Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 13.03.2017
LSG Berlin-Brandenburg: ärztliche untersuchung, grundsatz der erforderlichkeit, innere medizin, durchschnitt, entschädigung, mrt, vertragsarzt, befund, gutachter, abrechnung
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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 2.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 2 SF 12/10 B
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 9 Abs 1 S 1 JVEG, § 8 Abs 2
JVEG
Sozialgerichtliches Verfahren - Sachverständigenvergütung -
objektivierender Maßstab bei der Vergütungsfestsetzung im
Zuständigkeitsbereich des LSG Berlin-Brandenburg - Kürzung
der Vergütung - erforderliche Zeit - erhebliche Überschreitung
der durchschnittlichen Vergütung
Leitsatz
1) Zu dem objektivierenden Maßstab bei der Festsetzung der Vergütung eines medizinischen
Sachverständigen im Zuständigkeitsbereich des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg
2) Zu den Voraussetzungen einer Kürzung der geltend gemachten Vergütung bei erheblicher
Überschreitung der durchschnittlich gewährten Vergütung
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 27. August 2009
wird zurückgewiesen.
Gründe
Die am 20. Oktober 2009 eingelegte Beschwerde gegen den am 23. September 2009
abgesandten Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 27. August 2009, der das
Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Vermerk vom 11. Januar 2010), ist zulässig, aber
unbegründet. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit ist über die
Beschwerde nach der Übertragung durch den Einzelrichter (§ 4 Abs. 7 Justizvergütungs-
und Entschädigungsgesetz – JVEG –) in Senatsbesetzung zu entscheiden.
Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass das Land Berlin,
Sozialgerichtsfiskus, auch in Beschwerdeverfahren allein Berlin betreffend von der
Bezirksrevisorin bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vertreten wird. Soweit
der Senat die Auffassung vertreten hatte, dass die ein anderes Ergebnis nahe legende
Fassung des § 7 Abs. 2 der Anordnung über die Vertretung des Landes Berlin im
Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Justiz vom 5. September 2003 (ABl. S. 3916)
ab 1. Juli 2005 wegen der Zusammenlegung der Landessozialgerichte der Länder Berlin
und Brandenburg wegen einer Regelungslücke auf die fragliche Fallgestaltung nicht mehr
anwendbar war, ist diese Rechtsauffassung durch die Anordnung vom 20. September
2007 (ABl. S. 2641ff) überholt. Da nunmehr in § 4 als auch in § 7 Abs. 2 der Anordnung
die Formulierung „in allen Rechtszügen“ entfallen ist, zeigt sich für den Senat
ausreichend deutlich, dass die Vertretung durch den Bezirksrevisor des jeweils
betroffenen Gerichts angeordnet wurde.
Zu Recht hat das Sozialgericht Berlin im angefochtenen Beschluss die Entschädigung
des Antragstellers und Beschwerdeführers für das fachärztliche Gutachten auf dem
Gebiet der internistischen Rheumatologie vom 2. Februar 2009 auf 2.947,25 €
festgesetzt und den weiteren, auf eine Vergütung von 6.178,03 € gerichteten Antrag
zurückgewiesen.
Rechtsgrundlage der Vergütung sind die § 8 ff. JVEG. Das Honorar des Sachverständigen
richtet sich nach §§ 9 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 2 JVEG nach der erforderlichen Zeit. Maßstab
der festzusetzenden Vergütung ist daher der Zeitaufwand eines Sachverständigen mit
durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung und
durchschnittlicher Arbeitsintensität (Allgemeine Meinung, vgl. z. B. Meyer/Höver/Bach,
Die Vergütung und Entschädigung von Sachverständigen, Zeugen, Dritten und von
ehrenamtlichen Richtern nach dem JVEG, Kommentar, 24. Auflage 2007 § 8 Rdnr. 8.48;
Hartmann, Kostengesetze, 35. Auflage, JVEG, § 8, Rdnr. 35; Bundesgerichtshof - BGH -
Beschluss vom 16. Dezember 2003, Az. X ZR 206/98; Landessozialgericht - LSG -
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Beschluss vom 16. Dezember 2003, Az. X ZR 206/98; Landessozialgericht - LSG -
Thüringen, Beschluss vom 20. Februar 2008, Az. L 6 B 186/07 SF, beide zitiert nach
juris.de). Maßgeblich ist danach nicht die tatsächlich vom Sachverständigen
aufgewandte Zeit. In Anwendung eines objektivierenden Maßstabes erfolgt die
Festsetzung der Vergütung im Zuständigkeitsbereich des erkennenden LSG Berlin-
Brandenburg nach ständiger Rechtssprechung nach folgenden Grundsätzen (vgl. z. B.
Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 17. November 2005, Az. L 2 B 1007/05 SF
und Beschluss vom 15. März 2007, Az. L 2 B 3/07 SF):
BY-EZAnfang1. Aktenstudium: 100 Blatt pro Stunde für mit medizinischen
Befunden durchsetztes Aktenmaterial
2. Untersuchung: Für die ambulante Untersuchung wird grundsätzlich der
angegebene Zeitaufwand angesetzt, wobei zwei Stunden im Durchschnitt ausreichend
sein dürften.
3. Anamnese und Wiedergabe der Befunde: Die Abfassung des Gutachtens für
diesen Teil wird mit drei Seiten pro Stunde berücksichtigt.
4. Diskussion der Untersuchungsergebnisse und Beantwortung der Beweisfragen:
Für diese eigentliche Arbeit des Sachverständigen wird ein Zeitaufwand von zwei
Seiten pro Stunde anerkannt.
5. Für Diktat und Durchsicht: Hier erscheinen fünf Seite pro Stunde
angemessen.BY-EZEnde
Durch diese Art der objektivierten Vergütung wird sichergestellt, dass sich der im
Gutachten niederschlagende Zeitaufwand, gemessen am Grundsatz der Erforderlichkeit,
in der Vergütung spiegelt.
Trotz dieser objektivierten Vergütungsberechnung ist in Einzelfällen anerkannt, dass eine
Plausibilitätsprüfung und in der Folge ggf. eine Kürzung zu erfolgen hat, wenn eine
erhebliche Überschreitung der durchschnittlich gewährten Vergütung für vergleichbare
Sachverständigenleistungen festzustellen ist. Das Gericht braucht den Angaben des
Sachverständigen keineswegs schlechthin zu folgen. Ein ungewöhnlich hoher
Zeitaufwand berechtigt und verpflichtet das Gericht zur Nachprüfung. In Einzelfällen, in
denen eine erhebliche Überschreitung der durchschnittlich gewährten Vergütung für
vergleichbare Sachverständigenleistungen festzustellen ist, kann es gerechtfertigt sein,
abweichend von den allgemeinen Grundsätzen für die Festsetzung nicht die geltend
gemachte Zeit heran zu ziehen, sondern eine Kürzung vorzunehmen, die sich an dem
durchschnittlichen Honorar der jeweiligen Fachgruppe orientiert (vgl. zum Ganzen
Meyer/Höver/Bach, a.a.O., § 8 Rdnr. 8.48; Hartmann, a.a.O., § 8 Rdnr. 37; Beschluss des
LSG Thüringen vom 20. Februar 2008, Az. L 6 B 186/07 SF mit weiteren Hinweisen bei
einer Überschreitung der üblichen Erfahrungswerte um mehr als 15 v. H., zitiert nach
juris.de).
Eine solche Kürzung setzt allerdings voraus, dass Erkenntnisse über die Vergütung der
„durchschnittlichen“ Gutachten einer Fachgruppe vorliegen. Die Festsetzungsstelle des
Sozialgerichts Berlin hat im Vermerk vom 8. April 2009 lediglich den Durchschnittswert
der internistischen Gutachten im Jahre 2008 mit 913,03 € beziffern können. Bereits an
dieser Stelle ist aber darauf hinzuweisen, dass eine Vielzahl von Internisten Verträge im
Sinne des § 14 JVEG mit der Sozialgerichtsbarkeit abgeschlossen haben und somit auch
für schwierige Gutachten eine Vergütung von 700,00 € akzeptieren, dies auch vor dem
Hintergrund, dass dann auch „leichte“ Gutachten mit diesem Betrag honoriert werden.
Zugunsten des Beschwerdeführers hat das Sozialgericht vorliegend festgestellt, dass die
Vergütung schon deshalb nicht mit der durchschnittlichen internistischen Vergütung
verglichen werden darf, weil er sich über den internistischen Fachbereich hinaus auch mit
rheumatologischen, orthopädischen und psychosomatischen Medizinbereichen zu
befassen gehabt hat. Dies allein rechtfertigt es jedoch nicht, von einer Kürzung ganz
abzusehen. Denn die geltend gemachte Vergütung ist in hohem Maße nicht plausibel.
Der Beschwerdeführer fordert fast das Siebenfache dessen, was als Durchschnitt der
internistischen Sparte vergütet wird und fast das Neunfache dessen, was ein
Vertragsarzt der Sozialgerichtsbarkeit als Facharzt für Innere Medizin hätte abrechnen
können. Derartige Überschreitungen der üblichen Vergütung bei Anwendung der oben
dargestellten Methode der Abrechnung nach Seitenzahl erfordern ohne Weiteres eine
genaue Prüfung, ob mit der dargestellten Methode tatsächlich noch der erforderliche
Zeitaufwand des durchschnittlichen Sachverständigen vergütet wird, insbesondere, ob
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Zeitaufwand des durchschnittlichen Sachverständigen vergütet wird, insbesondere, ob
Besonderheiten des Einzelfalles den geltend gemachten Zeitaufwand noch als
erforderlich im Sinne des § 8 Abs. 2 JVEG erscheinen lassen. Angesichts der
vorliegenden Überschreitung, die ausgesprochen gravierend ist, kann der Senat offen
lassen, bei welcher prozentualen Überschreitung der Durchschnittswerte eine strenge
Prüfung der Erforderlichkeit anzustellen ist.
Besonderheiten, die den vorliegend geltend gemachten Zeitaufwand rechtfertigen,
liegen nicht vor. Es handelt es sich um den Fall einer 1968 geborenen Klägerin, die Rente
aus der gesetzlichen Rentenversicherung beansprucht, ein vollschichtiges
Leistungsvermögen mit qualitativen Einschränkungen aufweist und bei der eine Colitis
ulcerosa mit orthopädischen und psychosomatischen Begleiterkrankungen festgestellt
wurde. Dieser medizinische Befund und das Leistungsvermögen waren auch nach
Auffassung des Gutachters vom Rentenversicherungsträger im Wesentlichen richtig
festgestellt worden. Neue Befunde oder Erkenntnisse hat er ausweislich seines
Gutachtens nicht erhoben.
Bei der Festsetzung der Entschädigung nach den Vorgängervorschriften des Gesetzes
über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) als auch nach dem
JVEG lässt sich regelmäßig beobachten, dass ein kleiner Teil der anspruchsberechtigten
Sachverständigen versucht, die Schwächen der Abrechnung nach Seitenzahl
auszunutzen, um die Vergütung zu optimieren. Die Schwächen der Methode liegen auf
der Hand: der Sachverständige, der kurz und bündig darlegt, erhält eine relativ
bescheidene Vergütung, derjenige, dem es gelingt, die immer wieder gleichen Fakten
der Untersuchungsergebnisse in einen immer wieder etwas anderen
Fragezusammenhang zu stellen, wird ein wesentlich längeres Gutachten einreichen, mit
der Erwartung, auch eine wesentlich höhere Vergütung als der erstgenannte
Sachverständige zu erhalten. Qualitätsgewinne sind mit der letztgenannten Arbeitsweise
allerdings weder für das Gericht noch für die Beteiligten verbunden, wenn das Gutachten
zwar sprachlich flüssig, aber in der Sache doch umständlich und von Wiederholungen
geprägt ist. Erforderlicher Zeitaufwand kann deshalb für eine solche Vorgehensweise
nicht anerkannt werden, auch wenn der Senat im Grundsatz anerkennt, dass auch die
Persönlichkeit des Sachverständigen zu berücksichtigen ist (Hartmann a.a.O. § 8 Rdnr.
5).
Soweit der Beschwerdeführer rügt, es sei bisher nicht konkret dargelegt worden, welche
Ausführungen überflüssig seien, so ist dies beispielhaft nachzuholen.
Bis zu Ende der Seite 3 findet sich eine redundante allgemeine Wiederholung des
Akteninhalts. Sozial- und Berufsanamnese geraten mit mehr als zwei Seiten recht lang
und wiederholen in ins Einzelne gehender Darstellung, was bereits auf den Seiten 2 und
3 in Kurzfassung zum beruflichen Werdegang gesagt wurde. Ein Erkenntnisgewinn ist mit
dieser breiten Referierung des bekannten Akteninhalts nicht verbunden.
In den breit ausgeführten aktuellen Beschwerden erfährt der Leser, dass die Klägerin
wegen der Form ihres Toilettenbeckens keinen zuverlässigen Blick auf ihre
Ausscheidungen werfen kann. Derartige Feststellungen, die beispielhaft wohl die
besonders sorgfältige Befragung der Klägerin durch den Gutachter nachweisen sollen,
lassen Erkenntnisgewinn vermissen und sind überflüssig.
Die berufliche Selbsteinschätzung wiederholt die Beschwerden der Klägerin erneut (vgl.
z. B. „zum Umfallen müde“ siehe dazu bereits Blatt 9). Hier geschieht nichts anderes
als dass wieder recht breit der Vortrag der aktuellen Beschwerden wiederholt wird,
diesmal vor dem Hintergrund einer beruflichen Tätigkeit.
Obwohl keinerlei neue Befunde erhoben worden sind, wird die Frage 1 nach den
vorliegenden Diagnosen auf elf Seiten beantwortet. Hier werden auch Auswirkungen
dargestellt, die ihren Platz bei der Frage 2 haben (vgl. beispielhaft Blatt 31 oben:
„Hieraus ergibt sich ein Teil der festzustellenden beruflichen
Leistungseinschränkungen“). Es kann da nicht ausbleiben, dass sich dann bei der
Beantwortung der Frage 2 im Hinblick auf Diagnosen und damit verbundene
Leistungseinschränkungen Wiederholungen finden, zumal dieser Teil des Gutachtens auf
fünfzehn Seiten ausgebreitet wird.
Lediglich beispielhaft und abschließend sei erwähnt, dass selbst für das Feststellen
fehlender Abweichungen zu den von der Beklagten beauftragten Gutachtern zwei Seiten
benötigt werden.
Zur Höhe der Kürzung ist auszuführen, dass die vom Sozialgericht Berlin
vorgenommene Berücksichtigung von 43 statt 64 Seiten angemessen und nicht zu
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vorgenommene Berücksichtigung von 43 statt 64 Seiten angemessen und nicht zu
beanstanden ist. Die Kürzung darf sich nicht am Durchschnitt der Sparte der Internisten
orientieren (s. o.) und hat die Eigenart des Gutachters und die von ihm selbst an sein
Gutachten zu stellenden Anforderungen angemessen zu berücksichtigen. Denn der
durchschnittliche Sachverständige im Sinne des § 8 Abs. 2 JVEG ist nicht ein idealisierter
Sachverständiger, der idealtypische Gutachten erstellt, die dann das Maß der
Entscheidung darstellen. Vielmehr ist dem Sachverständigen ein gewisser
Ermessensspielraum zuzubilligen (Hartmann, a.a.O., § 8 Rdnr. 37). So gibt es auch im
Durchschnitt einer medizinischen Fachsparte Abweichungen nach oben oder unten, die
noch als dem Durchschnitt entsprechend zu tolerieren sind.
Zu einer genaueren Beschreibung dieser Voraussetzungen besteht vorliegend kein
Anlass. Der Sachverständige erhält nach der Kürzung noch mehr als das Dreifache eines
internistischen Durchschnittsgutachtens und mehr als das Vierfache dessen, was ein
Vertragsarzt der Sozialgerichtsbarkeit in Anspruch hätte nehmen können. Es kann daher
nicht in Zweifel gezogen werden, dass mit der vom Sozialgericht festgestellten
Vergütung der erforderliche Zeitaufwand auch unter Berücksichtigung
persönlichkeitsbedingter Besonderheiten des Sachverständigen vergütet wurde. Denn
vorliegend handelt es sich um einen absolut durchschnittlichen Begutachtungsfall.
Soweit die breiten Ausführungen einen schwierigen Sachverhalt und eine erhöhte
Sorgfalt belegen sollen, ist bereits dargelegt worden, dass die vielfältigen
Wiederholungen nicht der Erfassung, Darlegung und Bewertung eines
überdurchschnittlich schwierigen Sachverhaltes dienen, sondern allein der Optimierung
der Vergütung.
Zutreffend hat das Sozialgericht auch die Honorargruppe M 2 mit 60,00 € je Stunde in
Ansatz gebracht. Es handelt sich hier offensichtlich um ein Zustandsgutachten der
gesetzlichen Rentenversicherung ohne Besonderheiten, die eine Einordnung in die
Honorargruppe 3 rechtfertigen könnten. Hier ist darauf hinzuweisen, dass fast alle
Rentenkläger Beschwerden auf verschiedenen medizinischen Fachgebieten geltend
machen.
Das MRT konnte aus den vom Sozialgericht dargestellten Gründen nicht vergütet
werden. Der Gutachter ist zwar nicht in der Beweisanordnung selbst, aber im
Anschreiben zum Gutachten ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass auch weitere
ärztliche Untersuchungen der vorherigen Zustimmung des Gerichtes bedürfen. In
diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Diagnostik durch MRT
selbstverständlich auch ärztliche Untersuchung in diesem Sinne ist, zumal der
Beschwerdeführer hier schon deshalb davon ausgehen musste, dass eine weitere
ärztliche Untersuchung vorliegt, weil er diese an einen dritten Arzt vergeben hat.
Abgesehen davon werden der mit MRT-Technik erhobene Befund und eine kurze
zusammenfassende Beurteilung in der Rechtsprechung teilweise als radiologisches
Zusatzgutachten angesehen (vgl. Bayrisches Landessozialgericht, Az. L 16 R 707/05
vom 2. Februar 2009, zitiert nach juris).
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).
Die Entscheidung ist endgültig (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).
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