Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 14.09.2006
LSG Berlin-Brandenburg: ddr, zugehörigkeit, landwirtschaftliche produktion, industrie, systematische auslegung, wörterbuch, verordnung, volkswirtschaft, anteil, ingenieur
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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
21. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 21 R 35/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 5 AAÜG, § 8 AAÜG
Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der
technischen Intelligenz
Tenor
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeit vom 01.
März 1971 bis 31. März 1979 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen
Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen
gleichgestellten Betrieben - AVItech - (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1
zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG -) und die in diesem
Zeitraum erzielten Arbeitsverdienste festzustellen.
Der 1936 geborene Kläger, der seit dem 01. April 1996 eine Altersrente bezieht
(Bescheid vom 31. Januar 1996), war nach einem Studium an der IL F mit Urkunde vom
14. März 1964 berechtigt, den Titel „Ingenieur“ zu führen. Er war ab 01. Januar 1964 als
Ingenieur für Projektierung, ab 01. April 1964 als Bereichsleiter für Mechanisierung, ab
01. Januar 1970 als Ingenieur für Mechanisierung und ab 01. Januar 1977 als
Bereichsleiter bis zum 31. März 1979 beim VEB K Landtechnik K - K - beschäftigt. Vom
01. April 1979 bis zum 30. Juni 1990 war der Kläger beim VEB L A zunächst als
Bereichsleiter, später als Betriebsteilleiter tätig.
Vom 01. Januar 1982 bis 30. Juni 1990 entrichtete der Kläger Beiträge zur freiwilligen
Zusatzrentenversicherung - FZR - im Beitrittsgebiet. Eine Urkunde über die
Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem wurde dem Kläger nicht ausgehändigt.
Ein einzelvertraglicher Anspruch auf Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem ist
nicht vorgetragen worden.
Im August 2001 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überführung von
Versorgungsanwartschaften unter Berufung auf die Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts - BSG - .
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 06. Juni 2002 den Zeitraum vom 01. April 1979 bis
30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der
technischen Intelligenz und die für diesen Zeitraum nachgewiesen Entgelte fest.
Mit Bescheid vom 10. September 2003 wies die Beklagte den Widerspruch, mit dem der
Kläger die Feststellung der Verdienste ab 1964 geltend gemacht hatte, mit der
Begründung zurück, dass der Kläger vom 01. März 1964 bis 31. März 1979 nicht in
einem Beschäftigungsbetrieb tätig gewesen sei, der von der AVItech erfasst gewesen
sei.
Mit seiner am 07. Oktober 2003 vor dem Sozialgericht Neuruppin erhobenen Klage hat
der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und im Wesentlichen geltend gemacht, er habe
in einem volkseigenen oder einem gleichgestellten Produktionsbetrieb gearbeitet. Er hat
seinen beruflichen Werdegang beschrieben und beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 06. Juni 2002 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 10. September 2003 abzuändern und die Beklagte zu
verurteilen, auch die Zeit vom 01. März 1964 bis 31. März 1979 als Zeit der
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verurteilen, auch die Zeit vom 01. März 1964 bis 31. März 1979 als Zeit der
Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Anl. Nr. 1
zum AAÜG) anzuerkennen und die entsprechend nachgewiesenen Arbeitsverdienste
festzustellen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist bei der mit dem Widerspruchsbescheid vertretenen Rechtsauffassung verblieben
und hat ergänzend vorgetragen, der VEB K sei ein Kombinatsbetrieb des Kombinats der
landtechnischen Instandhaltung gewesen und habe als Aufgabe die Leitung, Planung,
Durchführung, Abrechnung und Kontrolle der Instandhaltung der Maschinen und Geräte
der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft gehabt. Es habe sich nicht um eine
Einrichtung der industriellen Produktion gehandelt. Insoweit sei es auch unerheblich,
dass der Betrieb auch teilweise produziert habe. Der Betrieb sei auch nicht nach der
Versorgungsordnung gleichgestellt gewesen.
Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des ehemaligen technischen
Leiters, Technologen und Direktors des VEB K GL. Wegen des Inhalts der Aussage wird
auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 07. Dezember 2004 verwiesen.
Mit Urteil vom 07. Dezember 2004 hat das Sozialgericht Neuruppin die Klage mit der
Begründung abgewiesen, der Kläger sei in dem streitbefangenen Zeitraum nicht in
einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem diesen Betrieben gleichgestellten
Betrieb beschäftigt gewesen. Hauptzweck des Betriebes sei die Instandsetzung und
Regenerierung mobiler und immobiler Technik der Landwirtschaft gewesen. Dies ergebe
sich aus der glaubhaften Schilderung des vernommenen Zeugen. Der Betrieb sei auch
nicht nach der Versorgungsordnung ein gleichgestellter Betrieb gewesen.
Gegen das ihm 20. Dezember 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18. Januar 2005
Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren für den Zeitraum ab 01. März 1971
weiterverfolgt. Bei dem Kombinat für Landwirtschaft K habe es sich um einen
Produktions- und Reparaturbetrieb gehandelt, wobei die Produktion, das heißt die
Neuanfertigung mobiler und unmobiler Technik überwogen habe. Sein Aufgabenbereich
sei die Neuanfertigung der Technik gewesen. 1979 sei das Unternehmen Kombinat für
Landwirtschaft K in dem volkseigenen Betrieb L P aufgegangen. Der geltend gemachte
Zeitraum sei genauso zu berücksichtigen, wie die von der Beklagten festgestellten
Zeiten vom 01. April 1979 bis 30. Juni 1990. Der Kläger hat weitere Unterlagen aus
einem Rechtsstreit eines Herrn H, anhängig bei dem Sozialgericht Neuruppin, zur
Gerichtsakte gereicht, so unter anderem eine von dem Herrn H gefertigte Aufstellung
zum Beschäftigungsaufbau 1987, zum Produktionsumsatz 1987, einen
Produktionsvergleich in den letzten 15 Jahren des Gesamtbetriebes und eine
Beschreibung des Produktionsprogramms. Er hat weiter vorgetragen, dass, soweit die
Beklagte sich nach der Zeugenaussage des Herrn H darin bestätigt sehe, dass kein
Produktionsbetrieb vorgelegen habe, diese Auffassung nach Auskunft des
Vertriebsmitarbeiters des Herstellers für Krautschläger bei der Firma G L GmbH & Co.
AG, Herrn K, zu widerlegen sei. Dieser habe gegenüber ihm - dem Kläger - angegeben,
dass die Herstellung eines Krautschlägers rund 18.000 Euro bzw. 20.880 Euro brutto
koste. Wenn 12 Krautschläger täglich nebst Anhänger produziert worden seien, habe das
Produktionsergebnis 250560,00 Euro betragen. Die Jahresproduktion hätte somit einen
Umfang von 62.640.000,00 Euro gehabt. Bei einem Betrag dieser Größenordnung könne
auch aus heutiger Sicht nicht von einer Nebenaufgabe des Betriebes in diesem Bereich
gesprochen werden. Der Beschäftigungsbetrieb habe erst Recht zur DDR-Zeit zu jenen
Betrieben gehört, die den gesamten Bedarf an landwirtschaftlichen Maschinen und
Geräten produziert hätten, da es dafür keine spezialisierten Industriebetriebe gegeben
habe. Auch aufgrund dieses Engpasses hätte man auf besondere Fertigungsmethoden
zurückgreifen müssen, wie beim Neuaufbau von landwirtschaftlichen Maschinen und
Anlagen. Der Neuaufbau sei in der Weise erfolgt, dass generalüberholte Ersatzteile
gemeinsam mit neu hergestellten Ersatzteilen in Baugruppen, wie Getriebe und
Motoren, auf einer Taktstraße schrittweise zu einem Fertigerzeugnis zusammengebaut
worden seien. Dabei sei hervorzuheben, dass diese Taktstraßen durchaus mit den
herkömmlichen Taktstraßen in der Industrie zu vergleichen seien, wo Maschinenteile
schrittweise bis zum Fertigprodukt zusammengesetzt würden. Das so entstandene
Erzeugnis sei als neuwertig zu bezeichnen. Mit dieser Methode gefertigte Maschinen und
Anlagen hätten einen Neuwert von 90 bis 95 Prozent gehabt. Daneben sei die reine
Neuproduktion, zum Beispiel der Krautschläger, erfolgt. In dem Betrieb habe es wie bei
anderen Industriebetrieben exakte Planvorgaben gegeben. Ebenfalls sei durch die
Arbeitnehmerzahlen belegt, dass es sich bei dem VEB K um einen Produktionsbetrieb
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Arbeitnehmerzahlen belegt, dass es sich bei dem VEB K um einen Produktionsbetrieb
gehandelt habe. Im Bereich der Fertigung, Rationalisierung und Produktion seien 155
Arbeitnehmer beschäftigt gewesen, was einen prozentualen Anteil zu den
Gesamtbeschäftigten in Höhe von 75,2 Prozent entspräche. In der reinen Instandhaltung
seien lediglich 51 Arbeitnehmer beschäftigt gewesen. Weiter sei der Auffassung des
Sozialgerichts Neuruppin nicht zu folgen, dass der VEB K nicht als gleichgestellter
Betrieb zu beurteilen sei. Der Betrieb sei aus einer Maschinen-Ausleih-Station - MAS -
hervorgegangen, die in der Zweiten Durchführungsbestimmung genannt werde. Zum
Zeitpunkt des Gesetzgebungsverfahrens im Jahre 1951 hätten in der ehemaligen DDR
nicht Kreisbetriebe für Landtechnik, sondern nur Maschinenausleihstationen bestanden.
Erst ab 1964 seien diese in Kreisbetriebe für Landtechnik umgebildet worden. Da der
VEB K aus der MAS hervorgegangen sei und dieser nur einen geringen Anteil an reinen
Instandsetzungsarbeiten ausgeführt habe, sei der Betrieb ein Betrieb der industriellen
Sachgüterproduktion gewesen und somit den versorgungsberechtigten Betrieben der 2.
DVO zuzuordnen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 7. Dezember 2004 aufzuheben sowie
den Bescheid der Beklagten vom 6. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 10. September 2003 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 1.
März 1971 bis 31. März 1979 als Zeit der Zugehörigkeit zum
Zusatzsatzversorgungssystem der technischen Intelligenz
(Zusatzsatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) sowie die in diesem
Zeitraum nachgewiesenen Arbeitsverdienste festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Der Senat hat Ablichtungen aus der vom Amtsgericht Neuruppin, Handelsregister,
beigezogenen Registerakte des VEB K (Registernummer ...) beigezogen und Beweis
erhoben durch Vernehmung des ehemaligen Betriebsdirektors des VEB K, Herrn H.
Hinsichtlich des Inhalts der Aussage wird auf Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 04.
Juli 2006 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungs-
vorgänge der Beklagten (Aktenzeichen ...) und auf die Gerichtsakte verwiesen, die
vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten ist
rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der noch streitbefangene
Zeitraum als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen
Intelligenz - AVItech – und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte
festgestellt werden.
Das Begehren des Klägers ist letztlich auf die Leistung einer (höheren) Rente gerichtet.
Da er im streitigen Zeitraum originäre rentenrechtliche Zeiten im bundesdeutschen
Rentenversicherungssystem nicht zurückgelegt hat, der bundesdeutsche
Rentenversicherungsträger aber grundsätzlich nur seinen Versicherten zur (höheren)
Leistung verpflichtet ist, bedarf es zur Begründung und Ausgestaltung von Rechten und
Anwartschaften im Rahmen des insoweit maßgeblichen Sechsten Buches des
Sozialgesetzbuches (SGB VI) sowie zur Wertbestimmung derartiger Berechtigungen
nach dessen Grundsätzen jeweils besonderer bundesrechtlicher Grundlagen. Der
Bundesgesetzgeber hat diesen Vorgang in zwei voneinander zu trennende Verfahren
gegliedert. Während das eine Verfahren mit dem Erlass eines so genannten
Entgeltbescheides endet, hat das andere einen die Rente feststellenden Bescheid zum
Ziel. In dem erstgenannten Verfahren hat der Versorgungsträger, hier die Beklagte, -
dem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI ähnlich – gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG
die Daten festzustellen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der
Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind, und sie dem für die
Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung mitzuteilen. Zu
diesen Daten gehören neben den Zeiten der Zugehörigkeit zu einem
Versorgungssystem (§ 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 5 AAÜG) die in diesen tatsächlich
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Versorgungssystem (§ 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 5 AAÜG) die in diesen tatsächlich
erzielten Arbeitsentgelte (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat der
Versorgungsträger dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung durch Bescheid bekannt
zu geben (vgl. zu diesem Verfahren im Einzelnen das Urteil des Bundessozialgerichts
[BSG] vom 20. Dezember 2001, Az.: B 4 RA 6/01 R m. w. N., SozR 3-8570 § 8 Nr. 7), so
dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen auch ein Anspruch auf einen
solchen Verwaltungsakt besteht. Dies ist hier nicht der Fall.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte weitere als die mit dem
angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen vornimmt. Hinsichtlich des von dem
Kläger angeführten Zeitraums liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine
Feststellung nach § 8 Abs. 3 AAÜG nicht vor.
Maßstabnorm ist § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Danach gelten als Pflichtbeitragszeiten der
Rentenversicherung Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen
eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist. Diese Norm bestimmt die
Gleichstellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem mit
Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung für solche Zeiten, in denen
Versorgungsberechtigte eine entgeltliche Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt haben
und wegen der eine zusätzliche Altersversorgung in einem in der Anlage 1 und 2 zum
AAÜG aufgelisteten System vorgesehen war. Der Kläger hatte Ansprüche aus einem
Versorgungssystem noch nicht zum Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme
am 30. Juni 1990 erworben, weil er noch nicht versorgungsberechtigt war. Er hat keine
Versorgungsanwartschaft. Solche Anwartschaften hatten Personen, die am 30. Juni 1990
Inhaber einer Versorgungszusage waren oder eine solche früher gehabt hatten (vgl. § 1
Abs. 1 Satz 2 AAÜG), für die sich dies aus einer einzelvertraglichen Regelung ergab oder
die nach den abstrakt-generellen Regelungen der Systeme am 30. Juni 1990 zwingend
einzubeziehen waren, weil sie die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung
einer Versorgungszusage erfüllten und diese auch nicht von einer
Ermessensentscheidung einer dazu berufenen Stelle der DDR abhängig war (vgl. das
Urteil des BSG vom 18. März 2003, B 4 RA 14/03 R, D-Spezial 2004, Nr. 8 S. 8
Die Frage der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem in dem hier streitigen
Zeitraum ist danach zu beantworten, ob die von dem Kläger tatsächlich ausgeübte
Beschäftigung ihrer Art nach zu denjenigen gehörte, derentwegen entsprechend der
nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts zu verstehenden
Versorgungsordnung und ggf. weiteren einschlägigen generellen und veröffentlichten
Erläuterungen hierzu zu irgendeinem Zeitpunkt ein Versorgungssystem errichtet
war.Um das Ziel, eine sachgerechte und willkürfreie Zuordnung der bundesrechtlichen
Rechtsfolgen sicherzustellen, erreichen zu können, sollen – wie sowohl die teleologische
als auch die systematische Auslegung insbesondere der §§ 5 bis 8 AAÜG ergeben –
nach dem Willen des Gesetzgebers alle auch nur potentiell Begünstigten, allerdings auch
nur diese, in das besondere Verfahren einbezogen werden. Ausgehend davon bedarf es
zur Beantwortung der Frage nach der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem des
Rückgriffs auf diejenigen Gegebenheiten der DDR, an die das AAÜG anknüpft. Im Falle
des § 5 Abs. 1 AAÜG sind dies die Texte der in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG
aufgelisteten und damit insoweit als bundesrechtlich relevante Fakten anerkannten
Versorgungsordnungen, wobei diese gegebenenfalls durch sonstige einschlägige und in
Übereinstimmung hiermit ergangene abstrakt-generelle Vorgaben von zuständigen
Stellen der früheren DDR, zu denen insbesondere Durchführungsbestimmungen
gehören, ergänzt werden. Dabei ist die Bedeutung der Texte ausschließlich nach
objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts, insbesondere unter Beachtung des
Gleichheitssatzes (Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes [GG]) und unter Berücksichtigung
des Sinns und Zwecks der Vorschrift des § 5 AAÜG zu bestimmen (vgl. dazu das Urteil
des BSG vom 09. April 2002, B 4 RA 42/01 R, zitiert nach juris). Wie die
Versorgungsordnungen und die Durchführungsbestimmungen durch Stellen der DDR
ausgelegt und angewandt wurden, muss insoweit ohne Belang sein, denn anderenfalls
bestünde die Möglichkeit einer normativen Verfestigung willkürlicher Vorgehensweisen
(vgl. die Entscheidungen des BSG vom 24. März 1998, B 4 RA 27/97 R, SozR 3-8570 § 5
Nr. 3, und vom 30. Juni 1998, B 4 RA 11/98 R, SGb 1998, S. 526 f. [Kurzwiedergabe],
Volltext in juris). Ob nämlich außerhalb des von den Texten der Versorgungsordnungen
und der einschlägigen Durchführungsbestimmungen vorgegebenen Rahmens liegende
Umstände die Aussicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage als berechtigt
erscheinen lassen konnten, lässt sich heute mangels einer gesicherten
Beurteilungsgrundlage nicht willkürfrei entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 2001, B
4 RA 117/00 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 6).
Der Kläger unterfiel im streitgegenständlichen Zeitraum nicht dem Geltungsbereich der
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Der Kläger unterfiel im streitgegenständlichen Zeitraum nicht dem Geltungsbereich der
zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Ob jemand aufgrund seiner
Qualifikation und der ausgeübten Beschäftigung zu den durch die Zugehörigkeit zur
zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Begünstigten zu zählen ist,
lässt sich durch die Heranziehung der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung
der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben
vom 17. August 1950 (GBl. DDR I S. 844) allein nicht klären. Dort heißt es in § 1 nur, für
die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen
gleichgestellten Betrieben werde über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus
eine Versorgungsversicherung eingeführt. Dass es – unter anderem – zur
Konkretisierung des nur vage umrissenen Begriffs der Angehörigen der technischen
Intelligenz und damit des Kreises der Begünstigten noch näherer Bestimmungen
bedurfte, war dem Verordnungsgeber offenbar bewusst, denn § 5 zufolge waren durch
das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und
dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen Durchführungsbestimmungen zu
erlassen. Die Ausfüllung des Begriffs „Angehörige der technischen Intelligenz“, das heißt
die Definition des von der Verordnung erfassten Personenkreises, dem die zusätzliche
Versorgungsversicherung zugute kommen sollte, findet sich in der hier ebenfalls
heranzuziehenden zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die
zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen
gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR S. 487), durch welche die erste
Durchführungsbestimmung vom 26. September 1950 (GBl. DDR S. 1043) außer Kraft
gesetzt wurde.
Danach war das Versorgungssystem eingerichtet für Personen, die
1. berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen,
2. entsprechende Tätigkeiten tatsächlich ausübten und die
3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des
Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb tätig waren.
Bei dem Kläger lag in dem streitbefangenen Zeitraum jedenfalls die dritte, das heißt die
betriebsbezogene Voraussetzung nicht vor. Er war nicht in einem volkseigenen
Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen
gleichgestellten Betrieb beschäftigt.
Der Kläger war zwar in einem volkseigenen Betrieb beschäftigt. Erfasst von der
Versorgungsordnung waren aber nur volkseigene Produktionsbetriebe. Die
Versorgungsordnung begrenzte den Anwendungsbereich auf volkseigene
Produktionsbetriebe der Industrie oder des Bauwesens (BSG, Urteil vom 09. April 2002,
B 4 RA 41/01 R, SozR 3-8750 § 1 Nr. 6). Hauptzweck muss die industrielle (serienmäßig
wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern bzw.
die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen gewesen sein (BSG, Urteil
vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R, veröffentlicht in juris; Urteil vom 08. Juni 2004,
B 4 RA 57/03 R, veröffentlicht in juris). Notwendige Voraussetzung für die Einbeziehung in
das Versorgungssystem AVItech war die Beschäftigung in einem Produktionsbetrieb
(BSG, Urteil vom 10. April 2002, B 4 RA 10/02 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 11). Zwar ist die
Differenzierung zwischen den volkseigenen Produktionsbetrieben und anderen
volkseigenen Betrieben nicht immer in Verordnungen zum Ausdruck gekommen. In der
ehemaligen DDR wurde auch im Wirtschaftsleben unterschieden zwischen auf der einen
Seite den volkseigenen Betrieben in der Industrie, im Bauwesen und im Verkehrswesen,
für die z. B. die Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen
Betriebe, Kombinate und Vereinigungen volkseigener Betriebe vom 28. März 1973 (GBl. I
S. 129 - VO 1973 -) unmittelbar galt, und auf der anderen Seite Handelsbetrieben,
Betrieben auf dem Gebiet der Dienstleistungen und der Landwirtschaft und Betreiben in
anderen Bereichen der Volkswirtschaft. Die Verordnung über die volkseigenen
Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 08. November 1979
(GBl. I S. 355 - VO 1979 -) stellte den volkseigenen Kombinaten und Kombinatsbetrieben
in der Industrie und im Bauwesen die volkseigenen Kombinaten und Kombinatsbetriebe
in anderen Bereichen der Volkswirtschaft gegenüber. § 1 Abs. 2 der 2. DB enthält damit
eine Klarstellung, dass der volkseigene Betrieb ein volkseigener Produktionsbetrieb der
Industrie und des Bauwesens gewesen sein muss (BSG, Urteil vom 10. April 2002, B 4
RA 10/02 R, a. a. O.).
Der Begriff der Produktion in der Versorgungsordnung ist dabei vor dem Hintergrund des
Sinns und Zwecks der Versorgungsordnung auszulegen, nämlich durch
versorgungsrechtliche Privilegierung bestimmter Personengruppen in bestimmten
Bereichen der DDR-Volkswirtschaft diese abgegrenzten Teile der Wirtschaft, nämlich die
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Bereichen der DDR-Volkswirtschaft diese abgegrenzten Teile der Wirtschaft, nämlich die
industrielle Produktion, zu fördern. Erfasst wurden von der Versorgungsordnung nicht
sämtliche volkseigenen Betriebe, sondern nur ausgewählte Betriebe im Bereich des
Wirtschaftslebens der ehemaligen DDR. Es sollte nur ein bestimmter Bereich der DDR-
Wirtschaft durch versorgungsrechtliche Privilegien gefördert werden und die darin tätigen
Personengruppen - auch nicht alle, sondern nur die in der 2. DB genannten
Personengruppen - privilegiert werden. Daher ist auch nicht ein weiter Produktionsbegriff,
wie vom Kläger angenommen, zugrunde zu legen, sondern nur die engere industrielle
Produktion, deren besondere Bedeutung für die Volkswirtschaft der ehemaligen DDR
durch die Versorgungsordnung gefördert werden sollte. Unter Produktion wurde in der
DDR die Herstellung standardisierter Massenprodukte verstanden. Dies folgt aus § 22
Abs. 1 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen
Produktionsbetriebe vom 09. Februar 1967 (GBl. II, S. 129). Danach hatte ein
Produktionsbetrieb im Rahmen der Festlegungen des übergeordneten Organs seine
Produktionsstruktur so zu gestalten, dass eine rationelle Produktion, besonders der
Haupterzeugnisse, mit hoher Qualität, in großer Serie und nach modernen
Fertigungsprinzipien erfolgte. Auch in der VO 1973 wird von Finalerzeugnissen
gesprochen. In der VO 1979 wird die Verantwortung der Kombinate für die Sicherung der
bedarfsgerechten Produktion der in den staatlichen Plänen festgelegten
„Enderzeugnisse“ bestimmt. Das Finalerzeugnis war nach dem Sprachgebrauch der
ehemaligen DDR ein „materielles Produkt eines Kombinates oder Betriebes, das als
Investitionsgut oder Konsumgut unmittelbar für den Bedarf der Bevölkerung, der
Wirtschaft sowie den Export bestimmt ist und nicht wieder als Arbeitsgegenstand in die
Produktion eingeht.“ (Wörterbuch der Ökonomie Sozialismus, Hg. Ehlert, Joswig,
Luchterhand u. a., Dietz Verlag Berlin, 5. Aufl. 1983 - Wörterbuch -). Diese Definition
spricht zwar zunächst nicht dagegen, ein in der Instandsetzung gewonnenes Produkt
unter den Begriff eines Finalerzeugnisses zu fassen, wenn es unmittelbar für den Absatz
geschaffen worden ist. Bei der Verwendung der Begriffe „Produktion“ und
„Finalerzeugnis“ und „Enderzeugnis“ wird aber nicht auf die „Instandsetzung“ als
Gewinnungsprozess in den zitierten Verordnungen abgestellt, obwohl „Instandsetzung“
in der ehemaligen DDR gesondert von der Produktion als Prozess definiert war. Nach
dem in der Versorgungsordnung zum Ausdruck gekommenen Sprachgebrauch der DDR
war unter einem volkseigenen Produktionsbetrieb vielmehr nur ein Betrieb zur
serienmäßigen Herstellung von erstmalig für den Gebrauch bestimmter Endprodukte
verstanden worden (so auch: LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19. Februar
2003, L 4 RA 48/02, E-LSG RA-135; veröffentlicht in juris), nicht aber ein Betrieb der
Instandsetzung oder Reparatur, auch wenn diese zur Wiederherstellung eines
gebrauchsfähigen Konsumgutes und Absatzproduktes führte. Dies folgt auch daraus,
dass die „Instandhaltung“ in der ehemaligen DDR als eigenständiger, der Produktion
dienender Bereich definiert wurde. Unter Instandhaltung wurde die „Gesamtheit von
Maßnahmen zur planmäßigen Erhaltung des Gebrauchswertes, der Einsatzfähigkeit
sowie der Verbesserung der Leistungsfähigkeit von Grundmitteln“ (Wörterbuch der
Ökonomie, Stichwort Instandhaltung) verstanden. Sie umfasste die laufende
Instandhaltung und die Generalreparatur, die als „Modernisierung in Verbindung mit der
Wiederherstellung der technischen Nutzungsfähigkeit“ definiert wurde (Wörterbuch der
Ökonomie, a. a. O.). Im Rahmen der Definition des Begriffes „Produktion“ wird auf diesen
Bereich nicht verwiesen (vgl.: Wörterbuch der Ökonomie). Dabei war es Ziel, den
Instandhaltungsprozess zunehmend zu mechanisieren und zu automatisieren, um
dadurch Produktionsausfälle „so gering wie möglich“ (Wörterbuch der Ökonomie,
Stichwort Instandhaltung) zu halten und in der Instandhaltung beschäftigte Arbeitskräfte
für andere wichtige Aufgaben zu gewinnen. Diese Definitionen zeigen, dass in der
ehemaligen DDR auch die mechanisierte und automatisierte Instandhaltung zur
Wiederherstellung der Gebrauchsfähigkeit und die Generalreparatur gerade von der
industriemäßigen (Neu-) Produktion von Sachgütern gesondert definiert wurde. Sie
diente auch der Industrieproduktion, war aber ein eigenständiger Bereich, der nicht mit
der industriellen Produktion gleichzusetzen war, auf die allein sich die VOAVItech bezog.
Der VEB K war kein industrieller Produktionsbetrieb im Sinne der Versorgungsordnung;
der Betrieb war ein Instandsetzungs- und Reparaturbetrieb. Aus den vom Senat
beigezogenen Auszügen aus der Registerakte zum VEB K, H, ergibt sich keine
Beschreibung des Hauptzweckes des Betriebes; dieser ist dort nicht beschrieben.
Der vom Sozialgericht vernommene ehemalige technische Leiter, Technologe und auch
Direktor des Betriebes, G L, hat aber vor dem Sozialgericht glaubhaft geschildert, dass
Hauptaufgabe des Betriebes die Instandsetzung und Regenerierung von LKW-Technik
gewesen sei. Dazu habe auch die Pflege und Wartung der Technik gehört. Zwar sei in
dem Betrieb auch produziert worden. Dies sei aber eine untergeordnete Aufgabe
gewesen.
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Auch aus der Aussage des vom Senat gehörten ehemaligen Direktors des VEB K ergibt
sich, dass Hauptzweck des Betriebes die - serienmäßige - Instandsetzung von
Landmaschinen war, für die auch im Rahmen des Instandsetzungsprozesses Ersatzteile
gefertigt werden mussten. Dass der Zeuge mit seiner Aufstellung für das Jahr 1987 beim
Umsatz für die Instandsetzung nur 5.550,40 Mark der DDR und für „SIS, Fertigung, Ratio
und Produktion“ 35.402,70 Mark der DDR angegeben hat, spricht schon deswegen nicht
gegen die Annahme, dass Hauptzweck die durchgeführte (serienmäßige)
Instandsetzung war, weil der Zeuge selbst angegeben hat, dass in dem Betrag
35.402,70 Mark der DDR auch der Anteil der spezialisierten Instandsetzung enthalten
war. Diese wird von dem Zeugen dahin beschrieben, dass der Beschäftigungsbetrieb in
der ehemaligen DDR als erster Betrieb die Instandsetzung im Sofortaustausch entwickelt
und durchgeführt hat. Der Kunde konnte binnen weniger Stunden mit einem überholten
Gerät wieder weiterarbeiten. Es wurden so ungefähr 850 bis 1000 Traktoren im Jahr
instand gesetzt. Dabei ist die Instandsetzung in einem Fließbandverfahren, wie es auch
von dem Kläger beschrieben wird, durchgeführt worden. Auch haben der Kläger und der
Zeuge bestätigt, dass für die Instandhaltung auch Ersatzteile hergestellt werden
mussten, so z. B. Pulsatoren für den Melkprozess. Die für die Instandsetzung
hergestellten Ersatzteile wurden nicht als solche an andere Abnehmer vertrieben. Soweit
im Rahmen der Instandsetzung von Traktoren und Lkws auch Ersatzteile produziert
wurden, die an andere Abnehmer abgegeben wurden, machte jedoch diese „Extra-
Ersatzteilproduktion“ nur 50 v. H. der gesamten Ersatzteilproduktion aus. Damit
überwog nicht die Ersatzteilproduktion für andere Abnehmer der
Instandsetzungsleistungen. In den nichtselbständigen Betriebsteilen in D, N, K und D
wurde nach Angaben des Zeugen H nur in dem Betriebsteil N überwiegend eine
Neufertigung vorgenommen, nämlich die Fertigung von Anhängeraufbauten für die
Landwirtschaft, von Krautschlägern und Pontons zur Seeschlammgewinnung. Die
Instandsetzung machte in diesem Betriebsteil des Gesamtbetriebes nur 20 v. H. der
Gesamttätigkeit aus. Aus der überwiegenden Herstellung von Sachgütern in diesem
Betriebsteil folgt aber nicht, dass Hauptzweck des Gesamtbetriebes die serienmäßige
Herstellung von Sachgütern war. Dies gilt auch, soweit der Wert der Neuherstellung der
Krautschläger sehr hoch gewesen sein sollte. Wie der Kläger selbst vorträgt und der
Zeuge H bestätigt hat, hatte die standardisierte serienmäßige Instandsetzung von
Traktoren und anderen landwirtschaftlichen Maschinen eine besondere Bedeutung für
die landwirtschaftliche Produktion. Daneben mag die Gewinnerzielung aus der
Herstellung von Krautschlägern ebenfalls für den Betrieb sehr wichtig gewesen sein. Dies
führt aber nicht zu der Annahme, dass Zweck des Gesamtbetriebes die Neuherstellung
von Krautschlägern war. Dies wird auch deutlich in dem Einsatz der Arbeitnehmer. Nach
der Aufstellung des Zeugen H waren 48 von insgesamt 392 Mitarbeitern des VEB K in
der Neuproduktion beschäftigt. Auch dies zeigt, dass der Gesamtbetrieb auch vom
Personaleinsatz nicht auf die (Neu-)Herstellung, sondern auf die Instandsetzung
ausgerichtet war (Mitarbeiter Instandsetzung: mindestens 103, zzgl. weiterer
Arbeitnehmer in den Bereichen der nichtspezialisierten Instandsetzung). Die
Massenherstellung von Sachgütern hat danach nicht dem Betrieb das Gepräge
gegeben, sondern die Instandsetzungstätigkeit.
Es kommt nicht darauf an, dass andere Kreisbetriebe für Landtechnik die Neuproduktion
zur Hauptaufgabe hatten, wie sich ebenfalls aus der Aussage des Zeugen L ergibt, weil
auf den rechtlich selbständigen Betrieb des VEB K abzustellen ist. Soweit der Kläger
vorträgt, dass Hauptaufgabe des Kombinats für Landwirtschaft K die Neuanfertigung
mobiler und unmobiler Technik gewesen sei, betrifft diese Schilderung nicht den
Beschäftigungsbetrieb des Klägers. Dieser war rechtlich selbständig, so dass auch auf
dessen Hauptzweck des Betriebes abzustellen ist.
Der VEB K war auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 2. DB, weil er
dort nicht genannt ist. Ist ein Betrieb in der 2. DB am 30. Juni 1990 oder zum Zeitpunkt
der Beschäftigung nicht in der Aufzählung genannt, war er zum Zeitpunkt der Schließung
der Zusatzversorgungssysteme nicht gleichgestellt. Unerheblich ist, dass die
Kreisbetriebe für Landtechnik üblicherweise Nachfolgeeinrichtungen der in § 1 Abs. 2 2.
DB genannten Maschinen-Ausleih-Stationen waren. Eine Änderung der
Versorgungsordnung durch den Gesetz- bzw. Verordnungsgeber der ehemaligen DDR,
die die Änderung der betrieblichen Strukturen im Versorgungsrecht (Änderung § 1 Abs. 2
2. DB) berücksichtigte, liegt nicht vor. Eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der
Zusatz- und Sonderversorgungssysteme getroffenen Entscheidungen der DDR ist
bundesrechtlich nicht erlaubt, auch soweit sie in sich willkürlich sein sollten, da der
Einigungsvertrag grundsätzlich nur auf die Übernahme zum 03. Oktober 1990
bestehender Versorgungsansprüche und -anwartschaften von Einbezogenen in das
Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten hat (BSG,
Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 41/01 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6). Daher kann auch nicht
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Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 41/01 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6). Daher kann auch nicht
eine Erweiterung der gleichgestellten Betriebe in § 1 Abs. 2 2. DB über den Wortlaut
hinaus erfolgen.
Da der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung von Zeiten der
Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem hat, hat er auch keinen Anspruch auf
Feststellung der in dem streitbefangenen Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG
genannten Gründe vorliegt.
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