Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 15.02.2006
LSG Berlin und Brandenburg: persönliche anhörung, wahrscheinlichkeit, vertretung, beweiswürdigung, arbeitsamt, versicherungspflicht, eng, verwaltungsverfahren, glaubhaftmachung, zivilprozessordnung
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 15.02.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 72 KR 1402/05
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 1 B 1230/05 KR PKH
Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 9. November 2005 wird aufgehoben. Dem Kläger wird für das Verfahren
vor dem Sozialgericht Berlin Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt R,Fstraße,B beigeordnet.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat, ist begründet.
Dem Kläger ist für das Verfahren vor dem SG Berlin Prozesskostenhilfe nach § 73 a Abs. 1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 114 Satz 1, 115, 119 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) zu
gewähren.
Wie das SG ausgeführt hat, ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach den genannten Vorschriften davon
abhängig, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und
nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die
Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Insbesondere eine Beweisantizipation im
Prozesskostenhilfeverfahren ist nur in eng begrenztem Rahmen zulässig. Kommt eine Beweisaufnahme ernsthaft in
Betracht und liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil
des Mittellosen ausgehen wird, läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen
fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens Prozesskostenhilfe zu verweigern (zuletzt BVerfG 3. Juni 2003, Az: 1
BvR 1355/02, NJW-RR 2003, 1216).
Das SG hat in seinem Beschluss unter Bezugnahme auf die in den Widerspruchsbescheiden vom 24. Mai 2005
dargelegten Gründe allein darauf abgestellt, dass dem Kläger im Verwaltungsverfahren der Nachweis der behaupteten
abhängigen Beschäftigungen nicht gelungen sei. Eine eigene Beweisprognose, auf die das SG seine ablehnende
Entscheidung stützen könnte, fehlt. Damit hat es den Prüfungsmaßstab im Rahmen der Gewährung von
Prozesskostenhilfe verkannt. Die im Wege der Klage angefochtenen Entscheidungen sind nach Lage der Akten
erfolgt, wobei die Beklagte darauf hingewiesen hat, dass durchaus auch Umstände für die Auffassung des Klägers
sprächen, eine Glaubhaftmachung der streitigen Versicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigungen aber nicht
genüge. Angesichts dieser für den Kläger sprechenden Umstände liegen aber keine hinreichend konkreten und
nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass nach weiterer Aufklärung im Klageverfahren eine Würdigung des
Sachverhalts durch das Gericht mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde:
Der Kläger bedurfte keines Krankenversicherungsschutzes aufgrund abhängiger Beschäftigung, da er bereits bei einer
anderen gesetzlichen Krankenkasse familienversichert war. Eine Manipulation zu Lasten der gesetzlichen
Krankenkassen ist von daher jedenfalls nicht schon offensichtlich. Er war nach seinen Angaben vor der behaupteten
Aufnahme der Beschäftigung beim Arbeitsamt als arbeitssuchend gemeldet (ohne Leistungen zu beziehen), so dass
nicht erkennbar ist, dass der Umstand der vorangegangenen Langzeitarbeitslosigkeit gegen ein abhängiges
Beschäftigungsverhältnis spricht, wie die Beklagte meint. Freundschaftliche oder verwandtschaftliche Bindungen zu
den beiden Arbeitgebern sind vom Kläger ausdrücklich verneint worden. Es erscheint damit nicht mit großer
Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, dass die im Vordergrund der Manipulationsvorwürfe stehenden
Abrechnungsunregelmäßigkeiten (etwa durch eine persönliche Anhörung der Beteiligten oder die Vernehmung weiterer
Zeugen) zu klären sind und das Gericht im Ergebnis der Beweiswürdigung zu einem für den Kläger günstigen Ergebnis
kommt.
Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erscheint erforderlich, § 121 Abs. 2 ZPO. Der Rechtsstreit ist für den Kläger
von erheblicher Bedeutung.
Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde zum Bundessozialgericht nicht statt (§ 177 SGG).