Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 15.02.2008
LSG Berlin und Brandenburg: erwerbstätigkeit, arbeitsmarkt, dringlichkeit, eingliederung, hauptsache, zukunft, dispositionen, auflage, erwerbsfähiger, zivilprozessordnung
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 15.02.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 63 AS 31227/07 ER
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 26 B 107/08 AS ER
Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts vom 6. Dezember 2007 werden zurückgewiesen. Kosten
der Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Berlin vom 6. Dezember 2007, mit
dem sein Antrag auf Gewährung eines Einstiegsgeldes nach § 29 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für ein
weiteres Jahr im Wege einer einstweiligen Anordnung sowie die Gewährung von Prozesskostenhilfe für dieses
einstweilige Rechtsschutzverfahren abgelehnt worden ist, sind zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]),
jedoch in der Sache unbegründet.
Vorliegend kommt, soweit der Antragsteller die besondere Eilbedürftigkeit der Angelegenheit geltend macht, nur der
Erlass einer sog. Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Die Erfolgsaussicht des
Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung
(Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung
[ZPO]); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung
vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz -
wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG] NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927).
Anordnungsvoraussetzungen sind mithin sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund, die jedoch,
gemessen an dem mit dem Antrag verfolgten Rechtsschutzziel (vgl. BVerfG NVwZ 2004, 95; NVwZ 2005, 927), in
einer Wechselbeziehung zueinander stehen, sodass sich die Anforderungen je nach dem zu erwartendem Maß des
Erfolgs in der Hauptsache, der Dringlichkeit der erstrebten vorläufigen Regelung oder der Schwere des drohenden
Nachteils vermindern können. Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die
Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner,
Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO], 12. Ergänzungslieferung 2005, § 123 RdNr. 165 f mit weiteren Nachweisen zur
Parallelproblematik in § 123 VwGO). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu
verneinen, soweit Ansprüche für in diesem Zeitpunkt bereits abgelaufene Zeiträume begehrt werden (vgl. nur
Senatsbeschlüsse vom 2. Februar 2007 - L 26 B 107/07 AS ER und vom 16. Februar 2007 - L 26 B 188/07 AS ER).
Insoweit ist die besondere Dringlichkeit durch den Zeitablauf überholt, das Abwarten einer Entscheidung im Verfahren
der Hauptsache über den zurückliegenden Zeitraum ist dem Rechtsschutzsuchenden in aller Regel zumutbar.
Schon ein Anordnungsanspruch im darstellten Sinne lässt sich nicht erkennen. Rechtsgrundlage des geltend
gemachten Anspruchs kann nur § 29 SGB II sein. Danach kann der Antragsgegner erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
die arbeitslos sind, zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit (unter anderem) bei Aufnahme einer selbständigen
Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld gewähren, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich
ist (§ 29 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Das Einstiegsgeld wird dabei während einer Erwerbstätigkeit für höchstens 24 Monate
erbracht (§ 29 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Der Antragsgegner hat Einstiegsgeld zwar bereits befristet für ein Jahr (vom 3.
September 2006 bis zum 2. September 2007) in Höhe von 172,50 Euro monatlich bzw. (ab 3. März 2007) in Höhe von
138 Euro monatlich gewährt. Für die begehrte Bewilligung für ein weiteres Jahr ist von dem Antragsgegner aber eine
Entscheidung ohne Bindung an die vorhergehende Bewilligung zu treffen, wovon auch der Antragsteller ausgeht.
Der Antragsteller erfüllt bereits die genannten Tatbestandsvoraussetzungen nicht. Er ist zwar erwerbsfähiger
Hilfebedürftiger und arbeitslos. Die Zahlung des Einstiegsgeldes ist aber zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit und zu
seiner Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht erforderlich. Soweit § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB II vorschreibt,
dass das Einstiegsgeld zur "Überwindung von Hilfebedürftigkeit" gewährt wird, ist zu fordern, dass eine Förderung
ausgeschlossen ist, wenn die angestrebte Tätigkeit keinerlei berechtigte Chance und Hoffnung zulässt, dass sie auf
Dauer dazu führen wird, dass der Hilfebedürftige (und ggf. die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden
Personen) unabhängig von Leistungen nach dem SGB II leben können. Es kann dahin stehen, ob - wie bei den
beitragsfinanzierten Förderleistungen des SGB III - vor der erstmaligen Bewilligung die Einholung eines
Fachgutachtens geboten ist, um die wirtschaftliche Tragfähigkeit einer geplanten Existenzgründung einzuschätzen
(vgl. Spellbrink, NZS 2005, 236; Birk in LPK-SGB II, 2. Auflage, § 29 RdNr. 4; Landessozialgericht Nordrhein-
Westfalen Urteil vom 8. Februar 2007 - L 9 AS 26/06 -, juris RdNr. 16), und ob es sich bei den vorliegenden
"fachlichen Feststellungen" vom 17. Januar 2007 zum Erstantrag um eine in diesem Sinne ausreichende
Entscheidungsgrundlage gehandelt hat. Jedenfalls nachdem die Existenzgründung über ein Jahr gefördert worden ist,
reicht als Grundlage für eine positive Prognoseentscheidung hinsichtlich der Förderung des zweiten Jahres nicht aus,
wenn vom Antragsteller, der seit dem 3. September 2006 eine Vermittlungsagentur für Filmschaffende betreibt,
lediglich seine Arbeitsweise dargestellt wird, die sich bisher nach eigenen Angaben auf den "Aufbau eines
Netzwerkes" beschränkt hat. Es muss vielmehr erkennbar sein, dass sich aus der Tätigkeit in absehbarer Zukunft
Einkommen erzielen lässt. Der Antragsteller hat zwar einige Verträge mit Künstlern abgeschlossen. Darauf allein lässt
sich aber die Erwartung auf Umsätze nicht gründen. Denn Umsätze können erst anfallen, wenn die Vermittlung dieser
Schauspieler, die ausdrücklich keine Exklusivverträge mit ihm abgeschlossen haben, auch gelingt. Insoweit hat die
Tätigkeit des Antragstellers in den letzten 17 Monaten keinerlei Erfolge gezeigt. Keiner der dem Antragsgegner
gegenüber angekündigten Abschlüsse mit Produktionsfirmen ist zustande gekommen. Irgendwelche Umsätze sind
nicht erzielt worden, so dass schlechthin nicht erwartet werden kann, dass sich zum Ende des
Höchstförderzeitraumes von zwei Jahren (also in 7 Monaten) die Erwerbstätigkeit auf so hohem Niveau bewegt, dass
nicht nur Umsätze, sondern ein Einkommen erzielt werden könnte, mit dem der Antragsteller auf weitere
Hilfeleistungen nicht mehr (oder jedenfalls nicht mehr in bisheriger Höhe) angewiesen wäre. Eine Förderung kann sich
aber - anders als der Antragsteller dies offenbar erwartet - nicht über einen längeren Zeitraum als zwei Jahre
erstrecken.
Bei den dargestellten allenfalls minimalen Erfolgsaussichten in der Sache besteht auch kein Anordnungsgrund. Es ist
nicht erkennbar, dass der Antragsteller in Erwartung der Förderung für ein zweites Jahr Dispositionen getroffen hätte,
die er zumutbar nicht vor einer endgültigen Entscheidung in der Sache rückgängig machen könnte. Es ist dem Senat
nicht nachvollziehbar geworden, dass er überhaupt nachhaltig Strukturen aufgebaut hätte, deren Erhalt durch die
(vorläufige) Gewährung des Einstiegsgeldes gesichert werden könnte.
Vor diesem Hintergrund kann auch die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das
erstinstanzliche Verfahren wegen fehlender Erfolgsaussicht keinen Erfolg haben (§ 73 a SGG in Verbindung mit § 114
ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).