht in der KSK mit der Begründung ab, dass die Tätigkeit der Klägerin in
erster Linie von handwerklichen Aspekten geprägt sei. Nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung begründeten solche Tätigkeiten keine Versicherungspflicht in der KSK.
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und machte geltend, dass Modedesign ein
so genannter Katalogberuf sei und ihre Arbeit durch die Anfertigung von Entwürfen
geprägt sei, nicht von der handwerklichen Näharbeit.
Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 2. August 2005
zurück. Es handele sich nicht um eine reine künstlerische Designertätigkeit. Eine
Abgrenzung zwischen Kunst und Kunsthandwerk sei danach vorzunehmen, ob der
Betroffene in einschlägigen, fachkundigen Kreisen als Künstler anerkannt und behandelt
werde. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall. Zudem sei entscheidend, dass die
Wertschätzung nicht allein aus der gestalterischen Idee, sondern aus dem
handwerklichen Produkt erzielt werde.
Mit ihrer beim Sozialgericht erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, dass
eine Abgrenzung von Kunst und Handwerk unerheblich sei, da sich ihre Tätigkeit auf eine
reine Entwurfstätigkeit beschränke. Nur bei der Einzelanfertigung müsse eine
Abgrenzung anhand der Anerkennung in Künstlerkreisen erfolgen. Des Weiteren beziehe
sie ihre Wertschätzung durch die Gestaltung der Kollektion und durch die handwerkliche
Umsetzung. Letztere erfolge in beauftragten Unternehmen. Das Design der Firma P
stehe im Vordergrund: Die Stücke würden gekauft, weil sie gut aussähen, nicht nur weil
sie handwerklich gut gefertigt seien. Zu Ausstellungen im Ausland (Japan, Frankreich) sei
die Firma P bereits ohne Bewerbung eingeladen worden; bei diesen Modedesign-
Ausstellungen habe es sich nicht um Verkaufsmessen gehandelt.
Das Soziagericht hat der Klage durch Urteil vom 31. August 2007 stattgegeben, die
Bescheide der Beklagten aufgehoben und festgestellt, dass die Klägerin auf Grund ihrer
Tätigkeit als Modedesignerin der Versicherungspflicht in der KSK ab dem 1. Dezember
2004 unterliege. Die schöpferische Leistung der Klägerin gehe über den Bereich des
Handwerklichen hinaus. Sie sei als Mitgesellschafterin der P GbR als Künstlerin in
einschlägigen und fachkundigen Kreisen anerkannt und werde als solche behandelt. Das
gehe insbesondere aus den Preisgewinnen und Veröffentlichungen sowie Einladungen zu
Ausstellungen, die sich nur auf die reine Modebranche bezögen, hervor.
Gegen dieses ihr am 20. September 2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 10.
Oktober 2007 Berufung eingelegt. Sie macht geltend, dass das Sozialgericht die
Anerkennung in den Fachkreisen zu Unrecht bejaht habe. Das Gericht habe verkannt,
dass sich die Anerkennung des Betroffenen in den einschlägigen künstlerischen Kreisen
bewegen müsse. Diese einschlägigen künstlerischen Kreise seien die Kreise der
„bildenden Künstler“. Eine Anerkennung als Kunsthandwerker und entsprechende
Preisverleihungen habe das Bundessozialgericht explizit nicht für ausreichend erklärt.
Eine Anerkennung als bildende Künstlerin habe die Klägerin durch die bisher vorgelegten
Nachweise nicht erbracht.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. August 2007 aufzuheben und die
Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und weist darauf hin, dass Modedesign
kein Handwerk darstelle. Vielmehr sei Modedesign eine Sparte des Design und damit der
bildenden Kunst zuzuordnen, ebenso wie das Industrie- und das Grafikdesign. Jede
Sparte der bildenden Kunst erfordere notwendig auch eine manuelle, also handwerkliche
Umsetzung. Ihre Tätigkeit liege nicht auf dem Gebiet des Schneiderns. Dass sie sich für
die spätere Umsetzung der Hilfe Dritter bediene, könne der Einordnung als Kunst i.S.d.
KSVG nicht entgegenstehen, denn auch viele bildenden Künstler fertigten einen Entwurf
und bedienten sich für die Herstellung des Werkes dann der Hilfe erfahrener Handwerker.
Das Modedesign sei auch nicht in den Anlagen der Handwerksordnung aufgeführt.
Ebenso wenig gehöre es zu den „handwerklichen Tätigkeiten im weiteren Sinne“. Selbst
wenn von einer handwerklichen Tätigkeit ausgegangen werde, so sei die Anerkennung in
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wenn von einer handwerklichen Tätigkeit ausgegangen werde, so sei die Anerkennung in
künstlerischen Fachkreisen gegeben. Vom Bundessozialgericht sei als Nachweis einer
Anerkennung auch die Aufführung in Künstlerlexika erwähnt worden. Als vergleichbare
Benennung müsse auch die Erwähnung in speziellen Veröffentlichungen für das
Modedesign gelten, welche eine Auswahl der etwa für eine Stadt oder ein Land wichtigen
Modedesigner treffe.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 30. Juni 2010 hat die Klägerin die
oben erwähnten Veröffentlichungen sowie eine Pressemappe zur Einsicht vorgelegt.
Außerdem hat sie erklärt, im Jahre 2008 einen Gewinn von unter 3.900 Euro, im Jahre
2009 einen solchen von etwa 5.700 Euro erzielt zu haben. Für das Jahr 2008 hat die
Klägerin sodann die Klage zurückgenommen.
Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den
Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen,
der, soweit wesentlich, Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung und
der Entscheidungsfindung war.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die
Klägerin zu Recht als nach dem KSVG versicherungspflichtige Modedesignerin
angesehen. Nach den Erklärungen der Klägerin vor dem Senat erstreckt sich ihre
Versicherungspflicht auf die Zeiträume 1. Dezember 2004 bis 31. Dezember 2007 und
1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009.
Nach § 1 KSVG werden selbstständige Künstler und Publizisten in der allgemeinen
Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen
Pflegeversicherung versichert, wenn sie
1. die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur
vorübergehend ausüben und
2. im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht
mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur
Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch.
Künstler im Sinne des Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft,
ausübt oder lehrt (§ 2 Satz 1 KSVG). Das Bundessozialgericht geht in ständiger
Rechtsprechung davon aus, dass das KSVG eine an der Typologie der Ausübungsformen
orientierte Einteilung in Kunstgattungen vornimmt, die zur Differenzierung bei der
Abgabenerhebung dient, den Kunstbegriff aber materiell nicht definiert. Er ist vielmehr
aus dem Regelungszweck des KSVG unter Berücksichtigung der allgemeinen
Verkehrsauffassung zu erschließen. Der dem KSVG zugrunde liegende Kunstbegriff
verlangt eine eigenschöpferische Leistung, die allerdings kein besonderes hohes Niveau
haben muss. Im Gesamtbild der Tätigkeit ist entscheidend, ob dem Schaffen eine
schöpferische Leistung in einem Umfang zugrunde liegt, der über das Handwerkliche
deutlich hinausgeht (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juni 1998, B 3 KR 11/97 R,
zitiert nach juris, dort Rdnr. 15, m.w.N.).
Zur Überzeugung des Senats ist die Tätigkeit der Klägerin als Modedesignerin im
streitigen Zeitraum eindeutig dem Bereich der bildenden Kunst zuzuordnen und damit
sozialversicherungspflichtig im Sinne des KSVG. Die Beklagte unterliegt in Bezug auf die
Einordnung der Tätigkeit der Klägerin einer gravierenden Fehlwertung, denn die Klägerin
erfüllt als Modedesignerin geradezu beispielhaft die Voraussetzungen für eine
Versicherungspflicht.
Schon nach § 2 Abs. 2 Nr. 9 der im Jahre 2001 außer Kraft getretenen Verordnung zur
Durchführung des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom 23. Mai 1984 (BGBl. I, S.
709) gehörten zur „bildenden Kunst“ unter anderem die selbständigen Tätigkeiten als
Grafik-, Mode-, Textil-, Industrie-Designer und Layouter. In diesem Sinn hat auch das
Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden, dass die Tätigkeit eines
Designers, sei es Graphik-, Mode-, Textil- oder Industrie-Designer, als künstlerische
Tätigkeit zu werten und dem Bereich Bildende Kunst zuzuordnen ist (Urteil vom 15.
August 1997, L 4 KR 1911/95, zitiert nach juris, dort Rdnr. 21). Dem schließt der Senat
sich nach eigener Prüfung an. Dieser Aspekt dürfte zwischen den Beteiligten auch gar
nicht streitig sein, zumal die Beklagte in dem von ihr vorgehaltenen Formular die Sparte
des Modedesigns als „ankreuzbare“ künstlerische Tätigkeit vorsieht. Streit dürfte nur
darüber bestehen, ob die Klägerin ausschließlich künstlerisch tätig war oder ob bei ihr
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darüber bestehen, ob die Klägerin ausschließlich künstlerisch tätig war oder ob bei ihr
handwerkliche (etwa schneiderische) Aspekte dominierten. Letzteres ist nach Lage der
Akten aber mit Sicherheit zu verneinen.
Die Betätigung der Klägerin bestand ausschließlich in der Herstellung (und Vermarktung)
von Entwürfen von Bekleidungsstücken und Accessoirs. An der Herstellung der Waren
wirkte sie nicht mit. Nach den Entwürfen der Klägerin bzw. der PGbR fertigten externe
Firmen die Kleidungsstücke. Es kommt danach nicht ansatzweise in Betracht, die
Tätigkeit der Klägerin der handwerklichen Sparte zuzuordnen. Vielmehr dominierte die
eigenschöpferische Herstellung von Entwürfen für mehrere Kollektionen pro Jahr. Hierin
liegt klassische modedesignerische und damit künstlerische Tätigkeit, was nicht zuletzt
auch der Ausbildung der Klägerin entspricht (vgl. hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom
24. Juni 1998, B 3 KR 13/97 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 18). Der Senat kann nicht
nachvollziehen, warum die Beklagte das Gepräge der klägerischen Tätigkeit eher im
schneiderischen als im künstlerischen Bereich sieht.
Dieser Einschätzung steht auch nicht entgegen, dass die P GbR ihre Entwürfe selbst
vermarktete, denn dieser Teil ihrer Tätigkeit überwog den künstlerischen Anteil der Arbeit
nicht. Die P GbR betrieb zwar ein eigenes Geschäft, doch diente dies nicht dem Verkauf
an den Endverbraucher, sondern als Werbefläche für sonstige Aufkäufer. Es liegt auf der
Hand, dass das Fertigen von Entwürfen wirtschaftlich sinnlos wäre, wenn es nicht
zugleich mit dem Bemühen um Vermarktung einherginge.
Zudem wurde die Klägerin ebenso wie die P GbR in einschlägigen fachkundigen Kreisen
unzweifelhaft als Modedesignerin und damit als „Künstlerin“ anerkannt und behandelt.
Hier ist – im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten, die keine Stütze im Gesetz findet
– nicht vorausgesetzt, dass der Betroffene von sämtlichen verschiedenen Sparten der
bildenden Kunst als Künstler anerkannt und behandelt wird. Dies wäre eine sachfremde
Anforderung, denn es ist überhaupt nicht ersichtlich, warum Künstler anderer Sparten
etwa bestimmten Modedesignern besondere Anerkennung oder auch nur
Aufmerksamkeit entgegen bringen sollten. Modedesigner, die lediglich Entwürfe und
keine Endprodukte fertigen, sind, wie bereits dargestellt, als Künstler anerkannt und
bilden für sich einen „einschlägigen“ (zu diesem Erfordernis Bundessozialgericht, Urteil
vom 24. Juni 1998, B 3 KR 13/97 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 19) fachkundigen Kreis
von Künstlern. Die P GbR gewann mehrere Modedesign-Preise und wurde in namhaften
Veröffentlichungen als aufstrebendes Modelabel aus Berlin vorgestellt, zudem zu
Ausstellungen ins Ausland eingeladen, ohne sich hierfür beworben zu haben. Der über
die Jahre entstandene Grad an Aufmerksamkeit war danach durchaus erheblich und ist
auf den Erfolg des Modelabels zurückzuführen. Die von der Klägerin vorgelegten
Publikationen lassen zudem darauf schließen, dass die PGbR nicht nur über
spartenbezogene Anerkennung im engeren Sinne verfügte, sondern darüber hinaus
auch in allgemeineren Publikationen als Aushängeschild der Mode- und Designstadt B
gewürdigt wurde.
Die Eigenschaft der Klägerin als Künstlerin im Sinne des KSVG steht für den Senat
danach außer Frage.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache und im
Hinblick auf die bei dem Bundessozialgericht anhängige Revision B 3 KS 4/10 R
zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
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