Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 20.07.2006
LSG Berlin-Brandenburg: eintritt des versicherungsfalles, hauptsache, angemessene frist, dringlichkeit, erlass, rechtsschutz, auskunftspflicht, zustellung, haushalt, verhinderung
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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
28. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 28 B 598/07 AS ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 7 Abs 3 Nr 3 Buchst c SGB 2
vom 20.07.2006, § 9 Abs 2 S 1
SGB 2, § 60 Abs 4 S 1 Nr 1 SGB
2, § 86b Abs 2 S 2 SGG, § 86b
Abs 2 S 4 SGG
Grundsicherung für Arbeitsuchende im Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes - Fehlen eines Anordnungsgrundes
für vergangenen Zeitraum - Bedarfsgemeinschaft -
Berücksichtigung von Partnereinkommen - Auskunftspflicht des
Partners - Folgenabwägung
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom
12. März 2007 geändert.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig, ab Zustellung dieses
Beschlusses bis zum 31. Juli 2007, längstens jedoch bis zur Zustellung der Entscheidung
über den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom
21. Februar 2007, zur Sicherung des Lebensunterhalts Lebensmittelgutscheine zu
gewähren.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten
des gesamten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu erstatten.
Gründe
Die gemäß § 172 und § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde des
Klägers, der das Sozialgericht Berlin nicht abgeholfen hat, ist in dem aus dem Tenor
ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.
1.) Für die Gewährung von Leistungen ab Eintragseingang bei dem Sozialgericht Berlin
bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats im Beschwerdeverfahren fehlt es an
einem nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) notwendigen
Anordnungsgrund. Es besteht insoweit keine besondere Dringlichkeit, die den Erlass
einer einstweiligen Anordnung erforderlich machen würde.
In einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beurteilt sich das Vorliegen
eines Anordnungsgrundes nach dem Zeitpunkt, in dem das Gericht über den Eilantrag
entscheidet; im Beschwerdeverfahren ist dies der Zeitpunkt der
Beschwerdeentscheidung (Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner,
Verwaltungsgerichtsordnung , 12. Ergänzungslieferung 2005, § 123
Randnummern 165, 166 mit weiteren Nachweisen zur Parallelproblematik in § 123
VwGO). Dies folgt daraus, dass in dem Erfordernis eines Anordnungsgrundes ein
spezifisches Dringlichkeitselement enthalten ist, welches im Grundsatz nur Wirkungen für
die Zukunft entfalten kann. Die rückwirkende Feststellung einer - einen zurückliegenden
Zeitraum betreffenden - besonderen Dringlichkeit ist zwar rechtlich möglich, sie kann
jedoch in aller Regel nicht mehr zur Bejahung eines Anordnungsgrundes führen. Denn
die prozessuale Funktion des einstweiligen Rechtsschutzes besteht vor dem Hintergrund
des Artikels 19 Absatz 4 Grundgesetz (GG) darin, in dringenden Fällen effektiven
Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung im - grundsätzlich
vorrangigen - Verfahren der Hauptsache zu spät käme, weil ohne sie schwere und
unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher
Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre
(Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 22. November 2002 - 1 BvR 1586/02 - NJW
2003, S. 1236 und vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - Breithaupt 2005, S. 803). Dies
bedeutet aber zugleich, dass die Annahme einer besonderen Dringlichkeit und
dementsprechend die Bejahung eines Anordnungsgrundes in aller Regel ausscheidet,
soweit diese Dringlichkeit vor dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorgelegen
hat, denn insoweit ist die besondere Dringlichkeit durch den Zeitablauf überholt, das
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hat, denn insoweit ist die besondere Dringlichkeit durch den Zeitablauf überholt, das
Abwarten einer Entscheidung im Verfahren der Hauptsache über den zurückliegenden
Zeitraum ist dem Rechtsschutzsuchenden in aller Regel zumutbar.
Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Gebot des effektiven Rechtsschutzes
nach Artikel 19 Absatz 4 GG in besonderen Fällen ausnahmsweise auch die Annahme
eines Anordnungsgrundes für zurückliegende Zeiträume verlangen kann, so
insbesondere dann, wenn anderenfalls effektiver Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren
nicht erlangt werden kann, weil bis zur Entscheidung im Verfahren der Hauptsache
Fakten zum Nachteil des Rechtsschutzsuchenden geschaffen worden sind, die sich durch
eine - stattgebende - Entscheidung im Verfahren der Hauptsache nicht oder nicht
hinreichend rückgängig machen lassen. Derartige Umstände hat der Antragsteller nicht
vorgetragen, sie sind auch nach Aktenlage nicht ersichtlich. Hierbei ist im Übrigen auch
zu berücksichtigen, dass der Senat den Antragsgegner bereits mit Beschluss vom 12.
März 2007 verpflichtet hat, den Antragsteller zur Sicherung seines Lebensunterhalts,
vorläufig, bis zur Entscheidung des Senats über seine Beschwerde mit
Lebensmittelgutscheinen zu versorgen. Dies bedeutet, dass insoweit effektiver
Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren erlangt und dem Antragsteller ein Zuwarten auf
die Entscheidung in der Hauptsache zugemutet werden kann.
2.) Für die Zeit nach Zustellung des Beschlusses ist die beantragte einstweilige
Anordnung aufgrund einer Folgenabwägung zu treffen. Hierbei sind die Grundsätze
anzuwenden, die das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung zum Zweiten
Buch des Sozialgesetzbuch (SGB II) entwickelt hat (Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR
569/05 - NVwZ 2005,927 ff.). Die danach zu treffende Entscheidung kann sowohl auf
eine Folgenabwägung als auch auf eine Überprüfung der Erfolgsaussichten in der
Hauptsache gestützt werden, wobei Art 19 Abs. 4 GG besondere Anforderungen an die
Ausgestaltung des Eilverfahrens stellt. Soll die Entscheidung an den Erfolgsaussichten
der Hauptsache orientiert werden, ist das erkennende Gericht verpflichtet, die Sach- und
Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen, insbesondere dann,
wenn das einstweilige Verfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens
übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines
Beteiligten droht, wie dies im Streit um laufende Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende regelmäßig der Fall ist, da der elementare Lebensbedarf für die kaum je
absehbare Dauer des Hauptsacheverfahrens bei ablehnender Entscheidung nicht
gedeckt ist. Ist eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren
nicht möglich, ist anhand der Folgenabwägung zu entscheiden, die daran ausgerichtet
ist, eine Verletzung grundgesetzlicher Gewährleistungen zu verhindern, auch wenn sie
nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert. Die Sicherung des
Existenzminimums (verwirklicht durch Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende) ist eine grundgesetzliche Gewährleistung in diesem Sinne (vgl. auch
Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 12. Dezember 2006 - L 10 B 1052/06 AS ER
-).
Der Antragsteller begehrt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Dieser Anspruch setzt nach § 19 Abs. 1 SGB II
voraus, dass er hilfebedürftig im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 9
SGB II ist. Entscheidend ist, ob er seinen Lebensunterhalt aus dem zu
berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann. Dies hängt davon ab, ob
der Antragsteller mit Frau B M(M) in einer Bedarfsgemeinschaft lebt und sofern dies der
Fall ist, ob nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II das Einkommen der Frau M die
Bedürftigkeit des Antragstellers ausschließt.
Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II gehört zur Bedarfsgemeinschaft eine Person, die mit dem
erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt,
dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist,
Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Nach § 7 Abs. 3 a
SGB II wird ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und
füreinander einzustehen, vermutet, wenn Partner
1. länger als ein Jahr zusammenleben,
2. mit einem gemeinsamen Kind zusammen leben,
3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
Im vorliegenden Fall steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Antragsteller mit
Frau M in einer Bedarfgemeinschaft lebt. Er lebt seit mehr als siebzehn Jahren mit Frau
M zusammen, nach seinen Angaben als „Untermieter“, denn Mieter der Wohnung ist
ausschließlich Frau M. Die tatsächliche Art und Weise des Zusammenlebens des
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ausschließlich Frau M. Die tatsächliche Art und Weise des Zusammenlebens des
Antragstellers mit der Frau M geht indes über ein, wie der Antragsteller meint,
„normales“ Untermietverhältnis hinaus. Die Beziehung des Antragstellers zu Frau M ist
vielmehr von einem wechselseitigen Willen geprägt, füreinander einzustehen und
füreinander Verantwortung zu tragen.
Ausweislich des Berichtes des Prüfdienstes des Antragsgegners über den Hausbesuch
bei dem Antragsteller am 14. Juni 2006 besteht keine räumliche Trennung der
Wohnbereiche des Antragstellers und des Wohnbereiches der Frau M. So will der Kläger
ein Zimmer bewohnen, bei dem es sich um ein Durchgangzimmer handelt, das das
Wohnzimmer mit einem Schlafzimmer verbindet, das nach seinen Angaben
ausschließlich von Frau M genutzt wird. Nach den Feststellungen des Prüfdienstes
existiert zwischen dem Durchgangszimmer und dem Schlafzimmer keine Tür. Der
Antragsteller nächtigt nach seinen Angaben auf einer „Schlafcouch“ im Wohnzimmer.
Seine Bettwäsche befindet sich, so der Antragsteller, in dem „Bettkasten“ von Frau M.
Nach den Feststellungen des Prüfdienstes handelt sich bei dem genannten Möbel
allerdings nicht um eine Schlafcouch, sondern um eine „Wohnzimmercouch“, die nicht
ausziehbar und daher nicht als Schlafcouch genutzt werden kann. Die Bekleidung des
Antragstellers befindet sich zudem in einem Kleiderschrank, der auch von Frau M
genutzt wird. Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nunmehr verschiedene
Fotos vorlegt, die die getrennte Nutzung eines Schuhschranks sowie die separate
Nutzung verschiedener Gegenstände des täglichen Bedarfs, von Kosmetika über
Medikamente bis hin zu Toilettenpapier, durch den Antragsteller und Frau M belegen
sollen, kommt diesem Vorbringen vor diesem Hintergrund keinerlei Erkenntniswert zu.
Schließlich verfügt der Antragsteller über eine Sterbeversicherung, „mit deren Hilfe Frau
M (ihn) unter die Erde bringen soll“. Dies verdeutlicht, dass der Antragsteller und Frau M
füreinander gegenseitig Verantwortung tragen. Der Antragsteller geht einerseits davon
aus, dass Frau M sich im Falle des Eintritts des Versicherungsfalles um seine
Angelegenheiten kümmern wird und der Antragsteller andererseits mit der
Sterbeversicherung beabsichtigt, Frau M vor den finanziellen Folgen zu schützen, die mit
dem Eintritt des Versicherungsfalles verbunden sind. Dieses Absichern vor den
finanziellen Folgen eines Versicherungsfalles geht über die Verpflichtungen hinaus, die
mit einem Mietverhältnis verbunden sind.
Lebt der Antragsteller danach mit Frau M in einer Bedarfsgemeinschaft, ist er nach § 9
Abs. 1 Satz 1 SGB II allerdings nur hilfebedürftig, wenn er und Frau M ihren
Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können. Die dazu nach §§ 7, 9, 11
und 12 SGB II notwendigen Feststellungen sind im Verwaltungsverfahren nicht getroffen
worden. Präsente Beweismittel, die der Senat einer Entscheidung in diesem einstweiligen
Rechtsschutzverfahren zugrunde legen kann, sind deshalb nicht vorhanden. Der
Antragsgegner hat den Sachverhalt insoweit entweder nicht oder nicht in der geeigneten
Weise ermittelt. Soweit er jedenfalls den Antragsteller mit Schreiben vom 22. Dezember
2006 aufgefordert hat, entsprechende Nachweise für Frau M vorzulegen, ist dies weder
ein geeignetes noch ein rechtlich zulässiges Ermittlungsmittel.
Der Antragsgegner hätte, da er von einer Bedarfsgemeinschaft ausgeht, diese
Auskünfte vielmehr gemäß § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II unmittelbar bei Frau M
einholen müssen. Die Auskunftspflichten des § 60 Abs. 1 bis 4 SGB II sind, anders als die
Mitwirkungspflichten des Hilfebedürftigen, die (nur) Obliegenheiten darstellen, als
öffentlich-rechtliche Leistungspflicht (Schuld) des Dritten ausgestaltet (Blüggel in
Eicher/Spellbrink, SGB II, § 60, RdNr. 7). § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II setzt allerdings
schon nach seinem Wortlaut voraus, dass Einkommen oder Vermögens des Partners zu
berücksichtigen ist, mithin, dass eine Partnerschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst.
a bis c SGB II besteht. Die Beklagte ist bei Bestehen einer derartigen Partnerschaft (hier.
Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c
SGB II) berechtigt, die gesetzliche Auskunftspflicht des Dritten durch Verwaltungsakt zu
konkretisieren (Blüggel, a. a. O., RdNrn. 44, 53 m. w. N.) und diesen mit den Mitteln der
Verwaltungsvollstreckung durchzusetzen. Die Behörde kann den Partner als Zeugen
vernehmen (§§ 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II, 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Zehntes Buch
Sozialgesetzbuch ) und unter Umständen nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 Satz
1 SGB X das zuständige Sozialgericht um die Vernehmung ersuchen. Bei unterbliebener
oder pflichtwidriger Erfüllung einer bestehenden und fälligen Auskunftspflicht durch den
Partner stehen dem Leistungsträger ferner die Rechte und Befugnisse nach §§ 62 und
63 SGB II (Schadenersatz, Geldbuße bis zu zweitausend Euro) zu. Eine Rechtsgrundlage
dafür, die Auskünfte zum Einkommen und Vermögen der Frau M unmittelbar von dem
Antragsteller zu verlangen, besteht dagegen nicht. Hierzu ist der Antragsteller auch
tatsächlich nicht in der Lage. Denn er ist nicht berechtigt, Mittel des unmittelbaren
Zwanges zur Durchsetzung seines Begehrens gegenüber Frau M anwenden. Da es
vorliegend um Daten der Frau M und nicht um Daten des Antragstellers geht, ist
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vorliegend um Daten der Frau M und nicht um Daten des Antragstellers geht, ist
insbesondere auch kein Fall des § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch
(SGB I) gegeben; auf eine Zustimmung des Klägers zur Auskunftserteilung im Sinne
dieser Vorschrift kommt es daher nicht an.
Im Übrigen steht auch der aufgrund der von dem Antragsteller unerledigten
Aufforderung vom 22. Dezember 2006 erlassene Versagungsbescheid vom 12. Februar
2007 einer Leistungsgewährung nicht entgegen. Anders als die Ablehnung einer Leistung
wegen Fehlens einer Anspruchsvoraussetzung ist nämlich die Versagung nach § 66 Abs.
1 Satz 1 SGB I ausdrücklich „bis zur Nachholung der Mitwirkung“ begrenzt und, weil der
Leistungsträger versagte Leistungen nach Mitwirkung nachträglich erbringen kann (§ 67
SGB I), auch für die Zeit bis zur Nachholung vorläufiger Natur (BSG SozR 1200 § 66
Nr.13). Mit Erlass einer endgültigen Regelung erledigt sich dieser vorläufige
Verwaltungsakt kraft Gesetzes auf andere Weise im Sinne von § 39 Abs. 2 SGB II
(Steinwedel in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht
Ergänzungslieferung 2006>, § 39 RdNr. 26). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Der
Antragsgegner hat den Antrag des Antragstellers vom 6. Februar 2007 auf Bewilligung
von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab dem 1. Februar 2007 mit
Bescheid vom 21. Februar 2007 endgültig abgelehnt. Der Versagungsbescheid vom 22.
Dezember 2006 hat sich mit Erlass dieses Bescheides damit erledigt. Aber auch der
Bescheid vom 21. Februar 2007 steht einer Leistungsbewilligung nicht entgegen. Denn
er ist nicht bestandkräftig geworden. Bei sachdienlicher und vernünftiger Auslegung
seines in diesem einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorgelegten Schriftsatzes vom 8.
März 2007 hat er gegen diesen Bescheid fristgemäß Widerspruch erhoben.
Da über den Anspruch des Antragstellers auf Leistungen nach dem SGB II wegen der
fehlenden Feststellungen hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der
Frau M nicht abschließend entschieden werden kann, muss hierüber nach den
Grundsätzen des Bundesverfassungsgerichts aufgrund einer Folgenabwägung
entschieden werden, die sich an einer Verhinderung einer auch nur zeitweiligen
Verletzung grundgesetzlicher Gewährleistungen, wie die Sicherung des
Existenzminimums, zu orientieren hat. Danach waren dem Antragsteller jedenfalls für
einen begrenzten Zeitraum Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
zuzusprechen, um dem Antragsgegner Gelegenheit zu geben die notwendigen
Feststellungen im Widerspruchsverfahren nachzuholen. Der Senat hat sich insoweit -
ausgehend von dem Zeitpunkt der Beschlussfassung des Senats - an § 88 Abs. 2 SGG
orientiert. Danach gilt ein Zeitraum von drei Monaten als angemessene Frist für eine
Entscheidung über einen Widerspruch. Sollte der Antragsgegner den Widerspruch des
Antragsteller als unbegründet zurückweisen, steht es dem Antragsteller frei, sofern er
Leistungen für den Zeitraum vom 1. August 2007 an begehrt, einen entsprechenden
Leistungsantrag bei dem Antragsgegner zu stellen. Um einstweiligen Rechtsschutz muss
der Antragsteller dann gegebenenfalls in einem gesonderten Verfahren nachsuchen. Im
Hinblick auf den Zweck der mit diesem Beschluss ausgesprochenen zeitlich begrenzten
Leistungsverpflichtung, dem Antragsgegner Gelegenheit zu geben die notwendigen
Feststellungen nachzuholen, waren die Leistungen allerdings auf das unabdingbar
Notwendige zu beschränken. Da keine Angaben zu den Einkommens- und
Vermögensverhältnissen der Frau M aktenkundig sind, hat der Senat die vorläufige
Leistungsverpflichtung des Antragsgegners auf die Erbringung von
Lebensmittelgutscheinen beschränkt. Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller ohne
die vorläufige Gewährung von Kosten für Unterkunft und Heizung Obdachlosigkeit droht,
sind nach Aktenlage weder erkennbar noch hat der Antragsteller Entsprechendes
vorgetragen. Sollte sich erweisen, dass diese Anordnung von Anfang an ganz oder
teilweise ungerechtfertigt war, ist der Antragsteller verpflichtet, dem Antragsgegner den
Schaden zu ersetzten, der ihm aus der Vollziehung dieser Anordnung entsteht (§ 86 b
Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 945 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht
angefochten werden (§ 177 SGG).
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