Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 10.05.2005
LSG Berlin und Brandenburg: zustand, kyphose, bwk, erwerbsfähigkeit, minderung, deformität, minimal, rente, druck, anteil
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 10.05.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 49 VS 126/97
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 13 VS 30/03
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. Mai 2003 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer höheren Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wegen der bei dem Kläger
bestehenden Schädigungsfolgen nach einem während des Wehrdienstes erlittenen Unfalls.
Der 1937 geborene Kläger leistete seit dem 7. Januar 1959 seinen Wehrdienst. Am 4. Februar 1959 zog er sich beim
Sport bei einer Hechtrolle eine Kompressionsfraktur des 8. Brustwirbelkörpers zu. Mit Bescheid vom 2. April 1960
erkannte das Wehrbereichsgebührnisamt III Dfür die Zeit vom 4. Februar bis 31. Mai 1959 eine MdE von 80 v. H. und
ab 1. Juni 1959 eine MdE von 30 v.H. zu und als Schädigungsfolge "mit Keilwirbelbildung und schmerzhafter
Bewegungseinschränkung verheiltem Bruch des 8. Brustwirbels" an, der weiterhin festgestellte "klinisch weitgehend
abgeheilte Schub einer krankhaften Störung des Seelenlebens" sei weder durch den geleisteten Bundeswehrdienst
entstanden noch verschlimmert worden. Für die Zeit ab 1. September 1959 erkannte sodann das Versorgungsamt
Essen durch Bescheid vom 30. Januar 1960 in der Fassung eines Widerspruchsbescheides vom 11. April 1960 eine
MdE von 30 v. H. wegen der Folgen des Bruches des Brustwirbelkörpers an; zugleich führte es aus, dass die Störung
des Seelenlebens nicht ursächlich mit dem Wehrdienstunfall zusammenhänge. Zum 30. September 1959 wurde der
Kläger wegen vorübergehender Dienstuntauglichkeit aus dem Wehrdienst entlassen. Mit Bescheid vom 6. Januar
1964 stellte das Versorgungsamt E auf der Grundlage des versorgungsärztlichen Gutachtens des Chirurgen Dr. R
vom 23. Dezember 1963 als Schädigungsfolge "verheilter Bruch des 8. Brustwirbels" mit einer MdE von unter 25 v.H.
fest und entzog mit Wirkung vom 1. März 1964 die Versorgungsbezüge. Zur Begründung hieß es, die Beweglichkeit
der Wirbelsäule habe sich gebessert und der Wirbelbruch sei nunmehr unter Bildung von Knochenspangen endgültig
knöchern ausgeheilt. Der Widerspruch des Klägers hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 1964).
Auf seinen im September 1996 gestellten Verschlimmerungsantrag wurde der Kläger von der Chirurgin Dr. L
untersucht, die im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule leicht- bis mittelgradige Funktionseinschränkungen und
geringe Bewegungseinschränkungen der Halswirbelsäule feststellte. Röntgenologisch lasse sich nachweisen, dass es
im Bereich des 8. Brustwirbelkörpers nicht zu einer weiteren Höhenminderung des Wirbelkörpers gekommen sei, der
Wirbelkörperbruch sei durch stabilisierende Spondylophyten zur Ausheilung gekommen. Ursache für die
Funktionseinbußen der Wirbelsäule seien degenerative Veränderungen mit Fehlform in Form einer Torsionsskoliose,
die aber nicht fixiert sei, diese Verschleißerscheinungen beruhten auf körpereigenen Faktoren mit schicksalhaftem
Verlauf. Die schädigungsbedingte MdE betrage 10 v.H ... Der Beklagte lehnte daraufhin mit Bescheid vom 27. Mai
1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 1997 die Neufeststellung des Versorgungsanspruchs
unter Bezugnahme auf die Feststellungen des versorgungsärztlichen Gutachtens ab.
Mit seiner hiergegen gerichteten Klage hat der Kläger zunächst die Zuerkennung einer MdE von wenigstens 25 v.H.
aufgrund der Schädigungsfolge begehrt und ein Attest seines behandelnden Chirurgen Dr. M vom 16. Januar 1998
eingereicht. Auf der Grundlage zweier Stellungnahmen des Chirurgen Dr. B vom 2. März und 25. Juni 1998 hat der
Beklagte mit Bescheid vom 16. Juli 1998 als Schädigungsfolge "Verstärkung der Kyphose der Brustwirbelsäule nach
verheiltem Bruch des 8. Brustwirbelkörpers mit deutlicher Höhenminderung des letzteren bauchwärts und der
entsprechenden Abstützungsmaßnahmen sowie geringe seitliche Verbiegung der Brustwirbelsäule mit Scheitelpunkt
bei Brustwirbelkörper 8. Verschleißerscheinungen in der Umgebung des Brustwirbelkörpers 8" formuliert, die MdE
betrage unter 25 v. H ... Verwaltungsintern wurde eine MdE von 20 v.H. zugrundegelegt. Außerdem hat der Beklagte
mit Bescheid vom 3. August 1999 festgestellt, dass eine Prüfung des Bescheides des Versorgungsamtes Evom 6.
Januar 1964 unter Berücksichtigung der vom Kläger eingereichten Unterlagen nicht erkennen lasse, dass der
Bescheid rechtswidrig ergangen und daher zurückzunehmen sei. Dieser Bescheid ist bindend geworden.
Der Kläger hat eingewandt, dass ihm eine MdE von mindestens 40 v.H. zustehe. Außerdem habe er Anspruch auf
eine Entschädigung für die Zeit ab 1. März 1964, weil die schmerzhaften Bewegungseinschränkungen und das
Gürtelgefühl im Brustbereich als Dauerfolgen des Unfalls bis heute geblieben seien. Ihm stehe für 398 Monate ein
Betrag von 333,00 DM monatlich nach einer MdE von 30 v. H. und ab Dezember 1996 ein Betrag von 444,00 DM
monatlich nach einer MdE von 40 v.H., somit insgesamt 144.966,00 DM und ab März 1999 eine fortlaufende Rente in
Höhe von 444,00 DM zu. Der Entziehungsbescheid vom 6. Januar 1964 sei aus seiner heutigen Sicht fehlerhaft und
müsse zurückgenommen werden.
Auf seinen im November 2000 gestellten Verschlimmerungsantrag stellte der Beklagte mit Bescheid vom 29. Juni
2001 fest, dass eine Neufeststellung abgelehnt werde, weil die versorgungsärztliche Untersuchung durch Dr. Sam 7.
Mai 2001 ergeben habe, dass eine Verschlechterung des anerkannten Versorgungsleidens im Bereich der
Brustwirbelsäule weder klinisch noch röntgenologisch feststellbar sei; die Beschwerden im Bereich der Hals- und
Lendenwirbelsäule seien schädigungsunabhängig.
Den im Januar 2001 gestellten Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 6. Januar 1964 lehnte der Beklagte mit
Bescheid vom 2. Juli 2001 ab, weil eine erneute Überprüfung auch unter Würdigung der klägerischen Äußerungen und
der von ihm eingereichten Unterlagen nicht die Rechtswidrigkeit des überprüften Bescheides ergeben habe. Der
Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Wiederspruchsbescheid vom 10. Juli 2003).
Das Sozialgericht hat ein orthopädisches Gutachten der Dres. Prof. N/B vom 27. August 2002 eingeholt, die
röntgenologisch einen Zustand nach Kompressionsfraktur des BWK-8 ohne Pedikelverletzung und ohne Beteiligung
der Hinterkante sowie eine um 1/3 höhengeminderte Vorderkante festgestellt haben. Es finde sich somit keine
wesentliche Deformität und die physiologische Kyphose der Brustwirbelsäule sei nur minimal verstärkt.
Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass ein Hauptanteil der Wirbelsäulenbeschwerden des Klägers auf
normalen degenerativen Veränderungen basiere und somit komplett unfallunabhängig sei. Die unfallabhängig
anerkannte MdE sei mit 20 v. H. hoch eingestuft. Der festgestellte Zustand bestehe seit dem Unfall im Februar 1959.
Das Sozialgericht hat die Klage nach Hinweis darauf, dass der Bescheid vom 2. Juli 2001 entgegen der
Rechtsmittelbelehrung nicht Gegenstand des Klageverfahrens geworden sei, mit Urteil vom 15. Mai 2003 abgewiesen.
Die Klage sei unzulässig, soweit der Kläger mit ihr Schmerzensgeld begehre und die Erstattung verauslagter Kosten
für Badekuren verlange, da insoweit der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht eröffnet sei (§ 51
Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Zudem sei die Klage auch insoweit unzulässig, als mit ihr die Rücknahme des
Bescheides des Versorgungsamtes E vom 6. Januar 1964 gefordert werde, denn durch den Überprüfungsbescheid
vom 2. Juli 2001 werde der ursprünglich angefochtene Bescheid vom 27. Mai 1997 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 16. September 1997 weder geändert noch ersetzt, weil der Regelungsgegenstand nicht
identisch sei. Streitgegenstand seien allein die Bescheide vom 27. Mai 1997, 16. September 1997, 16. März (richtig:
Juli) 1998 und 29. Juni 2001, die sich mit der Frage einer Verschlimmerung der Schädigungsfolge aus dem Unfall von
1959 befassten. Diese seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten, denn der Kläger habe
nach den Vorschriften der §§ 80 Soldatenversorgungsgesetz (SVG), 29, 30 Abs. 1, 31 Abs. 1
Bundesversorgungsgesetz (BVG) keinen Anspruch auf Zahlung einer Rente. Unter Berücksichtigung des
Bewertungssystems der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und
nach dem Schwerbehindertengesetz" (AHP) bedingten die von Prof. Dr. Nin seinem in sich schlüssigen und
nachvollziehbaren sowie fachgerecht erstellten Gutachten festgestellten Schädigungsfolgen eine MdE von weniger als
25 v.H ... Der Hauptanteil der Wirbelsäulenbeschwerden des Klägers - die im gesamten Bereich der Wirbelsäule
lokalisiert seien – basiere auf normalen Verschleißerscheinungen und sei demzufolge unfallunabhängig.
Röntgenologisch zeige sich im Bereich der Brustwirbelsäule ein Zustand nach Kompressionsfraktur des 8.
Brustwirbelkörpers ohne Pedikelverletzung und ohne Beteiligung der Hinterkante. Da der Wirbelkörperbruch bei dem
Kläger weder zu einer Instabilität noch zu neurologischen Ausfallerscheinungen geführt habe und im Wesentlichen nur
ein Wirbelsäulenabschnitt betroffen sei, sei die Schädigungsfolge nach Nr. 26.18, S. 140 AHP 1996 als
Wirbelsäulenschaden mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt mit einer MdE
von 20 v. H. einzustufen. Ein höherer Wert sei nach den Maßgaben der AHP nicht gerechtfertigt, weil die Schäden der
Hals- und Lendenwirbelsäule verschleißbedingt und somit unfallunabhängig seien.
Gegen das am 19. Juni 2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 4. Juli 2003 eingegangene Berufung, mit der der
Kläger vorgetragen hat, das Urteil verletze ihn in seiner Menschenwürde, weil er seit dem Wehrdienstunfall vorsätzlich
verletzt worden sei, er sei vom Kläger zum Beklagten gemacht worden. Die nach seinem Unfall festgestellte Diagnose
eines Kompressionsbruches werde fälschlicherweise nicht mehr erwähnt; die nun gewählte Bezeichnung lediglich
eines verheilten Bruches des 8. Brustwirbels werde der erlittenen Verletzung nicht gerecht. Seine Wirbelsäule habe
sich durch den Unfall statisch verändert, woraus sein heutiges Leiden resultiere. Seine MdE sei 1959 mit 100 v.H.
festgestellt worden und obwohl sich sein Zustand nicht verbessert hätte, solle diese nunmehr nur noch 20 v.H.
betragen; dies sei nicht nachvollziehbar.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. Mai 2003 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung des Bescheides
vom 27. Mai 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 1997 , des Bescheides vom 16.
Juli 1998 und des Bescheides vom 29. Juni 2001 zu verurteilen, ihm Versorgung nach einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 v.H. zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen. Außerdem wird auf
den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten des Beklagten (zwei Bände Versorgungsakten, eine
Heilbehandlungsakte und eine Schwerbehindertenakte) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Über die Berufung konnte gemäß §§ 124 Abs.2, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit Einverständnis der
Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
Die form- und fristgemäß erhobene Berufung ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Die angefochtenen
Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, denn er hat nach § 80 SVG in
Verbindung mit § 30 BVG keinen Anspruch auf Versorgungsrente, weil keine MdE von wenigstens 25 v.H. vorliegt.
Soweit der Kläger mit seiner Klage Versorgungsleistungen für die Zeit vom 1. März 1964 bis August 1996 geltend
macht, sind diese nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits, denn Streitgegenstand sind allein der Bescheid vom 27.
Mai 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 1997 und die Bescheide vom 16. Juli 1998
und 29. Juni 2001, durch die die im September 1996 und November 2000 gestellten Verschlimmerungsanträge des
Klägers beschieden wurden. Die Überprüfungsbescheide vom 3. August 1999 und 2. Juli 2001 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2003 sind hingegen aus den vom Sozialgericht in seinem Urteil vom 15. Mai
2003 aufgeführten Gründen - auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 153 Abs. 2 SGG)
- nicht gemäß § 96 SGG Verfahrensgegenstand geworden.
Dem Kläger steht nach den Feststellungen der gerichtlichen Sachverständigen Dres. Prof. N/B, die den Senat
überzeugen, wegen der verbliebenen Schädigungsfolgen keine MdE in rentenberechtigendem Grade zu. Um
Wiederholungen zu vermeiden, wird insoweit auf die Urteilsbegründung des Sozialgerichts Bezug genommen.
Ergänzend ist auszuführen, dass sich auch dem Gutachten des Versorgungsarztes Dr. S vom 7. Mai 2001 keine
abweichende Bewertung entnehmen lässt. Auch er beschreibt schmerzhafte Bewegungseinschränkungen der
Halswirbelsäule in allen Ebenen. Im Bereich der mittleren Brustwirbelsäule und der unteren Lendenwirbelsäule habe
sich ein deutlicher Druck- und Klopfschmerz gefunden, röntgenologisch habe im Bereich der Brustwirbelsäule eine
Fehlhaltung festgestellt werden können, die zum Teil Folge einer älteren BWK-8-Kompressionsfraktur sei. Dr. S
schätzte die Beschwerden im Hals- und Lendenwirbelsäulenbereich ebenfalls als schädigungsunabhängige
degenerativ-schicksalsmäßige Erkrankung ein. Insoweit besteht Übereinstimmung mit den Ausführungen des
Chirurgen Dr. B in seinen Stellungnahmen vom 2. März und 24. Juni 1998, der - in Abweichung von dem Gutachten
der Chirurgin Dr. L vom 2. Dezember 1996 - nicht die gesamten festgestellten Verschleißerscheinungen der
Wirbelsäule als schicksalsbedingt bewertete, sondern diese, soweit sie die Brustwirbelsäule und die obere
Lendenwirbelsäule betreffen, dem Unfallgeschehen zuordnet. Aus dem Vorhandensein von Verschleißerscheinungen
im Bereich der Halswirbelsäule folgert er, dass es sich bei den Verschleißerscheinungen der übrigen Wirbelsäule nicht
allein um unfallbedingte spondylotische und osteochondrotische Veränderungen infolge der veränderten Statik
handele, sondern dass diese, zumindest teilweise, schicksalhaft aufgetreten seien. Es ist daher für den Senat in jeder
Hinsicht nachvollziehbar, dass jedenfalls nicht der gesamte Verschleißzustand der Wirbelsäule, der im
Schwerbehindertenrecht orientiert an Nr. 26.18 der AHP zutreffend mit einem GdB von 30 bewertet wurde, auf dem
Unfall vom 4. Februar 1959 beruht und die nach diesem Unfall verbliebenen Funktionseinbußen zutreffend mit einem
Anteil von 15 v.H. = 20 v. H. zu bewerten sind.
Eine höhere Bewertung der verbliebenen Unfallfolge lässt sich auch dem vom Kläger eingereichten Attest seines
behandelnden Chirurgen Dr. Mvom 16. Januar 1998 nicht entnehmen, in dem eine unfallchirurgische
Zusammenhangsbegutachtung empfohlen und festgestellt wurde, dass bei Wirbelkörperbrüchen mit erheblicher
statischer Auswirkung und erheblicher Verformung eine MdE von 20 bis 30 v.H. gerechtfertigt sei, ohne dass eine
eigene MdE-Bewertung vorgenommen wurde. Derartige schwere statische Auswirkungen bzw. Verformungen sind
aber weder von Dr. S noch von Dres. Prof. N/B festgestellt worden. Nach dem Gutachten der Dres. Prof. N/B findet
sich keine wesentliche Deformität und die physiologische Kyphose der Brustwirbelsäule ist nur minimal verstärkt. Die
linkskonvexe Skoliose der Lendenwirbelsäule ist deutlich stärker ausgeprägt als die thorakale und somit völlig
unfallunabhängig zu sehen. Da die Vorderkante des BWK-8 um 1/3 höhengemindert ist, ist es zu einer leichten
Verstärkung der physiologischen BWS-Kyphose gekommen, die mit einer MdE von 20 v. H. zu bewerten ist.
Das Vorbringen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 10. September 2004 führte zu keinem anderen Ergebnis.
Maßgebend für die Feststellung der MdE waren vorliegend allein die Einschränkungen, die beim Kläger seit seinem
Verschlimmerungsantrag aus September 1996 bestanden. Diese konnten aus den von den Gutachtern festgestellten
und bereits erläuterten Gründen nicht mit einer höheren MdE bewertet werden. Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass
der Feststellung einer MdE von 100 v. H. durch Dr. Nebelseck (Gutachten vom 21. Oktober 1959) bereits seinerzeit
nicht gefolgt worden war; vielmehr wurde durch bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 2. April 1960 lediglich eine
MdE von 80 v. H. für einen Teilzeitraum der im unmittelbaren Anschluss an den Unfall erfolgten stationären
Behandlung und sodann von 30 v. H. zuerkannt. Das seelische Leiden, auf welches sich der Kläger im
Berufungsverfahren auch nicht berufen hat, konnte im Rahmen der MdE-Feststellung nicht berücksichtigt werden. Die
Anerkennung dieses Leidens war bereits durch bestandskräftige Bescheide des Wehrbereichsgebührnisamtes III in
Düsseldorf vom 2. April 1960 und des Versorgungsamtes Essen vom 30. Januar 1960 abgelehnt worden. Dem lagen
die Feststellungen des Nervenarztes Dr. Schroeter in dessen Gutachten vom 10. Dezember 1959 zugrunde, dass es
"keinesfalls vertretbar" sei, die Geisteskrankheit mit der im Wehrdienst einige Wochen zuvor erlittenen WS-Verletzung
in Zusammenhang stehend aufzufassen. Überzeugend und nachvollziehbar bestätigt wurde dies durch die Fachärztin
für Nervenkrankheiten Dr. Brandt in deren nach § 109 SGG für das Sozialgericht Duisburg gefertigten Gutachten vom
7. November 1962, die ebenfalls ausführte, dass die seelische Störung nicht mit der Schädigungsfolge aufgrund des
Bruches in Zusammenhang stehe.
Die Berufung war somit zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.