Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 08.01.2009

LSG Berlin und Brandenburg: vorrang, vollstreckung

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 08.01.2009 (rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 157 AS 33250/08 ER
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 25 AS 8/09 ER
Der Antrag des Antragstellers, die Vollstreckung seitens des Antragsgegners aus dem Beschluss des Sozialgerichts
Berlin vom 5. Dezember 2008 durch einstweilige Anordnung auszusetzen, wird abgelehnt. Der Antragsteller hat dem
Antragsgegner dessen notwendige außergerichtliche Kosten dieses Verfahrens zu erstatten.
Gründe:
Der Antrag war (erneut) abzulehnen, weil die Voraussetzungen des § 199 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
nicht vorliegen. Die Erfolgsaussichten der Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts
Berlin vom 5. Dezember 2008 sind günstigstenfalls als offen einzuschätzen. Vor diesem Hintergrund gebührt
grundsätzlich dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners der Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Antragstellers.
Besondere Gesichtspunkte, die abweichend vom Regelfall einen Vorrang des Suspensivinteresses des Antragstellers
erkennen lassen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar.