Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 08.08.2007

LSG Berlin-Brandenburg: wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, besondere härte, öffentliches interesse, interessenabwägung, rechtsschutz, prozessökonomie, quelle, link, sammlung, hauptsache

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
32. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 32 B 1599/07 AS ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 86b Abs 1 SGG
Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz - Eilbedürftigkeit -
Rechtsschutzbedürfnis
Leitsatz
Ein Antrag nach § 86b Abs. 1 SGG ist auch bei fehlender Eilbedürftigkeit nicht mangels
Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.
Tenor
Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 8. August 2007 wird aufgehoben. Die Sache
wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes an das Sozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses und der Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung über den
Antrag an das Sozialgericht (SG) in entsprechender Anwendung von § 159 Abs. 1 Nr. 1
Sozialgerichtsgesetz (SGG) (Antragsabweisung durch die erste Instanz ohne
Sachentscheidung) begründet.
Das SG hat den Antrag vom 20. Juli 2007 in der Fassung des Schriftsatzes vom 6.
August 2007 richtig als Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 86b Abs. 1 SGG
verstanden:
Es geht der Antragstellerin um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der im
Schriftsatz vom 6. August 2007 (zusätzlich) erhobenen Klage gegen den Aufhebungs-
und Erstattungsbescheid vom 5. Juli 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 2. August 2007 bzw. der Feststellung von deren aufschiebender Wirkung.
Das SG hätte den Antrag jedoch nicht als unzulässig behandeln dürfen, sondern hätte
über die Begründetheit des Begehrens entscheiden müssen.
Es fehlt nicht am Rechtsschutzbedürfnis:
Zum einen geht es nicht nur um vergangene Zeiträume, weil der Bescheid vom 5. Juli
2007 seine belastende Wirkung weiterhin entfaltet. Im Bescheid wird zum einen der
ursprüngliche Bewilligungsbescheid teilweise zurückgenommen. Zusätzlich fordert der
Antragsgegner jedoch den aus seiner Sicht zuviel gewährten Betrag von 629,-- € nach §
50 Abs. 1 SGB X zurück. Die Antragstellerin soll jetzt zahlen. Sie wird darauf hingewiesen,
dass nach vergeblicher Mahnung die Zwangsvollstreckung und/oder Inkassokosten
drohen.
Zum anderen kann einem Antrag nach § 86b Abs. 1 SGG das Rechtsschutzbedürfnis
grundsätzlich nicht wegen mangelnder Eilbedürftigkeit fehlen. Der Antrag auf Anordnung
bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches oder einer
Klage ist nach dem Gesetz unabhängig von der Frage statthaft, ob die Angelegenheit
der Sache nach dringlich ist.
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Es ist sogar fraglich, ob die Dringlichkeit im Rahmen der Begründetheitsprüfung vom
Gericht als Teil der im gerichtlichen Ermessen stehenden Interessenabwägung
maßgeblich berücksichtigt werden kann. Die gerichtliche Interessenabwägung hängt
nämlich primär von den mutmaßlichen Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der
Hauptsache ab. Nach § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG soll der gesetzlich angeordnete
Sofortvollzug ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
Verwaltungsaktes bestehen. Es besteht grundsätzlich kein öffentliches Interesse am
Vollzug rechtswidriger Verwaltungsakte, selbst wenn diese für den Betroffenen keine
besondere Härte darstellen und die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit nicht eilig ist.
Da der Sachverhalt hier noch nicht geklärt ist, hält der Senat eine Zurückverweisung
auch unter Berücksichtigung der Prozessökonomie für geboten, damit der
Antragstellerin nicht eine Instanz verloren geht.
Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung des SG vorbehalten.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht
angefochten werden (§ 177 SGG).
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