Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 29.06.2010

LSG Berlin-Brandenburg: anspruch auf bewilligung, innere medizin, diabetes mellitus, ernährung, hauptsache, ratenzahlung, bluthochdruck, quelle, sammlung, auflage

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
34. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 34 AS 1509/10 B
PKH
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 21 Abs 5 SGB 2, § 73a SGG
Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Zweifeln zum
Mehrbedarf bei kostenaufwändiger Ernährung und bezüglich
der Rechtsnatur der Empfehlungen des Deutschen Vereins zur
Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts
Berlin vom 29. Juni 2010 aufgehoben.
Dem Kläger wird für das bei dem Sozialgericht Berlin anhängige
Klageverfahren mit dem Aktenzeichen S 53 AS 9042/09 Prozesskostenhilfe
ohne Ratenzahlung ab dem 15. April 2010 bewilligt und Rechtsanwältin A F,
Bstr., B, beigeordnet.
Kosten sind nicht zu erstatten
Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 29. Juni
2010, mit dem dieses die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren S 53 AS
9042/09 abgelehnt hat, ist gemäß den §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft.
Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass eine Beschwerde
bezüglich der Ablehnung von Prozesskostenhilfe nicht zulässig ist, wenn in der
Hauptsache der Beschwerdewert von 750 € nicht überschritten wird (vgl. z. B. Beschluss
vom 13. Mai 2009, Az. L 34 B 2136/08 AS PKH sowie L 34 AS 2182/10 B PKH, beide
dokumentiert in juris und zu finden unter www.sozialgerichtsbarkeit.de). Vorliegend wird
der notwendige Beschwerdestreitwert von mehr als 750 € überschritten, da der Kläger
einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung in Höhe von 114,90 € monatlich für
die Zeit vom 1. März 2009 bis 28. Februar 2010 geltend macht, insgesamt also einen
Betrag in Höhe von 1378,80 €.
Die Beschwerde ist auch begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe.
Nach § 73 a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO)
erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH) ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil
oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn der Kläger in der Hauptsache
möglicherweise obsiegen wird. Erfolgsaussichten bestehen vor allem dann, wenn die
Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage
abhängt (vgl. Bundesverfassungsgericht – BVerfG -, Beschluss vom 13. März 1990,
Aktenzeichen 2 BvR 94/88, juris Rn. 28 = NJW 1991, 413, 414)oder von Amts wegen
weitere Ermittlungen durchzuführen sind (§ 103 SGG), bevor die streiterheblichen Fragen
abschließend beantwortet werden können.
Nach Auffassung des Senats sind vorliegend Ermittlungen zu führen, und zwar
zumindest ein ausführlicher Befundbericht von dem bzw. den Kläger behandelnden Arzt
bzw. Ärzten einzuholen. An medizinischen Unterlagen ist lediglich die ärztliche
Bescheinigung der Fachärztin für Innere Medizin Frau Dr. P vom 26. Februar 2009 in den
Akten auffindbar. Der Senat hält es, um einschätzen zu können, ob ein Mehrbedarf
wegen kostenaufwändiger Ernährung gemäß § 21 Abs. 5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch
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wegen kostenaufwändiger Ernährung gemäß § 21 Abs. 5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch
(SGB II) zu gewähren ist, für erforderlich, den medizinischen Sachverhalt wenigstens
soweit aufzubereiten, dass eine Grundlage für die Entscheidung gegeben ist. Dazu
bedürfte es eines Befundberichtes, der sämtliche der bei dem Kläger vorliegenden
Erkrankungen erfasst, Angaben zu den erhobenen Befunden und eventuell
durchgeführten Therapien macht und Auskunft gibt über eventuell vorliegende
Funktionsbeeinträchtigungen aufgrund der diagnostizierten Krankheiten. Weiter ist zu
erfragen, ob eine besondere kostenaufwändige Ernährung notwendig ist, sowie
gegebenenfalls welche und aus welchen Gründen, wobei letzteres zumindest
stichpunktartig erläutert werden sollte. Erst danach kann (und muss) man sich mit der
Frage auseinandersetzen, ob es sich bei den Empfehlungen des Deutschen Vereins zur
Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe, 3., völlig neu bearbeitete Auflage
2008 vom 1. Oktober 2008 (im Folgenden: Empfehlungen), um ein antizipiertes
Sachverständigengutachten handelt, wovon das Sozialgericht (mit beachtlichen
Gründen) ausgegangen ist. Auch diesbezüglich wäre jedoch ein Grund für die Bewilligung
von Prozesskostenhilfe gegeben, da es nach Auffassung des Senats der Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts - BSG - (Urteile vom 27. Februar 2008, Az. B 14/7b AS 32/06 R
und B 14/7b AS 64/06 R und vom 15. April 2008, Az. B 14/11b AS 3/07 R, alle
dokumentiert in juris) nicht eindeutig zu entnehmen ist, ob es sich nur bei den älteren
Fassungen der Empfehlungen nicht (mehr) um antizipierte Sachverständigengutachten
handelt oder ob dies auch bezüglich der neueren Empfehlungen (von 2008) der Fall ist.
Zum Zeitpunkt der Entscheidung des BSG lagen die aktualisierten Empfehlungen noch
nicht vor. Der Vorstand des Deutschen Vereins selbst geht in seinem Vorwort zu den
genannten Empfehlungen davon aus, dass das BSG deren Charakter als antizipiertes
Sachverständigengutachten verneint hat. Unabhängig davon, ob man sich schließlich
auf diese Empfehlungen stützen will, benötigt man vorab eine sichere medizinische
Beurteilungsgrundlage, welche Erkrankungen vorliegen. Dies schon deshalb, weil auch
die Empfehlungen (dort Punkt II.2 4.1) davon ausgehen, dass bei den unter 4.1 a) bis j)
genannten Erkrankungen (u.a. a): Erhöhung der Blutfettwerte, d): Bluthochdruck und f):
Diabetes mellitus) „in der Regel“ ein krankheitsbedingt erhöhter Ernährungsaufwand zu
verneinen ist. Allein um die Fälle „herauszufiltern“, bei denen Abweichungen von der
Regel bestehen, muss zunächst ein vollständigeres Krankheitsbild vorliegen, als sich aus
den ärztlichen Bescheinigungen, die offensichtlich auf einem vom Beklagten
vorgegebenen Vordruck vorgenommen werden, ergibt. Diese Ermittlung des
medizinischen Sachverhalts ist in erster Linie Aufgabe des Beklagten
(Amtsermittlungsgrundsatz, § 20 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB X -),
sofern dieser keine ausreichenden Ermittlungen angestellt hat, obliegen sie dem Gericht
(§ 103 Satz 1 SGG).
Da also noch Ermittlungen vorzunehmen sein dürften und auch die Frage, ob es sich bei
den Empfehlungen 2008 um ein antizipiertes Sachverständigengutachten handelt, auf
Grund dessen das Gericht von der Einholung eigener Sachverständigengutachten
absehen kann, noch nicht höchstrichterlich entschieden ist, ist hinreichende
Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO gegeben.
Da der Kläger nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen, war
Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen und ihm seine Rechtsanwältin
beizuordnen, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem die Erklärung über die persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse bei dem Sozialgericht eingegangen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 73 a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§
177 SGG).
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