Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 13.01.2009
LSG Berlin und Brandenburg: entziehung, versorgung, hauptsache, rechtsschein, bedingung, abrede
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 13.01.2009 (rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 83 KA 374/08 ER
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 7 B 93/08 KA ER
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 4. September 2008 wird
zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für beide
Rechtszüge auf 20.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat daher zunächst
auf die zutreffenden Gründe der angegriffenen Entscheidung. Ergänzend weist der Senat auf folgendes hin:
Dass die vom Antragsgegner aufgeführten Gründe für die Entziehung der Zulassung nach § 95 Abs. 6
Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) vorliegen, unterliegt nach Auffassung des Senats keinen Zweifeln, sodass
er sich den Ausführungen des Sozialgerichts hierzu nach eigener Prüfung anschließt. Die der Entziehung zugrunde
liegenden Tatsachen werden von der Antragstellerin im Rahmen der Beschwerdebegründung in wesentlichen auch
nicht in Abrede gestellt. Dass sowohl Dr. K als auch Fr. Dr. R ab dem 1. Juli 2007 in Vollzeit tatsächlich ihre
vertragsärztliche Tätigkeit ausgeübt bzw. im Krankheitsfalle rechtzeitig von der Antragstellerin angezeigte und von der
Beigeladenen zu 1) genehmigte Vertretungen vorgelegen haben, wird ebenso wenig behauptet wie der Umstand, dass
trotz umfangreicher Baumaßnahmen eine vertragsärztliche Versorgung der Versicherten möglich gewesen sei. Die
Antragstellerin räumt auch ein, dass sie tatsächlich falsch abgerechnet hat. Unabhängig von der Frage, dass auch
eine erkennbare Falschabrechnung rechtswidrig ist, kommt es auf die Erkennbarkeit schon deswegen nicht an, weil
vertragsärztliche Abrechnungen nur gegenüber der Beigeladenen zu 1) vorzunehmen sind, fehlerhafte Abrechnungen
somit vom Antragsgegner schon tatsächlich nicht hätten erkannt werden können.
Zu Recht hat das Sozialgericht ferner darauf hingewiesen, dass die Zulassung der Antragstellerin gegenstandslos
geworden sein dürfte, nachdem die unter Ziffer 6 des Bewilligungsbeschlusses vom 6. Juni 2007 genannte Bedingung
- persönliche Aufnahme der angestellten Tätigkeit durch Dr. K und Frau Dr. R zum 1. Juli 2007 - nicht eingetreten ist.
Zur Feststellung dieser Wirkung ist der Antragsgegner grundsätzlich berechtigt, um den durch die Zulassung
gesetzten Rechtsschein zu beseitigen.
Zutreffend hat das Sozialgericht darüber hinaus erkannt, dass sowohl spezialpräventive als auch generalpräventive
Überlegungen die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit rechtfertigen. Denn sowohl die höchstens in Ansätzen
erfolgte Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit als auch die erheblichen Falschabrechnungen können eine
Zulassungsentziehung rechtfertigen, um hierdurch alle anderen an der vertragärztlichen Versorgung teilnehmenden
Ärzte und Medizinischen Versorgungszentren vor ähnlichem Verhalten zu warnen und abzuschrecken.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. SGG analog in Verbindung mit § 154 Abs. 2
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreites.
Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 53 Abs. 3 Satz
3, § 52 Abs. 1 und 3, § 63 Abs. 2 GKG. Allerdings reduziert sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in
Zulassungsstreitigkeiten der Streitwert für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf ein Drittel des - vom
Sozialgericht zutreffend ermittelten - Streitwertes für die Hauptsache i.H.v. 60.000,00 EUR, weil insoweit davon
auszugehen ist, dass Eilverfahren innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden und daher nur die auf diesen
Zeitraum entfallenden Gewinne aus vertragsärztlicher Tätigkeit zugrunde zu legen sind.
Dieser Beschluss kann gemäß § 177 Sozialgerichtsgesetz nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht
angefochten werden.