Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 13.03.2017
LSG Berlin-Brandenburg: einkommen aus erwerbstätigkeit, schulbesuch, schüler, schule, dringlichkeit, kausalzusammenhang, fahrtkosten, schulgeld, versicherung, hauptsache
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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
32. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 32 B 399/07 AS ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 7 Abs 6 SGB 2, § 11 Abs 2 S 1
Nr 5 SGB 2, § 3 AlgIIV, § 2 Abs 1
BAföG
Grundsicherung für Arbeitsuchende -
Einkommensberücksichtigung - Absetzung von notwendigen
Ausgaben zur Einkommenserzielung - Bezug von Schüler-BAföG -
Werbungskosten
Leitsatz
Bei zur Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 6 SGB II zählenden Bafög-Empfängern sind die
Kosten für Schulgeld und die Fahrtkosten zum Schulbesuch notwendige Ausgaben im Sinne
des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II.
Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Berlin vom 5. Februar 2007 wird
der Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin zu
2.) ab 01. März 2007 vorläufig bis 31. Mai 2007 Leistungen in Höhe von 321,10 € (statt
216,--€) monatlich zu zahlen. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat den Antragstellern die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Zum Sachverhalt verweist der Senat auf die Darstellung in den Gründen des
angefochtenen Beschlusses des Sozialgerichts Berlin (SG) vom 5. Februar 2007.
Das Aktivrubrum war zu ändern. Gegenstand des vorliegenden einstweiligen
Rechtsschutzverfahrens ist bei sachgerechter Auslegung des erstinstanzlich geltend
gemachten Begehrens der Antrag der in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden
Antragstellerin zu 2) auf Gewährung von höheren Leistungen nach dem Zweiten Buch –
Grundsicherung für Arbeitsuchende – des Sozialgesetzbuches (SGB II). Die
Antragstellerin zu 1) kann als Mitglied dieser Bedarfsgemeinschaft nicht im eigenen
Namen die Ansprüche der Antragstellerin zu 2) mit einer Klage oder, wie im vorliegenden
Verfahren, mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verfolgen. Jedes
Mitglied muss vielmehr seine Ansprüche im eigenen Namen geltend machen (vgl. Urteil
des Bundessozialgerichts vom 7. November 2006 - L 7b AS 8/06 R – und bereits Urteil
des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Mai 2006 – L 10 AS 102/06 - ). Die
Bevollmächtigung des Antragstellers zu 1) für das vorliegende Verfahren konnte dabei
unterstellt werden (§ 73 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Hier ist nur die Behandlung von Einkommen der Antragstellerin zu 2.) im Streit. Eine
Senkung des bei der Antragstellerin zu 2.) anzurechnenden Einkommens führt nach § 9
Abs. 2 SGB II nur zu einer Erhöhung ihrer Hilfsbedürftigkeit. Ihre Mutter erhält nämlich
bereits jetzt ihren Gesamtbedarf aus Arbeitslosengeld II-Leistungen gedeckt.
Die zulässige Beschwerde vom 19. Februar 2007, der das SG nicht abgeholfen hat, ist
teilweise begründet.
Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag
eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein
streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile
notwendig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Hierfür sind grundsätzlich das
Bestehen eines Anordnungsanspruches und das Vorliegen eines Anordnungsgrundes
erforderlich.
Der Anordnungsanspruch bezieht sich dabei auf den geltend gemachten materiellen
Anspruch, für den vorläufiger Rechtschutz begehrt wird, die erforderliche Dringlichkeit
betrifft den Anordnungsgrund. Die Tatsachen, die den Anordnungsgrund und den
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betrifft den Anordnungsgrund. Die Tatsachen, die den Anordnungsgrund und den
Anordnungsanspruch begründen sollen, sind darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 86
b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung).
Hier besteht ein Anordnungsanspruch. Der Antragsgegner hätte die BaföG-Zahlungen
für die Antragstellerin zu 2) nicht nur in Höhe von 20% (als zweckbestimmt speziell für
Ausbildungskosten nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgesetzbuch 2. Buch [SGB II]) abziehen
dürfen. Nach (vorläufiger) Auffassung des Senats stehen nämlich den BaföG-Einnahmen
(im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II) notwendige Ausgaben nach § 11 Abs. 2 Satz 1
Nr. 5 SGB II entgegen (im Ergebnis anders, aber ohne Prüfung des § 11 Abs. 2 SGB II:
LSG Berlin-Brandenburg, B. v. 23.10.2006 –L 19 B 599/06 AS ER):
Es besteht ein Kausalzusammenhang: BaföG-Förderung wird nur für den Schulbesuch
gewährt, § 2 Abs. 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaföG). Hier ist
Voraussetzung für den Schulbesuch die Zahlung des geschuldeten Schulgeldes. Ohne
Schulgeldzahlung gäbe es keine BaföG-Förderung. Um BaföG - berechtigt zu sein, muss
die Antragstellerin die Schule auch besuchen, wodurch ihr Fahrtkosten entstehen, weil
die Schule nicht in fußläufiger Entfernung von der Wohnung ist. Die Förderung von 192,--
€, wird damit bis auf (zur Zeit) 18,50 € monatlich nahezu vollständig vom Schulgeld in
Höhe von 125,-- € und den Kosten der Monatskarte von 48,50 € aufgezehrt.
Die Auffassung des Antragsgegners im Widerspruchsbescheid, § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II
beträfe nur Einkommen aus Erwerbstätigkeit, lässt sich der Norm nicht entnehmen,
ohne dass diese Anlass zur Auslegung gäbe. Das Gegenteil (Abzug für Werbungskosten
für alle Arten von Einnahmen) ergibt sich ferner aus § 11 Abs. 2 Nr. 6 und Abs. 2 Satz 2
SGB II, die speziell für die Teilgruppe aller Einnahmenempfänger der Erwerbstätigen
einen zusätzlichen Abzug fordern beziehungsweise einen Grundfreibetrag festlegen.
Auch aus der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (AlgII-V) folgt nichts anderes:
§ 2b AlgII-V lässt nur für die Ermittlung der Einnahmen § 2 AlgII-V Anwendung finden, der
nur die Einkommensberechnung betrifft, nicht Anwendungsfragen zu § 11 Abs. 2 SGB II.
Hierzu gibt es nur den hier nicht einschlägigen § 3 AlgII-V, der Pauschalen (ohne
Einzelnachweis) erlaubt, höhere Abzüge bei Nachweis aber gesetzeskonform zulässt. Es
kann auch nicht mit Erfolg eingewendet werden, eine Berücksichtigung des Schulgeldes
als Werbungskosten des Bafög-Erhaltes bevorzuge Schüler, die –ausnahmsweise- nach §
7 Abs. 6 SGB II Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben gegenüber den Regelfällen, die
aufgrund § 7 Abs. 5 SGB II mit dem BaföG-Sätzen auskommen müssten, in denen
Ausgaben für Privatschulen nicht vorgesehen seien. Dass die BaföG-Sätze zu niedrig
sein mögen, vermag den Kausalzusammenhang nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II
zwischen der Schulgeldzahlungspflicht und den BaföG-Einnahmen nicht aufzuheben. Der
Gesetzgeber hat bewusst bei den geringen BaföG-Leistungen nach §§ 7 Abs. 6 Nr. 2
SGB II, 12 Abs. 1 Nr. 1 BaföG die Tür zur Bedürftigkeitsprüfung nach dem SGB II offen
gelassen, und damit hinsichtlich der Einnahmen auch den Rückgriff auf den
Einkommensbegriff des § 2 EStG.
Unter Ansatz des Berechnungsbogens zum Bescheid vom 9.11.2006 ist deshalb in
diesem Eilverfahren von „Sonstigem Einkommen“ der Antragstellerin statt von 153,60 €
von 18,50 € auszugehen,
Bei einem Gesamteinkommen von 172,50 € ergibt sich bei einem Bedarf von 496,60 €
ein Anspruch auf 321,10 € statt 216,-- €, also 105,10 € mehr, genau wie (nur) beantragt.
Der Bedarfsgemeinschaft insgesamt stehen somit 613,70 € + 321,10 € = 934,80 €
monatlich zu.
Es besteht auch ein Anordnungsgrund. Es ist gerade angesichts der guten
Erfolgschancen in der Hauptsache davon auszugehen, dass es der Antragstellerin zu 2)
unzumutbar ist, das Hauptsacheverfahren abzuwarten. Wie durch eidesstattliche
Versicherung der Antragstellerin zu 1) glaubhaft gemacht ist, bezieht diese aktuell
benötigte Medikamente nicht, um mit den ersparten Medikamentenzuzahlungen ihrer
Tochter die Ausbildung zu ermöglichen.
Der Betrag von 321,10 € für die Antragstellerin zu 2.) monatlich ist jedoch nur für den
laufenden Monat ab dem Zeitpunkt dieses Beschlusses zu gewähren, da nur für die
Befriedigung des gegenwärtigen und zukünftigen Bedarfes die besondere Dringlichkeit
einer vorläufigen Entscheidung gegeben ist. Für eine rückwirkende Gewährung für die
Zeit vor dem jetzt laufenden Monat fehlt es an einer entsprechenden Begründung. Die
Nichteinnahme der Medikamente lässt sich nicht rückgängig machen.
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Der Anspruch ist auf den aktuellen Bewilligungszeitraum, das heißt bis zum 31. Mai 2007
zu begrenzen (§ 41 Abs. 1 S. 4 SGB II).
Zum selben Ergebnis gelangt auch eine reine Folgenabwägung, welche vorzunehmen ist,
wenn eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht
möglich, ist (so bereits LSG Berlin-Brandenburg, B. v. 29.09.2006 –L 19 B 199/06 AS ER
mit Bezug auf Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 596/05 -;
Beschluss des Senats vom 21.02.2007 -L 32 B 123/07 AS ER-).
Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung des § 193 SGG. Da die
Antragstellerin nur wegen des Zeitablaufes teilweise unterliegt, wäre es unbillig, der
Antragsgegnerin nicht die volle Kostentragungslast aufzuerlegen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht
angefochten werden (§ 177 SGG).
Mit diesem Beschluss ist noch nicht über die Beschwerde gegen die im Beschluss des
SG vom 5. Februar 2007 erfolgte Ablehnung von Prozesskostenhilfe entschieden.
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