Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 19.12.2006
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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 5.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 5 B 110/07 AS ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 22 Abs 2 S 2 SGB 2, § 23 Abs
3 Nr 2 SGB 2, § 86b SGG
Angemessenheit der Wohnung bei Ausübung des
Umgangsrechts
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom
19. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Mit seinem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes begehrt der Antragsteller
die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer Zusicherung für die
Übernahme der Kosten für eine größere Wohnung sowie die Finanzierung einer
Babyerstausstattung für seine im März 2006 geborene Tochter, die bei der Mutter lebt.
Das Sozialgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 19. Dezember 2006
zurückgewiesen, weil ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht sei.
Der Senat nimmt nach eigener Sachprüfung zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug
auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, die den Sachverhalt rechtlich
beanstandungsfrei und in jeder Hinsicht überzeugend würdigen (§ 142 Abs. 2 Satz 3
SGG). Ergänzend bleibt zu bemerken: Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats
(vgl. Beschluss vom 11. Januar 2007, L 5 B 1156/06 AS ER) ist es einem allein
erziehenden Elternteil in den ersten ein bis zwei Lebensjahren des Kindes ohne weiteres
zumutbar, eine Einzimmerwohnung zu bewohnen, ohne dass erhebliche Nachteile zu
befürchten sind. Die vom Antragsteller gerügte Grundrechtsverletzung besteht nicht. Er
kann sein Eltern- und Umgangsrecht auch aus seiner jetzigen Wohnsituation heraus
wahrnehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§
177 SGG).
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