Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 13.03.2017
LSG Berlin-Brandenburg: ambulante behandlung, hauptsache, lymphdrainage, rechtsschutz, sammlung, quelle, obsiegen, krankenversicherung, link
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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 1.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 1 B 45/06 KR
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 86 Abs 2 S 2 SGG, Art 19 Abs
4 GG, § 40 SGB 5, § 11 SGB 5
Gesetzliche Krankenversicherung; einstweiliger Rechtsschutz;
dringendes Erfordernis stationärer Reha-Behandlung;
Vorrangigkeit ambulanter Behandlung
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig aber unbegründet.
Der Senat nimmt zur Begründung zunächst Bezug auf die angefochtene Entscheidung
des Sozialgerichts (SG), der er sich nach eigener Überprüfung und Überzeugungsbildung
in vollem Umfang anschließt (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Im Beschwerdeverfahren haben sich keine Gesichtspunkte gezeigt, die zu einer anderen
Beurteilung Anlass geben könnten.
Nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine
einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein
streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung
wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Art. 19 Abs. 4 GG verlangt auch bei
Vornahmesachen jedenfalls dann vorläufigen Rechtsschutz, wenn ohne ihn schwere und
unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher
Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. (vgl.
BVerfG NJW 2003, 1236).
Eine solche Fallgestaltung liegt nicht vor. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind
vorliegend offen. Bei der Antragstellerin liegt unbestritten eine therapeutisch nur schwer
beeinflussbare Erkrankung vor, die weiter zu Lasten der Beklagten zu behandeln ist.
Derzeit findet wöchentlich drei bis viermal ein Hausbesuch zur manuellen
Lymphdrainage statt, daneben sind maßgeschneiderte Kompressionsstrümpfe als
Hilfsmittel gewährt worden. Über diese Maßnahmen hinaus hält die Seeklinik Z die von
der Antragstellerin in der Hauptsache begehrte erneute stationäre Reha-Behandlung
(vgl. § 40 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch [SGB V]) für unumgänglich (Stellungnahme
vom 22. September 2005, ebenso bereits der Reha-Entlassungsbericht vom 1. Juli
2004). Daneben hat sich die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren auf ein Attest ihrer
behandelnden Ärztin A vom 12. Januar 2006 bezogen, wonach diese ambulante
Maßnahmen für ausgeschöpft und eine stationäre Reha-Maßnahme für dringend
erforderlich hält. Demgegenüber hat der Sozialmedizinische Dienst der Beklagten
dargelegt, eine vorrangige ambulante Behandlung am Wohnort sei ausreichend. Mit den
vorgelegten Unterlagen hat die Antragstellerin – unabhängig vom durchaus
wahrscheinlichen Obsiegen in der Hauptsache - nicht hinreichend dargetan, dass ein ggf.
späterer Beginn der stationären Reha-Maßnahme für sie, die mit ihrem Antrag im
Ergebnis eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, einen unzumutbaren Nachteil im
oben dargelegten Sinne bedeuten würde. Schwere konkrete gesundheitliche Gefahren
oder Beeinträchtigungen, die nicht durch ambulante Maßnahmen abgewandt werden
können, sind nicht ersichtlich. Bei erheblich zunehmenden ödembedingten Beschwerden
kommt eine tägliche Durchführung der Lymphdrainage in der häuslichen Umgebung und
eine Bandagierung (vgl. die Empfehlungen im Reha-Entlassungsbericht vom 1. Juli 2004)
sowie schließlich zur Behandlung einer akuten Verschlechterung auch die
Krankenhausbehandlung auf der Grundlage des § 39 SGB V in Betracht. Demgegenüber
ist das Behandlungsziel einer stationären Rehabilitationsmaßnahme (vgl. § 40 Abs. 1
und 2 iVm § 11 Abs. 2 SGB V) nachrangig, so dass die medizinische Notwendigkeit einer
sofortigen Durchführung nicht ersichtlich ist. Alleine die Dauer des
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sofortigen Durchführung nicht ersichtlich ist. Alleine die Dauer des
Hauptsacheverfahrens kann keinen Grund für eine vorläufige Regelung nach § 86 Abs. 2
SGG darstellen.
Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde zum Bundessozialgericht nicht statt (§
177 SGG).
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