Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 25.08.2006

LSG Berlin und Brandenburg: aufschiebende wirkung, rücknahme, grobe fahrlässigkeit, vollziehung, anfechtungsklage, rückforderung, rechtsschutz, aufrechnung, spesen, ausnahme

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 25.08.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Cottbus S 23 AS 17/06
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 5 B 549/06 AS ER
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 25. April 2006
aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. Juni 2005 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2005 aufschiebende Wirkung hat, soweit der Antragsgegner
mit dem genannten Bescheid eine Erstattungsforderung in Höhe von 2.467,62 EUR geltend gemacht hat. Soweit er in
dem Bescheid die Leistungsgewährung für die Zeit vom 01. Januar bis zum 30. Juni 2006 zurückgenommen hat, wird
die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die notwendigen Kosten
für das gesamte einstweilige Rechtsschutzverfahren zu erstatten. -
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Anordnung bzw. Feststellung der
aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Antragsgegners.
Die 1955 geborene Antragstellerin lebt zusammen mit ihrem Ehemann und dem gemeinsamen, 1990 geborenen Sohn
C. Im Oktober 2004 beantragte sie die Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des
Sozialgesetzbuches (SGB II). In diesem Zusammenhang legte sie u.a. eine Einkommensbescheinigung für ihren
Ehemann vom 03. Oktober 2004 vor, nach der dieser bei der Firma R Transporte zu einem monatlichen Bruttoentgelt
von 1.535,00 EUR beschäftigt war. Unter Ansatz des Regelsatzes in Höhe von 298,00 EUR für die Antragstellerin und
ihren Ehemann, von Sozialgeld in Höhe von 265,00 EUR für den Sohn und anteilige Kosten für Unterkunft in Höhe von
jeweils 181,75 EUR errechnete der Antragsgegner einen Bedarf der Antragstellerin und ihres Ehemann von je 479,72
EUR und von 446,75 EUR des Sohnes. Dem stellte er Einkommen der Antragstellerin in Höhe von 43,81 EUR, ihres
Ehemannes von 797,14 EUR und des Sohnes von 154,00 EUR gegenüber und berechnete einen Anspruch der
Antragstellerin und ihres Ehemannes in Höhe von je 157,55 EUR sowie ihres Sohnes in Höhe von 96,15 EUR. Auf
dieser Grundlage gewährte er mit an die Antragstellerin gerichtetem Bescheid vom 13. Dezember 2004 ihr und den mit
ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen vom 01. Januar bis zum 30. Juni 2005 monatliche Leistungen in
Höhe von insgesamt 411,27 EUR.
Anlässlich der Geltendmachung eines Fortzahlungsantrages legte die Antragstellerin eine Einkommenbescheinigung
für ihren Ehemann vor, nach der dieser seit dem 01. Dezember 2004 bei der Firma Transporte S Güternah- und
Fernverkehr zu einem monatlichen Bruttolohn von 1.613,29 EUR beschäftigt war und monatliche Nettospesen in Höhe
von 504,00 EUR erhielt.
Mit an den Ehemann der Antragstellerin gerichtetem Anhörungsschreiben vom 14. Juni 2005 informierte der
Antragsgegner daraufhin den Empfänger des Schreibens, dass es in der Zeit vom 01. Januar bis zum 30. Juni 2005
zu einer Überzahlung von insgesamt 2.467,62 EUR gekommen sei. Dies sei darauf zurückzuführen, dass er eine für
den Leistungsanspruch erhebliche Änderung in den Verhältnissen nicht angezeigt habe. Es sei daher beabsichtigt, die
Entscheidung über die Bewilligung der Leistung für den genannten Zeitraum ganz aufzuheben. Für den Fall, dass
Leistungen zu erstatten seien, sei ferner eine Aufrechnung beabsichtigt.
Am selben Tage – also ebenfalls am 14. Juni 2005 – hob der Antragsgegner mit an die Antragstellerin gerichtetem
Bescheid die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II gestützt auf § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches des
Sozialgesetzbuches (SGB X) mit Wirkung ab dem 02. Januar 2005 vollständig auf.
Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Antragstellerin vom 23. Juni 2005, mit dem sie geltend machte, dass die
ihrem Ehemann vom Arbeitgeber gezahlten Spesen zu Unrecht als Einkommen berücksichtigt worden seien, wies der
Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2005 zurück. Der Ehemann der Antragstellerin habe bei
Beginn des Leistungszeitraumes ein wesentliches höheres Einkommen erzielt als ursprünglich angegeben, nämlich
neben seinem Bruttoeinkommen von 1.613,29 EUR Nettospesen in Höhe von 504,00 EUR erhalten. Die
Leistungsbewilligung sei daher nach § 45 SGB X zurückzunehmen gewesen. Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2
Nr. 3 SGB X lägen im Falle der Antragstellerin vor (was ausgeführt wird), sodass die Rücknahme für die Zeit vom 01.
Januar bis zum 30. Juni 2005 rechtmäßig gewesen sei. Mit der Rücknahme des Verwaltungsaktes verbinde sich die
Erstattung von zu Unrecht erbrachten Leistungen. Die Antragstellerin habe für die Zeit vom 01. Ja¬nuar bis zum 30.
Juni 2005 Leistungen in Höhe von monatlich 411,27 EUR bezogen, obwohl keine Hilfebedürftigkeit bestanden habe.
Die Leistungen seien daher zu Unrecht erbracht worden und damit in voller Höhe von 2.467,62 EUR nach § 50 SGB X
zu erstatten.
Hiergegen hat die Antragstellerin am 05. Januar 2006 beim Sozialgericht Cottbus Klage erhoben und zugleich "die
Aussetzung der Vollziehung" beantragt, beides jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Cottbus hat mit Beschluss
vom 25. April 2006 "den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen". Zur Begründung hat es im
Wesentlichen ausgeführt, dass der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 14. Juni 2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2005 über die Aufhebung der Leistungsbewilligung vom 01. Januar bis
zum 30. Juni 2005 und die darauf beruhende Rückforderung in Höhe von 2.467,62 EUR gemäß § 39 SGB II sofort
vollziehbar seien. Geeigneter Rechtsschutz sei in solch einem Fall über § 86b Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes
(SGG) zu erlangen. Indes sei dieser Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen, da nach
Aufforderung des Gerichts keinerlei Begründung für den Antrag beigebracht worden sei. Für das Gericht sei nicht
nachvollziehbar, weshalb die im Rahmen von § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG vorzunehmende summarische
Überprüfung eine Rechtswidrigkeit des Bescheides ergeben solle.
Gegen diesen ihr am 02. Mai 2006 zugestellten Beschluss richtet sich die am 10. Mai 2006 eingelegte Beschwerde
der Antragstellerin, die sie trotz mehrerer Aufforderungen erst Ende Juli 2005 begründet hat. Sie macht geltend, sie
habe dem Antragsgegner nicht früher Lohnabrechnungen über das neue Arbeitsverhältnis ihres Mannes vorlegen
können. Weiter hält sie daran fest, dass der Antragsgegner die Nettospesen zu Unrecht als Einkommen bewertet
habe, und vertieft dies. Im Übrigen habe der Antragsgegner ihr zu Unrecht grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen. Dass die
Spesen, die der Entschädigung für tatsächlich entstandene erhöhte Aufwendungen dienten, als Einkommen
angerechnet würden, hätte sie nicht erkennen können.
II.
Die Beschwerde des Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 25. April 2006 ist gemäß
§§ 172 Abs. 1, 173 SGG zulässig und begründet. Das Sozialgericht Cottbus bewertet die Sach- und Rechtslage nicht
zutreffend.
Zwar hat es im Ansatz richtig das Begehren der Antragstellerin, "die Aussetzung der Vollziehung" anzuordnen, dahin
ausgelegt, dass die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG nachsucht.
Soweit es jedoch weiter angenommen hat, der erhobenen Klage komme insgesamt keine aufschiebende Wirkung zu
und die aufschiebende Wirkung sei auch nicht anzuordnen, überzeugt dies nicht.
Grundsätzlich haben nach § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Als
Ausnahme hiervon haben jedoch nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 SGB II Widerspruch und
Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der – so Ziffer 1 – über Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung. Der Antragsgegner hat hier zum einen die
Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01. Januar bis zum 30. Juni 2005 zurückgenommen und zum anderen eine
Erstattungsforderung geltend gemacht. Ob er hiermit unter den Regelungsbereich des § 39 Ziffer 1 SGB II fallende
Verwaltungsakte erlassen hat, ist durchaus zweifelhaft (ablehnend z.B. Conradis in LPK-SGB II, § 39 Rn. 7) und wird
in der Rechtsprechung bisher nicht einheitlich behandelt. Der Senat geht davon aus, dass es sich bei einer
Entscheidung über die Rücknahme oder Aufhebung eines Bewilligungsbescheides – auch soweit er sich auf die
Vergangenheit bezieht – um eine Entscheidung über Leistungen der Grundsicherung handelt (so auch
Eicher/Spellbrink, SGB II, § 39 Rn. 12 und Mayer in Oestreicher, SGB XII/SGB II, § 39 SGB II Rn. 37 und 38
m.w.N.). Denn mit der entsprechenden Verfügung bringt der Leistungsträger zum Ausdruck, dass dem Betroffenen die
ursprünglich gewährten Leistungen der Grundsicherung nicht bzw. nicht so wie gewährt zustanden oder ab einem
bestimmten Zeitpunkt nicht mehr zustehen. Anderes gilt jedoch für die Geltendmachung einer Erstattungsforderung.
Abgesehen schon davon, dass sich im Hinblick auf den Charakter der Vorschrift als Ausnahmeregelung eine
erweiternde Auslegung verbietet (vgl. Conradis in LPK-SGB II, § 39 Rn. 5, Eicher/Spellbrink, SGB II, § 39 Rn. 3, vgl.
auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 86a Rn. 3, 12) und daher bereits nach dem Wortlaut erhebliche
Bedenken bestehen, ob die Geltendmachung einer Erstattungsforderung eine Entscheidung über Leistungen der
Grundsicherung darstellen kann, erscheint eine dahingehende Auslegung auch nach Sinn und Zweck nicht geboten.
Die aufschiebende Wirkung ist Ausprägung des Grundsatzes der Garantie des effizienten Rechtsschutzes und damit
ein fundamentaler Grundsatz des öffentlich-rechtlichen Verfahrens. Sämtlichen in § 86a Abs. 1 SGG geregelten
Fällen, in denen als Ausnahme von der Regel, dass Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung
haben, diese aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht eintreten soll, ist gemein, dass die Funktionsfähigkeit der
Leistungsträger gesichert werden soll. Dazu mag es erforderlich sein, dass die Leistungsträger ihnen (auch
vermeintlich) zustehende laufende Zahlungen wie z.B. Beiträge fordern können, selbst wenn die Rechtmäßigkeit der
Forderung nicht abschließend geklärt ist, und umgekehrt die weitere Gewährung von Leistungen verweigern können,
wenn Zweifel am Bestehen eines entsprechenden Anspruchs bestehen. Zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der
Sozialleistungsträger ist es jedoch nicht notwendig, dass diese einmal erbrachte Leistungen auch sofort zurückfordern
können, ohne dass zuvor geklärt ist, ob der Leistungsempfänger einen Anspruch hatte oder nicht. Dass der
Gesetzgeber eine für den Bereich der Leistungen zur Grundsicherung in § 39 SGB II so weit über die entsprechende
Regelung für das Arbeitslosengeld I in § 86a Abs. 2 Nr. 2 SGG hinausgehende Regelung treffen wollte, ist nicht
ersichtlich. Für den Bereich des Arbeitslosengeldes I dürfte jedoch unstrittig sein, dass Widerspruch und
Anfechtungsklage gegen die Rücknahme bzw. Aufhebung der Leistungsbewilligung keine aufschiebende Wirkung
zukommt, wohl aber gegen eine geltend gemachte Rückforderung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
§ 86a Rn. 14).
Dementsprechend hatte die Klage hier – soweit sie sich gegen die Geltendmachung der Erstattungsforderung in Höhe
von 2.467,62 EUR richtete, von Anfang an aufschiebende Wirkung, so dass insoweit nur noch analog § 86b Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 SGG eine entsprechende Feststellung auszusprechen war. Hilfsweise sei jedoch darauf verwiesen, dass
selbst dann, wenn die Geltendmachung einer Erstattungsforderung nach § 50 SGB X dem Anwendungsbereich des §
39 SGB II unterfallen würde, die aufschiebende Wirkung der dagegen gerichteten Klage hier genauso anzuordnen wäre
wie dies auch bezüglich der Rücknahme der Leistungsbewilligung der Fall ist. Mit ihrem Begehren auf einstweiligen
Rechtsschutz musste die Klägerin auch insoweit nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG Erfolg haben. Das öffentliche
Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides überwiegt ihr Interesse, von der Vollziehung
vorerst verschont zu bleiben, nicht. Denn an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung des
Antragsgegners bestehen ganz erhebliche Zweifel, und zwar sowohl formaler wie auch inhaltlicher Natur.
Inhaltlich ist die Rechtsauffassung der Antragstellerin, dass die ihrem Mann vom Arbeitgeber gewährten Nettospesen
keine Einnahmen im Sinne des § 11 SGB II darstellen, sondern unter die Ausnahmevorschrift des § 11 Abs. 3 Nr. 1a)
SGB II fallen, jedenfalls nicht ohne weitere Aufklärung von der Hand zu weisen. Denn zu den zweckbestimmten
privatrechtlichen Einnahmen zählen solche Leistungen, die mit einer erkennbaren Zweckrichtung (etwa Abgeltung
eines besonderen Aufwands) in der Erwartung gezahlt werden, dass sie vom Empfänger tatsächlich für den gedachten
Zweck verwendet werden, sodass die Anrechnung auf den Unterhalt eine Zweckverfehlung darstellen würde. Soweit
sie als Einkommen nur so weit außer Betracht zu bleiben haben, wie sie die Lage des Empfängers nicht so günstig
beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären, wären vorliegend jedenfalls erst
einmal seitens des Antragsgegners Ermittlungen dazu anzustellen gewesen, wofür die Nettospesen tatsächlich
gewährt wurden. Spätestens auf den entsprechend begründeten Widerspruch der Antragsstellerin wäre er insofern
angehalten gewesen, den Sachverhalt aufzuklären. Stattdessen hat er jedoch den Widerspruch – ohne sich auch nur
ansatzweise mit der Begründung der Antragstellerin auseinanderzusetzen - abgewiesen. Dies reicht nicht.
Gegen die Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Leistungsbewilligung – und letztlich auch der Erstattungsforderung –
spricht hier weiter, dass der angefochtene Bescheid jedenfalls zu unbestimmt, wenn nicht gar hinsichtlich des
Normadressaten im Hinblick auf die ausgesprochene Verfügung offensichtlich fehlerhaft ist. Der Antragsgegner hat
vorliegend die Leistungsbewilligung nach Aktenlage allein gegenüber der Antragstellerin zurückgenommen und diese
so behandelt, als hätte ihr allein der Anspruch auf die ihr und ihrem Mann und Sohn zunächst gewährten Leistungen
zugestanden. Dies gipfelte letztlich darin, dass er die Erstattungsforderung über die Gesamtsumme der für alle drei
Personen gezahlten Leistungen gegen die Antragstellerin geltend gemacht hat.
Diese Vorgehensweise kann auch nicht mit der Regelung des § 38 SGB II gerechtfertigt werden. Die Vorschrift sieht
lediglich vor, dass, soweit Anhaltspunkte nicht entgegenstehen, vermutet wird, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige
bevollmächtigt ist, Leistungen nach dem SGB II auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden
Personen zu beantragen und entgegenzunehmen. Das ändert aber nichts daran, dass die Vertretenen – hier der
Ehemann und der Sohn der Antragstellerin – ihren jeweiligen individuellen Anspruch behalten, der auch für sie
individuell entschieden werden muss. Die Vermutungsregel führt nicht dazu, dass die Mitglieder der
Bedarfsgemeinschaft zu einer "Gemeinschaft von Inhabern eines gemeinsamen Bedarfs oder Anspruchs" werden. Es
muss daher gegenüber jedem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ein rechtlich gesonderter Bescheid ergehen. Im
Übrigen erstreckt sich die Vollmachtsvermutung ihrem klaren Wortlaut nach auf die Antragstellung und die
Entgegennahme von Leistungen. Eine generelle und uneingeschränkte Vollmacht wird hingegen nicht vermutet. Dass
die Antragstellerin also bevollmächtigt gewesen sei, für ihren Ehemann und Sohn Rücknahme- und schließlich auch
Erstattungsbescheide entgegenzunehmen, kann nicht angenommen werden.
Auch eine Auslegung des Bescheides dahin, dass sich die Rücknahme und die Erstattungsforderung allein auf die
konkret der Antragstellerin gewährten Leistungen beziehen sollten, scheitert zur Überzeugung des Senats daran, dass
dies mit der offensichtlich nicht zutreffenden Höhe der Erstattungsforderung nicht in Einklang zu bringen ist.
Hinsichtlich der geltend gemachten Erstattungsforderung ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass diese gegenüber der
Antragstellerin erstmals im Widerspruchsbescheid geltend gemacht worden ist. Bei dem an die Antragstellerin
gerichteten Bescheid vom 14. Juni 2005 handelt es sich nämlich – anders als es beim Sozialgericht Cottbus anklingt -
gerade nicht um einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, sondern allein um einen Aufhebungsbescheid, der –
was der Antragsgegner dann selbst erkannt hat – zu Unrecht auf § 48 SGB X gestützt worden ist. Eine
Erstattungsforderung ist im Ausgangsbescheid nicht ansatzweise geltend gemacht worden, sondern erstmals im
Widerspruchsbescheid. Soweit der Antragsteller aber entgegen der Forderung des § 50 Abs. 3 SGB X die
Erstattungssumme nicht mit der Aufhebung der Bewilligungsleistung verbindet, kann er dies nicht auf einen
Widerspruch des Betroffenen im Widerspruchsbescheid nachholen. Weiter hat der Antragsgegner die Antragstellerin
zur Geltendmachung der Erstattungsforderung nie angehört. Vielmehr hat er allein mit an ihren Ehemann gerichtetem
Schreiben vom 14. Juni 2005 diesen zur beabsichtigen Aufhebung der Leistungsbewilligung und Rückforderung des
überzahlten Betrages sowie einer beabsichtigen Aufrechnung angehört, um ihr gegenüber die Leistungsbewilligung mit
Bescheid vom selben Tage aufzuheben. All dies ist weder vom zeitlichen Ablauf noch inhaltlich nachvollziehbar.
Angesichts dieser hier zahlreichen gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides sprechenden Aspekte
musste die Antragstellerin mit ihrem vorläufigen Rechtsschutzbegehren Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog. Obwohl die Antragstellerin ihren Antrag vor dem Sozialgericht
nicht ansatzweise begründet hat, hält es der Senat vorliegend angesichts der offensichtlichen Mängel des
angefochtenen Bescheides für gerechtfertigt, den Antragsgegner mit den gesamten Kosten des vorläufigen
Rechtsschutzverfahrens zu belasten.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).