Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 08.05.2006

LSG Berlin-Brandenburg: untätigkeitsklage, zugang, absendung, niedersachsen, datum, gebühr, sammlung, quelle, link, behörde

1
2
3
4
Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
18. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 18 B 426/06 AS
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 88 SGG, § 193 Abs 1 S 3 SGG,
§ 37 Abs 2 S 2 Halbs 2 SGB 10,
§ 18 Nr 5 RVG, § 2 Abs 2 Anl 1
Nr 3501 RVG
Kostentragung im sozialgerichtlichen Verfahren bei
Untätigkeitsklage
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 08.
Mai 2006 aufgehoben.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im
Beschwerdeverfahren.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin ist begründet. Der Beklagte hat die außergerichtlichen
Kosten der Klägerin für die Untätigkeitsklage zu tragen.
Richtiger Beklagter und Beschwerdegegner ist das als Arbeitsgemeinschaft des Landes
Berlin und der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit
entsprechend der Rahmenvereinbarung vom 26. August 2004 (Amtsblatt von Berlin Nr.
61 vom 31. Dezember 2004, S. 4908 ff) gegründete und nach § 70 Sozialgerichtsgesetz
(SGG) beteiligtenfähige JobCenter (vgl. BSG, Urteile vom 7. November 2006 - B 7b AS
8/06 R - und vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R -, veröffentlicht in juris, zur
Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Das Rubrum war insoweit von Amts wegen zu
berichtigen.
Gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG hat das Gericht auf Antrag durch Beschluss darüber zu
entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten
haben, wenn das gerichtliche Verfahren - wie hier - anders als durch Urteil endet. Die
Entscheidung ist nach sachgemäßem Ermessen zu treffen. Zu berücksichtigen ist in
erster Linie, wie der Rechtsstreit nach dem bisherigen Sach- und Streitstand bei
summarischer Prüfung voraussichtlich ausgegangen wäre (st. Rspr. des BSG, vgl. z. B.:
BSG SozR 3-1500 § 193 Nrn. 2, 9, 10). Ferner kann trotz fehlender Erfolgsaussicht ein
Kostenerstattungsanspruch aus dem Gesichtspunkt des Veranlassungsprinzips gegeben
sein (BVerwG NJW 1965, 1732; LSG Bremen Breithaupt 1987, 523, 525; vgl. auch BSG,
Urteil vom 25. März 2003 – B 1 KR 17/01 R = BSGE 91, 32, 38). Bei Erledigung einer
Untätigkeitsklage gilt zudem grundsätzlich, dass die Beklagte die außergerichtlichen
Kosten des Klägers erstattet, sofern die Klage nach den in § 88 SGG genannten
Sperrfristen erhoben wurde. Dies gilt, weil der Kläger mit einer Bescheiderteilung vor
dem gesetzlichen Fristablauf rechnen darf, sofern nicht die Beklagte einen zureichenden
Grund für die Untätigkeit hatte und diesen Grund dem Kläger mitgeteilt hatte oder er
ihm bekannt war (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Januar 2007 - L 6 B
102/07 AL -, veröffentlicht in juris, unter Bezug auf Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
8. Auflage, § 193 Rn. 13c, mwN).
Hiervon ausgehend hat der Beklagte die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für die
Untätigkeitsklage zu tragen; denn der Beklagte hat Anlass zur Erhebung der
Untätigkeitsklage geboten. Der schriftliche Widerspruch der Klägerin vom 11. Mai 2005
gegen den Bescheid des Beklagten vom 12. April 2005 ist am 13. Mai 2005 bei dem
Beklagten eingegangen. Die Untätigkeitsklage vom 02. November 2005 ist deutlich nach
Ablauf der Sperrfrist des § 88 Abs. 2 SGG erhoben worden. Der Bescheid des Beklagten
vom 27. Juli 2005, mit dem der Beklagte dem Widerspruch unter Abänderung der
Bescheide vom 12. April 2005 und 27. Juni 2005 abgeholfen hatte, ist der Klägerin nach
ihrem Vortrag nicht zugegangen. Obgleich dem Beklagten die Bevollmächtigung des
Prozessbevollmächtigten der Klägerin bekannt war, war der Abhilfebescheid entgegen
der Regelung des § 13 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und
5
6
der Regelung des § 13 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und
Sozialdatenschutz - (SGB X) direkt an die Klägerin adressiert worden. Bei Zweifeln über
den Zugang des Verwaltungsaktes hat die Behörde aber den Zugang und den Zeitpunkt
des Zugangs nachzuweisen (§ 37 Abs. 2 Satz 2 HS 2 SGB X). Dieser Nachweis kann
nicht geführt werden. Aus der Verwaltungsakte lassen sich weder das Datum der
Absendung des Abhilfebescheides noch der Zugang ersehen. Weitere Ermittlungen sind
vom Gericht im Rahmen einer Kostengrundentscheidung und erst recht im Rahmen
einer Beschwerde nicht mehr anzustellen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, §
193 Rn. 13d). Auch hat die Klägerin nach eigenem Vortrag vor Erhebung der
Untätigkeitsklage durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 12. Juli 2005
und 02. September 2005 an ihren Widerspruch erinnert und im Schreiben vom 02.
September 2005 eine Untätigkeitsklage angekündigt. Hierauf hat der Beklagte in keiner
erkennbaren Weise reagiert. Der fehlende Nachweis des Zugangs des Abhilfebescheides
sowie die bestehenden Zweifel über den Zugang und die vorherige schriftliche
Erinnerung der Klägerin an die Bescheidung vor Erhebung der Untätigkeitsklage
rechtfertigen dann die Auferlegung der Kosten für die Untätigkeitsklage (ebenso LSG
Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06. März 2006 - L 30 B 168/04 AL -, veröffentlicht in
juris).
Es war auch eine gesonderte Entscheidung über die Kostenerstattung im
Beschwerdeverfahren zu treffen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27.
März 2007 - L 5 B 3/06 VG -, veröffentlicht in juris, mwN). Denn die Beschwerde gegen
eine im Beschlusswege ergangene Kostengrundentscheidung stellt eine besondere
Angelegenheit iS von § 18 Nr. 5 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) dar. So sind nach
§ 18 Nr. 5 RVG besondere Angelegenheiten jedes Beschwerdeverfahren und jedes
Verfahren über eine Erinnerung gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers in
Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses
richten, soweit sich aus § 16 Nr. 12 RVG nichts anderes ergibt. Das
Vergütungsverzeichnis zum RVG regelt in Teil 3 Nr. 3501 eine Verfahrensgebühr für
Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit über die Beschwerde und die
Erinnerung, wenn in den Verfahren - wie hier - Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3
RVG). Die früher zu § 116 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vertretene
Auffassung, dass alle Nebenverfahren wie auch Beschwerdeverfahren grundsätzlich mit
der für das Betreiben des sozialgerichtlichen Verfahrens in einem Rechtszug
entstandenen Gebühr abgegolten sind, ist damit nicht mehr haltbar (vgl. LSG Rheinland-
Pfalz, Beschluss vom 30. November 2006 - L 6 B 221/06 SB -, veröffentlicht in juris).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht
angefochten werden (§ 177 SGG).
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum