Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 02.09.2009

LSG Berlin-Brandenburg: schutz der menschenwürde, krankenversicherung, hauptsache, intimsphäre, erlass, versorgung, sammlung, kredit, link, ausnahme

1
2
3
4
5
6
7
Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 9.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 9 KR 294/09 B ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 1 Abs 1 GG, § 33 SGB 5, §
86b SGG
Gesetzliche Krankenversicherung - Versorgung mit einem
Toilettenlifter als Hilfsmittel - Schutz der Menschenwürde durch
Wahrung der Intimsphäre - Bestehen eines Anordnungsgrundes
bei Selbstbeschaffung eines Hilfsmittels im Verfahren
einstweiligen Rechtsschutzes
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus
vom 2. September 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist
unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung abgelehnt.
1. Allerdings hält der Senat - ausgehend von dem ihm derzeit bekannten Sachverhalt -
einen Anordnungsanspruch für nahe liegend.
Insoweit ist bezüglich der begehrten Versorgung mit einem Toilettenlifter als Hilfsmittel
nach § 33 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) zunächst nicht auf den Gang zur
Toilette, sondern auf den Vorgang der Blasenentleerung abzustellen. Auch dürfte es für
die Erforderlichkeit des Toilettenlifters weniger auf die erheblich eingeschränkte
Stehfähigkeit des Antragstellers als vielmehr die nach Aktenlage wohl nicht mehr
vorhandene Fähigkeit, sich aus eigener Kraft aus dem Sitzen aufzurichten, ankommen.
Die Einwände des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) in dessen von
der Antragsgegnerin veranlassten Stellungnahmen erscheinen teilweise wenig
überzeugend. Zum einen dürfte er teilweise von einem unrichtigen Sachverhalt
ausgehen, da der von ihm genannte „Pumpenschalter“ weder nach der vom
Antragsteller eingereichten bildhaften Darstellung des künstlichen Blasenschließmuskels
noch nach den Angaben des Antragstellers vorhanden ist. Zum anderen geht er -
ungeachtet des Umstands, dass die Bewertung dieser Rechtsfrage nicht zu seinen
Aufgaben nach § 275 ff SGB V zählt - bei der Prüfung der mit dem Toilettenlifter zu
erzielenden Verselbständigung von einem fehlerhaften Maßstab aus. Aufgrund dieses
Hilfsmittels ist der Antragsteller während der Blasenentleerung als solcher nicht mehr
auf eine Hilfsperson angewiesen. Allein dies stellt bereits eine rechtlich relevante
Verselbständigung dar. Denn wegen der auch die Antragsgegnerin treffenden
Verpflichtung zum Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz - GG) muss
der Antragsteller die Möglichkeit haben, körperliche Bedürfnisse unter Wahrung der
eigenen Intimsphäre zu verrichten (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht, Beschluss
vom 13. November 2007, Az.: 2 BvR 939/07, veröffentlicht in Juris, m.w.N.; zur
Bedeutung der Menschenwürdegarantie bei der Hilfsmittelversorgung siehe auch Juris
PraxisKommentar/Beck § 33 Rd. 46)).
Der Erforderlichkeit dieses Hilfsmittels dürfte ferner die vom Sozialgericht erwogene
Alternative in Form eines Harnblasenkatheters schon wegen des erheblich erhöhten
Infektionsrisikos und der damit verbundenen gesundheitlichen Komplikationen nicht
entgegenstehen.
2. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung scheitert jedoch am fehlenden
Anordnungsgrund.
Mit der Selbstbeschaffung des Toilettenlifters durch den Antragsteller ist die
7
8
9
10
Mit der Selbstbeschaffung des Toilettenlifters durch den Antragsteller ist die
Eilbedürftigkeit im Hinblick auf dessen Sachleistungsanspruch entfallen. Der nunmehr
allenfalls noch bestehende Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3 SGB V kann
grundsätzlich keine Eilbedürftigkeit rechtfertigen. Die prozessuale Funktion des
einstweiligen Rechtsschutzes kann in solchen Fällen in der Regel nicht zum Tragen
kommen. Diese Funktion besteht vor dem Hintergrund des Artikels 19 Absatz 4 GG
darin, in dringenden Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine
Entscheidung im – grundsätzlich vorrangigen – Verfahren der Hauptsache zu spät käme,
weil ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile
entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache
nicht mehr in der Lage wäre (Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 22. November
2002, Az.: 1 BvR 1586/02, und vom 12. Mai 2005, Az.: 1 BvR 569/05; Senat, Beschluss
vom 30. Januar 2008, Az.: L 9 B 600/07 KR ER, beide veröffentlicht in Juris).
Ob eine Ausnahme hiervon dann zuzulassen ist, wenn die Selbstbeschaffung unter
Einsatz von Vermögenswerten vorgenommen und hierdurch die finanzielle
Existenzgrundlage erheblich gefährdet würde, bedarf an dieser Stelle keiner Erörterung.
Denn der Antragsteller hat den Toilettenlifter nach eigenen Angaben mittels eines von
Freunden gewährten Kredits angeschafft, also - soweit ersichtlich - ohne Einsatz eigener
Vermögenswerte. Es ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, dass die
finanzielle Existenzgrundlage des Antragstellers durch diesen Kredit zusätzlich gefährdet
würde.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG analog und entspricht dem
Ergebnis des Rechtsstreites.
Dieser Beschluss kann gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das
Bundessozialgericht angefochten werden.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum