Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 25.08.2006
LSG Berlin und Brandenburg: untätigkeitsklage, heizung, bedingung, widerspruchsverfahren, mitwirkungspflicht, akte, hinweispflicht, verwaltung, unterrichtung, ermessen
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 25.08.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 55 AS 2521/05
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 5 B 1391/05 AS
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 27. Oktober 2005 wird
zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 27. Oktober 2005 ist gemäß §§ 172
Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht
entschieden, dass die Beklagte dem Kläger keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat.
Nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss, ob und in welchem Umfang die
Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das Verfahren – so wie hier – anders als durch Urteil beendet
wird. Hierbei hat es unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls nach billigem Ermessen zu entscheiden. Im
Rahmen dieser unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu treffenden Billigkeitsentscheidung
sind sowohl die Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens als auch die Gründe für die Klageerhebung und die
Erledigung zu prüfen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 193 Rn. 13 m.w.N.). Gemessen an
diesen Grundsätzen steht dem Kläger kein Anspruch auf Erstattung seiner Kosten zu.
Zum Zeitpunkt der Klageeinlegung am 20. April 2005 hätte die von dem Kläger erhobene Untätigkeitsklage als
unzulässig abgewiesen werden müssen, sodass in einem Urteil eine Kostenfolge zu Lasten der Beklagten nach § 193
SGG nicht hätte ergehen können. Die Untätigkeitsklage auf Erteilung des Widerspruchsbescheides ist nach § 88 Abs.
2 SGG nur dann zulässig, wenn nach Erhebung des Widerspruchs eine Frist von drei Monaten verstrichen ist, ohne
dass die Verwaltung einen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung hatte. Vorliegend war die genannte
Dreimonatsfrist noch nicht abgelaufen, da der Kläger gegen den streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten vom
28. Februar 2005 überhaupt erst am 09. März 2005 Widerspruch eingelegt hatte.
Daran hat sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses des dem Widerspruch abhelfenden Änderungsbescheides am 13. Juli
2005, mit dem der Beklagte dem Widerspruch abgeholfen hat und der schließlich zur Erledigung des Verfahrens
geführt hat, nichts geändert. An diesem Tage war die Dreimonatsfrist zwar bereits abgelaufen. Die Beklagte hatte
jedoch einen zureichenden Grund, den Widerspruch des Klägers vom 09. März 2005 gegen die Berechnung der ihm
gewährten Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches nicht innerhalb der
Dreimonatsfrist zu bescheiden. Auch hat sie dem Kläger bzw. dessen Prozessbevollmächtigten nicht durch
unzureichende Unterrichtung Anlass zur Klageerhebung gegeben.
Der Beklagte hatte dem Kläger auf seinen Antrag vom 10. Februar 2005 mit Bescheid vom 28. Februar 2005
Arbeitslosengeld II für die Monate März bis Mai 2005 gewährt und dabei keine Kosten für Unterkunft und Heizung
angesetzt. Gegen die Berechnung hatte der Kläger sich mit seinem Widerspruch vom 09. März 2005 gewendet,
jedoch nicht differenzierter dargetan, inwieweit die Berechung fehlerhaft sein sollte. Sachgerecht hat der Beklagte dem
Kläger sodann mit Schreiben vom 22. März 2005 den Eingang des Widerspruchs bestätigt, und unter dem 27. April
2005 unter Hinweis auf die dem Kläger obliegende Hinweispflicht und unter Fristsetzung bis zum 14. Mai 2005 um
Vorlage einer Meldebestätigung des Bezirksamtes, des Mietvertrages (Beträge in Euro) und eines Nachweises der
GASAG-Abrechnung über monatliche Pauschalzahlungen gebeten, nachdem der Kläger auf eine entsprechende
telefonische Bitte offenbar ausgesprochen unsachlich reagiert hatte. Die Übersendung erfolgte schließlich erst mit
beim Sozialgericht Berlin am 29. Juni 2005 eingegangenen Telefax, nachdem das Gericht die bis dahin trotz der
Fristsetzung noch immer nicht eingereichten Unterlagen unter dem 09. Juni 2005 erneut angefordert hatte. Diese an
den Beklagten weitergeleiteten Unterlagen gingen dort am 05. Juli 2005 ein. Mit Änderungsbescheid vom 13. Juli 2005
half der Beklagte sodann dem Widerspruch ab, gewährte dem Kläger - nunmehr bereits ab dem 10. Februar 2005 – bis
zum 31. Mai 2005 höhere Leistungen zur Grundsicherung unter Ansatz monatlicher Kosten für Unterkunft und Heizung
und erklärte das Verfahren für erledigt. Dass das Widerspruchsverfahren nicht frühzeitiger zum Abschluss gebracht
werden konnte, liegt mithin nicht an einer unsachgerechten, verzögerten Bearbeitung durch den Beklagten, sondern
ganz wesentlich daran, dass der Kläger seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist, was zunächst durchaus
auch seinem Prozessbevollmächtigten klar gewesen ist. So hat dieser mit Schreiben vom 27. Juni 2005 an den
Kläger noch selbst ausgeführt: "Aus der Akte geht hervor, dass Sie bisher den Forderungen des JobCenters Pankow
nicht nachgekommen sind und damit Ihrerseits eine fehlende Mitwirkung vorliegt. Wenn diese Aussagen stimmen
sollten, ". Anhaltspunkte dafür, dass "diese Aussagen" nicht stimmen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst
ersichtlich. Das Einlegen einer Untätigkeitsklage war hier zu keinem Zeitpunkt erforderlich. Durch eine sachgerechte
Mitwirkung des Klägers im Widerspruchsverfahren hätte dieses nicht nur wesentlich abgekürzt, sondern auch das
Kosten verursachende gerichtliche Verfahren vermieden werden können.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Soweit der Prozessbevollmächtigte nunmehr
meint, das Verfahren sei nicht abgeschlossen, weil er seine Erledigterklärung an die Bedingung geknüpft habe, dass
die Kosten des Verfahrens der Beklagten auferlegt werden, entspricht dies offensichtlich nicht den Tatsachen. Er hat
mit Schreiben vom 07. September 2005 ausdrücklich erklärt, dass die Beklagtenseite mit Schreiben vom 14. Juli
2005 mitgeteilt habe, dass vor dem Hintergrund der erfolgten Abhilfe in vollem Umfang das Verfahren als erledigt
angesehen werden könne. Dies sei tatsächlich so, sodass der Kläger mit den Bescheiden vom 13. und 14. Juli 2005
befriedigt sei. Insoweit werde der Rechtsstreit für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten des Verfahrens dem
Beklagten aufzuerlegen. Eine etwaige Bedingung ist hierin auch nicht ansatzweise zu erkennen.
Soweit der Prozessbevollmächtigte weiter die Auffassung vertritt, das Verfahren sei nicht beendet, da sein Antrag auf
Prozesskostenhilfe nicht beschieden worden sei, geht dies ebenfalls fehl. Er hat in oben genanntem Schreiben das
Anerkenntnis des Beklagten angenommen und das Verfahren für erledigt erklärt. Zum Prozesskostenhilfeantrag hat er
schließlich ausgeführt, dass er diesen zurücknehme, soweit die Kosten des Verfahrens der Beklagten auferlegt
würden. Inwieweit damit überhaupt noch über die Gewährung von Prozesskostenhilfe entschieden werden kann,
bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Erläuterung. Entscheidend ist insoweit allein, dass eine möglicherweise
fehlende Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe dem Verfahrensabschluss nicht
entgegensteht. Lediglich am Rande sei insoweit jedoch bemerkt, dass der Senat aus obigen Gründen vorliegend nicht
zu erkennen vermag, inwiefern der Untätigkeitsklage hinreichende Erfolgsaussichten zugekommen sein sollte. Kosten
für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten (§ 193 SGG analog).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).