Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 30.09.2009
LSG Berlin und Brandenburg: heilbehandlung, unfallversicherung, rehabilitation, versicherungsschutz, hotel, versorgung, krankenversicherung, verleiher, auflage, sicherheit
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 30.09.2009 (rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 67 U 446/09 ER
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 2 U 260/09 B ER
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. Juli 2009 aufgehoben.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zu einer Erledigung in der Hauptsache
berufsgenossenschaftliche Heilbehandlung und berufsgenossenschaftliche Rehabilitationsleistungen zu gewähren. Die
Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.
Gründe:
Die am 1. September 2009 erhobene Beschwerde gegen den dem Antragsteller am 5. August 2009 zugestellten
Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. Juli 2009 ist zulässig und begründet (§ 172 Sozialgerichtsgesetz -SGG-
).
Nach § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht eine einstweilige Anordnung erlassen, soweit ein Anordnungsanspruch (im
Hinblick auf das materiell geltend gemachte Recht) und ein Anordnungsgrund (im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit der
Angelegenheit) glaubhaft gemacht sind, (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung -ZPO-).
Glaubhaft gemacht ist ein Anspruch dann, wenn die ihn begründenden Tatsachen überwiegend wahrscheinlich sind.
Bei der Prüfung der genannten Voraussetzungen stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund allerdings nicht
beziehungslos nebeneinander. Ist der Anordnungsanspruch zulässig geltend gemacht worden und in der Sache
begründet, vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, Kommentar 9. Auflage, § 86 b, RdNr. 29 m. w. N.).
Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Berufsgenossenschaftliche Heilbehandlung und Rehabilitation, und zwar
nach § 27 Abs. 1 Nr. 2, 6, 7, Sozialgesetzbuch/Siebtes Buch (VII) wegen der Folgen (Querschnittslähmung sub. C 5)
des Arbeitsunfalls (§§ 8 , 2 Abs. 2 SGB VII) vom 30. März 2009, nicht nur glaubhaft gemacht, sondern mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen.
Der Antragsteller war beim Sturz in den Räumen des Hotels A als so genannter "Wie-Beschäftigter" nach § 2 Abs. 2
SGB VII versichert. Daran bestehen für den Senat keine ernsthaften Zweifel. Nach § 2 Abs. 2 SGB VII sind Personen
versichert, die wie nach Abs. 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Der Versicherungstatbestand setzt zunächst voraus,
dass die Tätigkeit einem fremden Unternehmen dienlich war. Ausreichend hierfür sind sogar kurzfristige
Hilfeleistungen (vgl. Schmitt, SGB VII, Kommentar, 3. Auflage, § 2 Rdnr. 155). Daneben muss die Tätigkeit dem
wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprochen haben (vgl. a.a.O., Rdnr. 158). Vorliegend ergibt
sich aus der von der Antragsgegnerin protokollierten Aussage der Zeugin P, dass die Übergabe von Kasse und
Schlüssel durch den Juniorschef des Hotels A an den Antragsteller zur Verrichtung des Nachtdienstes an der
Rezeption bereits erfolgt war. Nach der Aussage der Zeugin, die bisher weder der Antragsteller noch die
Antragsgegnerin in Zweifel gezogen haben, so dass der Senat im Rahmen der Prüfung im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren an der Richtigkeit der Aussage keine Zweifel hat, sollte der Antragsteller die Rezeption mit
Wissen und Wollen des Betreibers des Hotels, nämlich des Juniorschefs E, besetzen. Es kann keinem Zweifel
unterliegen, dass diese Tätigkeit dem Hotelunternehmen dienlich und damit nach § 2 Abs. 2 SGB VII versichert war.
Der Senat kann es vor diesem Hintergrund im einstweiligen Rechtsschutzverfahren offen lassen, ob auch
Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII als Beschäftigter bestünde. Zwar hat die Antragsgegnerin dieses
im Bescheid vom 8. Juli 2009 mit beachtlichen Gründen im Hinblick auf das verabredete Einfühlungsverhältnis, bei
dem es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis handeln soll, abgelehnt. Die dort aufgezeigte Problematik ist allerdings
wegen des unzweifelhaft bestehenden Versicherungsschutzes nach § 2 Abs. 2 SGB VII im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren nicht entscheidungserheblich.
Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII bestand aber nicht nur im Verhältnis des Antragstellers zum Hotel A,
dem Entleiherbetrieb, sondern auch zum Verleihbetrieb, der H GmbH, von der das Hotel A Nachtportiers gegen
Zahlung einer Vergütung an die H GmbH regelmäßig auslieh. Zwar dürfte auch insoweit Versicherungsschutz nach § 2
Abs. 1 SGB VII nicht in Betracht kommen, da kein Arbeitsvertrag, sondern ein Einfühlungsverhältnis zwischen dem
Antragsteller und der H GmbH bestand, nach dem weder Arbeits- noch Vergütungspflicht bestanden haben soll.
Dennoch hat der Antragsteller mit der Tätigkeit im Hotel A auch im Interesse der H GmbH gehandelt. Denn diese
bereitet mit den vertraglich vereinbarten Einfühlungsverhältnissen die Entleihe eines zukünftigen Arbeitnehmers an
einen zukünftigen Arbeitgeber vor. Es liegt damit unzweifelhaft auch im Interesse der H GmbH, wenn die Probanden
bei den in Aussicht genommenen Arbeitgebern/Entleihern tatsächlich Tätigkeiten ausüben, und sich der zukünftige
Entleiher ein Bild von dem vom Verleiher vorgestellten Personal machen kann. Dem steht nicht entgegen, dass
Arbeits- und Vergütungspflicht nicht bestanden haben sollen. Denn es liegt auf der Hand, dass ein Proband, der diese
Regelung in Anspruch nimmt und im zukünftigen Ausleihbetrieb keinerlei Tätigkeiten verrichtet, auch nicht damit
rechnen kann, entliehen zu werden. Denn nur nach tatsächlicher Arbeitsleistung wird der Entleiher den vorgestellten
zukünftigen Arbeitnehmer des Verleihers auch tatsächlich anfordern. Der Verleiher ist für die zukünftigen
Leiharbeitsverhältnisse, an denen er verdient, geradezu darauf angewiesen, dass die Probanden sich beim
zukünftigen Arbeitgeber/Entleiher auch bewähren. Insoweit besteht kein ernsthafter Zweifel, dass die Tätigkeit des
Antragstellers als Nachtportier (Night Auditor) im Rahmen eines Einfühlungsverhältnisses auch für die Verleihfirma H
GmbH dienlich war.
Der Versicherungsschutz entfällt auch nicht deshalb, weil der Antragsteller auf dem Weg zur Rezeption gestürzt ist,
weil er sich einen Kaffee vor Antritt des Dienstes an der Rezeption holen wollte. Wege im Betrieb zur Beschaffung
von Speisen und Getränken zum alsbaldigen Verzehr sind in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert (vgl.
Schmitt, a.a.O., § 8 Rdnr. 78 m.w.N.). Dass die Tasse Kaffee zum alsbaldigen Verzehr an der Rezeption bestimmt
war, ist unzweifelhaft.
Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens war auch die Antragsgegnerin zur Gewährung der
berufsgenossenschaftlichen Leistungen zur Heilbehandlung und Rehabilitation zu verpflichten. Sie ist zum einen
zuständig, weil Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII auch im Hinblick auf ihren Mitgliedsbetrieb, die H
GmbH bestand. Dabei verkennt der Senat nicht, dass Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII auch im
Hinblick auf das Hotel A bestand, das bei der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten versichert sein
dürfte, die den ihr übersandten Vorgang unter dem 16. Juli 2009 aus nicht nachvollziehbaren Gründen an die
Antragsgegnerin zurückgeschickt hat. Da der Antragsteller zweifellos Anspruch auf Berufsgenossenschaftliche
Leistungen hat, weil er nach § 2 Abs. 2 SGB VII versichert ist, bleibt es im einstweiligen Rechtschutzverfahren
bedeutungslos, ob neben der ebenfalls zuständigen Antragsgegnerin (siehe oben) weitere Leistungsträger in Anspruch
genommen werden könnten oder ob zwischen diesen Erstattungsansprüche bestünden.
Darüber hinaus ist die Antragsgegnerin auch nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch/ 1. Buch (SGB I) zur Leistung
verpflichtet. Nach der genannten Vorschrift kann der zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen
erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt, wenn ein Anspruch auf Sozialleistungen
besteht und zwischen mehreren Sozialleistungsträgern streitig ist, wer zur Leistung verpflichtet ist (§ 43 Abs. 1 Satz 1
SGB I). Jedenfalls hat der Träger die Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt (§ 43
Abs. 1 Satz 2 SGB I).
Damit bestehen für den Senat an einem Anordnungsanspruch gegen die in Anspruch genommene Antragsgegnerin
keine ernsthaften Zweifel.
Vor diesem Hintergrund vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund, denn es ist nicht ersichtlich,
warum ein Anspruch im einstweiligen Rechtschutzverfahren nicht zugesprochen werden sollte, wenn er mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht. Zwar kann auch in diesen Fällen nicht vollständig auf einen
Anordnungsgrund verzichtet werden (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., Rdnr. 29). Ein Anordnungsgrund liegt
aber vor. Nur der Vollständigkeithalber ist darauf hinzuweisen, dass der vom Antragsteller gestellte Antrag auf
Anerkennung eines Arbeitsunfalles, soweit er, wie hier geschehen, ohne Bezug auf eine konkrete Leistung gestellt ist,
nicht rechtschutzbedürftig im Eilverfahren ist. Denn wenn keine Leistungen in Anspruch genommen werden sollen, ist
nicht im Ansatz ersichtlich, warum die Feststellung eines Arbeitsunfalles eilbedürftig sein soll. Es ist in diesen Fällen
nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller schwere und unzumutbare Nachteile drohen würden, wenn er auf die
Inanspruchnahme von Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren verwiesen würde.
Eine solche Fallgestaltung liegt hier jedoch nicht vor, da aus der Gesamtheit des Verfahrens unzweifelhaft folgt, dass
der Antragsteller wegen der auf den Arbeitsunfall vom 30. März 2009 zurückzuführenden Querschnittslähmung
berufsgenossenschaftliche Heilbehandlung an Stelle der von seiner Krankenkasse gewährten kassenärztlichen
Behandlung begehrt. Soweit das Sozialgericht gemeint hat, es bestünden keine Unterschiede zwischen den
Leistungen des Unfallkrankenhauses Bund denen in der Reha-Klinik B, kann der Senat dem nicht folgen. Soweit die
Antragsgegnerin im Verfahren vor dem Sozialgericht zumindest sinngemäß vorgetragen hat, dass der Antragsteller
durch die kassenärztliche Versorgung ebenso gestellt sei wie durch die begehrte berufsgenossenschaftliche
Heilbehandlung, so kann das nur verwundern. Dem Senat, der allgemein für die gesetzliche Unfallversicherung
zuständig ist, ist aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt, dass die Berufsgenossenschaften völlig zu Recht auf der
Durchführung berufsgenossenschaftlicher Heilbehandlung (vgl. H-Arztverfahren und Durchgangsarztverfahren)
bestehen, wenn ihre Leistungspflicht aufgrund eines Arbeitsunfalls gegeben ist. § 26 Abs. 2 SGB VII verpflichtet die
Unfallversicherungsträger, Leistungen der Heilbehandlung und der Rehabilitation mit allen geeigneten Mitteln zu
erbringen, während die kassenärztliche Versorgung vom Wirtschaftlichkeitsprinzip beherrscht wird (Schmitt a.a.O., §
26 Rdnr. 8). Dass dieser Grundsatz gerade bei der Rehabilitation Querschnittsgelähmter, die besondere
Anforderungen stellt, nicht gelten sollte, ist, soweit der Senat sieht, von berufsgenossenschaftlicher Seite noch nie
vorgetragen worden. Im konkreten Fall ergibt sich der höhere Standard der berufsgenossenschaftlichen
Heilbehandlung unzweifelhaft auch aus dem Schreiben des Chefarztes des Behandlungszentrums für
Rückenmarkverletzte im Unfallkrankenhaus vom 29. Juli 2009. Hier führt der Chefarzt und Arzt für Neurochirurgie Dr.
N aus, dass die Möglichkeiten der Therapie und Behandlung bei der Zuständigkeit der gesetzlichen Unfallversicherung
weitaus umfassender sind als bei der Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung. Er weist darauf hin, dass
entsprechend auch die Pflegesätze für Patienten der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen
Krankenversicherung unterschiedlich ausgestaltet sind. Er führt weiter aus, dass erst seit ca. 6 Jahren Patienten der
gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung unterschiedlich behandelt und rehabilitiert werden. In früheren Jahren
erfolgte danach die Behandlung ausschließlich in den Behandlungszentren für Querschnittgelähmte im Rahmen der
vollstationären Krankenhausbehandlung unabhängig von der Zuständigkeit des Kostenträgers. Dr. N führt weiter aus,
dass die Krankenversicherungsträger zunehmend auf eine scharfe Trennung zwischen Akutbehandlung und
medizinischer Rehabilitation drängen, die bei Vorliegen einer Querschnittslähmung wie im vorliegenden Fall aber nur
bedingt möglich sei, da die Rehabilitationsphase eigentlich vom ersten Tag an beginne und umgekehrt akut
medizinische Behandlungsanteile bis kurz vor Abschluss der Gesamtbehandlung auftreten können. Diese von Dr. N
nicht für sinnvoll erachtete Trennung bei der Rehabilitation wird im Rahmen der Versorgung gesetzlich
Unfallversicherter gerade nicht vorgenommen. Nach dem Schreiben steht fest, dass gerade nicht dieselben
Behandlungs- und Rehabilitationskonzepte für Versicherte der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen
Krankenversicherung angeboten werden. Dies allein rechtfertigt es, den Anspruchsteller, der ohne Zweifel Anspruch
auf berufsgenossenschaftliche Heilbehandlung hat, unverzüglich in den Genuss dieser Behandlung kommen zu
lassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).