Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 26.11.2009
LSG Berlin und Brandenburg: rechtskraft, rechtliches gehör, rechtssicherheit, zivilprozessordnung, gerechtigkeit, verfahrensrecht, prozessrecht
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 26.11.2009 (rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 39 AS 20227/08
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 34 AS 1901/09 B RG
Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 20. Oktober 2009 wird als unzulässig
verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 20. Oktober 2009, mit dem ihre Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 5. Mai 2009
zurückgewiesen wurde, ist unzulässig. Das BVerfG hat mit Beschluss vom 25. November 2008, Az. 1 BvR 848/07,
dokumentiert in juris und in NJW 2009, 829 bis 833, ausgeführt, dass es ausgeschlossen ist, gesetzlich geregelte
Bindungen des Gerichts an seine eigenen Entscheidungen, wie insbesondere die Innenbindung während des
laufenden Verfahrens nach § 318 ZPO, ohne gegenläufige gesetzliche Grundlage zu übergehen. Es hat ausgeführt:
"Vor allem aber ist dann, wenn ein Gericht auf eine Gegenvorstellung an seiner eigenen, von ihm selbst als fehlerhaft
erkannten Entscheidung nicht festhalten will, zu beachten, dass die Lösung des hier zu Tage tretenden Konflikts
zwischen materieller Gerechtigkeit und Rechtssicherheit in erster Linie dem Gesetzgeber übertragen ist (vgl. BVerfGE
3, 225 (237 f.); 15, 313 (319 f.); 35, 41 (47)). Auch insoweit können sich die Gerichte mithin nicht von der
maßgeblichen gesetzlichen Regelung lösen. Dies gilt insbesondere für gerichtliche Entscheidungen, die ungeachtet
etwaiger Rechtsfehler nach dem jeweiligen Verfahrensrecht in Rechtskraft erwachsen und deshalb weder mit
ordentlichen Rechtsbehelfen angegriffen noch vom erkennenden Gericht selbst abgeändert werden können. Die
Bindung der Gerichte ist hier von besonderer Bedeutung, weil der materiellen Rechtskraft gerichtlicher
Entscheidungen auch wesentliche rechtsstaatliche Funktionen zukommt, indem sie Rechtssicherheit und
Rechtsfrieden zwischen den Beteiligten herstellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. November 2008, juris Rn. 39).
Die – hier mit der Gegenvorstellung angegriffene – Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde erwächst zwar
selbst nicht in materieller Rechtskraft, weil sie keine Entscheidung über den Streitgegenstand beinhaltet (vgl. Humpert
in Jansen - Hrsg. -, Kommentar zum SGG, 3. Aufl., § 141 Rn. 10), der Senat sieht jedoch hier eine vergleichbare
Konstellation, weil die Nichtzulassung der Berufung zwar nicht in Rechtskraft erwächst, aber gemäß § 145 Abs. 4
Satz 4 SGG die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung bewirkt.
Zwar wurde eine Gegenvorstellung auch nach Einführung der Anhörungsrüge durch Einfügung des § 178 a in das SGG
zum 1. Januar 2005 mit Anhörungsrügengesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl I S. 3220) in der Rechtsprechung
teilweise weiterhin für zulässig erachtet (vgl. z. B. Bundessozialgericht - BSG - Beschluss vom 28. Juli 2005, Az. B
13 RJ 178/05 B, dokumentiert in juris = SozR 4-1500 § 178a Nr. 3 = NJW 2006, 860; siehe auch die Nachweise bei
Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, 9. Aufl., § 178a Rn. 12). Allerdings
wurde eine Gegenvorstellung vom BSG nur dann als statthaft angesehen, wenn das Gericht nach dem maßgeblichen
Prozessrecht befugt ist, seine Entscheidung von Amts wegen zu ändern, was zum Beispiel bei Urteilen gemäß § 202
SGG i.V.m. § 318 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht der Fall ist (vgl. Beschluss des BSG vom 29. Mai 1991, Az. 4 RA
12/91, juris Rn. 10 = SozR 3-1750 § 318 Nr. 1).
Nach der oben zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes sieht der Senat eine Gegenvorstellung
zumindest dann auch für Beschlüsse, die nicht in materieller Rechtskraft erwachsen, als nicht zulässig an, wenn, wie
bei der Nichtzulassungsbeschwerde, die Rechtskraft einer anderen Entscheidung, hier der der ersten Instanz,
rechtskräftig wird, da das Vertrauen der Beteiligten in die Rechtskraft dieser Entscheidung ebenso schutzwürdig ist,
wie wenn die mit der Gegenvorstellung angegriffene Entscheidung selbst in materieller Rechtskraft erwachsen würde.
Für diesen Fall gilt die oben zitierte Argumentation des BVerfG bezüglich der Rechtssicherheit und des
Rechtsfriedens zwischen den Beteiligten gleichermaßen. Der Gesetzgeber hat keine Regelung getroffen, nach der ein
Gericht befugt wäre, eine Entscheidung, die die Rechtskraft eines Urteils bewirkt, aufgrund einer Gegenvorstellung
eines Beteiligten außer Kraft zu setzen (wie hier Neumann, jurisPR-BVerwG 9/2009, Rz. 4, unter D.).
Die Gegenvorstellung ist damit unzulässig.
Sofern die Klägerin möglicherweise eine Anhörungsrüge gemäß § 178 a SGG erheben wollte, so wäre diese
zumindest unbegründet. Der Senat hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Er hat sich mit
ihrem Beschwerdevortrag, das Sozialgericht habe sich in seinem Gerichtsbescheid nicht mit sämtlichen ihrer
Begehren, die Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens gewesen seien, befasst, auseinander gesetzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).