Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 07.04.2006

LSG Berlin und Brandenburg: erlass

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 07.04.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Frankfurt (Oder) S 4 KR 287/04 ER
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 9 B 14/06 KR
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. November 2005 wird
zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Entscheidung über die Beschwerde konnte durch den Berichterstatter ergehen, weil sich die Beteiligten gemäß §
155 Absätze 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hiermit einverstanden erklärt haben und diese Vorgehensweise als
sachgerecht erscheint.
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht gemäß § 193 SGG entschieden,
dass die Beteiligten für das vorangegangene Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einander keine Kosten zu
erstatten haben. Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet
zurück und sieht gemäß § 142 Absatz 2 Satz 3 SGG insoweit von einer weiteren Begründung ab.
Soweit der Kläger im Beschwerdeverfahren geltend gemacht hat, sein erstinstanzlicher Vortrag zum Vorliegen eines
Anordnungsgrundes sei vom Sozialgericht nicht ausreichend gewürdigt worden, vermag der Senat dem nicht zu
folgen. Der Kläger hat das Vorliegen eines Anordnungsgrundes gemäß § 86b Absatz 2 SGG darauf gestützt, er
benötige den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Vorbereitung der gerichtlichen Geltendmachung von
Ansprüchen auf Beitragserstattung, auf Schadensersatz aus Amtshaftung und auf sozialrechtliche Herstellung. Hierzu
ist indessen ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht geeignet, weil eine – endgültige – Klärung des
Versicherungsverhältnisses des Klägers, die Voraussetzung für die vorgenannten Ansprüche sein könnte, im
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gerade nicht erfolgen kann.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar.