Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 15.05.2008

LSG Berlin-Brandenburg: anerkennung, unfall, belastung, berufliche tätigkeit, radiologische untersuchung, berufskrankheit, einwirkung, arbeitsmedizin, mrt, facharzt

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 2.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 2 U 553/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 9 SGB 7, Nr 2110 BKV
Anforderungen an den zeitlichen Zusammenhang zur
Entwicklung einer bandscheibenbedingten Erkrankung der
Lendenwirbelsäule als Berufskrankheit
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 15. Mai
2008 wird zurückgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu
erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2110 der
Berufskrankheitenverordnung (Bandscheibenbedingte Erkrankungen der
Lendenwirbelsäule durch langjährige, vorwiegend vertikale Einwirkungen von
Ganzkörperschwingungen im Sitzen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen
haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der
Krankheit ursächlich waren oder sein können – BK Nr. 2110).
Der 1940 geborene Kläger arbeitete unter anderem von 1958 bis 1962 als Hilfsarbeiter
und anschließend bis zu einem Unfall am 7. Juli 1997, bei dem es zu einer
Wirbelsäulenstauchung kam, überwiegend als Kraftfahrer bei verschiedenen
Arbeitgebern.
Mit Schreiben vom 30. Januar 1998 bzw. 13. Juli 1998 zeigten die für den Kläger
zuständige Krankenkasse bzw. sein Arbeitgeber der Beklagten den Verdacht auf das
Vorliegen einer Berufskrankheit an.
Der Technische Aufsichtsdienst der Beklagten teilte mit Schreiben vom 12. Februar 1999
unter anderem mit, die arbeitstechnischen Voraussetzungen zur Annahme einer
gefährdenden Belastung des Klägers im Sinne der BK Nr. 2108 seien nicht gegeben.
Hinsichtlich der BK Nr. 2110 seien die arbeitstechnischen Voraussetzungen während der
Tätigkeit von Oktober 1962 bis April 1989 gegeben. Daraufhin veranlasste die Beklagte
die Begutachtung des Klägers durch den Chefarzt der Klinik für Neurologie der
Landesklinik B Dr. M. Dieser führte unter dem 28. Mai 1999 unter anderem aus, bei dem
Kläger liege eine Osteochondrose der Lendenwirbelsäule mit besonderer Betonung des
Übergangssegmentes L5/S1 vor. In diesem Segment sei es zusätzlich zu einem
Bandscheibenprolaps gekommen, der zu einer Wurzelkompression linksseitig führe. Die
nachgewiesene berufsbedingte Ganzkörperschwingung, der der Kläger langjährig in
sitzender Position ausgesetzt gewesen sei, sei ursächlich als schädigendes Ereignis für
die aufgetretenen Lendenwirbelsäulenschäden anzusehen. Die MdE betrage 40 v. H. Er
empfehle der Beklagten die Anerkennung des Beschwerdebildes des Klägers nach BK 70
DDR-BKVO. Der mit der Erstellung einer gutachterlichen Stellungnahme beauftragte
Facharzt für Chirurgie und Arbeitsmedizin Dr. O führte unter dem 29. Juni 1999 aus, dass
unter Berücksichtigung des Krankheitsverlaufes, mit Beginn der Beschwerden circa acht
Jahre nach Beendigung der relevanten Expositionen, und der Befundkonstellation, mit
Hinweisen auf eine Anlagestörung in Form einer Dysostose, die auch im MRT vom 4. Mai
1999 beschrieben werde, sowie eines engen Spinalkanals eher von einer vorwiegend
endogenen Verursachung des Krankheitsbildes auszugehen sei. Nachdem auch der
Facharzt für Arbeitsmedizin und Gewerbearzt Dr. J in seiner Stellungnahme vom 20. Juli
1999 dem zugestimmt hatte, lehnte die Beklagte den Antrag auf Anerkennung einer BK
Nr. 70 BKVO-DDR mit Bescheid vom 27. September 1999 ab.
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Im anschließenden Widerspruchsverfahren wies der Kläger unter anderem darauf hin,
dass er auch über den März 1989 bis zu seinem Unfall am 07. Juli 1997 als Kraftfahrer
tätig gewesen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Im anschließenden Klageverfahren (Az. S 8 U 24/00) veranlasste die Beklagte eine
erneute Stellungnahme ihres Technischen Aufsichtsdienstes, der unter dem 7. August
2000 unter anderem ausführte, die Nutzfahrzeuge, die der Kläger ab April 1989 geführt
habe, seien innerhalb der Lenkzeit nicht geeignet gewesen, ausreichende
Tagesdosiswerte zu verursachen. Eine Gesamtbelastungdosis der Lendenwirbelsäule
infolge von Ganzkörperschwingungen, die im Sitzen einwirken würden, habe nicht
errechnet werden können. Es werde festgestellt, dass die Nutzfahrzeuge nicht geeignet
gewesen seien, eine gefährdende Belastung im Sinne der BK Nr. 2110 zu begründen.
Der in diesem Verfahren als Sachverständiger bestellte Facharzt für Arbeitsmedizin Dr. L
führte in seinem Gutachten vom 31. Oktober 2001 unter anderem aus, bei dem Kläger
bestehe ein Zustand nach Kompressionsfraktur des 1. Lendenwirbelkörpers. Dieser sei
Folge des Unfalls vom 7. Juli 1997. Es lägen Röntgenaufnahmen aus den Jahren 1996 bis
2000 vor. Im Jahr 1996, also vor dem Unfall, sei eine Keilwirbelbildung des 1.
Lendenwirbelkörpers nicht nachweisbar. Die Röntgenaufnahmen vom 7. Juli und 14. Juli
1997 seien sicher in direktem zeitlichem Zusammenhang mit dem Unfall angefertigt
worden. In beiden Aufnahmen sei eindeutig bereits eine Reduktion der
Vorderkantenhöhe nachweisbar. Diese Abnahme sei innerhalb der kurzen Zeit nach dem
Unfall um einige Millimeter zunehmend. Eine eindeutige und sichtbare Keilwirbelbildung
sei in den nachfolgenden Aufnahmen nachweisbar. Diese, in den Röntgenaufnahmen in
unmittelbarem Zusammenhang zum Unfall nachweisbare Keilwirbelbildung, sei mit
Wahrscheinlichkeit Ergebnis des Unfalls. Die gesamte Lendenwirbelsäule des Klägers und
auch die oberen Anteile der Brustwirbelsäule würden degenerative Veränderungen
aufweisen. Bandscheibenvorfälle in der unteren Lendenwirbelsäule und Einengungen der
Neuroforamina würden beschrieben. Es sei die Frage, ob die Beschwerden des Klägers
eher durch die Keilwirbelbildung oder durch die allgemeinen degenerativen
Veränderungen hervorgerufen würden. Bei genauer Betrachtung des klinischen Bildes
und des Beschwerdebildes müsse festgestellt werden, dass der Ursprung der
Beschwerden eher in den oberen Abschnitten der Lendenwirbelsäule lokalisiert werde.
Die Beschwerden würden in die unteren Bereiche der Brustwirbelsäule ringförmig um den
Thorax und in den unteren Rücken ausstrahlen. Auch klinisch sei der Hauptschwerpunkt
der Beschwerden in die oberen Anteile der Lendenwirbelsäule zu projizieren. Auch
anamnestisch seien Rückenbeschwerden erst ab dem Unfalltag ein relevantes Problem.
Hätte man vor dem Unfall 1997 die Frage gestellt, ob die Bedingungen für eine BK Nr.
2110 erfüllt seien, so hätte man dies verneinen müssen. Der Kläger sei zwar in
erheblichem Maße bis 1989 und wahrscheinlich auch bis 1997 Ganzkörperschwingungen
ausgesetzt gewesen. Die starken degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule
könnten als belastungsadäquates Schadensbild gewertet werden. Die relativ sporadisch
auftretenden Rückenbeschwerden seien damals aber in keiner Weise ein chronisches,
funktionell relevantes und zu erheblichen Beeinträchtigungen führendes Krankheitsbild
gewesen. Direkt ab dem Unfallereignis habe jedoch eine erhebliche
Beschwerdesymptomatik bestanden. Zu beachten sei auch, dass die massive
Stauchung im Zusammenhang mit dem Unfall auf eine bereits vorgeschädigte
Wirbelsäule getroffen sei und den Prozess möglicherweise verstärkt oder klinisch
relevant gemacht habe. Eine exaktere Differenzierung, in welchem Maße das jetzige
Beschwerdebild allein auf die Stauchung oder auf die degenerativen Veränderungen
zurückzuführen sei, sei nicht möglich. Eine genaue Abgrenzung des Schadensbildes von
einer BK Nr. 2110 sei ebenso wenig möglich. Eine besonders hohe und langjährige
Belastung durch Ganzkörperschwingungen habe vorgelegen. Die massiven
degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule und der unteren Brustwirbelsäule
seien als belastungskonformes Schadensbild zu werten. Das Beschwerdebild selbst sei
aber eher unmittelbar Folge des Unfallereignisses. Die MdE durch das Wirbelsäulenleiden
infolge des Unfalls schätze er auf 30 v.H. ein.
In der mündlichen Verhandlung vom 7. Dezember 2001 hat der Kläger die Klage (Az. S 8
U 24/00), gerichtet auf die Anerkennung einer BK nach Sonderentscheid nach dem
Recht der ehemaligen DDR zurückgenommen und gleichzeitig einen Antrag bei der
Beklagten gestellt, ihm aufgrund des Arbeitsunfalls vom 07. Juli 1997, hilfsweise wegen
einer BK Nr. 2110 eine Unfallrente nach einer MdE von 30 v.H. zu gewähren.
Nach Abschluss des Klageverfahrens hinsichtlich der Anerkennung von bleibenden
Folgen des Arbeitsunfalls vom 07. Juli 1997 beantragte der Kläger mit Schreiben vom 3.
Dezember 2004 die Anerkennung seiner Wirbelsäulenbeschwerden als BK Nr. 2110 und
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Dezember 2004 die Anerkennung seiner Wirbelsäulenbeschwerden als BK Nr. 2110 und
führte unter anderem aus, er gehe zunächst davon aus, dass das bei ihm vorliegende
Krankheitsbild auf die festgestellten beruflichen Einwirkungen bis 1989 zurückzuführen
sei. Außerdem bestreite er, dass er lediglich bis 1989 Einwirkungen von
Ganzkörperschwingungen ausgesetzt gewesen sei. Er habe auch darüber hinaus bis zum
7. Juli 1997 als Berufskraftfahrer gearbeitet und sei hier Ganzkörperschwingungen
ausgesetzt gewesen. In der daraufhin von der Beklagten erneut veranlassten
Stellungnahme ihres Technischen Aufsichtsdienstes vom 3. Februar 2005 führte dieser
unter anderem aus, die Tätigkeit des Klägers sei geeignet gewesen, eine Gefährdung im
Sinne der BK Nr. 2110 zu begründen. Bis zum 31. Dezember 1992 habe noch eine
gefährdende Schwingungsbelastung in der überwiegenden Anzahl der Arbeitstage und
bis zum 31. Dezember 1994 in der nicht überwiegenden Anzahl der Arbeitstage
bestanden.
Der von der Beklagten mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragte Chirurg Dr. E
führte in seinem Gutachten vom 27. April 2005 unter anderem aus, unter
Berücksichtigung der Röntgenaufnahmen von 1996/1997 mit nahezu unauffälligen
Bandscheibenräumen L3/L4, L4/L5, L5/S1 könne eine Berufskrankheit durch
Vibrationsbelastungen der Bandscheiben nicht wahrscheinlich gemacht werden. Das
Ausmaß der Veränderungen im Bereich dieser Segmente überschreite zusätzlich nicht
das in diesem Alter zu erwartende. Von einem seit langen Jahren bestehenden
Beschwerdebild könne nicht ausgegangen werden. Ein durchgehendes Beschwerdebild
bestehe letztendlich erst seit 1997 nach Feststellung einer Fraktur des 1.
Lendenwirbelkörpers. Hier würden sich auch weiterhin die Hauptbeschwerden projizieren,
die Beschwerden in den Lendenwirbelsäulensegmenten L4/L5, L5/S1 seien als eher
gering anzusehen. Mit Bescheid vom 23. Mai 2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 5. August 2005 lehnte die Beklagte nach Auswertung
dieses Gutachtens die Anerkennung einer BK Nr. 2110 ab.
Der im anschließenden Klageverfahren als Sachverständiger bestellte Chirurg und
Sozialmediziner Dr. B hat in seinem Gutachten vom 23. Dezember 2005 sowie einer
ergänzenden Stellungnahme vom 26. September 2006 unter anderem ausgeführt, der
Kläger leide nicht nur unter Verschleißerscheinungen im Brust- und
Lendenwirbelsäulenbereich, sondern auch im Halswirbelsäulenbereich. Bei der
Untersuchung anlässlich der Begutachtung seien funktionale Einschränkungen in
sämtlichen Wirbelsäulenabschnitten nachweisbar gewesen. Es lägen also generalisierte
Wirbelsäulenveränderungen vor und nicht eine bandscheibenbedingte Erkrankung der
Lendenwirbelsäule allein, die durch langjährige, vorwiegend vertikale Einwirkungen von
Ganzkörperschwingungen im Sitzen zu Stande gekommen sei. Auch habe der Kläger
seine Tätigkeit nicht aufgegeben, weil solche Einwirkungen zu einem schwerwiegenden
Körperschaden geführt hätten. Es sei vielmehr nachweisbar, dass der Kläger auch in
Wirbelsäulenabschnitten, die nicht den Lendenwirbelsäulenbereich betreffen würden,
immer wieder auftretende Beschwerden gehabt habe. Darüber hinaus werde auch auf
eine Fehlhaltung der Wirbelsäule und auf eine Spinalkanalstenose hingewiesen. Diese
Veränderungen seien schicksalhaft aufgetreten. Die anlässlich der Begutachtung
durchgeführte radiologische Untersuchung habe zweifelsfrei ergeben, dass die
Veränderungen im Halswirbelsäulenabschnitt und im Brustwirbelsäulenabschnitt noch
stärker entwickelt seien als in der Lendenwirbelsäule selbst. Insofern seien aus
medizinischen Gründen keine gesundheitlichen Voraussetzungen vorhanden, eine
bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule anzunehmen, die
berufsbedingt sei. Vielmehr liege ein generalisierter Verschleißprozess der Wirbelsäule
mit besonderer Betonung der Halswirbelsäule vor. Funktionale Einschränkungen seien in
sämtlichen Wirbelsäulenabschnitten nachweisbar. Auch die radiologischen
Untersuchungsbefunde, die eine Spinalkanalstenose schon vor Jahren gesichert hätten,
würden darauf hinweisen, dass bei dem Kläger erhebliche anlagebedingte Vorschäden
vorliegen würden, die die gesundheitlichen Beeinträchtigungen bedingen würden. Die
Gesundheitsstörungen, die festgestellt worden seien, würden nicht die medizinischen
Voraussetzungen nach der Berufskrankheitenverordnung BK Nr. 2110 erfüllen.
(Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Gutachtens sowie der ergänzenden Stellungnahme
wird auf Blatt 41 bis 67 sowie 76 bis 77 der Gerichtsakte verwiesen).
Der gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ebenfalls als Sachverständiger bestellte
Facharzt für Arbeitsmedizin Dr. L hat in seinem Gutachten vom 16. Oktober 2007 unter
anderem ausgeführt, im Vordergrund des von dem Kläger aktuell geklagten
Beschwerdebildes seien die seit 1997 bestehenden chronischen linksseitig
pseudoradikulär ausstrahlenden Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule zu
nennen. Sowohl die vorliegenden konventionellen Röntgenaufnahmen als auch die
Befunde der MRT- und CT-Untersuchung der Lendenwirbelsäule würden seit 1997
bestätigen, dass sich in der gesamten Lendenwirbelsäule, aber auch der unteren
bestätigen, dass sich in der gesamten Lendenwirbelsäule, aber auch der unteren
Brustwirbelsäule des Klägers deutliche degenerative Veränderungen finden lassen
würden. Zusätzlich zu den Zeichen der Osteochondrosis intervertebralis sowie der
Spondylosis vertebralis seien im MRT 2001 auch ein Bandscheibenvorfall im Segment
L5/S1 mit Einengung des Neuroforamens und eine Bandscheibenprotrusion L4/L5
darstellbar. Weiterhin sei eine keilförmige Wirbelkörperdeformierung des 1.
Lendenwirbelkörpers als Zustand nach Kompressionsfraktur beschrieben. In neueren
Röntgenaufnahmen der Halswirbelsäule (2005) würden auch in der unteren
Halswirbelsäule geringe bis mäßige Verschleißumformungen mit Osteochondrose,
Spondylose und Spondylarthrose nachgewiesen. Es könne damit die Diagnose eines
chronischen linksseitigen pseudoradikulär ausgeprägten lumbalen Schmerzsyndroms
bei deutlichen degenerativen Veränderungen der gesamten Lendenwirbelsäule und der
unteren Anteile der Brustwirbelsäule und Keilwirbelbildung des 1. Lendenwirbelkörpers
gestellt werden. Dieses Krankheitsbild entspreche dem Krankheitsbild Typ 1 der
Konsensempfehlungen. Zu fordern sei zusätzlich, dass Grundlage für das klinische Bild
altersuntypische degenerative (bandscheibenbedingte) Veränderungen der
Lendenwirbelsäule seien. Die Konsenskriterien würden dafür klare qualitative und
quantitative Richtlinien für die Bewertung der entsprechenden degenerativen
Veränderungen (Chondrosegrad, Sklerose, Spondylarthrose, Spondylose, dorsale
Spondylophyten, Bandscheibenvorfall) nennen. Diese Kriterien habe er auf die
vorliegenden Röntgenaufnahmen und MRT- bzw. CT-Befunde und Aufnahmen im
vorliegenden Fall angewandt. Unter Verwendung der vorliegenden Röntgenaufnahmen
der Lendenwirbelsäule vom 22. Dezember 2005 würden sich stark ausgeprägte
(altersuntypische) degenerative Veränderungen insbesondere in der unteren
Lendenwirbelsäule mit Chondrose, Sklerose, Spondylosen, Spondylarthrose und
Bandscheibenvorfall finden. Leichte ausgeprägte Veränderungen, die (ausgenommen
die Sklerosierung) noch alterstypisch seien, fänden sich aber auch in der oberen
Lendenwirbelsäule. Hinzuweisen sei auf die Keilwirbelbildung des 1. Lendenwirbelkörpers,
die wahrscheinlich als Folge des Stauchungstraumas 1997 entstanden sei. Im Vergleich
zu den Röntgenaufnahmen der Lendenwirbelsäule aus dem Jahr 1996 (26. Februar 1996)
sei festzustellen, dass 1996 die Chondrose der unteren Lendenwirbelsäule geringer
ausgeprägt gewesen sei. Spondylotische Kantenanbauten seien jedoch schon
vorhanden gewesen. Degenerative Veränderungen fänden sich auch im Bereich der
Hals- und Brustwirbelsäule. Die Veränderungen in der Halswirbelsäule seien aber nicht
stärker ausgeprägt. Es sei außerdem kein entsprechendes klinisches Bild vorhanden, der
Kläger klage weder über Nacken- noch Schulter-Nackenschmerzen noch habe die
klinische Untersuchung pathologisch relevante Auffälligkeiten ergeben. Als
konkurrierende Ursache sei die Fraktur des 1. Lendenwirbelkörpers zu diskutieren. In den
Konsensempfehlungen werde angegeben, dass insbesondere in Fehlstellung verheilte
Lendenwirbelkörperfrakturen als konkurrierende Ursachen für die BK Nr. 2108 und BK Nr.
2110 zu betrachten seien. Das Stauchungstrauma 1997 habe damals nicht unmittelbar
zu einer Zerstörung des 1. Lendenwirbelkörpers geführt, sondern sei wohl eher eine
Stauchung der Vorderkante gewesen, die im Laufe der Zeit zu einer Keilwirbelbildung
geführt habe. Durch die röntgenologisch nachweisbare Keilwirbelbildung sei jedoch weder
eine ausgeprägte Kyphosierung der Wirbelsäule noch eine Instabilität bedingt worden.
Versteifungen in dem Bewegungssegment mit biomechanischer Relevanz für die untere
Lendenwirbelsäule lägen nicht vor. Anzumerken sei jedoch, dass die vom Kläger
geäußerten Beschwerden (auch) in der oberen Lendenwirbelsäule lokalisiert würden. In
der klinischen Untersuchung seien besonders die Dornfortsätze der oberen
Lendenwirbelsäule klopfschmerzhaft gewesen. Andererseits seien die pseudoradikulär in
das linke Bein ausstrahlenden Schmerzen und Beschwerden auf die degenerativen
Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule zu beziehen. In seinem Gutachten von
2001 habe er bereits darauf hingewiesen, dass es Schwierigkeiten bereite, die mit dem
Stauchungstrauma in Zusammenhang stehenden Beschwerden von den Beschwerden
abzugrenzen, die durch die ausgeprägten degenerativen Veränderungen der
Lendenwirbelsäule hervorgerufen würden. Hilfreich könne in diesem Fall sein, wenn man
das Stauchungstrauma nicht als eigenständige Einwirkung betrachte, sondern als eine
Form einer Einwirkung mechanischer Schwingungen. Im aktualisierten Merkblatt zur BK
Nr. 2110 werde ausdrücklich auf das erhöhte Gesundheitsrisiko bei der Einwirkung
stoßhaltiger und besonders intensiver Schwingungen hingewiesen. Der Unfallhergang
1997 sei in diesem Verständnis eine besonders intensive (einmalige) Einwirkung
mechanischer Schwingungen (Stoßbelastung) auf die Lendenwirbelsäule. Zu beachten
sei auch, dass die massive Stauchung im Zusammenhang mit dem Unfall auf eine
bereits vorbelastete Wirbelsäule getroffen sei und dies den Degenerationsprozess
möglicherweise verstärkt oder klinisch relevant gemacht habe. Offen bleibe die
Tatsache, dass in Röntgenaufnahmen der Lendenwirbelsäule die degenerativen
Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule trotz der langjährigen
Schwingungsbelastung 1997 nur moderat ausgeprägt gewesen seien. Das Schadensbild
einer BK Nr. 2110 liege vor. Eine besonders intensive und langjährige Belastung durch
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einer BK Nr. 2110 liege vor. Eine besonders intensive und langjährige Belastung durch
Ganzkörperschwingungen sei bestätigt. Die massiven degenerativen Veränderungen der
unteren Lendenwirbelsäule seien als belastungskonformes Schadensbild zu werten. Der
Ursachenzusammenhang zwischen der besonderen Einwirkung und dem Schadensbild
könne entsprechend den Kriterien der Konsensempfehlungen wahrscheinlich gemacht
werden. Das Stauchungstrauma der Lendenwirbelsäule könne sicher unterschiedlich
bewertet werden. Entweder sei es direkt als Folge einer besonders intensiven,
einmaligen mechanischen Schwingungseinwirkung zu sehen. Dann würden sich die
Folgen in das Schadensbild einordnen. Werde es separat eingeordnet, bleibe jedoch
bestehen, dass der Kläger unter einer Erkrankung aufgrund altersuntypischer,
bandscheibenbedingter degenerativer Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule
leide und eine langjährige Exposition gegenüber Ganzkörperschwingungen bestanden
habe. Arbeitsbedingte Faktoren würden im Ursachengefüge überwiegen. Die MdE
schätze er auf 20 v.H. ein. (Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Gutachtens wird auf Blatt
92 bis 120 der Gerichtsakte verwiesen).
Die Beklagte ist dem Gutachten des Sachverständigen Dr. L unter Berufung auf ein von
ihr übersandtes Gutachten des Chirurgen und Sozialmediziners M vom 5. Februar 2008,
der insbesondere darauf hinwies, dass auf den zeitnah zur Aufgabe der belastenden
Tätigkeit erstellten Röntgenaufnahmen 1996 und 1997 noch keine Veränderungen
nachgewiesen worden seien, die für eine Berufskrankheit sprechen würden,
entgegengetreten. (Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Gutachtens wird auf Blatt 128 bis
141 der Gerichtsakte verwiesen).
Mit Urteil vom 15. Mai 2008 hat das Sozialgericht Neuruppin die Klage abgewiesen und
zur Begründung unter anderem ausgeführt, unter Beachtung der im
Unfallversicherungsrecht geltenden Beweismaßstäbe lasse sich nicht mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit nachweisen, dass die bandscheibenbedingten Erkrankungen der
Lendenwirbelsäule des Klägers auf seine berufliche Tätigkeit zurückzuführen seien. Dies
ergebe sich nachvollziehbar aus den Ausführungen des Dr. E im Verwaltungsverfahren
und werde gestützt durch die Feststellung des Sachverständigen Dr. B im
Klageverfahren. Dem Gutachten des Dr. L habe sich die Kammer nicht anschließen
können.
Gegen das ihm am 17. Juli 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 8. August 2008
Berufung beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt und sein Begehren
weiter verfolgt. Zur Begründung beruft er sich insbesondere auf das seiner Ansicht nach
überzeugende Gutachten des Sachverständigen Dr. L.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 15. Mai 2008 und den Bescheid der
Beklagten vom 23. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. August
2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Vorliegen einer Berufskrankheit
nach Nr. 2110 der Anlage der Berufskrankheitenverordnung anzuerkennen und ihm eine
Verletztenrente nach einer MdE von wenigstens 30 v. H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Der Sachverständige Dr. L hat in einer ergänzenden Stellungnahme vom 18. Juni 2010
unter anderem ausgeführt, vorliegende degenerative Veränderungen würden sich auch
nach Wegfall der schädigenden Einwirkungen weiter entwickeln. Das Ende der Belastung
durch mechanische Ganzkörperschwingungen im Jahr 1997 werde nicht mit der
Erwartung verbunden, dass danach die bestehenden degenerativen Veränderungen
quasi zum Stillstand kommen würden. Andererseits sei bekannt, dass durch ein
Stauchungstrauma auch degenerative Veränderungen induziert werden könnten. Das
damals gestauchte Wirbelsegment sei nicht versteift, so dass man typischerweise von
verstärkten Belastungen der darunter und der darüber liegenden Wirbelsäulensegmente
ausgehen könne. Die Entwicklung des Krankheitsbildes in dem direkten Zusammenhang
zu dem Stauchungstrauma sei aber stets auffällig gewesen. Im Gutachten selbst habe
er bereits betont, dass die Differenzierung zwischen dem Schaden, der durch das
Stauchungstrauma und dem Schaden, der durch die langjährige
Ganzkörpervibrationsbelastung induziert worden sei, nur schwer zu unterscheiden sei. Er
habe bereits in seinem Gutachten die relativ moderate Ausprägung der degenerativen
Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule in 1997 betont.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der
Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Az. ) verwiesen, der Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig aber
unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage hinsichtlich der Anerkennung einer BK Nr.
2110 zu Recht abgewiesen, weil der angefochtene Bescheid in der Gestalt, die er durch
den Widerspruchsbescheid erhalten hat, rechtmäßig ist und den Kläger nicht beschwert.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2110.
Das Sozialgericht hat ausführlich die Rechtsgrundlagen für die Anerkennung einer BK Nr.
2110 dargelegt, diese auf der Grundlage des schlüssigen und nachvollziehbaren
Gutachtens des Sachverständigen Dr. B sowie des im Verwaltungsverfahren tätigen
Gutachters Dr. E verneint und sich ebenfalls ausführlich mit dem wenig überzeugenden
Gutachten des Dr. L auseinandergesetzt. Der Senat sieht daher von einer weiteren
umfangreichen Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG ab, da er
die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet
zurückweist. Ergänzend ist lediglich folgendes auszuführen: Die Konsensempfehlungen
(Medizinische Beurteilungskriterien zu bandscheibenbedingten Berufskrankheiten der
Lendenwirbelsäule – Konsensempfehlungen zur Zusammenhangsbeurteilung, in:
Trauma und Berufskrankheit 3-2005, S. 211 ff.) weisen unter Nr. 1.4 4. Spiegelstrich
darauf hin, dass die geforderte ausreichende berufliche Belastung eine plausible zeitliche
Korrelation zur Entwicklung der bandscheibenbedingten Erkrankung aufweisen muss und
folgern hieraus, dass die Wahrscheinlichkeit des Ursachenzusammenhangs mit der
Länge des Zeitraums zwischen Ende der Exposition und erstmaliger Diagnose der
Erkrankung abnimmt. An einer solchen plausiblen zeitlichen Korrelation fehlt es zur
Überzeugung des Senats vorliegend, denn sämtliche im Verfahren tätigen Gutachter
und Sachverständigen, auch der gemäß § 109 SGG auf Antrag des Klägers beauftragte
Dr. L haben stets ausgeführt, dass sich aus den Röntgenaufnahmen aus den Jahren
1996 und Juli 1997, also aus den Röntgenaufnahmen kurz vor bzw. zum Zeitpunkt der
Aufgabe der Berufstätigkeit, gerade kein einer BK Nr. 2110 entsprechendes
Schadensbild ableiten lässt. Ein solches konnte Dr. L erst den Röntgenaufnahmen aus
dem Jahr 2005, also acht Jahre nach Aufgabe jeglicher Tätigkeit, entnehmen. Aus der
Stellungnahme des Technischen Aufsichtsdienstes der Beklagten vom 03. Februar 2005
folgt sogar, dass der Kläger seit dem 01. Januar 1993 nicht mehr in der überwiegenden
Anzahl von Arbeitstagen und ab dem 01. Januar 1995 nicht mehr gefährdenden
Schwingungsbelastungen ausgesetzt war. Damit lagen zwischen Aufgabe der
belastenden Tätigkeit und Feststellung eines belastungskonformen Schadensbildes
sogar 11 bzw. 13 Jahre. Hierzu hat der Sachverständige Dr. L in seiner ergänzende
Stellungnahme vom 18. Juni 2010 zwar ausgeführt, dass bestehende degenerative
Veränderungen auch nach Ende der Belastung durch mechanische
Ganzkörperschwingungen nicht zum Stillstand kommen, was sicherlich richtig ist.
Hieraus lässt sich jedoch nicht schließen, dass auch die nach Ende der Exposition
fortschreitenden degenerativen Veränderungen (noch) berufsbedingt sind. So weist auch
Dr. L darauf hin, dass die degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule
1997 eine relativ moderate Ausprägung hatten und die Entwicklung des bei dem Kläger
vorliegenden Krankheitsbildes in direktem zeitlichen Zusammenhang zu dem
Stauchungstrauma stets auffällig gewesen sei. Auch er geht somit davon aus, dass sich
das die Voraussetzungen einer BK Nr. 2110 erfüllende Schadensbild erst nach 1997
entwickelt hat. Dann kann aber zur Überzeugung des Senates in Anwendung der
Konsensempfehlungen nicht von einer Ursächlichkeit zwischen den bis 1994 bzw. bis
längstens 1997 bestehenden schädigenden beruflichen Einwirkungen und dm zeitlich
deutlich danach auftretenden Gesundheitsschaden ausgegangen werden.
Nach alldem ist die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens
Rechnung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG
gegeben ist.
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