Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 07.09.2004

LSG Berlin-Brandenburg: arbeitskraft, mitgliedschaft, erziehungszeit, versicherungspflicht, krankenkasse, wohnung, mitarbeit, firma, eingliederung, sozialversicherung

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 9.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 9 KR 7/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 7 Abs 1 SGB 4
Abgrenzung zwischen versicherungspflichtiger Beschäftigung
und familienhafter Mithilfe; Versicherungs- und Beitragspflicht;
abhängiges Beschäftigungsverhältnis; besonderes
Näheverhältnis; absehbarer Leistungsfall
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 7. September
2004 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren darüber, ob die Klägerin in der Zeit vom
1. September 2002 bis 20. Dezember 2004 bei ihrem Lebenspartner, dem Beigeladenen
zu 4) versicherungspflichtig beschäftigt gewesen ist. Der Beigeladene zu 4) ist seit 1996
Inhaber der Firma, deren Gegenstand PC-Service und Beratung sowie der Handel mit
Hardware ist.
Die 1975 geborene Klägerin ist gelernte Optikerin und war vom 1. November 1995 bis
30. Oktober 1998 versicherungspflichtiges Mitglied bei der Beklagten. Ab 1. November
1998 war sie aufgrund selbstständiger Tätigkeit privat krankenversichert. Ihre
selbstständige Tätigkeit beinhaltete Werbung und Verkauf für Agenturen und Kunden.
Am 29. Juli 2002 „beantragte“ die Klägerin bei der Beklagten unter Vorlage eines
schriftlichen Arbeitsvertrages mit dem Beigeladenen zu 4) vom 25. Juli 2002 die
Mitgliedschaft bei der Beklagten. Nach dem vorliegenden Arbeitsvertrag sollte sie ab 1.
August 2002 als Bürogehilfin für 350,00 € brutto pro Monat und einer wöchentlichen
Arbeitszeit von 15 Stunden beschäftigt werden. In dem „Fragebogen zur
versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen
Angehörigen“ gaben die Klägerin und der Beigeladene zu 4) an, dass die Klägerin für die
Erledigung aller anfallenden Arbeiten im Büro zuständig sei. Die Arbeitszeit sei auf drei
Tage pro Woche à 5 Stunden verteilt und unregelmäßig. Die Klägerin sei wie eine fremde
Arbeitskraft in den Betrieb eingegliedert und arbeite weisungsgebunden. Im
Krankheitsfall bestehe für sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes.
Ohne ihre Mitarbeit hätte eine andere Arbeitskraft eingestellt werden müssen.
Besondere Fachkenntnisse habe sie nicht. Die Mitarbeit sei nicht durch ein
gleichberechtigtes Nebeneinander zum Betriebsinhaber geprägt. Das Arbeitsentgelt sei
so niedrig, da sich die Firma noch im Aufbau befinde. Die Zahlung des Arbeitsentgeltes
sei per Überweisung auf ihr privates Konto erfolgt, es sei Lohnsteuer entrichtet und das
Entgelt als Betriebsausgabe gebucht worden.
Mit Bescheid vom 16. August 2002 lehnte die Beklagte eine Mitgliedschaft ab, da ein
abhängiges versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vorliege.
Wesentliches Indiz dafür sei der vereinbarte Stundenlohn von nur 5,38 €. Dieser
Bescheid ist bindend geworden.
Der Beigeladene zu 4) meldete die Klägerin zum 1. September 2002 bei der AOK Berlin
an. Am 20. Dezember 2002 wurde die gemeinsame Tochter der Klägerin und des
Beigeladenen zu 4) geboren. Anschließend war die Klägerin bis zum 20. Dezember 2004
im Erziehungsurlaub. Nachdem die AOK Berlin dem Beigeladenen zu 4) mit Schreiben
vom 14. Januar 2003 die Stornierung der Meldung mitgeteilt hatte, da die Klägerin ihr
Wahlrecht nicht ausgeübt habe und demzufolge die Beklagte für ihren Antrag zuständig
sei, wählte die Klägerin am 30. Januar 2003 die Beklagte als gesetzliche Krankenkasse
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sei, wählte die Klägerin am 30. Januar 2003 die Beklagte als gesetzliche Krankenkasse
zum 1. September 2002. Dazu legte sie ihre Lohn- und Gehaltsabrechnungen für die
Zeit von September bis November 2002 sowie die Geburtsbescheinigung für die am 20.
Dezember 2002 geborene Tochter vor.
Mit Bescheid vom 12. Februar 2003 verneinte die Beklagte das Bestehen eines
abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ab dem 1. September 2002, da ein
Scheinarbeitsverhältnis keine Versicherungspflicht in der Sozialversicherung auslösen
könne. Die bekannte Sachlage lasse ihrer Ansicht nach den Schluss zu, dass eine
abhängige Beschäftigung nicht vorgelegen habe, sondern die Klägerin und der
Beigeladene zu 4) sich im Hinblick auf die Entbindung um einen günstigen
Krankenversicherungsschutz für die Klägerin bemüht hätten. Den dagegen eingelegten
Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. April 2003 als
unbegründet zurück.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin weiterhin die Feststellung des Bestehens von
Sozialversicherungspflicht ab 1. September 2002 begehrt. Aufgrund ihrer
fortgeschrittenen Schwangerschaft habe sie ab August 2002 ihre selbstständige
Tätigkeit nicht mehr fortsetzen können. Zunächst habe sie ab 1. August 2002 für 350,00
€ monatlich beschäftigt werden sollen. Mit dem Arbeitsvertrag vom 23. August 2002 sei
der Monatslohn ab dem 1. September 2002 auf Brutto 400,00 € angehoben worden. Der
vom Beigeladenen zu 4) gezahlte Stundenlohn von 6,15 € sei für eine ungelernte
Arbeitskraft angemessen. Durch die Vorlage des Arbeitsvertrages und der Lohn- und
Gehaltsabrechnungen für die Zeit von September bis November 2002 habe sie der
Beklagten nachgewiesen, dass ein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Sie habe in der
Zeit vom 1. September 2002 bis 11. November 2002 (Beginn Mutterschutz) montags
bis freitags von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr gearbeitet. Nach der Erziehungszeit vom 20.
Dezember 2002 bis 20. Dezember 2004 habe sie ihre Arbeit wieder aufgenommen. Sie
sei die einzige Beschäftigte gewesen. Während der Erziehungszeit habe aus finanziellen
Gründen keine andere Arbeitskraft eingestellt werden können. Der Beigeladene zu 4)
habe in dieser Zeit alle Arbeiten selbst erledigt. Sie sei für die Buchführung –
Zahlungsein- und ausgänge, Zahlungserinnerungen, Mahnungen sowie die Erledigung
sämtlicher Schreibarbeiten und die telefonische Kundenauftragsannahme zuständig
gewesen. Weiter hat die Klägerin vorgetragen, dass sich das Büro in der mit dem
Beigeladenen zu 4) gemeinsam bewohnten 100 qm großen Fünfzimmerwohnung
befinde. Das Büro sei ein abgeschlossener ca. 20 qm großer Raum. Es gebe zwei
Telefonanschlüsse und ein Handy. Bei Abwesenheit des Beigeladenen zu 4) habe sie
Anrufe auch mal nachmittags angenommen und weitergeleitet. Begonnen habe sie ihre
Tätigkeit bereits im August 2002. Nachdem die Krankenkasse den Lohn nicht akzeptiert
habe, sei keine förmliche Abrechnung erstellt und auch kein Lohn gezahlt worden. Man
könne den August als Praktikum bezeichnen. Während des Mutterschutzes und des
Erziehungsurlaubes habe sie keine der Tätigkeiten ausgeführt.
Der Beigeladene zu 4) hat im sozialgerichtlichen Verfahren erklärt, dass er mit dem PC-
Service 1996 begonnen habe. Im Vordergrund stehe die Beratung und der Service, der
Handel sei eher ein Nebenprodukt. Die Geschäftsentwicklung sei leicht ansteigend. Die
Arbeit sei immer mehr geworden, so dass er sich entschlossen habe, die Klägerin für die
Büroarbeiten einzustellen. Nachdem die Krankenkasse mitgeteilt gehabt habe, dass das
Arbeitsentgelt zu gering sei, habe er mit der Klägerin versucht, einen für ihn
finanzierbaren und von der Krankenkasse akzeptierten Betrag zu finden. Während des
Mutterschutzes habe er für diese Übergangszeit die Arbeit selbst gemacht. Er habe
keine Zeit gehabt, nach einer geeigneten Person zu suchen. Insbesondere wäre es für
einen Lohn von 400,00 € schwierig gewesen, jemanden zu finden. Bereits die Zahlung
dieses Lohnes sei wirtschaftlich für ihn schwierig gewesen. Darüber hinaus befinde sich
der Arbeitsplatz in der von ihm und der Klägerin gemeinsam bewohnten Wohnung, in die
man nicht jeden hineinlassen wollte.
Mit Urteil vom 7. September 2004 hat das Sozialgericht Berlin die Klage mit der
Begründung abgewiesen, dass die Beschäftigung der Klägerin dem zur Abgrenzung von
sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung und familienhafter Mitarbeit geforderten
Fremdvergleich nicht standhalte. Wesentlich sei, dass die Klägerin zu keinem Zeitpunkt
eine fremde Arbeitskraft im Betrieb ihres Lebensgefährten ersetzt habe. Eine strikte
Trennung zwischen privater Lebensführung und Betriebsorganisation, wie sie für ein
Arbeitsverhältnis üblich sei, könne nicht bejaht werden. Ergänzend hat das Sozialgericht
ausgeführt, dass auch der Geschehensablauf durchaus Zweifel an der Absicht, ein
ernsthaftes Beschäftigungsverhältnis zu begründen, aufkommen lasse, was
insbesondere auch den genauen Beginn des Arbeitsverhältnisses nach Abschluss von 2
Arbeitsverträgen betreffe. Tatsächlich sei der Lohn für August 2002 auch nicht
abgerechnet worden.
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Gegen dieses ihr am 2. März 2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 7. Januar 2005
Berufung eingelegt. Unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens hat sie ergänzend
ausgeführt: Nach Kenntnis des Bescheides der Beklagten vom 16. August 2002 habe
der Beigeladene zu 4) noch einmal seine finanziellen Möglichkeiten geprüft und dann ab
1. September 2002 monatlich 400,00 € gezahlt. Ihre Beschäftigung im Betrieb ihres
Lebengefährten sei bereits seit Anfang des Jahres 2002 im Gespräch gewesen. Während
der Erziehungszeit sei allein aus finanziellen Gründen keine andere Arbeitskraft
eingestellt worden. Vielmehr habe der Beigeladene zu 4) die Mehrarbeit selbst erledigt,
was auch zulässig sei. Nach Ablauf des Erziehungsurlaubes sei sie wieder beschäftigt
worden. Nach der Ablehnung der Beklagten mit Bescheid vom 16. August 2002 habe sie
nicht mehr bei der Beklagten versichert werden wollen und somit eine Mitgliedschaft
zum 1. September 2002 bei der AOK Berlin angestrebt, die sie schon gut aus früherer
Erfahrung gekannt habe. Diese habe sie jedoch dann wiederum an die Beklagte
verwiesen, so dass sie dort nochmals am 30. Januar 2003 die Mitgliedschaft beantragt
habe.
Die Klägerin beantragt,
unter Änderung des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 7. September 2004 und
des Bescheides der Beklagten vom 12. Februar 2003 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 30. April 2003 festzustellen, dass sie in der Zeit vom 1.
September 2002 bis zum 20. Dezember 2004 bei dem Beigeladenen zu 4)
versicherungspflichtig zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und beitragspflichtig
zur Arbeitslosenversicherung beschäftigt gewesen ist.
Die Beklagte und die Beigeladene zu 1) beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten das angegriffene Urteil für zutreffend.
Die Beigeladenen zu 2) und 3) schließen sich den Ausführungen der Beklagten an,
haben jedoch keinen eigenen Antrag gestellt.
Der Beigeladene zu 4) schließt sich dem Vorbringen der Klägerin an.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten
wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der
Beklagten Bezug genommen. Diese haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand
der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Das Urteil des
Sozialgerichts ist zutreffend.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht
in ihren Rechten. Zu Recht hat die Beklagte hiermit festgestellt, dass die Klägerin in der
Zeit vom 1. September 2002 bis zum 20. Dezember 2004 bei dem Beigeladenen zu 4)
nicht versicherungspflichtig beschäftigt gewesen ist.
Maßgeblich für die Beurteilung der streitigen Fragen sind im vorliegenden Fall § 5 Abs. 1
Nr. 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches – SGB V – hinsichtlich der
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, § 20 Abs. 1 des Elften
Buches des Sozialgesetzbuches – SGB XI – hinsichtlich der Versicherungspflicht in der
sozialen Pflegeversicherung, § 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches des
Sozialgesetzbuches – SGB VI – hinsichtlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung und §§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 des Dritten Buches des
Sozialgesetzbuches – SGB III – hinsichtlich der Beitragspflicht nach dem Recht der
Arbeitsförderung. Diese Vorschriften setzen jeweils ein abhängiges
Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 Abs. 1 des Vierten Buches des
Sozialgesetzbuches - SGB IV - voraus. Hiernach ist Beschäftigung die nichtselbständige
Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ist zu bejahen, wenn der
Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Diese persönliche
Abhängigkeit erfordert die Eingliederung in den Betrieb und die Unterordnung unter das
Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Arbeitsausführung
(ständige Rechtsprechung, Bundessozialgericht, BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 4, SozR 3-
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(ständige Rechtsprechung, Bundessozialgericht, BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 4, SozR 3-
4100 § 168 Nr. 11, SozR 3-2500 § 5 Nr. 17). Die Annahme eines abhängigen
Beschäftigungsverhältnisses wird grundsätzlich nicht dadurch ausgeschlossen, dass
jemand für seinen Ehe- oder Lebenspartner tätig ist. Bei einem Arbeitsverhältnis unter
Ehegatten oder Lebenspartnern ist allerdings die Feststellung erforderlich, dass es sich
um ein von diesen ernsthaft gewolltes und vereinbarungsgemäß durchgeführtes
entgeltliches Beschäftigungsverhältnis handelt. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass die
Abhängigkeit unter Ehegatten bzw. Lebenspartnern im Allgemeinen weniger stark
ausgeprägt ist und das Weisungsrecht deshalb möglicherweise nur mit gewissen
Einschränkungen ausgeübt wird (vgl. zum vorstehenden BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 1 und
4; SozR 3-4100 § 104 Nr. 8 AFG, § 168 Nr. 11 AFG; SozR 3-2500 § 5 Nr. 17).
Die Klägerin ist mit dem Beigeladenen zu 4) zwar nicht verheiratet, jedoch leben sie in
einer Lebensgemeinschaft, so dass die für das Ehegattenarbeitsverhältnis entwickelten
Grundsätze des Bundessozialgerichtes hier zu berücksichtigen sind. Die Abgrenzung
zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und einer (familienhaften) Mithilfe
des Lebensgefährten hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab; maßgebend ist
dabei das Gesamtbild der jeweiligen Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der
Verkehrsanschauung. Auch wenn unter Angehörigen vielfach auf die familiäre Beziehung
Rücksicht genommen wird, kann auf gewisse Mindestanforderungen an ein entgeltliches
Beschäftigungsverhältnis nicht verzichtet werden, da ein solches ansonsten in einer dem
Gesetz nicht mehr entsprechenden Weise lediglich rechtsmissbräuchlich fingiert werden
könnte. Neben der Eingliederung in den Betrieb mit einem gegebenenfalls
abgeschwächten Weisungsrecht ist es daher erforderlich, dass der Beschäftigte ein
Entgelt erhält, das einen angemessenen Gegenwert für die geleistete Arbeit darstellt.
Weitere Abgrenzungskriterien sind, ob ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen
worden ist, ob das gezahlte Entgelt der Lohnsteuer unterliegt, als Betriebsausgabe
verbucht und dem Angehörigen zur freien Verfügung ausgezahlt wird und schließlich, ob
der Angehörige eine fremde Arbeitskraft ersetzt. Ein strenger Prüfungsmaßstab dieser
Kriterien ist insbesondere dann angezeigt, wenn der Versicherungsschutz erstmals in
zeitlicher Nähe zu einem Leistungsfall behauptet wird oder der Absicherung eines auf
andere Weise nicht zu erlangenden preiswerten Krankenversicherungsschutzes dient,
weil hier die Gefahr von Rechtsmissbrauch besteht, der wegen der engen Beziehung
zwischen den Angehörigen leichter als sonst möglich ist (vgl. zu Vorstehendem BSG
SozR 3-2500 § 5 Nr. 17, SozR 2200 § 165 RVO Nrn. 32 und 90).
Auf Grund der hiernach gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände des vorliegenden
Falles ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die von der Klägerin für den
Beigeladenen zu 4) verrichteten Arbeiten in keinem abhängigen
Beschäftigungsverhältnis, sondern als familienhafte Mithilfe erbracht wurden, ohne dass
es hierfür weiterer Ermittlungen, insbesondere der Vernehmung der in erster Instanz von
der Klägerin benannten Zeugen bedarf. Der Senat geht dabei von der tatsächlichen
Erbringung von Arbeitsleistungen der Klägerin in der Firma des Beigeladenen zu 4) aus,
ohne dass dem entscheidende Bedeutung für die Feststellung eines abhängigen
Beschäftigungsverhältnisses zukäme. Die Klägerin ist von dem Beigeladenen zu 4) ab
dem 1. September 2002 als Bürohilfskraft beschäftigt worden, was auch in dem
Arbeitsvertrag vom 25. August 2002 schriftlich festgehalten worden ist. Des Weiteren ist
zugunsten eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses anzuführen, dass die Klägerin
für die Monate September bis November 2002 Gehaltsbescheinigungen besitzt, aus
denen sich die Abführung des Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteils am
Gesamtsozialversicherungsbeitrag ergibt und dass das Gehalt per Überweisung gezahlt
worden ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beigeladene zu 4) die Klägerin zum
1. September 2002 als abhängig beschäftigte Bürokraft zur Sozialversicherung
angemeldet hat und die Lohnzahlung als Betriebsausgabe gebucht worden ist.
Diese Gesichtspunkte reichen jedoch im vorliegenden Fall aufgrund des besonderen
Näheverhältnisses der Klägerin und des Beigeladenen zu 4) nicht aus, ein abhängiges
Beschäftigungsverhältnis zu bejahen.
Gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis spricht insbesondere der Umstand,
dass die Klägerin keine fremde Arbeitskraft ersetzt hat, was darauf beruhte, dass sich
das Büro in der gemeinsamen Wohnung der Klägerin und des Beigeladenen zu 4)
befand. Denn nach dem Vortrag des Beigeladenen zu 4) hat er gerade aufgrund der
Lage des Büros in der privaten Wohnung und der Höhe der Bezahlung während der
zweijährigen Erziehungszeit der Klägerin keine andere Arbeitskraft eingestellt.
Die für die zu leistende Arbeit niedrige Vergütung und die Verbindung zwischen Wohn-
und Arbeitsbereich lassen ein typisches Arbeitsverhältnis, das auch mit einem für ihn
„fremden“ Arbeitnehmer hätte geschlossen werden können, ausgeschlossen
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„fremden“ Arbeitnehmer hätte geschlossen werden können, ausgeschlossen
erscheinen. Vielmehr waren gemeinsames Wohnen, Arbeiten und die für die Arbeit
gewährte Gegenleistung auf die Klägerin als Lebenspartnerin des Beigeladenen zu 4)
zugeschnitten, so dass der Rechtsgrund für die von der Klägerin geleisteten Arbeiten
nicht in den Arbeitsverträgen, sondern in der auch unter unverheirateten Lebenspartner
üblichen gegenseitigen Hilfe und Unterstützung zu sehen ist, die sich insbesondere dann
typischer Weise intensiviert, wenn die Lebenspartner – wie hier – ein gemeinsames Kind
erwarten.
Des Weiteren haben die Klägerin und der Beigeladene zu 4) in dem von ihnen
geschlossenen Arbeitsvertrag auch die genauen Arbeitszeiten nicht geregelt, sondern
sich darauf beschränkt, allein die pro Woche zu leistende Stundenzahl anzuführen, über
deren Verteilung im Laufe des Verfahrens widersprüchliche Angaben gemacht worden
sind. Denn während die Klägerin und der Beigeladene zu 4) in dem „Fragebogen zur
versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen
Angehörigen“ die Verteilung der Arbeitszeit noch mit je 5 Stunden an 3 Tagen in der
Woche angaben, wurden mit Klageerhebung je 3 Stunden an 5 Tagen, konkret täglich
von 9.00 bis 12.00 Uhr, behauptet. Im Übrigen hat die Klägerin sich auch dahingehend
eingelassen, dass sie bei Abwesenheit des Beigeladenen zu 4) gelegentlich auch
nachmittags Anrufe entgegengenommen habe. Schließlich spricht auch die
„Vereinbarung“ des monatlichen Arbeitsentgeltes allein unter Berücksichtigung der
finanziellen Möglichkeiten des Beigeladenen zu 4) gegen das Vorliegen eines
abhängigen Beschäftigungsverhältnisses. Sowohl der Klägerin als auch dem
Beigeladenen zu 4) war bewusst, dass keine fremde Arbeitskraft zu diesen Bedingungen
gearbeitet hätte. Sie selbst waren auch nicht bereit, überhaupt eine fremde Arbeitskraft
in dem in der gemeinsamen Wohnung gelegenen Büro zu beschäftigen. Eine klare
Trennung zwischen privaten und betrieblichen Belangen lässt sich daraus nicht
erkennen. Diese wäre jedoch – unabhängig von dem bereits absehbaren Leistungsfall -
erforderlich gewesen, damit die sich aus dem besonderen Näheverhältnis der Klägerin
und des Beigeladenen zu 4) ergebenden Bedenken gegen das Vorliegen eines
abhängigen Beschäftigungsverhältnisses hätten entkräften lassen. Bei dieser Sachlage
lässt sich auf der Grundlage des gebotenen strengen Prüfungsmaßstabs kein
abhängiges Beschäftigungsverhältnis feststellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und folgt
dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil Gründe hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und
Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
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