Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 01.06.2007

LSG Berlin-Brandenburg: erlass, vorbehalt des gesetzes, beendigung des dienstverhältnisses, krankenversicherung, öffentlich, soldat, versicherungsträger, versorgung, klinik, heilbehandlung

1
2
3
4
5
6
7
Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 1.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 1 KR 428/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 10 Abs 1 SGB 5, § 11 SGB 5, §
16 Abs 1 Nr 3 SGB 5, § 27 Abs 1
SGB 5, § 812 BGB
Krankenversicherung - Gewährung von Leistungen der freien
Heilfürsorge an ehemalige Soldaten - Erstattungsanspruch
gegen die Krankenkasse
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt
(Oder) vom 1. Juni 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist ein Erstattungsanspruch.
Der 1981 geborene M M (im Folgendem: Leistungsempfänger) leistete bis zum 30.
September 2001 Wehrdienst. Am 18. März 2001 erlitt er einen privaten Verkehrsunfall.
Wegen der Folgen dieses Unfalles wurde er vom 6. September 2001 bis zum 20.
Dezember 2001 in der M-Klinik B K, neurologische und orthopädische Fachklinik für
Rehabilitation, behandelt. Die Klinik stellte der Klägerin dafür einen Betrag von 42.646,23
Euro in Rechnung (einschließlich Fremdarztleistungen und Krankentransport), wovon
33.621,98 Euro auf die Behandlung ab dem 1. Oktober 2001 (nach dem Ausscheiden
aus dem Wehrdienst) entfielen.
Mit Schreiben vom 23. Oktober 2001 fragte die Klägerin bei dem Beigeladenen wegen
der Klärung eines Erstattungsanspruches an. Durch Schreiben vom 18. Januar 2002
antwortete der Beigeladene, dass – mit Ausnahme eines Anspruches auf
Versorgungskrankengeld - keine Ansprüche bestünden, weil der Leistungsempfänger bei
der Beklagten familienversichert sei.
Durch Schreiben vom 8. April 2002 und 18. Juli 2002 machte die Klägerin bei der
Beklagten einen Erstattungsanspruch in Höhe von 33.621,98 Euro geltend. Während der
Behandlung sei der Leistungsempfänger nicht mehr Soldat gewesen, ein Anspruch auf
unentgeltliche truppenärztliche Versorgung habe nicht bestanden. Entsprechend dem
Erlass des Bundesministeriums für Verteidigung vom 11. Dezember 1981 – S II 7 Az 42 –
75- 24 seien die Kosten der Behandlung vorläufig übernommen worden. Da keine
Wehrdienstbeschädigung vorliege, sei die Beklagte leistungs- und damit
erstattungspflichtig.
Die Beklagte lehnte durch Schreiben vom 12. Juni 2002 und 12. September 2002 ab. Sie
bezog sich auf das BMA und eine Stellungnahme des IKK-Bundesverbandes. Der
Erstattungsanspruch sei ausschließlich gegen den Beigeladenen zu richten.
Mit der am 25. Oktober 2002 bei dem Sozialgericht Frankfurt/Oder eingegangenen Klage
begehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung von 33,621,98 Euro.
Zur Begründung hat sie auf einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch sowie
Entscheidungen des Sozialgerichts Frankfurt/Oder verwiesen (Hinweis auf Urteil v. 21.
Dezember 2000 – S 4 KR 164/09 – und v. 9. Februar 2001 – S 4 KR 119/99).
Das Sozialgericht hat die Beklagte durch Urteil vom 1. Juni 2007 verurteilt, 33.621,98
Euro an die Klägerin zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der
Leistungsempfänger familienversichert und die Beklagte mithin zur Leistung verpflichtet
gewesen sei. Der Erlass, bei dem nicht nachvollzogen werden könne, warum er das
Bestehen einer Familienversicherung nicht als Ausschlusstatbestand aufführe, könne
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
Bestehen einer Familienversicherung nicht als Ausschlusstatbestand aufführe, könne
keine gesetzlich vorrangige Leistungspflicht der Klägerin begründen. Die Klägerin habe
eine Leistung erbracht, ohne dafür zuständig zu sein, demnach liege an sich ein Fall des
§ 105 SGB X vor. Allerdings könne auf diese Vorschrift nicht zurückgegriffen werden, da
die Klägerin kein Sozialleistungsträger im Sinne des SGB I sei. Anwendbar sei aber der
öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch, wenn – wie vorliegend – die §§ 102 SGB X ff
daran scheiterten, dass es sich nicht um einen Leistungsträger im Sinne des SGB I
handele. Die Klägerin sei um den Betrag der Kosten für die Behandlung entreichert, die
Beklagte entsprechend bereichert, da sie von einer Verbindlichkeit befreit worden sei. Ein
Rechtsgrund für diese Vermögensverschiebung bestehe nicht. Eine Verjährung sei noch
nicht eingetreten. Maßgebend sei eine Verjährungsfrist von vier Jahren, die als
allgemeines Rechtsprinzip des Sozialrechts anzusehen sei. Auf die Ausschlussfrist des §
111 SGB X könne sich die Beklagte nicht berufen, da die Vorschrift auf die Beziehungen
der Klägerin zur Beklagten nicht anwendbar sei.
Gegen das ihr am 11. Juni 2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 3. Juli 2007
eingegangene Berufung der Beklagten. Ein finanzieller Ausgleich sei ausschließlich
zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen durchzuführen. Der Erlass sehe die
Weitergewährung truppenärztlicher Versorgung nach Beendigung des Wehrdienstes vor,
wenn der Soldat nicht Pflichtmitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sei und der
Weitergewährung zugestimmt habe. Die gesetzlichen Grundlagen hierfür bildeten das
Bundesbesoldungsgesetz, das Wehrsoldgesetz und das Soldatengesetz. Es handele sich
um einen dienstrechtlichen Anspruch, so dass Ansprüche gegen die Beklagte gemäß §
16 Abs. 1 Nr. 3 SGG ruhen würden. Dies führe gemäß § 82 SVG zu einer Leistungspflicht
des Beigeladenen. Dieser habe aber in dem streitgegenständlichen Zeitraum keine
Leistungen der Heilbehandlung erbracht.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/Oder vom 1. Juni 2007 aufzuheben und die
Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend. Der Anspruch eines ehemaligen
Soldaten auf Heilbehandlung entfalle, wenn und soweit ein Versicherungsträger der
gesetzlichen Krankenversicherung zu entsprechenden Leistungen verpflichtet sei. Das
sei vorliegend bei dem familienversicherten Leistungsempfänger der Fall gewesen.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag
Er hält seine Beiladung für nicht notwendig. Zu keiner Zeit habe gegen ihn ein
Leistungsanspruch bestanden. Die Voraussetzungen des § 80 SVG seien nicht erfüllt,
weil keine Wehrdienstbeschädigung vorliege. § 82 SVG bestimme zwar allgemein, dass
ein ehemaliger Soldat, der bei Beendigung des Wehrdienstes heilbehandlungsbedürftig
sei, Leistungen erhalte; dies gelte aber nicht, wenn und soweit bereits ein
Versicherungsträger verpflichtet sei. Die Familienversicherung stelle einen solchen
Ausschlusstatbestand dar. Es sei lediglich Versorgungskrankengeld gewährt worden, weil
wegen der Familienversicherung kein Anspruch auf Krankengeld bestanden habe. Ein
Erstattungsanspruch sei zudem jedenfalls verjährt, da die vierjährige Frist bereits am 31.
Dezember 2005 abgelaufen sei.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und
die Verwaltungsakten der Klägerin und der Beklagte verwiesen, die vorgelegen haben
und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Urteil des Sozialgerichts erweist sich als
zutreffend. Im Ergebnis zu Recht hat es die Beklagte verurteilt, 33.621,98 Euro an die
Klägerin zu zahlen.
Anspruchsgrundlage ist der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch. Dieses Institut des
allgemeinen Verwaltungsrechts wurzelt in einem allgemeinen Rechtsprinzip, das für das
Zivilrecht in den §§ 812 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches seine besondere
Ausgestaltung gefunden hat. Es ist auch auf das Verhältnis zwischen zwei verschiedenen
Körperschaften des öffentlichen Rechts anwendbar (BSG, Urt. v. 24. Januar 1991 – 2 RU
44/90). Dagegen scheidet eine Anwendung der Vorschriften der §§ 102ff des
19
20
21
22
44/90). Dagegen scheidet eine Anwendung der Vorschriften der §§ 102ff des
Sozialgesetzbuchs, Zehntes Buch (SGB X) über Erstattungsansprüche hier aus, wie
schon das Sozialgericht richtig gesehen hat. Diese Vorschriften gelten nämlich, wie
bereits die Überschrift des Zweiten Abschnitts des Dritten Kapitels des SGB X zeigt, nur
zwischen Leistungsträgern. Gemäß § 12 des Sozialgesetzbuchs, Erstes Buch (SGB I)
sind Leistungsträger im Sinne des Sozialgesetzbuchs nur die in den §§ 18 bis 29 SGB I
genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden, zu denen die Klägerin nicht zählt.
Voraussetzung für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ist eine
Vermögensverschiebung. Durch sie muss der Anspruchssteller ohne rechtlichen Grund
entreichert und der Anspruchsgegner bereichert sein (BSG, a.a.O.). Die Beklagte ist
durch die Erbringung von Leistungen der Heilfürsorge an den Leistungsempfänger
bereichert worden, weil sie diesem gegenüber nach den §§ 11, 27 des
Sozialgesetzbuchs, Fünftes Buch (SGB V) für den Fall der Krankheit zur Erbringung
geeigneter Behandlungsmaßnahmen verpflichtet war. Denn er war bei ihr
familienversichert (§ 10 SGB V). Der Senat hat keine Veranlassung zu bezweifeln, dass
die gewährten Heilbehandlungsmaßnahmen und ergänzenden Leistungen wegen des
regelwidrigen Gesundheitszustandes des Leistungsempfängers medizinisch notwendig
und angemessen waren. Auch die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vor
dem Sozialgericht übereinstimmend erklärt, dass die Höhe der geltend gemachten
Forderung anerkannt und nicht hinsichtlich der Summe strittig gestellt werde.
Demgemäß hätte die Beklagte entsprechende Leistungen zu erbringen gehabt, wenn sie
dem Leistungsempfänger gegenüber zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Es liegt
somit kein Fall einer aufgedrängten Bereicherung vor. Ein Anspruch des
Leistungsempfängers gegen die Beklagte hätte inhaltlich den tatsächlich von der
Klägerin gewährten Leistungen entsprochen, demnach wäre die Beklagte von einer
eigenen Verpflichtung durch die Erfüllung durch einen Dritten, nämlich der Klägerin,
befreit worden.
Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten ruhte ihre Leistungspflicht nicht wegen der
Gewährung von Heilfürsorge durch die Klägerin und bestand entsprechend kein
rechtlicher Grund dafür, dass die Klägerin an Stelle der Beklagten dauerhaft die
Behandlungsleistungen erbrachte. Nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 SGB V ruht der Anspruch auf
Leistungen, solange Versicherte nach dienstrechtlichen Vorschriften Anspruch auf
Heilfürsorge haben. Der Leistungsempfänger, der zur Zeit der Leistungserbringung
bereits aus dem Wehrdienst ausgeschieden war und dessen Erkrankung nicht auf eine
Wehrdienstbeschädigung zurückzuführen war, hatte keinen gesetzlich begründeten
Anspruch auf Heilvorsorge nach dienstrechtlichen Vorschriften. Maßstabsnorm insoweit
ist § 82 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG). Nach dieser Vorschrift erhält
ein ehemaliger Soldat, der Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst
geleistet hat, Leistungen in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 1 und 3 sowie der
§§ 11, 11a und 13 bis 24a des Bundesversorgungsgesetzes. Indessen besteht nach § 82
Abs. 3 a) SVG ein solcher Anspruch nicht, wenn und soweit ein Versicherungsträger (§ 29
Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs, Viertes Buch – SGB IV -) zu entsprechenden Leistungen
verpflichtet ist. Dies betrifft auch die Beklagte, die nach den §§ 1, 4 SGB V als
Ersatzkasse Träger der gesetzlichen Krankenversicherung ist. Die Familienversicherung
nach § 10 SGB V begründet einen uneingeschränkten Anspruch auf sämtliche
notwendigen und angemessenen Behandlungsleistungen. Aus dem Gesetz ergibt sich
daher, dass nicht die Klägerin, sondern die Beklagte leistungsverpflichtet gewesen wäre.
Allerdings sieht der Erlass des Bundesministeriums für Verteidigung vom 11. Dezember
1981 – S II 7 Az 42 – 75- 24 die Möglichkeit vor, ärztliche Versorgung über die
Beendigung des Wehrdienstes hinaus zu gewähren, wenn der Soldat nicht Pflichtmitglied
eines Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung ist (Nr. 2, 4 des Erlasses). Von
dieser Möglichkeit hat die Klägerin in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Erlasses
Gebrauch gemacht. Pflichtmitglieder sind nur versicherungspflichtige Personen, zu
denen Familienversicherte ebenso wenig wie etwa freiwillig Versicherte gehören. Der
Leistungsempfänger war demnach kein Pflichtmitglied der Beklagten.
Entgegen der Rechtsauffassung des Sozialgerichts hält der Senat einen Erlass auch
grundsätzlich für ein taugliches Mittel, Ansprüche auf Versorgung nach dienstrechtlichen
Grundsätzen über das Gesetz hinaus zu verschaffen. Da es sich um gewährende
Verwaltung handelt, gilt der Vorbehalt des Gesetzes nicht uneingeschränkt. Eine
gesetzliche Grundlage findet sich in § 31 des Soldatengesetz, der die Beklagte zur
Fürsorge auch für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses verpflichtet
(Sundermeier, VersorgungsB 1982, S. 136). Darauf kommt es hier indessen nicht
entscheidend an, weil der Erlass keine Änderung der eigentlichen Zuständigkeit zur
Leistungserbringung beinhaltet, so dass sich aus § 16 Abs. 1 Nr. 3 SGB V auch unter
Berücksichtigung des Erlasses kein Ruhen der Ansprüche gegen die Beklagte ergibt.
23
24
25
26
27
28
Der Erlass wollte nämlich nur eine vorübergehende Leistungspflicht der Klägerin
begründen, welche die Möglichkeit eines Regresses bei dem eigentlich zuständigen
Leistungsträger nicht ausschließen sollte. Ausdrücklich im Wortlaut des Erlasses
vorgesehen ist ein Regress in Nr. 11 Abs. 3 lediglich gegenüber dem Versorgungsamt.
Das betrifft die Fälle, in denen eine Wehrdienstbeschädigung vorliegt oder kein anderer
Versicherungsträger zuständig ist (vgl. Sundermeier, VersorgungsB 1982, S. 109/110).
Wie zu verfahren ist, wenn sich die Zuständigkeit eines Trägers der gesetzlichen
Krankenversicherung herausgestellt hat, regelt der Erlass nicht ausdrücklich. Dies kann
aber nicht als beredtes Schweigen in dem Sinne verstanden werden, dass dann eben die
Leistungspflicht endgültig bei der Klägerin verbleiben sollte. Dagegen spricht schon, dass
der Erlass aus Fürsorgegründen einem ausgeschiedenen Soldaten einen präsenten
Leistungsträger ohne Rücksicht auf den Ausgang von Zuständigkeitskonflikten zur Seite
stellen will (Sundermeier, VersorgungsB 1982, S. 110, 137). Der Erlass bezweckt damit
nur die vorläufige Absicherung des betroffenen Personenkreises der ausscheidenden
Soldaten. Diese erfordert aber nicht, dass die Leistungszuständigkeit auf Dauer bei der
Klägerin bleibt, auch nachdem die Zuständigkeitsfrage geklärt ist. Demnach steht es mit
Sinn und Zweck des Erlasses im Einklang, dass (auch) gegen den Träger der
Krankenversicherung ein Ersatzanspruch besteht, wenn sich dessen Zuständigkeit
herausgestellt hat. Darauf deutet auch Nr. 11 Abs. 5 des Erlasses hin, wonach
aufgewandte Beträge nur dann verbleiben, wenn keine Erstattungspflichtigkeit besteht.
Der Erlass geht damit grundsätzlich von der Vorläufigkeit der auf seiner Grundlage
erbrachten Leistungen aus. Der Rückgriff auf den eigentlich Zuständigen in Fällen, in
denen zur Vermeidung von Verzögerungen mit nachteiligen Folgen vorläufig ein anderer
geleistet hat, entspricht ebenso einem allgemeinen Rechtsprinzip, dass sich etwa an
dem in § 102 SGB X geregeltes Erstattungsanspruch des vorläufig leistenden
Leistungsträgers oder allgemeiner an dem in den §§ 670, 680, 683 BGB geregelten
Anspruch des Notgeschäftsführers auf Erstattung seiner Aufwendungen zeigt. Warum
der Erlassgeber von diesen Grundsätzen hätte abweichen sollen, ist nicht ersichtlich.
Demnach geht der Senat davon aus, dass der Erlass keinen rechtlichen Grund dafür
abgibt, die Beklagte auf Dauer von ihrer Einstandspflicht zu befreien. Er begründet nur
eine vorläufige Zuständigkeit zur Leistung, ohne über die endgültige Zuordnung der
Kosten zu entscheiden. Das Rechtsinstitut des öffentlich-rechtlichen
Erstattungsanspruchs bleibt demnach von dem Erlass unberührt.
Durch die Erbringung von Heilfürsorgeleistungen an den Leistungsempfänger ist die
Klägerin in Höhe des von ihr eingeklagten Betrags entreichert worden, weil sie der von
den Leistungserbringern zunächst angegangene Kostenträger war. Die Voraussetzungen
eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs liegen demnach sämtlich vor.
Diesem Anspruch steht bereits deswegen nicht die Einrede der Verjährung entgegen,
weil die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht ausdrücklich
erklärt hat, sie nicht erheben zu wollen.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 197 a SGG.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache war die Revision zuzulassen. Der IKK
Bundesverband vertritt ausweislich seiner von der Beklagten vorgelegten Stellungnahme
zum Inhalt des Erlass des Bundesministeriums für Verteidigung vom 11. Dezember 1981
– S II 7 Az 42 – 75- 24 hinsichtlich der Vorläufigkeit der Leistungsübernahme eine andere
Auffassung als der Senat, so dass die Rechtsfrage als klärungsbedürftig erscheint, ob die
Gewährung von Leistungen nach dem genannten Erlass an ehemalige Soldaten einen
Erstattungsanspruch gegen die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung
ausschließt.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum