Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 23.06.2006
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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 4.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 4 B 373/06 AL PKH
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 73a Abs 1 S 1 SGG, § 77 SGB
3, § 16 SGB 2
Keine Leistungen nach § 77 SGB 3 für erwerbsfähige
Hilfebedürftige
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 23. Juni
2006 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 23. Juni
2006 ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig,
jedoch nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht Berlin die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter
Beiordnung von Rechtsanwalt H S mangels hinreichender Erfolgsaussicht der
Rechtsverfolgung abgelehnt.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten für die Gewährung von Prozesskostenhilfe im
sozialgerichtlichen Verfahren die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO)
entsprechend. Danach ist einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in
Raten aufbringen kann, auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die
beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht
mutwillig erscheint (vgl. § 114 ZPO). Das angerufene Gericht beurteilt die Erfolgsaussicht
im Sinne des § 114 ZPO regelmäßig ohne abschließende tatsächliche und rechtliche
Würdigung des Streitstoffes. Dabei kann für die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht
und damit die Gewährung von Prozesskostenhilfe die "reale Chance zum Obsiegen"
ausreichen, nicht hingegen eine "nur entfernte Erfolgschance" (BVerfGE 81, 347 ff., 357,
BVerfG NJW 1997, 2102 f., BVerfG NJW 2000, 1936 ff., 1937).
Gemessen an diesen Maßstäben hat die Klage des Klägers keine hinreichende
Erfolgsaussicht. Zutreffend hat das Sozialgericht Berlin unter Hinweis auf die Regelung
des § 22 Abs. 4 Satz 1 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) darauf
hingewiesen, dass die Beklagte dem seit dem 01. Januar 2006 Leistungen nach dem
Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) beziehenden Kläger die begehrten
Leistungen nach § 77 SGB III nicht gewähren kann. Denn nach der genannten Vorschrift
erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des SGB II die in der Vorschrift
genannten Leistungen, zu denen auch die nach § 77 SGB III gehören, nicht, weil diesem
Personenkreis entsprechende Leistungen nach Maßgabe des § 16 SGB II gewährt
werden.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Der Senat schließt
es aus, dass dem Kläger im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches ein
Anspruch gegen den Beklagten auf Übernahme der Weiterbildungskosten für eine
Ausbildung zum Kaufmann für audiovisuelle Medien zugesprochen werden kann. Denn
völlig unabhängig von der Frage, ob hier überhaupt ein Beratungsmangel der Beklagten
vorliegt, scheitert ein entsprechender Anspruch jedenfalls daran, dass das mittels eines
Herstellungsanspruchs Begehrte „rechtlich zulässig“ sein muss. Die Gewährung der
begehrten Leistungen durch die Beklagte an den Kläger ist aber aus den oben
dargelegten Gründen gerade aus Rechtsgründen nicht möglich. Der Kläger muss sich
mit seinem Begehren an das JobCenter Tempelhof-Schöneberg wenden.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht
angefochten werden (§ 177 SGG).
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