Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 19.04.2010

LSG Berlin und Brandenburg: versorgung, ernährung, wohnung, rechtsschutz, familienangehöriger, körperpflege, hauptsache, aufwand, gesundheit, zivilprozessordnung

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 19.04.2010 (rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 111 P 2/10 ER
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 27 P 15/10 B ER
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. Februar 2010 wird
zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I. Die Antragstellerin begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes monatliche Zahlungen aus der
Pflegeversicherung in Höhe von 225,00 EUR.
Am 5. Juni 2009 beantragte sie Leistungen der Pflegeversicherung. In dem von der Antragsgegnerin eingeholten
MDK-Gutachten vom 10. August 2009 ermittelte die Pflegefachkraft H einen Zeitaufwand für die Grundpflege von 10
Minuten täglich und einen Zeitaufwand für die Hauswirtschaft von 34 Minuten täglich. Dem Gutachten folgend lehnte
die Antragstellerin den Antrag mit Bescheid vom 13. August 2009 ab. Hiergegen erhob die Antragstellerin
Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2009, zugestellt am 15. Dezember 2009,
zurückgewiesen wurde. Hiergegen hat die Antragstellerin am 4. Januar 2010 Klage erhoben.
Ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat das Sozialgericht Berlin mit Beschluss vom 10. Februar 2010
zurückgewiesen.
Zur Begründung ihrer Beschwerde trägt die Antragstellerin unter Berufung auf das im Klageverfahren vorgelegte
Pflegeprotokoll vor, dass der Aufwand für ihre Pflege erheblich sei.
II. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht
hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt.
Die Voraussetzungen für die begehrte Anordnung liegen nicht vor. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz
(SGG) kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes
in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher
Nachteile notwendig erscheint. Dies ist der Fall, wenn die Rechtsverfolgung in der Sache erhebliche Erfolgsaussicht
hat (Anordnungsanspruch) und bei Abwägung der Interessen der Beteiligten die Interessen des Antragstellers an der
vorläufigen Regelung diejenigen der anderen Beteiligten überwiegen und für ihre Realisierung ohne die Regelung
erhebliche Gefahren oder wesentliche Nachteile drohen (Anordnungsgrund).
Vorliegend ist bereits unklar, ob der Antragstellerin ein Anordnungsanspruch, d.h. der geltend gemachte Anspruch auf
Pflegegeld nach der Pflegestufe I, zusteht.
Voraussetzung ist nach § 37 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Elftes Buch (SGB XI) u. a., dass der Anspruchsteller
pflegebedürftig ist und mindestens der Pflegestufe I zugeordnet werden kann. Pflegebedürftigkeit liegt hierbei nach §
14 Abs. 1 SGB XI vor, wenn der Betroffene wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder
Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf
Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedarf, die nach §
14 Abs. 3 SGB XI in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf
des täglichen Lebens oder in der Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser
Verrichtungen besteht. Als gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im vorgenannten Sinne gelten
nach § 14 Abs. 4 SGB XI im Bereich der Körperpflege, der neben den Bereichen der Ernährung und der Mobilität zur
Grundpflege gehört, das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren und die Darm- oder
Blasenentleerung, im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung, im
Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen,
Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung sowie im Bereich der hauswirtschaftlichen
Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und
Kleidung oder das Beheizen.
Die Zuordnung zur Pflegestufe I setzt nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB XI voraus, dass der
Betroffene bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder
mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedarf und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der
hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt. Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als
Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen
Versorgung benötigt, hat hierbei wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten zu betragen, wobei auf die
Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen müssen.
Anhand der vorliegenden Unterlagen lässt sich nicht feststellen, dass der Grundpflegebedarf der Antragstellerin
wöchentlich im Tagesdurchschnitt mehr als 45 Minuten beträgt.
In den MDK-Gutachten vom 10. August 2009 ermittelte der Sachverständige einen Zeitaufwand für die Grundpflege
von lediglich 10 Minuten täglich. Das von den die Antragstellerin betreuenden Personen geführte Pflegetagebuch nicht
geeignet, einen höheren Grundpflegebedarf glaubhaft zu machen, da es nur Aufschluss über die tatsächlich für die
Pflege verwandten Zeiten gibt, nicht aber den nach § 15 Abs. 3 SGB XI maßgeblichen Zeitaufwand, den ein
Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen
der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt. Die Ermittlung dieses zeitlichen Bedarfs ist
grundsätzlich sachkundigen Personen vorgehalten.
Da nicht geklärt werden kann, ob ein Anordnungsanspruch besteht, ist eine Folgenabwägung zu treffen. Eine solche
verlangt, die Folgen, die einträten, wenn die begehrte Anordnung nicht erginge, der Rechtsschutzsuchende im
Hauptsacheverfahren aber obsiegen würde, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die
Anordnung erlassen würde, der Rechtsschutzsuchende im Hauptsacheverfahren indes keinen Erfolg hätte.
Gemessen an diesen Maßstäben kommt die von dem Antragsteller begehrte Anordnung nicht in Betracht. Dabei
berücksichtigt der Senat das besondere grundrechtliche Gewicht des mit dem Antrag verfolgten Begehrens mit Blick
auf die durch das Pflegegeld geschützten Grundrechte auf Leben und Gesundheit sowie eine menschenwürdige
Existenz. Der Antragstellerin drohen keine Nachteile, die sie nicht auch bei Erfolglosigkeit ihrer Rechtsverfolgung in
der Hauptsache hinzunehmen hätte. Ihre genannten Grundrechte sind dadurch gesichert, dass ihrem eigenen Vortrag
zufolge der Pflegebedarf für die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung derzeit gedeckt ist. Das
Interesse des Antragstellers überwiegt daher nicht das Interesse der Antragsgegnerin, die Folgen einer Anordnung bei
späterer Erfolglosigkeit der Antragstellerin zu vermeiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 und Abs. 4 SGG. Sie berücksichtigt
die Erfolglosigkeit der Rechtsverfolgung.
Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, da die mit der Beschwerde beabsichtigte
Rechtsverfolgung aus den genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs. 1 Satz SGG
in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung -ZPO-).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).