Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 25.09.2009
LSG Berlin-Brandenburg: heizung, betriebskosten, wohnfläche, wohnungsbau, mittelwert, wohnungsmarkt, verfügung, bad, anerkennung, öffentlich
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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
32. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 32 AS 1248/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 22 Abs 1 S 1 SGB 2, § 558c
BGB
Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung -
Angemessenheitsprüfung anhand des Berliner Mietspiegels -
Wohnungsstandard - Baujahr - Berücksichtigung der Miete
anmietbarer Unterkünfte - Spannenoberwert der Kaltmiete -
Betriebskosten nach Anlage I zum Mietspiegel - 4/5 Spannen-
Oberwert - Wohnflächengrenze - Zweipersonenhaushalt
Leitsatz
Bei einer Absenkung der zu übernehmenden Kosten für Unterkunft und Heizung von den
tatsächlichen auf die angemessenen Kosten nach § 22 Abs. 1 SGB II ist einerseits davon
auszugehen, dass einem Leistungsbezieher jede Wohnung mit üblichem Standard
zuzumuten ist, unabhängig vom Baujahr.
Als angemessen kann andererseits nur die Miete derjenigen Wohnungen herangezogen
werden, für welche der konkrete Antragsteller wirklich einen Mietvertrag abschließen könnte.
Solange der Leistungsträger dem Leistungsempfänger keine konkrete
Mietvertragsabschlussmöglichkeit aufzeigt, muss deshalb bei der Anwendung des Berliner
Mietspiegels 2007 der Unterschied zwischen den Mieten aller in den Mietspiegel
eingeflossenen Mietverhältnisse und der Mieten für diejenigen Wohnungen, die auf dem freien
Wohnungsmarkt angeboten werden und die auch der Leistungsempfänger realistischerweise
anmieten könnte, berücksichtigt werden. Es ist deshalb geboten, den Spannenoberwert der
Kaltmiete anstelle des Mittelwertes für die Kaltmiete der Vergleichskostenberechnung zu
grunde zu legen.
Auch bei den kalten und warmen Betriebskosten sind mangels besserer Zahlen die Werte der
Anlage I zum Mietspiegel heranzuziehen, auch wenn diese nicht amtlich sind. Der Mietspiegel
enthält hierzu neben einem Mittelwert auch einen 4/5 Spannen-Oberwert. Letzterer ist
zugrunde zu legen, damit auch insoweit von tatsächlich realistischen Kostenansätzen für
anzumietende Wohnungen ausgegangen werden kann. Angeführt im Mietspiegel sind nämlich
nur die Betriebskosten des Jahres 2005 trotz steigender Preise jedenfalls für Energie. Zwar
ergibt sich aus dem Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes für 2007 ein
Mittelwert von 2,13 Euro/m² für Betriebskosten einschließlich Heizung, also deutlich weniger.
Maßgeblich kann aber aus vorgenanntem Grund (Unangemessenheit der jetzigen Miete nur
soweit die konkrete zumutbare Alternative günstiger wäre) mutmaßlich konkret anmietbare
Wohnung speziell in Berlin.
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. Januar 2008 sowie die Bescheide des
Beklagten vom 30. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. März
2007 sowie in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 1. Juni 2007, 28. Juni 2007, 31.
August 2007, 17. Dezember 2007, des Widerspruchsbescheids vom 20. Dezember 2007
sowie der Änderungsbescheide vom 16. Januar 2008 werden abgeändert. Der Beklagte
wird verurteilt, an die Klägerinnen höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung
(insgesamt 175,44 Euro) für die Zeit vom 1. August 2007 bis zum 31. Januar 2008 zu
zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerinnen zu 1) und 2) begehren von dem Beklagten für die Zeit vom 1. August
2007 bis zum 31. Januar 2008 höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem
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2007 bis zum 31. Januar 2008 höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem
SGB II.
Die 1955 geborene, erwerbsfähige Klägerin zu 1) bezieht eine Witwenrente über 431,78 €
monatlich sowie Arbeitsentgelt in Höhe von 250 € netto monatlich. Seit 1983 bewohnt
sie die in der Astr. B, Erdgeschoss, gelegene, etwa 111,58 m2 große Vier-Zimmer-
Wohnung, für die sie in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Mai 2007 abzüglich
eines Mietnachlasses in Höhe von 50 € monatlich eine Grundmiete über 425,53 €
monatlich, Betriebskostenvorauszahlungen über 14,17 € monatlich sowie
Vorauszahlungen für die Wärmeversorgung in Höhe von 66,61 € monatlich (zusammen:
506,31 - 50 € = 456,31 €) zu zahlen hatte. Seit dem 1. Juni 2007 schuldet sie als
Mietzins für die Wohnung abzüglich eines ihr bis zum 31. Dezember 2007 gewährten
Mietnachlasses in Höhe von 50 € monatlich eine Grundmiete über 439,70 € monatlich,
Betriebskostenvorauszahlungen über 2,66 € monatlich sowie Vorauszahlungen für die
Wärmeversorgung in Höhe von 80,88 € (zusammen: 523,24 € - 50 € [bis zum
31.12.2007] = 473,24 €).
Seit dem 1. Januar 2005 bezieht die Klägerin zu 1) Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB II. Spätestens seit diesem Tage bewohnte sie die in der
Astr. B, gelegene Wohnung allein. Zuvor hatten in dieser Wohnung auch ihr 1989
verstorbener Ehemann und ihre drei Kinder gelebt, deren eines die am 19. August 1985
geborene Klägerin zu 2) ist, die seit dem 23. April 2007 wieder in dieser Wohnung wohnt
und seit dem 1. Juli 2007 ein Arbeitsentgelt bezieht, das im Juli 2007 693,69 € netto und
im August 2007 sowie September 2007 683,37 € betrug und seit dem 1. Oktober 2007
688,52 € monatlich beträgt.
Bis zum 31. Januar 2007 berechnete der Beklagte den Bedarf der Klägerin zu 1) unter
Anerkennung der von dieser für die in der Astr. gelegene Wohnung tatsächlich zu
zahlenden Kosten. Am 10. Juli 2006 verfasste er ein an die Klägerin zu 1) gerichtetes
Schreiben, aus dem hervorging, welche Kosten für Unterkunft und Heizung seiner
Auffassung nach für einen Ein-Personen-Haushalt angemessen seien. Ob dieses
Schreiben an die Klägerin zu 1) gesandt wurde und dieser zuging, steht zwischen den
Beteiligten in Streit.
Mit Bescheid vom 30. Januar 2007 bewilligte der Beklagte der Klägerin zu 1) für die Zeit
vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Juli 2007 Leistungen für Unterkunft und Heizung nach
dem SGB II in Höhe von 186,69 €. Diese Leistungen hatte er berechnet, indem er als
angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung einen Betrag von 353,47 € zugrunde
gelegt hatte, von dem er ein anzurechnenden Einkommen der Klägerin zu 1) über
166,78 € abgezogen hatte. Den Widerspruch der Klägerin zu 1) gegen diesen Bescheid
wies er mit Widerspruchsbescheid vom 29. März 2007 als unbegründet zurück.
Am 25. April 2007 hat die Klägerin zu 1) Klage erhoben mit dem Antrag,
„den Bescheid vom 6. Februar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. März
2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten", ihr „für die Zeit vom 1. Februar
2007 bis zum 31. Juli 2007 Leistungen gemäß dem SGB II unter Anerkennung der
tatsächlichen Unterkunftskosten zu gewähren".
Mit Änderungsbescheiden vom 1. Juni 2007 und 28. August 2007 hat der Beklagte der
Klägerin zu 2) Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II für die Zeit vom
23. April 2007 bis zum 30. Juni 2007 in Höhe von 216,12 € monatlich und für die Zeit
vom 1. Juli 2007 bis zum 31. August in Höhe von 8,04 € monatlich bewilligt und die der
Klägerin zu 1) im selben Zeitraum bereits bewilligten Leistungen für Unterkunft und
Heizung für die Zeit vom 23. April 2007 bis zum 30. Juni 2007 auf 216,12 € monatlich
und für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Juli 2007 auf 92,33 € monatlich festgesetzt.
Mit Änderungsbescheid vom 31. August 2007 hat der Beklagte der Klägerin zu 1)
Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. August 2007 bis zum 31.
August 2008 in Höhe von 99,16 € und für die Zeit vom 1. September 2007 bis zum 31.
Januar 2008 in Höhe von 92,33 € monatlich bewilligt. Mittels desselben Bescheids hat er
der Klägerin zu 2) für die Zeit vom 1. August 2007 bis zum 31. August 2008 Leistungen
für Unterkunft und Heizung in Höhe von 10,22 € monatlich und für die Zeit vom 1.
September 2007 bis zum 31. August 2008 in Höhe von 8,04 € monatlich bewilligt.
Gegen sämtliche genannten Bescheide haben die Klägerinnen zu 1) und 2) Widerspruch
erhoben. Mit Änderungsbescheiden vom 17. Dezember 2007 hat der Beklagte der
Klägerin zu 1) für die Zeit vom 1. Februar 2007 bis zum 31. März 2007 Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II über 156,69 €, für die Zeit vom 1. April
2007 bis zum 30. April 2007 über 206,31 €, für die Zeit vom 1. Mai 2007 bis zum 30. Juni
2007 über 278,56 €, für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Juli 2007 über 74,89 €, für
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2007 über 278,56 €, für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Juli 2007 über 74,89 €, für
die Zeit vom 1. August 2007 bis zum 30. September 2007 über 81,93 € und für die Zeit
vom 1. Oktober 2007 bis zum 31. Januar 2008 über 77,93 € bewilligt. Berechnet hat der
Beklagte diese Leistungen unter Anerkennung eines Bedarfs der Klägerin zu 1) an
Leistungen für Unterkunft und Heizung über 353,47 € monatlich für die Zeit vom 1.
Februar 2007 bis zum 31. März 2007, über 322,79 € monatlich für die Zeit vom 1. April
2007 bis zum 30. April 2007 und über 222 € monatlich ab dem 1. Mai 2007.
Mit Widerspruchsbescheiden vom 20. Dezember 2007 hat der Beklagte den Widerspruch
der Klägerin zu 1) gegen den Bescheid vom 1. Juni 2007 als unzulässig und den
Widerspruch der Klägerinnen zu 1) und 2) gegen den Bescheid vom 25. Juli 2007 in der
Fassung des Änderungsbescheids vom 17. Dezember 2007 als unbegründet
zurückgewiesen.
Mit Änderungsbescheiden vom 16. Januar 2008 hat der Beklagte unter Abgabe eines
Teilanerkenntnisses der Klägerin zu 1) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Februar 2007 bis zum 31. März 2007 über 276,46 €,
für die Zeit vom 1. April 2007 bis zum 30. April 2007 über 294,67 €, für die Zeit vom 1.
Mai 2007 bis zum 30. Juni 2007 über 293,65 € monatlich, für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis
zum 31. Juli 2007 über 99,51 €, für die Zeit vom 1. August 2007 bis zum 30. September
2007 über 81,93 € monatlich und für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis zum 31. Januar
2008 in Höhe von 77,93 € monatlich bewilligt. Berechnet hat der Beklagte diese
Leistungen unter Anrechnung eines Einkommens der Klägerin zu 1) über 541,78 €
monatlich auf einen Bedarf der Klägerin zu 1) über 818,24 € monatlich für die Zeit vom
1. Februar 2007 bis zum 31. März 2007 (345 € Regelleistung + 473,24 € KdU), über
763,03 € für die Zeit vom 1. April 2007 bis zum 30. April 2007 (345 € Regelleistung +
418,03 KdU), über 581,62 € monatlich für die Zeit vom 1. Mai 2007 bis zum 30. Juni 2007
(345 € Regelleistung + 236,62 KdU), über 583,62 € für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum
31. Juli 2007 (347 € Regelleistung + 236,62 KdU), über 569 € monatlich für die Zeit vom
1. August 2007 bis zum 31. Januar 2008 (347 € Regelleistung + 222 € KdU).
Am 18. Januar 2008 hat auch die Klägerin zu 2) „im Wege der Parteierweiterung" Klage
erhoben mit dem Antrag,
„den Änderungsbescheid vom 1. Juni 2007 [...] in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2007 aufzuheben" und „den Beklagten zu
verpflichten", ihr „für die Zeit vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Juli 2007 Leistungen in
gesetzlicher Höhe zu gewähren" .
Am 18. Januar 2008 haben die Klägerinnen zu 1) und 2) zugleich „im Wege der
Klageerweiterung" beantragt,
„den Bescheid vom 25. Juli 2007, geändert durch den Änderungsbescheid vom 17.
Dezember 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Dezember 2007
aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Klägerinnen zu 1) und 2) Leistungen
gemäß dem SGB II für die Zeit vom 1. August 2007 bis 31. Januar 2008 in gesetzlicher
Höhe zu gewähren".
In der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2008 haben die Klägerinnen zu 1) und 2)
- jeweils unter Annahme des Teilanerkenntnisses des Beklagten und unter
Klagerücknahme im Übrigen- ihre Anträge neu gefasst.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 29. Januar 2008 als zulässig aber
unbegründet abgewiesen.
Beteiligte des Verfahrens seien neben der Klägerin zu 1) und dem Beklagten auch die
Klägerin zu 2). Die Beteiligtenerweiterung vom 18. Januar 2008 sei eine Klageänderung
(vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 99 Rn. 6.), die nach § 99 Abs.
1 und 2 SGG zulässig sei, da sich der Beklagte auf sie eingelassen habe, ohne ihr zu
widersprechen. Gegenstand der Klage sei mit Rücksicht auf das angenommene
Teilanerkenntnis des Beklagten (vgl. § 101 Abs. 2 SGG) und die Klageteilrücknahme der
Klägerinnen zu 1) und 2) nur noch die Antwort auf die Frage, ob die Klägerinnen zu 1)
und 2) unter Abänderung der Bescheide vom 1. Juni 2007, 28. Juni 2007, 31. August
2007 und 17. Dezember 2007, des Widerspruchsbescheids vom 20. Dezember 2007 und
der Änderungsbescheide vom 16. Januar 2008 - die allesamt nach § 96 SGG Gegenstand
des Verfahrens geworden seien - für die Zeit vom 1. August 2007 bis zum 31. Januar
2008 höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung beanspruchen könnten. Die
Beschränkung des Streitgegenstandes auf die Gewährung höherer Unterkunftskosten
sei zulässig, weil es sich bei der Verfügung über Unterkunfts- und Heizungskosten um
eine abtrennbare Verfügung des Gesamtbescheides handelt (vgl. BSG, Urteil vom
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eine abtrennbare Verfügung des Gesamtbescheides handelt (vgl. BSG, Urteil vom
07.11.2006, B 7b AS 8/06 R, Rn. 18.).
Die Klage sei jedoch nicht begründet. Die Klägerinnen zu 1) und 2) könnten nicht
beanspruchen, dass ihnen der Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 1. Juni
2007, 28. Juni 2007, 31. August 2007 und 17. Dezember 2007, des
Widerspruchsbescheids vom 20. Dezember 2007 und der Änderungsbescheide vom 16.
Januar 2008 für die Zeit vom 1. August 2008 bis zum 31. Januar 2008 höhere Leistungen
für Unterkunft und Heizung gewähre. Der Beklagte habe diese Leistungen unter
Berücksichtigung des Einkommens der Klägerinnen zu 1) und 2) (§§ 11, 19 S. 3 SGB II)
zutreffend berechnet (wegen der Berechnung im Einzelnen werde auf die angegriffenen
Bescheide des Beklagten entsprechend § 136 Abs. 3 SGG Bezug genommen).
Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II würden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der
tatsächlichen Aufwendungen nur insoweit erbracht, als diese angemessen seien. Nach
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei die Angemessenheit der
Wohnungskosten in mehreren Schritten zu prüfen: Zunächst bedürfe es der
Feststellung, welche Quadratmeterzahl die im Streitfall betroffenen Wohnung aufweise.
Bei der Wohnungsgröße sei die für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau
anerkannte Wohnraumgröße zu Grunde zu legen. Nach Feststellung der
Wohnraumgröße sei als weiterer Faktor der Wohnungsstandard zu berücksichtigen.
Angemessen seien die Aufwendungen für eine Wohnung nur dann, wenn diese nach
Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genüge
und keinen gehobenen Wohnstandard aufweise. Die Wohnung müsse von daher
hinsichtlich der aufgeführten Kriterien, die als den Mietpreis bildende Faktoren
regelmäßig im Quadratmeterpreis ihren Niederschlag fänden, im unteren Segment der
nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen in dem räumlichen Bezirk liegen,
der den Vergleichsmaßstab bilde. Da es im Ergebnis allein auf die Kostenbelastung des
Grundsicherungsträgers ankomme, könne dahinstehen, ob einzelne Faktoren wie
Ausstattung, Lage etc. isoliert als (un)angemessen anzusehen seien, solange der
Grundsicherungsträger nicht mit unangemessen hohen Kosten belastet werde. Nach der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei insoweit der sog. Produkttheorie zu folgen,
die abstelle auf das Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard, das sich in
der Wohnungsmiete niederschlage. Schließlich sei zu überprüfen, ob nach der Struktur
des Wohnungsmarktes am Wohnort der Hilfebedürftige tatsächlich auch die Möglichkeit
habe, eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung auf dem Wohnungsmarkt
anmieten zu können (Hinweis auf BSG, Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 18/06 R).
Gemessen an diesen Kriterien seien die von den Klägerinnen zu 1) und 2) für Unterkunft
und Heizung aufgewandten Kosten unangemessen. Die von ihnen bewohnte Wohnung
zähle neben Küche und Bad vier Zimmer. Dies seien mindestens zwei Zimmer zuviel.
Denn nach Ziffer 8 Abs. 1 der zur Umsetzung von § 5 WoFG erlassenen Arbeitshinweise
der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 15. Dezember 2004 sei im Falle der
Klägerinnen zu 1) und 2) nur eine Zwei-Zimmer-Wohnung angemessen.
Die Wohnfläche der von den Klägerinnen bewohnten Wohnung betrage etwa 111,58 m2.
Dies seien 51,58 m2 zuviel. Denn nach den in Berlin geltenden Bestimmungen für den
sozialen Wohnungsbau sowie den zur Umsetzung von § 5 WoBindG i.V.m. § 27 Abs. 1 bis
5 WoFG erlassenen Richtlinien für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau
(WFB) vom 16. Juli 1990 (Amtsblatt für Berlin 1990, S. 1379 ff) in der Fassung der
Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Richtlinien für den öffentlich geförderten
sozialen Wohnungsbau in Berlin (VV ÄndWFB) vom 13. Dezember 1992 (Amtsblatt für
Berlin 1993, S. 98 f.) betrage die förderungswürdige und damit nach § 22 Abs. 1 S. 1
SGB II angemessene Wohnfläche für eine Zwei-Zimmer-Wohnung nur 60 m2 (Abschnitt II
Ziffer 1 Buchstaben a. und c.] der Anlage 1 zur WFB 1990 iVm Zif 13 VVÄndWFB 1990).
Auch das Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard, das sich in der
Wohnungsmiete niederschlage, sei im Falle der Klägerinnen zu 1) und 2) unangemessen.
Zur Bestimmung des angemessenen Mietzinses respektive Wohnstandards sei auf die
durchschnittliche Vergleichsmiete, die der von der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung herausgegebenen Berliner Mietspiegel vom 11. Juli 2007 (Amtsblatt für
Berlin 2007, S. 1797 ff.) für Wohnungen, die in einfacher Wohnlage gelegen seien, vor
1990 gebaut worden seien, mit Sammelheizung, Bad und Innen-WC ausgestattet seien,
ausweise, abzustellen. Für Wohnungen in einfacher Wohnlage, deren Wohnflächen
zwischen 40 m2 bis unter 60 m2 betrage und die vor 1999(0?) erbaut worden seien,
liege nach dem Berliner Mietspiegel die durchschnittliche Vergleichsmiete bei 4,54 €. Die
angemessene Netto-Kaltmiete einer Wohnung mit einer Wohnfläche von 60 m2 liege
demnach bei 272,40 €. Unter Zugrundelegung angemessener „warmer" Betriebskosten,
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demnach bei 272,40 €. Unter Zugrundelegung angemessener „warmer" Betriebskosten,
die nach Auffassung des LSG Berlin-Brandenburg für Berlin auf durchschnittlich 2,74 €
pro m2 zu bestimmen seien (Hinweis auf LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
18.12.2006, L 10 B 1091/06 AS, sowie Beschluss vom 20.11.2007, L 14 B 1650/07 AS
ER.), ergäben sich sonach als angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung für eine
Zwei-Zimmer-Wohnung 436,80 €. Dieser Wert liege unter den Leistungen für Unterkunft
und Heizung, die der Beklagte als im Falle der Klägerinnen zu 1) und 2) angemessen
angesehen habe (444 €). Zumindest zu diesen Leistungen hätten die Klägerinnen zu 1)
und 2) angesichts der dem Gericht bekannten entspannten Lage des Berliner
Wohnungsmarkts auch eine neue Wohnung anmieten können.
Die Klägerinnen zu 1) und 2) könnten sich auch nicht mit Erfolg auf die Bestimmung des
§ 22 Abs. 1 S. 3 SGB II berufen. Danach seien die Aufwendungen für Unterkunft und
Heizung, soweit sie den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang
überschritten, als Bedarf des allein stehenden Hilfedürftigen oder der
Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden
Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten sei,
durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die
Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
Den Klägerinnen zu 1) und 2) sei es möglich und zuzumuten gewesen, durch einen
Wohnungswechsel ihre Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu senken. Sie hätten
angesichts der Tatsache, dass sie die in der Astr., B, gelegene Wohnung anfangs zu fünft
bewohnt hätten, keine Zweifel dahingehend hegen dürfen, dass ihre Aufwendungen für
diese Wohnung unangemessen seien. Spätestens jedoch seit dem 1. August 2008 sei
ihnen bekannt gewesen, dass ihre Aufwendungen für diese Wohnung unangemessen
hoch seien und sie verpflichtet seien, diese Aufwendungen unverzüglich zu senken. Dass
ihnen wegen körperlicher und/oder seelischer Behinderungen ein Umzug nicht möglich
oder nicht zuzumuten gewesen sei, sei nicht ersichtlich. Das Sozialgericht hat weiter
angenommen, dass der Wert des Streitgegenstandes 175,44 Euro betrage. Die
Klägerinnen zu 1) und 2) begehrten zusammen die Zahlung von 175,44 € [6 x (473,24 €
- 444 €)]. Es hat die Berufung nicht zugelassen.
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerinnen hat der Senat durch Beschluss vom
17. Juli 2009 die Berufung zugelassen.
Die Klägerinnen beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. Januar 2008 sowie die Bescheide des
Beklagten vom 30. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. März
2007 sowie in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 1. Juni 2007, 28. Juni 2007, 31.
August 2007, 17. Dezember 2007, des Widerspruchsbescheids vom 20. Dezember 2007
sowie der Änderungsbescheide vom 16. Januar 2008 abzuändern und den Beklagten zu
verurteilen, an sie höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung (insgesamt 175,44
Euro) für die Zeit vom 1. August 2007 bis zum 31. Januar 2008 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Verwaltungsakten des Beklagten (2 Bände) sowie die Akten des Sozialgerichts S 131
AS 13626 /08 haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte als eine nach § 44b SGB II in der Fassung des Kommunalen
Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl I 2014) gebildete Arbeitsgemeinschaft ist
beteiligtenfähig nach § 70 Nr. 2 SGG (Bundessozialgericht = BSG, BSGE 97, 217 = SozR
4-4200 § 22 Nr.1). § 44b SGB II ist ungeachtet seiner Verfassungswidrigkeit bis zum 31.
Dezember 2010 weiterhin anwendbar (Bundesverfassungsgericht = BVerfG Urteil vom
20. Dezember 2007 - 2 BvR 2433/04 und 2 BvR 2434/04 - DVBl 2008, 173 ff = NVwZ
2008, 183 ff = NZS 2008, 198 ff).
Die Berufung der Klägerinnen hat Erfolg. Der Beklagte ist verpflichtet an die Klägerinnen
für die Monate August 2007 bis Januar 2008 weitere 175, 44 Euro (6 x (473,24 € - 444 €)
zu zahlen.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht (SG) festgestellt, dass
der Eintritt der Klägerin in das Klageverfahren als Klageerweiterung zulässig ist. Ebenfalls
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der Eintritt der Klägerin in das Klageverfahren als Klageerweiterung zulässig ist. Ebenfalls
zutreffend hat das SG die Beschränkung des Klagegegenstandes auf die Kosten der
Unterkunft und Heizung vorgenommen. Ebenfalls im Ergebnis zu Recht hat das SG
festgestellt, dass die Wohnung der Klägerinnen nach den insoweit heranzuziehenden
Vorschriften für den sozialen Wohnungsbau als zu groß anzusehen ist. Zwar geht der
Senat, anders als das SG, im Hinblick auf die landesrechtlichen
Ausführungsbestimmungen über die Förderung des sozialen Mietwohnungsbaus davon
aus, dass in Berlin für eine aus zwei Person bestehende Bedarfsgemeinschaft eine Zwei-
bis Dreizimmerwohnung (vgl. Ziff. 8 Abs. 1 der zur Umsetzung von § 5
Wohnungsbindungsgesetz (WobindG) i.V.m. § 27 Abs. 1 bis 5
Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) für Wohnberechtigungsscheine erlassenen
Arbeitshinweise der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 15. Dezember 2004
[Mitteilung Nr. 8/2004]) mit einer Größe bis zu 65 m² (Zweizimmerwohnung) bzw. 80 m²
(Dreizimmerwohnung) als abstrakt angemessen (Abschnitt II Ziff. 1 Buchstabe a der
Anlage 1 der Richtlinien für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau in Berlin) =
Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1990 vom 16. Juli 1990 [ABl 1990, 1379 ff] i. d.
F. der Verwaltungsvorschriften zur Änderung der WFB 1990 vom 13. Dezember 1992
[ABl 1993, 98 f]) anzusehen ist (vgl. L32 B 2223/08 ASER, Beschluss vom 9. Dezember
2008, www.sozialgerichtsbarkeit.de). Die Vierzimmerwohnung der Klägerinnen ist danach
jedoch immer noch zu groß.
Unzutreffend sind jedoch die Feststellungen des SG zur Höhe der nach der
Produkttheorie des Bundessozialgerichts zugrunde zu legenden angemessenen Kosten
einer auf 65 bis 80 m2 beschränkten Wohnung.
Zur Frage, welche Kosten angemessen sind, hat der Senat bereits wiederholt in
Eilverfahren aber auch in Hauptsacheverfahren Stellung genommen (vgl. zuletzt Urteil
vom 24. April 2009 L32 AS 923/07-www.sozialgerichtsbarkeit.de-). Angemessene Kosten
sind nicht in erster Linie anhand der AV-Wohnen zu bestimmen. Die Auslegung des
unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit obliegt im Streitfalle den Gerichten;
eine Rechtsverordnung zur näheren Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für
Unterkunft und Heizung ist bisher nicht ergangen. Da maßgeblich nur die hypothetische
angemessene Wohnung sein kann, auf die der Leistungsempfänger verwiesen werden
kann, steht dem Senat zu seiner Überzeugung ein besseres Ermittlungsmittel als die
Anwendung eines gemäß §§ 558 c und 558 d Bürgerliches Gesetzbuch qualifizierten
Mietspiegels nicht zur Verfügung, da selbst ein Sachverständiger nur eine schätzweise
Prognose erstellen könnte. Zur Bestimmung der angemessenen Miete stützt sich der
Senat hier konkret auf den Mietspiegel des Landes Berlin vom 11. Juli 2007 (ABl. 1797).
Diesem liegt nämlich als Stichtag für die Miethöhe der 1. Oktober 2006 zugrunde (vgl.
Berliner Mietspiegel 2007, Grundlagendaten für den empirischen Mietspiegel Endbericht,
S. 1 sowie S. 6 ff) Der hier streitgegenständliche Bewilligungszeitraum liegt nach diesem
Datum. Bei einer Absenkung der zu übernehmenden Kosten für Unterkunft und Heizung
von den tatsächlichen auf die angemessenen Kosten ist aus Sicht des Senates dabei
der günstigste Spannenhöchstbetrag innerhalb der verschiedenen Baujahrsklassen für
Wohnungen mit Bad und WC zugrundezulegen. Zumutbar erscheint nämlich zwar
einerseits abstrakt-generell jede Wohnung mit üblichem Standard, unabhängig vom
Baujahr. Als angemessen kann andererseits nur die Miete derjenigen Wohnungen
herangezogen werden, für welche der konkrete Antragsteller wirklich einen Mietvertrag
abschließen könnte. Es muss tatsächlich eine konkrete Möglichkeit bestehen, im
Vergleichsgebiet eine angemessene Wohnung auf dem Wohnungsmarkt anmieten zu
können (BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R). Solange der
Leistungsträger dem Leistungsempfänger keine konkrete
Mietvertragsabschlussmöglichkeit aufzeigt, muss bei der Anwendung des Berliner
Mietspiegels der Unterschied zwischen den Mieten aller in den Mietspiegel
eingeflossenen Mietverhältnisse und der Mieten für diejenigen Wohnungen, die auf dem
freien Wohnungsmarkt angeboten werden und die auch der Leistungsempfänger
realistischerweise anmieten könnte, berücksichtigt werden (vgl. auch Deutscher Verein
für öffentlichen private Fürsorge e.V.: Erstempfehlungen zu den Leistungen für
Unterkunft und Heizung im SGB II [§ 22 SGB II] vom 8. Juli 2008 Seite 3: der Richtwert ist
als Angemessenheitsgrenze so zu bestimmen, dass alle Leistungsberechtigten im
räumlichen Vergleichsgebiet eine realistische Möglichkeit haben, eine Wohnung zu den
ortsüblichen Marktbedingen zu finden, deren Kosten im Bereich dieses Richtwertes
liegen). Je unattraktiver ein Antragsteller als potentieller Mieter für Vermieter ist, desto
schwieriger wird die konkrete Wohnungssuche sein bzw. umso unattraktiver (zum
Beispiel preislich) wird die konkret anmietbare Wohnung. In den Mietspiegel fließen
hingegen auch die Mieten attraktiver oder jedenfalls nicht erst neu vermieteter
Wohnungen ein, welche also nicht auf dem freien Wohnungsmarkt angeboten werden
(vgl. Berliner Mietspiegel 2007 Grundlagendaten, S. 2 ff). Der Senat hält deshalb nach
wie vor die Zugrundelegung des Spannenoberwertes statt des Mittelwertes für die
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wie vor die Zugrundelegung des Spannenoberwertes statt des Mittelwertes für die
Kaltmiete für geboten, um sicher genug schlussfolgern zu können, dass eine solche
Wohnung für die Klägerinnen zur Verfügung stünde, auch wenn ein großer Teil der
Leistungsempfänger Schwierigkeit haben dürfte, sich für solche Wohnungen Vermietern
gegenüber als akzeptable Mieter zu präsentieren (a. A. - Durchschnitt der
Spannenmittelwerte - ohne Begründung: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.
Oktober 2008 - L 5 AS 1649/07).
Bei der Ermittlung dieses Wertes sind auch die (kalten und warmen) Betriebskosten
einzubeziehen. Der Senat bleibt bei seiner Auffassung, hierfür mangels besserer Zahlen
die Werte der Anlage I zum Mietspiegel heranzuziehen, auch wenn diese nicht amtlich
sind (vgl. Urteil des Senats vom 24. April 2009 a.a.O.) Der Mietspiegel enthält hierzu
neben einem Mittelwert auch einen 4/5 Spannen-Oberwert. Letzterer ist zugrunde zu
legen, damit auch insoweit von tatsächlich realistischen Kostenansätzen für
anzumietende Wohnungen ausgegangen werden kann. Angeführt im Mietspiegel sind
nämlich nur die Betriebskosten des Jahres 2005 trotz steigender Preise jedenfalls für
Energie. Zwar ergibt sich aus dem Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes
für 2007 ein Mittelwert von 2,13 Euro/qm für Betriebskosten einschließlich Heizung, also
deutlich weniger. Maßgeblich kann aber aus vorgenanntem Grund (Unangemessenheit
der jetzigen Miete nur soweit die konkrete zumutbare Alternative günstiger wäre) nicht
ein bundesdeutscher Mittelwert sein, sondern die zu schätzenden Betriebskosten für die
mutmaßlich konkret anmietbare Wohnung speziell in Berlin (a. A. 5. Senat, Urteil vom
16. Oktober 2008, a. a. O.).
Konkret ist hier nach dem Mietspiegel ein Wert von 4,75 Euro (Baujahre 1956-64,
einfache Wohnlage, 60 m² bis 90 m2) + 2,59 (2007: 3,55) Euro kalte Betriebs- sowie
1,15 (2007: 1,75) Euro Heizkosten pro m², insgesamt (8,49 x 80) 679,20 Euro
anzusetzen. Der Mietspiegel weist allerdings auch Kosten für Warmwasser aus. Nach der
mittlerweile als gefestigt zu bezeichnenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist
jedoch im Regelsatz nach § 20 Abs. 1 SGB II bereits ein gewisser Betrag für
Haushaltsenergie enthalten. Dieser beträgt bei einem Regelsatz von 345,- Euro hier
konkret 6,22 Euro (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/11b AS 15/07 R -) Der
Beklagte muss Kosten der Unterkunft und Heizung demnach für den
streitgegenständlichen Zeitraum bis zu 679,20 Euro abzüglich (2 x 6,22) 12,44 Euro =
676,76 Euro übernehmen. Demzufolge sind die von den Klägerinnen zu tragenden
tatsächlichen Kosten von Unterkunft und Heizung in Höhe von 473,24 € angemessen
und von dem Beklagten zu tragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG, sie entspricht dem Ergebnis des
Verfahrens.
Die Revision war zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 SGG vorliegt.
Die Art und Weise der Ermittlung der Kosten der Unterkunft in Berlin anhand des Berliner
Mietspiegels sowie der Ermittlung der warmen und kalten Betriebskosten hat
grundsätzliche Bedeutung, sie ist zwischen den Senaten des Landessozialgerichts
streitig (vgl. Urteil des 28. Senats des LSG vom 7. Mai 2009 L 28 AS 848/08 -
www.sozialgerichtsbarkeit.de -).
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