Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 11.07.2008
LSG Berlin und Brandenburg: geburt, gewöhnlicher aufenthalt, vormerkung, familie, eugh, avg, staatsangehörigkeit, daten, niederlande, meldung
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 11.07.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 7 RA 6195/04
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 3 R 1363/05
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 12. Juli 2005 wird
zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Vormerkung von Kindererziehungszeiten (KEZ) und Berücksichtigungszeiten wegen
Kindererziehung (KiBüZ).
Die 1946 in Wi/Niederlande (NL) geborene Klägerin niederländischer Staatsangehörigkeit arbeitete in der Zeit vom 15.
Juli 1965 bis zum 18. Juli 1973, d. h. bis zur Geburt ihres ersten Kindes, in verschiedenen Altersheimen und
Krankenhäusern in den NL. In Deutschland (D) war sie nie versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Der Ehemann
der Klägerin, der am 26. Oktober 1948 in Ahlen/Westfalen geborene O P ist deutscher Staatsangehörigkeit und war
seit 1963 immer in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt (Grenzgänger).
Am 29. Mai 1973 wurde die Tochter C und am 05. Juni 1975 die zweite Tochter N jeweils in E/NL geboren.
Die Klägerin stellte am 23. März 1986 gemeinsam mit ihrem Ehemann einen Antrag auf Feststellung von KEZ. In der
"Erklärung nach § 28 a Abs. 2 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) über eine überwiegende Erziehung durch den
Vater" vom 09. November 1986 gaben die Klägerin und ihr Ehemann unter Hinweis auf die Unwiderruflichkeit der
Erklärung an, dass die Kinder C und NP während der ersten zwölf Monate nach der Geburt vom Vater überwiegend
erzogen worden seien. Im Rahmen des Kontenklärungsverfahrens forderte die Beklagte von der Klägerin, die
angegeben hatte, sie wolle ihre "niederländischen Versicherungszeiten in die BRD umbuchen lassen", für Zeiten ab
Vollendung ihres 16. Lebensjahres Unterlagen über einen Schulbesuch an und teilte ihr mit, dass sie sich wegen der
niederländischen Versicherungszeiten von Juli 1965 bis Juli 1973 an den niederländischen Versicherungsträger
gewandt habe.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 27. Juli 1987 stellte die Beklagte fest, dass eine Ausfallzeit nicht anerkannt
werden könne, weil die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 AVG für die Zeit vom 03.
April 1962 bis zum 05. Juli 1964 nicht nachgewiesen sei. Für das am 29. Mai 1973 geborene Kind C könne die Zeit
vom 01. Juni 1973 bis zum 31. Mai 1974 und für das am 05. Juni 1975 geborene Kind N könne die Zeit vom 01. Juli
1975 bis zum 30. Juni 1976 nicht als KEZ nach § 28 a AVG anerkannt werden, weil diese Zeiten aufgrund einer
übereinstimmend abgegebenen Erklärung beim Vater anerkannt werden sollten. Diese Erklärung könne nicht
widerrufen werden.
Die Beklagte erließ einen weiteren Bescheid vom 06. November 1987 an den Ehemann der Klägerin, in welchem sie
die Anerkennung von KEZ ablehnte, weil er sich mit den Kindern im Ausland aufgehalten habe. Den hiergegen
gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 1988 zurück. Im
nachfolgenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Berlin (S 6 An 2435/88) machte der Vater im Januar 1989
geltend, keine seiner Töchter habe je in den Niederlanden gewohnt, die Angaben des niederländischen
Einwohnermeldeamtes seien falsch. Die Klage wurde mit Urteil vom 17. Januar 1990 abgewiesen, die Berufung (L 12
An 19/920) durch Urteil des Landessozialgerichts Berlin (LSG) vom 13. Juli 1990 zurückgewiesen, da eine "pro forma
Meldung" bei einem deutschen Einwohnermeldeamt nichts am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Klägers und seiner
Töchter in den Niederlanden ändere.
Den erneuten Antrag des Ehemanns der Klägerin vom Januar 1992 auf Feststellung der KEZ und KiBÜZ nach dem
Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13. August 1992, bestätigt durch
den Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 1992, ab. Die nachfolgende sozialgerichtliche Klage (S 13 An 3483/92)
blieb in der ersten Instanz erfolglos (Urteil des SG Berlin vom 29. Juni 1993), die Berufung wies das LSG Berlin (L 1
An 93/93) mit Urteil vom 03. Dezember 1993 zurück.
Einen dritten Antrag des Vaters auf Vormerkung von KEZ und KiBÜZ lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11.
August 1998, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 19. März 1999, ab. Im nachfolgenden Klageverfahren
vor dem SG Berlin (S 12 RA 1716/99) erging ein klageabweisender Gerichtsbescheid am 19. März 2003.
Nunmehr beantragte die Klägerin am 06. Februar 2004, für sie KEZ und KiBÜZ festzustellen, da sie beide Töchter
innerhalb der ersten zehn Lebensjahre überwiegend erzogen habe. Sie habe mit den Töchtern und dem Ehemann vom
29. Mai 1973 bis einschließlich 06. Juni 1985 in den NL gelebt. Auf Anfrage der Beklagten nach dem Aufenthalt der
Klägerin in der Zeit ab dem 29. Mai 1973 teilten diese und ihr Ehemann (Schreiben vom 20. März 2004) u. a.
Folgendes mit: "In der Zeit vom 29. Mai 1973 bis einschließlich des 06. Juni 1985 lebte meine ganze Familie: meine
Ehefrau H, meine beiden Kinder, die nur jeweils nach der Geburt, und ich in den Niederlanden."
Die Beklagte lehnte die Feststellung von KEZ und KiBÜZ für die Klägerin mit Bescheid vom 12. Juli 2004 ab und wies
den hiergegen gerichteten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2004 als unbegründet zurück, da
die Voraussetzungen der §§ 56, 57 und 249 SGB VI nicht vorlägen. Die Familie habe ihren gewöhnlichen Aufenthalt in
der Zeit vom 29. Mai 1973 (Geburt des ersten Kindes) bis zum 04. Juni 1985 (Ende der Berücksichtigungszeit für die
zweite Tochter) in den NL gehabt. Die Voraussetzungen für die Anerkennung von KEZ im Ausland (§ 56 Abs. 3 Satz 2
SGB VI) seien nicht erfüllt. Weder die Klägerin noch der Vater der Kinder hätten vor der Geburt oder während der KEZ
deutsche Pflichtbeitragszeiten für eine in den Niederlanden ausgeübte Beschäftigung gehabt. Auch aus dem Urteil
des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, Rechtssache C-135/99 vom 23. November 2000 - "Elsen" -) folge nichts
anderes, weil die Klägerin keine deutschen Pflichtbeiträge unmittelbar vor Geburt der Kinder entrichtet habe.
Mit ihrer hiergegen bei dem SG Berlin erhobenen Klage hat die Klägerin an ihrem Begehren festgehalten und geltend
gemacht, der Vater der Kinder habe vor der Geburt Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung gezahlt, daher sollten
ihm die KEZ übertragen werden.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 12. Juli 2005 abgewiesen und ausgeführt, die Klage sei (betreffend
den Hilfsantrag) bereits unzulässig, weil die Klägerin (auch) die Zuordnung der KEZ und KiBÜZ zum Vater begehre.
Es fehle insoweit nicht nur an einem ordnungsgemäß durchgeführten Vorverfahren, auch sei über diese Rechtsfrage
bereits (dreifach) durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen zu Lasten des Vaters entschieden worden, zuletzt
mit Gerichtsbescheid vom 19. März 2003.
Im Übrigen (betreffend den Hauptantrag) sei die Klage unbegründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch, dass für sie
KEZ und/oder KiBÜZ für die Kindererziehung vorgemerkt würden. Das Gericht folge insoweit der Begründung des
Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2004 [§ 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG)]. Zur Verdeutlichung sei
angemerkt, dass eine Vormerkung der KEZ zur Klägerin (jeweils für das 1. Lebensjahr) im Kontoklärungsverfahren
nach § 149 Abs. 5 SGB VI bereits deshalb nicht in Betracht komme, weil sie und ihr Ehemann zweifach eine
gemeinsame Erklärung abgegeben und die Zuordnung zum Vater der Kinder begehrt hätten (Erklärungen vom 23.
März 1986 und Januar 1992). Auch KiBüZ ab dem jeweils 2. bis 10. Lebensjahr könnten für die Klägerin nicht
vorgemerkt werden. Es stehe fest und werde auch weder von der Klägerin noch von dem Vater bestritten (vgl. zum
Bespiel S. 8 des gegenüber dem Ehemann der Klägerin ergangenen LSG-Urteils vom 03. Dezember 1993, L 1 An
93/93), dass sich die Klägerin mit ihren beiden Töchtern im streitigen Zeitraum in den NL gewöhnlich aufgehalten
habe. Ob die Töchter mit Zweitwohnsitz in D gemeldet gewesen seien, spiele für die Frage des (tatsächlichen)
gewöhnlichen Aufenthaltes im Ausland keine Rolle. Es handele sich daher nicht um Zeiten der Erziehung im Gebiet
der Bundesrepublik Deutschland. Damit wären KiBüZ nur noch dann in Betracht gekommen, wenn die Erziehung im
Ausland einer inländischen Erziehung gleichstände. Dies sei nicht der Fall, weil die Klägerin nicht unmittelbar vor der
Geburt und/oder während der Zeit der Kindererziehung Pflichtbeträge zur Deutschen Rentenversicherung gezahlt habe
(§ 56 Abs. 3 S. 2 i. V. m. § 57 SGB VI).
Gegen den ihr am 29. Juli 2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 29. August 2005 Berufung bei dem
LSG Berlin-Brandenburg eingelegt, mit der sie vorträgt, dass das Gericht von "falschen Tatbeständen" ausgehe. So
stehe in der Urteilsbegründung, dass sie nicht nur zwei Kinder habe, sondern am 29. Mai 1973 ihre Tochter C in
A/Westfalen geboren habe, dann 67 km weiter gefahren sei, dann wieder eine Tochter mit dem Namen C in
E/Niederlande geboren habe und dann weitergefahren sei und erneut eine Tochter C am gleichen Tag geboren habe.
Bei ihrer zweiten Tochter habe sie das am 06. Juni 1975 in derselben Reihenfolge wiederholt. So stehe in den Akten
der BfA und des damaligen Gerichts, dass sie sechs Kinder habe, für die KEZ beantragt worden seien.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 12. Juli 2005 und den
Bescheid der Beklagten vom 12. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2004
aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, für sie die Zeit vom 01. Juni 1973 bis zum 31. Mai 1974 als
Kindererziehungszeit und die Zeit vom 29. Mai 1973 bis zum 28. Mai 1983 als Berücksichtigungszeit wegen
Kinderziehung für die Tochter C sowie die Zeit vom 01. Juli 1975 bis zum 30. Juni 1976 als Kindererziehungszeit und
die Zeit vom 05. Juni 1975 bis zum 30. Juni 1976 als Berücksichtigungszeit wegen Kinderziehung für die Tochter N
vorzumerken, hilfsweise, die vorgenannten Zeiten beim Vater vorzumerken.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen,
da sie diese unter Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen nicht für begründet hält. Der erneute Einwand der
Klägerin, es sei von falschen Sachverhalten und von falschen Daten der Kinder ausgegangen worden, sei
zurückzuweisen. Insofern werde auf das Urteil im Berufungsverfahren des Ehemannes vom 03. Dezember 1993
verwiesen.
Die Beklagte hat am 22. März 2007 gegenüber dem Ehemann der Klägerin einen Bescheid erteilt, in welchem sie
nach § 149 Abs. 5 SGB VI die in dem beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs
Kalenderjahre zurückliegen, also die Zeiten bis zum 31. Dezember 2000, verbindlich festgestellt hat, soweit diese
nicht bereits früher festgestellt worden sind. Für das Kind C P, geboren am 29. Mai 1973, wurde die Zeit vom 01. Juni
1973 bis zum 31. Mai 1974 als KEZ und die Zeit vom 29. Mai 1973 bis zum 31. Mai 1974 als KiBÜZ und für das Kind
N P geboren am 05. Juni 1975, wurde die Zeit vom 01. Juli 1975 bis zum 30. Juni 1976 als KEZ und die Zeit vom 05.
Juni 1975 bis zum 30. Juni 1976 als KiBÜZ vorgemerkt. Die Vormerkung der Zeiten vom 01. Juli 1974 bis zum 28.
Mai 1983 (betreffend C P und vom 01. Juli 1976 bis zum 04. Juni 1985 (betreffend N P lehnte sie mit der Begründung
ab, hierfür sei eine übereinstimmende Erklärung zugunsten des Vaters nicht abgegeben worden, auch habe eine
überwiegende Erziehung durch ihn nicht festgestellt werden können. Schließlich habe der andere Elternteil am 11.
Januar 2007 bestätigt, dass der Ehemann der Klägerin die Kinder nicht überwiegend erzogen habe.
Dem Senat haben ein Band Verwaltungsakten sowie die Akten des SG Berlin, Az.: S 16 An 2435/88/L 12 An 19/90, S
13 An 3483/92/L 1 An 93/93 und S 6 RA 1716/99 bei der Entscheidung vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte den Rechtsstreit gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit dem Einverständnis der
Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.
Die Berufung der Klägerin ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 144, 151 SGG), sie ist jedoch
unbegründet.
Dies folgt für den Hilfsantrag bereits daraus, dass das Begehren der Klägerin auf die Zuordnung der KEZ bzw. KiBÜZ
zum Vater in ihrem eigenen Klageverfahren unzulässig ist, da sie selbst durch die Ablehnung oder Unterlassung eines
Verwaltungsakts gegenüber ihrem Ehegatten nicht beschwert ist (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Das SG hat die Klage auch im Übrigen zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat mangels Vorliegens der
Voraussetzungen der §§ 56, 57 und 249 SGB VI keinen Anspruch auf Vormerkung von KEZ und KiBÜZ für die
Töchter C und N P nach § 149 Abs. 5 SGB VI. Die Vorschriften des am 01. Januar 1992 in Kraft getretenen SGB VI
sind anzuwenden, obwohl bereits vor diesem Zeitpunkt der hier zu beurteilende Sachverhalt bestanden hat [vgl.
Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 25. Februar 1992 – 4 RA 34/91 -, SozR 3 – 6180 Art. 13 Nr. 2]. Nach § 249
Abs. 1 SGB VI endet die KEZ für ein vor dem 01. Januar 1992 geborenes Kind zwölf Kalendermonate nach Ablauf
des Monats der Geburt. Einem Elternteil wird nach § 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VI eine KEZ angerechnet, wenn die
Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist, der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist und die
Erziehung in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist. Nach § 57 Satz 1 SGB VI ist die Zeit der
Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr bei einem Elternteil eine
Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer KEZ auch in dieser Zeit vorliegen. Für
die ersten zwölf Lebensmonate nach der Geburt können für die beiden Kinder der Klägerin schon deshalb keine KEZ
vorgemerkt werden, weil bereits eine bindende Zuordnung zum Vater gemäß der gemeinsamen unwiderruflichen
Erklärung der Eheleute vom 09. November 1986 vorliegt. Zudem hat die Beklagte zwischenzeitlich mit Bescheid vom
22. März 2007 für den Ehemann der Klägerin, Herrn O P für das Kind C P geboren am 29. Mai 1973 die Zeit vom 01.
Juni 1973 bis zum 31. Mai 1974 als KEZ und KiBÜZ und die Zeit vom 29. Mai 1973 bis zum 31. Mai 1974 als
Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung und für das Kind NP, geboren am 05. Juni 1975, die Zeit vom 01. Juli
1975 bis zum 30. Juni 1976 als KEZ und die Zeit vom 05. Juni 1975 bis zum 30. Juni 1976 als KiBÜZ vorgemerkt.
Aber auch die nicht beim Vater berücksichtigten Zeiten können der Klägerin nicht zugeordnet werden, da die
Erziehung der Kinder nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, sondern in den NL erfolgt ist (§ 56 Abs. 1 Satz
1 Nr. 2 SGB VI). Nach § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 SGB VI ist eine Erziehung im Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten
hat. Nach § 30 Abs. 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er
sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur
vorübergehend verweilt.
Zur Überzeugung des Senats ist davon auszugehen, dass die Klägerin und ihre in E/NL geborenen Töchter in der
fraglichen Zeit vom 29. Mai 1973 (Geburt des ersten Kindes) bis zum 04. Juni 1985 (Ende der maximalen KiBÜZ für
die zweite Tochter) ihren gewöhnlichen Aufenthalt durchgehend in den NL hatten. Dies ergibt sich aus den
übereinstimmenden Angaben der Klägerin und ihres Ehemannes, z. B. in der Erklärung vom 20. März 2004, aber auch
aus den Ermittlungsergebnissen der früheren Streitverfahren des Ehemannes vor dem SG bzw. dem LSG Berlin.
Zwar war die Familie zwischenzeitlich auch in A/D bzw. mit zweitem Wohnsitz in O/D polizeilich gemeldet gewesen.
Die Anmeldung über einen zweiten Wohnsitz in Deutschland ist insoweit unbedeutend, da erster Wohnsitz und
gewöhnlicher Aufenthalt in den NL waren. Ebensowenig ändert eine (für die Klägerin wohl erst) ab 1978 in A/D erfolgte
"proforma"-Meldung nichts an dem von der Klägerin und ihrem Ehemann zwischenzeitlich mehrfach bestätigten
Umstand, dass der Lebensmittelpunkt der Familie im streitigen Zeitraum immer in E/NL war.
Der gewöhnliche Aufenthalt der Klägerin mit ihren Kindern in den NL steht einer Inlandserziehung auch nicht nach § 56
Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB VI gleich. Nach dieser Vorschrift steht eine im Ausland erfolgte Erziehung einer solchen im
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland dann gleich, wenn die Mutter oder der Vater wegen einer Beschäftigung oder
Tätigkeit in diesem Staat während der Kindererziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes
Pflichtbeitragszeiten nach deutschen Rechtsvorschriften haben. Diese Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass
die Verhältnisse des Versicherten eine hinreichend enge Beziehung zum deutschen Arbeits- und Sozialleben gehabt
haben ("Inlandsanknüpfung"). Wegen der bestandssichernden Bedeutung der Kindererziehung für das System der
Altersvorsorge ist entscheidend für den Erwerb von KEZ, dass die Erziehung grundsätzlich im Inland zu erfolgen hat
und nur ausnahmsweise im Ausland erfolgen darf (BSG, Urteil vom 22. Februar 1995, - 4 RA 43/93 -, SozR 3-2600 §
56 Nr. 8). In allen Fällen zu berücksichtigender Auslandserziehung muss also eine Anknüpfung an das
Versicherungsleben im Inland vorhanden sein. Eine solche Inlandsanknüpfung besteht für die Klägerin nicht, weil sie
während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes keine Pflichtbeitragszeiten für eine im Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland ausgeübte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit hatte.
Der gewöhnliche Aufenthalt der Klägerin in den NL steht auch nicht unter Beachtung der Vorschriften der
Europäischen Gemeinschaft einem solchen im Inland gleich. Zwar ist nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung
(VO) EWG Nr. 1408/71 auf die Zeit der Kindererziehung das Recht der Bundesrepublik Deutschland dann weiterhin
anwendbar, wenn der Erziehende ehemals in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt gewesen ist, selbst wenn er
im maßgeblichen Zeitraum im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats gewohnt hat. Nach dieser Vorschrift unterliegt eine
Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt wird, den Rechtsvorschriften
dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt oder ihr Arbeitgeber oder
das Unternehmen, dass sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats
hat. Im Fall der Anrechnung von KEZ für die Alterssicherung wird das Recht der Bundesrepublik Deutschland als
Beschäftigungsstaat auf Arbeitnehmer, die als Grenzgänger zumindest bis zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes in D
gearbeitet haben und das Kind in einem anderen Mitgliedsstaat erziehen, angewendet (s. EuGH-Urteil vom 23.
November 2000, C-135/99 –"Elsen" -). Auch ist nach der Rechtsprechung des EuGH für die Anwendbarkeit des
Rechts des Beschäftigungsstaats nicht unbedingt erforderlich, dass der Elternteil unmittelbar vor der Geburt des
Kindes in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, nach dem Recht des Beschäftigungsstaates, als
Beschäftigter oder selbständig Tätiger versicherungspflichtig war, sondern es genügt das Bestehen einer
"hinreichenden Verbindung" zwischen den Versicherungszeiten, die aufgrund der Beschäftigung in der Bundesrepublik
Deutschland zurückgelegt wurden, und den Erziehungszeiten (siehe EuGH, Urteil vom 07. Februar 2002, C-28/00-
"Kauer" -).
Die Klägerin erfüllt jedoch auch diese Voraussetzungen nicht, da sie nie in der deutschen gesetzlichen
Rentenversicherung, nach dem Recht des Beschäftigungsstaates, als Beschäftigte oder selbständig Tätige
versicherungspflichtig gewesen ist. Es liegt auch keine "hinreichende Verbindung" zur Bundesrepublik Deutschland
vor, denn die Klägerin hatte nie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und unterlag damit
zu keiner Zeit dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sie bezog auch keinerlei Sozialleistung, deren
Voraussetzung die Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung wäre und die im Recht der Alterssicherung
berücksichtigt würde, so dass auch hieraus kein enger Bezug zum Beschäftigungsstaat abgeleitet werden könnte.
Vielmehr ist die Klägerin, die nur Beschäftigungszeiten in den NL zurückgelegt hat, bzgl. der Frage der
rentenrechtlichen Berücksichtigung von Zeiten der Kindererziehung allein den Regelungen der niederländischen
gesetzlichen Rentenversicherung unterworfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.