Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 19.01.2005
LSG Berlin und Brandenburg: stationäre behandlung, arbeitsunfähigkeit, krankengeld, anhaltende somatoforme schmerzstörung, bfa, psychiatrie, neurologie, krankenkasse, gutachter, ausstellung
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 19.01.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 81 KR 278/01
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 9 KR 391/01
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. Februar 2001 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 30. Oktober 2000 bis zum 6. März 2001.
Die 1951 geborene Klägerin war längstens bis Ende 2001 bei der Beklagten krankenversichert. Von September 1980
bis September 2002 war sie Angestellte des Landes Berlin und wurde im damaligen Bezirksamt Tzunächst als
Angestellte im Schreibdienst eingesetzt. Als solche wurde sie von Mitte 1995 bis Ende 1997 unter Gewährung einer
Zulage vertretungsweise unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs im Vorzimmer des Baudezernenten in der
Abteilung Bau-, Wohnungswesen und Umweltschutz beschäftigt. Im Anschluss war sie zunächst in der Kanzlei der
vorgenannten Abteilung sowie später in der Telefonzentrale des Bezirksamts tätig. Hierbei kam es jeweils
krankheitsbedingt zu erheblichen Fehlzeiten. Nachdem mehrere Versuche, sie unter Berücksichtigung ihrer
gesundheitlichen Probleme anderweitig einzusetzen, fehlgeschlagen waren, forderte ihr Arbeitgeber sie am 30. März
2000 schriftlich auf, sich am 17. April 2000 in der Postverteilungsstelle des Bezirksamts einzufinden, um dort
vertretungsweise das Aufgabengebiet einer längerfristig erkrankten Arbeitnehmerin zu übernehmen; auf dem
Arbeitsplatz in der Postverteilungsstelle werde sie grundsätzlich nur im Innendienst beschäftigt werden,
ausschließlich für die Bearbeitung der Ein- und Ausgangspost zuständig sein und keine schweren Lasten über 5 kg
tragen müssen.
Für die Zeit vom 13. April 2000 bis zum 11. Oktober 2000, in der die Klägerin mehrere Wochen in der Tagesklinik des
damaligen WKrankenhauses behandelt worden war, stellte der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. Bfest, dass die
Klägerin wegen eines Cervikobrachialsyndroms, einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie einer
Anpassungsstörung arbeitsunfähig sei. Hierbei ging er davon aus, dass die Klägerin als Angestellte im Schreibdienst
berufstätig sei. Aufgrund der von Dr. B getroffenen Feststellung erhielt die Klägerin beginnend ab dem 13. April 2000
zunächst Entgeltfortzahlung von ihrem Arbeitgeber sowie anschließend ab dem 12. Oktober 2000 Krankengeld von
der Beklagten, die den Fall umgehend dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) zur Überprüfung
vorlegte. Für diesen gelangte Dr. Baufgrund einer von ihr am 12. Oktober 2000 durchgeführten körperlichen
Untersuchung der Klägerin am 13. Oktober 2000 zu der Einschätzung: Die Klägerin leide an einer rezidivierenden
depressiven Störung (mittelgradige Episode) sowie an Anpassungsstörungen und somatoformen Störungen. Sie fühle
sich von ihren Vorgesetzten und Kollegen gemobbt und sei bezogen auf "Sekretariatsarbeiten beim Baustadtrat von
T" wegen der komplizierten Konfliktsituation am derzeitigen Arbeitsplatz "bis Leistungsende" weiterhin arbeitsunfähig.
Für Tätigkeiten einer Verwaltungsangestellten an einem anderen Arbeitsplatz und Arbeitsort bestehe allerdings
Arbeitsfähigkeit. Nachdem der Arbeitgeber die Beklagte am 19. Oktober 2000 darüber informiert hatte, dass die
Klägerin bereits seit einiger Zeit der Postverteilungsstelle des Bezirksamts Tzugewiesen sei, schaltete die Beklagte
nochmals den MDK ein. Für diesen teilte die Ärztin Dr. Ham 23. Oktober 2000 nach Aktenlage mit, dass die
vorliegenden Unterlagen die Beendigung der Arbeitsunfähigkeit bis zum 29. Oktober 2000 möglich erscheinen ließen.
Daraufhin stellte die Beklagte die Zahlung des Krankengeldes mit ihren Bescheiden vom 23. und 24. Oktober 2000 mit
Ablauf des 29. Oktober 2000 ein, weil die Klägerin auf dem ihr zwischenzeitlich zugewiesenen Arbeitsplatz ab dem
30. Oktober 2000 wieder arbeiten könne.
Nachdem sich Dr. Bam 24. Oktober 2000 der Auffassung von Dr. H angeschlossen und der Klägerin die Ausstellung
einer neuen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verweigert hatte, erhob die Klägerin gegen die Bescheide der Beklagten
Widerspruch. Zur Begründung überreichte sie ein aus der Praxis des (Vertrags-)Arztes für Psychiatrie Dr. D
stammendes ärztliches Attest vom 25. Oktober 2000, das unleserlich "i.A." durch eine dritte Person unterschrieben
worden ist und den Zusatz trägt, es diene nicht zur Vorlage bei gesetzlichen Krankenkassen. In diesem Attest heißt
es: Die Klägerin sei am 26. Oktober 2000 fachärztlich psychiatrisch untersucht worden. Sie leide an einem schweren
depressiven Syndrom und sei - mangels Belastungsfähigkeit - weiterhin arbeitsunfähig.
Vom 3. Januar bis zum 12. Januar 2001 befand sich die Klägerin auf Kosten der Beklagten wegen einer Dysthymia im
Krankenhaus N in stationärer Behandlung. Nach ihrer Entlassung stellte Dr. Dfür die Zeit vom 12. Januar bis zum 7.
März 2001 auf den dafür vorgesehenen Vordrucken fest, dass die Klägerin wegen einer schweren depressiven
Episode ohne psychotische Symptome arbeitsunfähig sei.
Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit ihrem Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2001 mit der
Begründung zurück: Die Einstellung des Krankengeldes mit Ablauf des 29. Oktober 2000 sei rechtmäßig. Die Klägerin
sei für den ihr zwischenzeitlich zugewiesenen Arbeitsplatz ab dem 30. Oktober 2000 wieder arbeitsfähig. Das Attest
von Dr. Dkönne hieran nichts ändern.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht: Wegen weiter andauernder Arbeitsunfähigkeit habe sie Anspruch auf
Krankengeld auch über den 29. Oktober 2000 hinaus. Denn sie dürfe auf den Arbeitsplatz in der Postverteilungsstelle
nicht verwiesen werden, weil sie dort nur vorübergehend vertretungsweise habe eingesetzt werden sollen und ihr der
Einsatz dort auch aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar (gewesen) sei.
Das Soziagericht hat die Klage mit seinem Urteil vom 27. Februar 2001 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
Der geltend gemachte Anspruch stehe der Klägerin nicht zu, weil ihr für die Zeit über den 29. Oktober 2000 hinaus das
Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit nicht bescheinigt worden sei. Das Attest von Dr. D vom 25. Oktober 2000 reiche
insoweit nicht aus, weil es nicht zur Vorlage bei gesetzlichen Krankenkassen bestimmt gewesen sei. Im Übrigen
bestünden keine Bedenken dagegen, die Frage der Arbeitsfähigkeit an dem der Klägerin mit Schreiben vom 30. März
2000 zugewiesenen Arbeitsplatz zu messen, der dem zuvor innegehabten Arbeitsplatz formal gleichwertig sei. Dass
die Klägerin dem neuen Arbeitsplatz gesundheitlich nicht gewachsen gewesen sein könnte, sei nicht ersichtlich. Denn
sowohl Dr. B als auch Dr. B seien in ihren anderslautenden Äußerungen von einem unzutreffenden Arbeitsplatzprofil
ausgegangen.
Gegen dieses ihr am 2. Mai 2001 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin vom 28. Mai 2001, zu deren
Begründung sie ein weiteres aus der Praxis von Dr. Dstammendes privatärztliches Attestvom 17. Oktober 2001
überreicht. In diesem Attest, das ebenfalls den Zusatz trägt, es diene nicht zur Vorlage bei gesetzlichen
Krankenkassen, und wiederum unleserlich "i.A." unterschrieben worden ist, wird ausgeführt, dass der Klägerin in dem
Attest vom 25. Oktober 2000 eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei.
Im Laufe des Berufungsverfahrens hat die damalige Bundesanstalt für Arbeit (BA) der Klägerin mit ihren Bescheiden
vom 4. März 2003 rückwirkend für die Zeit vom 30. Oktober 2000 bis zum 6. März 2001 Arbeitslosengeld gewährt und
gezahlt. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) hat der Klägerin mit ihrem Bescheid vom 24. Mai 2004
beginnend ab dem 29. März 2002 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt; hierbei ist sie von einer
Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen am Tag der Antragstellung (12. September 2000) ausgegangen.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. Februar 2001 und die Bescheide der Beklagten vom 23. und 24. Oktober
2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,
ihr Krankengeld für die Zeit vom 30. Oktober 2000 bis zum 6. März 2001 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil im Ergebnis für zutreffend.
Der Senat hat die Leistungsakten der BA, die Rentenakten der BfA, die Gerichtsakte des Sozialgerichts Berlin S 16
RA 689/02-9-6 sowie Auszüge aus den Personalakten der Klägerin beigezogen. In den Rentenakten bzw. der
beigezogenen Gerichtsakte befinden sich Gutachten des Arztes für Orthopädie Dr. Evom 8. Februar 1998, des Arztes
für Neurologie und Psychiatrie Dr. K vom 10. August 1998, des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. Bvom 16.
November 2000, des Arztes für Orthopädie Dr. Dr. Zvom 22. November 2000, des Arztes für Neurologie und
Psychiatrie Dr. Svom 7. Februar 2003 und des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie Prof. Dr. S vom 17. Februar
2004. Die beiden ersten Gutachten sind von dem Sozialgericht Berlin im Rahmen eines durch Urteil des
Landesozialgerichts Berlin vom 28. Juli 2000 beendeten Rechtsstreits eingeholt worden, in dem die Klägerin erfolglos
mit der BfA über die Gewährung einer von ihr im Jahre 1994 beantragten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
gestritten hat (S 1 RA 2903/97 = L 1 RA 23/99). Die Gutachten aus dem Jahre 2000 sind von der BfA aufgrund eines
von der Klägerin am 12. September 2000 gestellten Neuantrags auf Gewährung einer Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit in Auftrag gegeben worden. Die beiden letzten Gutachten sind wiede-rum durch das Sozialgericht
Berlin im Rahmen des sich an die Ablehnung des Rentenneuantrags anschließenden Klageverfahrens S 16 RA
689/02-9-6 eingeholt worden. In diesem Verfahren hat die BfA den von der Klägerin verfolgten Rentenanspruch nach
Auswertung des auf Antrag der Klägerin nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingeholten Gutachtens von
Prof. Dr. S entsprechend den Regelungen im Rentenbescheid vom 24. Mai 2004 anerkannt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze
der Beteiligten, die Verwaltungsvorgänge der Beklagen sowie die vom Senat beigezogenen sonstigen Akten Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das mit ihr angegriffene Urteil des Sozialgerichts ist im Ergebnis
zutreffend.
Die in prozessualer Hinsicht zu Recht mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage angegriffenen Bescheide
der Beklagten sind rechtmäßig. Denn die Klägerin hat für die hier streitbefangene Zeit vom 30. Oktober 2000 bis zum
6. März 2001 keinen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld.
Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin sind die §§ 44 ff. des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches
(SGB V). Hiernach haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder
sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus bzw. einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung
behandelt werden (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Soweit eine stationäre Behandlung in Rede steht, entsteht der
Anspruch gemäß § 46 Satz 1 Nr. 1 SGB V von ihrem Beginn an, im Übrigen gemäß § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V von
dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung folgt. Ob die Voraussetzungen dieser Bestimmungen
vorliegen, ist mit Blick auf den in die Zeit vom 3. Januar bis zum 12. Januar 2001 fallenden Krankenhausaufenthalt
der Klägerin für die Zeit vom 30. Oktober 2000 bis zum 2. Januar 2001, die Zeit des Krankenhausaufenthaltes sowie
die sich hieran anschließende Zeit vom 13. Januar 2001 bis zum 6. März 2002 unterschiedlich zu beurteilen.
Hinsichtlich der ersten Zeitspanne, in der die Klägerin nicht auf Kosten der Beklagten stationär in einem Krankenhaus,
einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt worden ist, lässt sich bereits das Vorliegen von
Arbeitsunfähigkeit nicht feststellen. Unter welchen Voraussetzungen Arbeitsunfähigkeit gegeben ist, wird im Gesetz
nicht näher erläutert. Nach dem Wortsinn ist jedoch davon auszugehen, dass Arbeitsunfähigkeit dann vorliegt, wenn
der Versicherte durch eine Erkrankung gehindert ist, seine Arbeit weiterhin zu verrichten. Dies bedeutet für den Fall,
dass der Versicherte im Beurteilungszeitpunkt einen Arbeitsplatz innehat, dass die Frage der Arbeitsunfähigkeit
danach zu beurteilen ist, ob er die dort an ihn gestellten Anforderungen noch erfüllen kann. Letzteres ist im Fall der
Klägerin zu bejahen. Hierbei ist mit der Beklagten und dem Sozialgericht davon auszugehen, dass die Frage der
Arbeitsfähigkeit an dem der Klägerin von ihrem Arbeitgeber mit Schreiben vom 30. März 2000 zugewiesenen
Arbeitsplatz in der Postverteilungsstelle des Bezirksamts T zu messen ist. Denn der Wechsel auf diesen Arbeitsplatz
ist von ihrem Arbeitgeber in dem Bestreben, für sie einen Arbeitsplatz zu finden, dem sie gesundheitlich gewachsen
(gewesen) ist, in Ausübung des ihm als Arbeitgeber zustehenden Direktionsrechts unter Beibehaltung der bisherigen
Vergütung wirksam angeordnet worden. Dass die Klägerin den Arbeitsplatz lediglich vertretungsweise ausfüllen sollte,
ändert hieran nichts. Gleiches gilt im Hinblick auf die bei der Klägerin im Zeitpunkt der Zuweisung des neuen
Arbeitsplatzes bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Sie sind zur Überzeugung des Senats hinreichend
in den Gutachten des Orthopäden Dr. E und des Neurologen und Psychiaters Dr. K aus dem Jahre 1998 beschrieben
worden, die das Sozialgericht Berlin in dem Rentenstreitverfahren S 1 RA 2903/97 eingeholt hat und die weitgehend
durch die von der BfA in Auftrag gegebenen Gutachten des Orthopäden Dr. Dr. Z und des Neurologen und Psychiaters
Dr. Baus dem Monat November 2000 ihre Bestätigung gefunden haben. Hiernach hat die Klägerin aus orthopädischer
Sicht an rezidivierenden Cephalgien, einem rezidivierenden Halswirbelsäulen-Syndrom auf dem Boden von
Bandscheibenvorwölbungen bei erheblichen degenerativen Wirbelveränderungen mit neurologischen Komplikationen,
einer geringen Sehnenansatzentzündung im Bereich beider Schultergelenke mit schmerzhafter Funktion, Arthralgien
im Bereich beider Ellenbogengelenke, einem Brustwirbelsäulen-Syndrom im Sinne von rezidivierenden
belastungsabhängigen Dorsalgien und Intercostalneuralgien, einem Lendenwirbelsäulen-Syndrom im Sinne von
belastungsabhängigen Lumbalgien auf dem Boden deutlicher degenerativer Wirbelsäulenveränderungen, einer
unkomplizierten Fußfehlform sowie einem überreichlichen Ernährungszustand gelitten. Aus neurologisch-
psychiatrischer Sicht haben bei ihr eine anhaltende affektive Störung im Sinne einer Dysthymie sowie eine
somatoforme Schmerzstörung vorgelegen, die von degenerativen Halswirbelsäulen- und Lendenwirbelsäulen-
Veränderungen mit Cervikocephalgien und -brachialgien begleitet worden sind. Trotz dieser Leiden ist sie nach der
übereinstimmenden Einschätzung der gerichtlich bestellten Sachverständigen sowie der von der BfA eingeschalteten
Gutachter jedoch dazu in der Lage gewesen, körperlich leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen vollschichtig zu
verrichten, wobei klimatisch ungünstige Faktoren, das Heben und Tragen von mehr als 5 kg, besondere
Stresssituationen sowie Arbeiten, die die Fingergeschicklichkeit als Dauerbelastung voraussetzen und solche, die mit
Publikumsverkehr verbunden sind, vermieden werden sollten. Mit diesem Leistungsvermögen ist die Klägerin
grundsätzlich fähig gewesen, den ihr von ihrem Arbeitgeber mit Schreiben vom 30. März 2000 zugewiesenen
Arbeitsplatz auszufüllen. Denn wie sich dem Schreiben entnehmen lässt, hat der Arbeitgeber ihr insoweit sogar
Sonderkonditionen eingeräumt, mit denen ihrem Gesundheitszustand in jeder Hinsicht Rechnung getragen worden ist.
So sollte sie grundsätzlich nur im Innendienst beschäftigt werden und ausschließlich für die Bearbeitung der Ein- und
Ausgangspost zuständig sein, was keine besondere Fingerfertigkeit verlangt hätte. Ferner hätte sie keine schweren
Lasten über 5 kg tragen müssen und wäre einem regulären Publikumsverkehr bzw. besonderen Stresssituationen
Lasten über 5 kg tragen müssen und wäre einem regulären Publikumsverkehr bzw. besonderen Stresssituationen
nicht ausgesetzt gewesen. Überdies wäre durch das Ankippen der Oberfenster für eine normale Belüftung des
Arbeitsraumes Sorge getragen worden.
Das im Jahre 2004 im Rahmen des Rentenstreitverfahrens S 16 RA 689/02-9-6 eingeholte Gutachten des Arztes für
Psychiatrie und Psychotherapie Prof. Dr. S vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. In diesem Gutachten ist
der gerichtlich bestellte Sachverständige zwar in Abweichung zu den bereits angeführten Gutachten sowie vor allem
auch in Abweichung zu dem in demselben Verfahren eingeholten Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie
Dr. S vom 7. Februar 2003 zu der Einschätzung gelangt, die Klägerin sei aufgrund ihrer psychischen Erkrankungen,
die als Dysthymia, Agoraphobie sowie anhaltende somatoforme Schmerzstörung zu bewerten seien, nur noch zu
Arbeiten von unter drei Stunden täglich in der Lage. Dieser Einschätzung kommt jedoch nach Überzeugung des
Senats zumindest für das Jahr 2000 noch keine Bedeutung zu, obwohl Prof. Dr. Sausgeführt hat,die von ihm
festgestellten Einschränkungen des Leistungsvermögens bestünden angesichts der seiner Auffassung nach
gegebenen Chronifizierung der Leiden bereits seit Anfang/Mitte der neunziger Jahre. Denn diese Bewertung beruht
ausweislich seiner weiteren Ausführungen im Wesentlichen auf den Angaben der Klägerin selbst, die indes als
dadurch widerlegt angesehen werden können, dass die bereits erwähnten Gutachter, die die Klägerin deutlich
zeitnäher untersucht haben, auf der Grundlage der von ihnen seinerzeit gestellten Diagnosen mit überzeugender
Argumentation zu abweichenden Ergebnissen gelangt sind.
Zu den von ihr in der Postverteilungsstelle erwarteten Arbeiten ist die Klägerin auch in der Zeit vom 30. Oktober 2000
bis zum 2. Januar 2001 in der Lage gewesen. Die für den MDK tätige Ärztin Dr. Bhat zwar am 13. Oktober 2000
aufgrund der von ihr einen Tag zuvor durchgeführten körperlichen Untersuchung der Klägerin ausgeführt, diese sei "bis
Leistungsende" weiterhin arbeitsunfähig. Auf diese Einschätzung kann sich die Klägerin jedoch nicht mit Erfolg
berufen, weil sie sich - was sich insbesondere aus den Anamneseangaben der Gutachterin sowie der von ihr
gezogenen Schlussfolgerung ergibt - nicht auf den Arbeitsplatz in der Postverteilungsstelle, sondern die früher
geleisteten Sekretariatsarbeiten im Vorzimmer des Baudezernenten in der Abteilung Bau-, Wohnungswesen und
Umweltschutz des Bezirksamts Tbezieht. Für Tätigkeiten einer Verwaltungsangestellten an einem anderen
Arbeitsplatz und Arbeitsort hat die Gutachterin des MDK die Klägerin trotz der von ihr festgestellten rezidivierenden
depressiven Störung (mittelgradige Episode), der Anpassungsstörungen und der somatoformen Störungen
ausdrücklich für ausreichend belastbar gehalten. Diese Einschätzung stimmt mit den Ausführungen der ebenfalls für
den MDK tätigen Ärztin Dr. Hüberein, die sich unter Hinweis auf den vorgenommenen Arbeitsplatzwechsel für eine
Beendigung der Arbeitsunfähigkeit spätestens mit Ablauf des 29. Oktober 2000 ausgesprochen hat. Auch der die
Klägerin bis Mitte Oktober 2000 ständig behandelnde Neurologe und Psychiater Dr. Bhat sich diese Auffassung am
24. Oktober 2000 zu Eigen gemacht und der Klägerin für die sich anschließende Zeit konsequenterweise die
Ausstellung einer neuen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verweigert. Ein anderes Ergebnis lässt sich entgegen der
Auffassung der Klägerin auch nicht aus dem aus der Praxis von Dr. Dstammenden Attest vom 25. Oktober 2000
herleiten. Denn abgesehen davon, dass dieses Attest - anders als die von Dr. Dauf den dafür vorgesehenen
Vordrucken ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die Zeit ab dem 12. Januar 2001 - nicht von Dr.
Dselbst, sondern ausweislich des verwendeten Kürzels von einem Dritten "im Auftrag" unterschrieben worden ist und
es sich hierbei nur um ein privatärztliches Attest handelt, das entsprechend dem auf ihm befindlichen Zusatz gerade
nicht zur Vorlage bei den gesetzlichen Krankenkassen dienen sollte, enthält es hinsichtlich der darin behaupteten
Arbeitsunfähigkeit keinen Beginn- und Endzeitpunkt. Dies hat zur Folge, dass aufgrund dieses Attests allenfalls der
25. Oktober 2000 als Tag seiner Ausstellung als bescheinigte Zeit der Arbeitsunfähigkeit gelten könnte, die indes
außerhalb des hier streitbefangenen Zeitraums liegt. Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht aus dem von der
Klägerin im Berufungsverfahren überreichten ebenfalls aus der Praxis von Dr. D stammenden Attest vom 17. Oktober
2001. Denn hinsichtlich dieses Attests gelten dieselben Einwände wie in Bezug auf das Attest vom 25. Oktober 2000.
Eine Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 30. Oktober 2000 bis zum 2. Januar 2001 lässt sich schließlich auch nicht
aus dem bereits erwähnten, von dem Sozialgericht Berlin in dem Rentenstreitverfahren S 16 RA 689/02-9-6
eingeholten Gutachten des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie Prof. Dr. Sentnehmen. Wie schon ausgeführt,
ist Prof. Dr. Sin diesem Gutachten vom 17. Februar 2004 zwar zu dem Ergebnis gelangt, die Klägerin sei seit
Anfang/Mitte der neunziger Jahre nur noch zu Arbeiten von unter drei Stunden täglich in der Lage. Diese
Einschätzung beruht jedoch - was ihre zeitliche Erstreckung nach vorn angeht - im Wesentlichen auf den Angaben der
Klägerin und steht in Widerspruch zu den Ergebnissen der Gutachter, die die Klägerin deutlich zeitnäher untersucht
haben. So haben insbesondere die von der BfA beauftragten Gutachter Dr. Dr. Zund Dr. Bin ihren aus dem hier u.a.
streitbefangenen Monat November 2000 stammenden Gutachten eine solche Leistungsminderung übereinstimmend
nicht festgestellt und Angaben dazu, ob die Klägerin aus ihrer Sicht seinerzeit arbeitsunfähig gewesen sei, nicht
gemacht. Damit ist für die Zeit vom 30. Oktober 2000 bis zum 2. Januar 2001 davon auszugehen, dass die Klägerin
arbeitsfähig gewesen ist. Dass die BfA nach Auswertung der Ausführungen von Prof. Dr. S in ihrem Rentenbescheid
vom 24. Mai 2004 dargelegt hat, die Klägerin habe die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen voller
Erwerbsminderung bereits am 12. September 2000 erfüllt, führt zu keinem anderen Ergebnis, weil die Auffassung der
BfA weder die Beklagte noch den Senat bei der Beurteilung der Frage der Arbeitsunfähigkeit bindet.
Unabhängig von der Frage der Arbeitsunfähigkeit kann die Klägerin die Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 30.
Oktober 2000 bis zum 2. Januar 2001 aber auch deshalb nicht mit Erfolg verlangen, weil es für diese Zeit an einer
ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit fehlt. Denn keiner der die Klägerin untersuchenden bzw. behandelnden
Ärzte, insbesondere nicht Dr. D, hat ihr insoweit das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Dies hat nach § 49
Abs. 1 Nr. 5 SGB V, der auch im Falle der Weitergewährung von Krankengeld die Meldung der Arbeitsunfähigkeit
gegenüber der Krankenkasse durch Vorlage ärztlicher Feststellungen verlangt, zur Folge, dass der Anspruch auf
Krankengeld wegen Verstoßes gegen die den Versicherten mit der genannten Vorschrift auferlegten Meldepflicht
mindestens ruht, d.h. nicht zahlbar ist. Ob das Fehlen einer ärztlichen Feststellung den Anspruch auf Krankengeld
überdies - wie wohl das Sozialgericht gemeint hat - nach § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V ganz zu Fall bringt, bedarf hier
keiner Entscheidung. Denn angesichts dessen, dass die Voraussetzungen des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V im Fall der
Klägerin bereits deshalb nicht gegeben sind, weil sich das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit nicht feststellen lässt,
wären rechtliche Konsequenzen hiermit nicht verbunden.
Für die Zeit vom 3. Januar bis zum 12. Januar 2001 steht der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung von Krankengeld
ebenfalls nicht zu. Insoweit scheitert der Anspruch zwar nicht an § 46 Satz 1 SGB V, weil die Klägerin in dieser Zeit
auf Kosten der Beklagten im Krankenhaus Nstationär behandelt worden ist. Ferner lässt sich dem Anspruch nicht mit
Erfolg entgegenhalten, die Klägerin sei bei der Beklagten gar nicht mehr Mitglied gewesen. Denn mit dem Ende des
Krankengeldanspruchs am 29. Oktober 2000 ist sie nach den §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V lediglich als
versicherungspflichtig Beschäftigte aus der Mitgliedschaft bei der Beklagten ausgeschieden. Aufgrund des ihr von der
BA rückwirkend für die Zeit vom 30. Oktober 2000 bis zum 6. März 2001 gewährten und auch ausgezahlten
Arbeitslosengeldes ist sie indes bei retrospektiver Betrachtung ab dem 30. Oktober 2000 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB
V als Arbeitslosengeldbezieherin versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten geblieben. Dem Anspruch auf
Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 3. Januar bis zum 12. Januar 2001 steht jedoch die Regelung des § 49
Abs. 1 Nr. 3 a SGB V entgegen, nach der der Anspruch auf Krankengeld ruht, solange Versicherte Arbeitslosengeld
beziehen. Anders als der Wortlaut dieser Vorschrift nahezulegen scheint, ruht der Anspruch auf Krankengeld hiernach
zwar nur dann, wenn der Empfänger des Arbeitslosengeldes während des Bezugs dieser Leistung infolge Krankheit
arbeitsunfähig oder auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt wird und deshalb nach § 126 Abs. 1 des Dritten
Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) Anspruch auf das Arbeitslosengeld in Form der auf sechs Wochen
begrenzten Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit hat. Denn anderenfalls könnte sich die Krankenkasse ihrer
Leistungspflicht auf Dauer entziehen, indem sie zunächst zu Unrecht die Zahlung von Krankengeld verweigerte und
sich dann, für den Fall, dass der Betroffene ersatzweise seinen später hinzugetretenen und häufig niedrigeren
Anspruch auf Arbeitslosengeld wahrnehmen sollte, auf ein Ruhen des Krankengeldanspruchs während des
Arbeitslosengeldbezuges beriefe (vgl. Urteil des Senats vom 20. August 2003 - L 9 KR 280/01 - m.w.N.). Hieraus
ergibt sich im Fall der Klägerin jedoch kein Problem für die Anwendbarkeit der Ruhensregelung. Denn die Klägerin hat
hier Arbeitslosengeld rückwirkend für die Zeit ab dem 30. Oktober 2000 (bis zum 6. März 2001) erhalten, während -
wie die Ausführungen des Senats zum Krankengeldanspruch für die Zeit vom 30. Oktober 2000 bis zum 2. Januar
2001 zeigen - ein Leistungsfall im Sinne des § 46 Satz 1 SGB V erst wieder ab dem 3. Januar 2001 durch die
stationäre Behandlung der Klägerin auf Kosten der Beklagten eingetreten ist.
Für die sich an die stationäre Behandlung anschließende Zeit vom 13. Januar bis zum 6. März 2001 steht der Klägerin
der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Krankengeld schließlich ebenfalls nicht zu. Insoweit geht der Senat
zwar davon aus, dass die Feststellungen von Dr. Din den von ihm für die Zeit vom 12. Januar bis zum 7. März 2001
formularmäßig ausgestellten und von ihm selbst unterschriebenen sowie der Beklagten zugeleiteten
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zutreffen, so dass der Anspruch für die hier interessierende Zeit vom 13. Januar
bis zum 6. März 2001 nach § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V bestanden hat. Für die Zeit vom 13. Januar bis zum 13. Februar
2001 greift jedoch erneut die Ruhensregelung des § 49 Abs. 1 Nr. 3 a SGB V ein, weil die Klägerin in dieser Zeit
weiterhin Anspruch auf das ihr tatsächlich auch ausgezahlte Arbeitslosengeld in Form der auf sechs Wochen
begrenzten Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit nach § 126 Abs. 1 SGB III gehabt hat. Auch für die restliche
Zeit vom 14. Februar bis zum 6. März 2001 muss sie sich den Bezug des Arbeitslosengeldes entgegenhalten lassen.
Dieses gilt unter Anwendung der in § 107 Abs. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches als bereits gezahltes
Krankengeld, weil ihr im Hinblick auf das weitere Fortbestehen von Arbeitsunfähigkeit für die Zeit nach dem Auslaufen
der auf sechs Wochen begrenzten Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit nur noch ein Anspruch auf
Krankengeld, nicht mehr jedoch ein solcher auf Arbeitslosengeld zugestanden hat. Hierbei hat die Klägerin mit der
Zahlung des als Krankengeld geltenden Arbeitslosengeldes auch der Höhe nach alles erhalten, was sie von der
Beklagten hätte verlangen können. Denn für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, zu denen die Klägerin bei
retrospektiver Betrachtung seit dem 30. Oktober 2000 gehörte, bemisst sich der Anspruch auf Krankengeld der Höhe
nach gemäß § 47 b SGB V nach dem zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld. Ein Anspruch auf Zahlung eines das
Arbeitslosengeld übersteigenden Krankengeldspitzbetrages kommt mithin nicht mehr in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.