Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 13.03.2017
LSG Berlin-Brandenburg: anfechtung, hauptsache, ausschluss, quelle, link, sammlung, verfahrenskosten, prozessökonomie, verfügung, vollziehung
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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 7.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 7 KA 79/09 B ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 172 SGG, §§ 172ff SGG, § 86b
SGG, § 197a Abs 1 S 1 SGG, §
52 GKG
Sozialgerichtliches Verfahren - unzulässige Beschwerde - keine
isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung -
Sachentscheidung - vorläufiges Rechtsschutzverfahren -
Vertragsarztrecht
Leitsatz
1.) Auch im sozialgerichtlichen Verfahren gilt der allgemeine prozessrechtliche Grundsatz,
dass eine isolierte Anfechtung von Kostenentscheidungen in den Verfahren unzulässig ist, die
durch eine Sachentscheidung (die Entscheidung „in der Hauptsache“) und nicht nur eine
Kostenentscheidung abgeschlossen werden.
2.) Für das vorläufige Rechtsschutzverfahren im Vertragsarztrecht ist dies aus § 197 a SGG
i.V.m. § 158 Abs. 1 VwGO herzuleiten.
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Kostenentscheidung in dem Beschluss
des Sozialgerichts Potsdam vom 6. April 2009 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2000,00 €
festgesetzt.
Gründe
Die vom Antragsgegner ausdrücklich nur auf die Kostenentscheidung in dem Beschluss
des Sozialgerichts vom 6. April 2009 beschränkte Beschwerde ist zu verwerfen, weil sie
nicht zulässig ist. Denn eine auf die Kostenentscheidung beschränkte Beschwerde gegen
einen Beschluss in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist unzulässig, weil
sie nicht statthaft ist.
Gehört in einem Rechtszug - wie hier - weder der Kläger noch der Beklagte zu den in §
183 genannten Personen, werden nach § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) Kosten nach
den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine
Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind
entsprechend anzuwenden. Nach § 158 Abs. 1 VwGO ist die Anfechtung der
Entscheidung über die Kosten unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der
Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Diese gesetzliche Regelung gilt sowohl für
die Hauptsacheverfahren als auch für die Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes.
Denn das SGG enthält keine davon abweichende speziellere Regelung, so dass es ohne
Bedeutung ist, dass sich in den Verfahrensvorschriften über die Beschwerde in den §§
172 ff. SGG kein ausdrücklicher Ausschluss der isolierten Anfechtung der
Kostenentscheidung findet (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Januar 2008, - L
9 B 650/08 KR ER -, zitiert nach juris).
Im SGG gilt der Ausschluss der Zulässigkeit der isolierten Anfechtung von
Kostenentscheidungen außer nach § 197a i.V.m. § 158 Abs. 1 VwGO nach § 144 Abs. 4
SGG ganz allgemein im Berufungsverfahren, in dem das Rechtsmittel der Berufung
ausgeschlossen ist, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt. Beide
Regelungen - § 197 a SGG wie § 144 Abs. 4 SGG - greifen damit ausdrücklich bzw. der
Sache nach auf die gleich lautende Regelung des § 99 Abs. 1 ZPO zurück, die ganz
allgemein und ohne Einschränkung anordnen, dass die Anfechtung der Entscheidung
über die Kosten unzulässig ist, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein
Rechtsmittel eingelegt wird. Sie sind Ausdruck des auch im sozialgerichtlichen Verfahren
allgemein geltenden Grundsatzes, dass eine isolierte Anfechtung von
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allgemein geltenden Grundsatzes, dass eine isolierte Anfechtung von
Kostenentscheidungen in den Verfahren unzulässig ist, die durch eine Sachentscheidung
(die Entscheidung „in der Hauptsache“) und nicht nur eine Kostenentscheidung
abgeschlossen werden (so auch LSG Berlin-Brandenburg, 28. Senat, Beschluss vom 2.
August 2007, - L 28 B 1268/07 AS PKH - m.w.N., LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss
vom 04. April 2007, L 19 B 7/07 AS ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Mai
2007, L 10 B 545/07 AS ER, jeweils zitiert nach juris).
Der Sinn und Zweck dieser Vorschriften liegt ebenso wie bei § 144 Abs. 4 SGG darin, die
oberen Gerichte von Rechtsmitteln zu entlasten, die nur wegen der Kosten eingelegt
werden (BVerwG DVBl. 1963, 522). Der allgemeine Ausschluss eines Rechtsmittels allein
wegen der Kosten dient der Prozessökonomie und soll „stets" das Rechtsmittel
ausschließen, wenn es sich „nur" um die Kosten des Verfahrens handelt
(Gesetzesbegründung in BT-Drucks 12/1217 S. 52). Darüber hinaus soll durch diese
Vorschriften verhindert werden, dass das Rechtsmittelgericht die rechtskräftig und damit
bindend gewordene Hauptsacheentscheidung im Rahmen der Kostenentscheidung
inzident nachprüfen muss, weil die Kostenlast grundsätzlich von der
Hauptsachenentscheidung abhängt (LSG Berlin, 9. Senat a.a.O. m.w.N.). Es besteht kein
Anlass, von diesen Grundsätzen für das vorliegende Verfahren abzuweichen.
Deshalb ist hier nicht zu prüfen, ob die Entscheidung des Sozialgerichts rechtsfehlerhaft
war. Denn selbst eine rechtsfehlerhafte Anwendung von Kostenvorschriften würde nicht
den Rechtsweg zur nächsten Instanz eröffnen. Der Antragsgegner irrt allerdings, wenn er
meint, in Verfahren der vorliegenden Art wären die Kosten im vorläufigen
Rechtsschutzverfahren und im Hauptsacheverfahren in jedem Falle dem Beigeladenen
zu 2) aufzuerlegen gewesen, weil er mit seinem Konkurrentenwiderspruch erfolglos
geblieben ist bzw. wäre. Nach § 197a i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO hat im Falle des Erfolgs
eines Antrags bzw. einer Klage grundsätzlich immer der unterliegende Antragsgegner
bzw. der Beklagte die Verfahrenskosten zu tragen, unabhängig davon, ob er einen
antrags- oder klagabweisenden Antrag gestellt hat. Nur wenn der Beigeladene zu 2)
selbst einen Antrag gestellt oder ein Rechtsmittel eingelegt hätte, mit dem er
unterlegen wäre, könnte er nach § 154 Abs. 3 VwGO mit Kosten belastet werden.
Außerdem hätte der Antragsgegner im vorliegenden Fall ausreichend Zeit zur Verfügung
gehabt, den Widerspruch des Beigeladenen zu 2), der bei ihm am 12. Dezember 2008
eingegangen ist, zurückzuweisen und gemäß § 97 Abs. 4 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch
(SGB V) die sofortige Vollziehung der Zulassung des Antragstellers anzuordnen, um
einer entsprechenden Anordnung des Sozialgericht mit der für ihn belastenden
Kostenentscheidung zuvorzukommen.
Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die
Streitwertfestsetzung auf § 197a SGG i.V.m. § 52 GKG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht
angefochten werden (§ 177 SGG).
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