Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 19.02.2009
LSG Berlin und Brandenburg: psychiatrisches gutachten, form, arbeitsunfall, berufliche wiedereingliederung, endogene depression, diagnose, psychische störung, psychiatrie, psychotherapie
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 19.02.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 25 U 16/05
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 31 U 388/08
Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 2. April 2007 wird aufgehoben. Die Beklagte wird unter Aufhebung des
Bescheides vom 17. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2004 verurteilt,
der Klägerin aufgrund des Arbeitsunfalls vom 28. Januar 2003 ab 8. August 2004 eine Verletztenrente nach einer MdE
von 40 v.H., ab November 2004 nach einer MdE von 30 v.H. und ab Juli 2008 nach einer MdE von 20 v.H. zu
gewähren.
Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für beide Rechtszüge.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Verletztenrente aufgrund eines
Arbeitsunfalls/Raubüberfalls vom 28. Januar 2003.
Die 1960 geborene Klägerin war seit August 1997 bei der L GmbH in B als Kassiererin beschäftigt. Am 28. Januar
2003 wurde die Tankstelle, in der die Klägerin allein tätig war, um circa gegen 20.30 Uhr von zwei bewaffneten und
maskierten Männern überfallen. Einer der Täter bedrohte die Klägerin mit einer Schusswaffe. Bis zum Ablauf der 78.
Woche, das heißt bis zum 8. August 2004, bezog die Klägerin aufgrund der Unfallfolgen Verletztengeld von der
Beklagten.
Am 10. Februar 2003 begab sich die Klägerin zum Arzt für Chirurgie und Durchgangsarzt Dr. St, der sie wegen einer
Angststörung an einen Psychologen beziehungsweise Psychotherapeuten überwies. Die Beklagte zog
Behandlungsunterlagen der die Klägerin behandelnden Dipl.-Psychologin E bei und veranlasste die Begutachtung der
Klägerin durch die Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. B, die in ihrem Gutachten vom 16. September 2003
u. a. ausführte, bei der Klägerin liege eine posttraumatische Belastungsstörung vor. Der ursächliche Zusammenhang
zwischen dieser Gesundheitsstörung und dem Unfall sei gegeben. Der bewaffnete Raubüberfall vom 28. Januar 2003
sei seiner Eigenart und Stärke nach geeignet gewesen, bei jedem Menschen eine akute Belastungsreaktion
auszulösen. Das Ereignis sei aufgrund der besonderen Aggressivität der Täter, der Bedrohung durch die Waffe und
der Tatsache, dass sich die Versicherte bis dahin in absoluter Sicherheit gewogen habe, besonders traumatisierend
gewesen. Weder aus der Akte noch aus der gutachterlichen Untersuchung lasse sich ein Hinweis auf eine prämorbide
Schadensanlage ableiten. Auf den Unfall vom 28. Januar 2003 sei damit eine posttraumatische Belastungsstörung
zurückzuführen. Arbeitsunfähigkeit infolge dieses Unfalls bestehe ab dem 10. Februar 2003 und dauere an. Eine
stationäre Rehabilitationsmaßnahme sei zu empfehlen. Die MdE schätzte sie mit 30 v. H. ein. Die Beklagte
veranlasste eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme in der Zeit vom 6. November 2003 bis 10. Januar
2004 in der M Klinik G und zog nach Abschluss dieser Maßnahme einen entsprechenden Entlassungsbericht vom 13.
Januar 2004 bei. Im Anschluss an die stationäre Rehabilitationsbehandlung wurde eine ambulante Psychotherapie bei
der Dipl.-Psychologin E fortgeführt. In einer schriftlichen Stellungnahme vom 7. Juni 2004 führte Dr. B unter anderem
aus, zum Zeitpunkt des 1. Gutachtens im September 2003 habe eine schwere posttraumatische Belastungsstörung
mit ausgeprägter intrusiver Symptomatik vorgelegen, was die Höhe der MdE von 30 v.H. begründet habe. Nach
Abschluss der stationären Rehabilitationsmaßnahme habe sich diese Symptomatik weitestgehend zurückgebildet, so
dass eine Berufstätigkeit außerhalb der Tankstelle und ohne Kassentätigkeit möglich sei. Somit sei die Minderung der
Erwerbsfähigkeit deutlich geringer einzuschätzen als im September 2003. Hauptbeschwerde scheine derzeit die
phobische Symptomatik zu sein, die jedoch inzwischen keine direkte Verbindung zum Trauma mehr aufweise. Hier
sei an eine komorbide Angsterkrankung zu denken, deren Ursache in unfallunabhängigen Faktoren zu suchen sei. Die
MdE werde ab dem 9. August 2004 mit 10 v. H. festgesetzt. Unfallbedingte Gesundheitsstörung sei derzeit noch die
Unfähigkeit einer Tätigkeit im Verkauf nachzugehen. Die phobische Symptomatik sei als komorbide Erkrankung
einzuschätzen und nicht wesentlich auf den Unfall vom 28. Januar 2003 zurückzuführen. In einem Gutachten zur
Zusammenhangsfrage vom 26. August 2004 führte Dr. B unter anderem aus, bei der Klägerin lägen eine chronifizierte
partielle posttraumatische Belastungsstörung, eine Anpassungsstörung sowie eine spezifische Phobie vor. Auf den
Unfall vom 28. Januar 2003 sei nur die chronifizierte partielle posttraumatische Belastungsstörung ursächlich
zurückzuführen. Die Anpassungsstörung und die Angsterkrankung seien dagegen unfallunabhängig entstanden. Die
MdE betrage 10 v. H ...
Mit Bescheid vom 17. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2004 lehnte die
Beklagte einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen der Folgen des Arbeitsunfalles vom 28. Januar 2003 ab und
führte zur Begründung unter anderem aus, die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch lägen bei der Klägerin nicht
vor. Die Erwerbsfähigkeit sei über die sechsundzwanzigste Woche nach Eintritt des Arbeitsunfalls, beziehungsweise
nach dem Ende des Verletztengeldanspruchs, nicht um wenigstens 20 v. H. gemindert. Nach den vorliegenden
medizinischen Unterlagen sowie einschlägigen medizinischen Erfahrungswerten sei das Ereignis vom 28. Januar 2003
rechtlich als Arbeitsunfall zu werten, in dessen Folge es zu einer so genannten posttraumatischen Belastungsstörung
gekommen sei. Neben diesem unfallbedingten Gesundheitsschaden bestünden weitere die Psyche betreffende
Veränderungen, die Krankheitswert angenommen hätten. Diese seien durch den Arbeitsunfall vom 28. Januar 2003
weder verursacht, noch vorübergehend, richtungsgebend oder dauernd verschlimmert worden. Die wegen der erlittenen
posttraumatischen Belastungsstörung notwendige Behandlungs- bzw. Therapiebedürftigkeit habe nach medizinischer
Auffassung und Erfahrung in einem Umfang von 50 Sitzungen bestanden. Danach seien die Folgen des Arbeitsunfalls
als abgeklungen und nicht mehr behandlungsbedürftig einzuschätzen.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Berlin hat die Klägerin ein psychiatrisches Gutachten des
Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Privat-Dozent Dr. D, Oberarzt der Klinik und Hochschulambulanz für
Psychiatrie und Psychotherapie der C, vom 12. Dezember 2005, das im Auftrag des Landgerichts Hamburg in einem
dort anhängigen Verfahren zur Klärung der Berufsunfähigkeit der Klägerin eingeholt worden war, übersandt. Dieser hat
neben der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung zusätzlich die Diagnose einer schweren depressiven
Episode ohne psychotische Symptome gestellt. (Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Gutachtens wird auf Blatt 44 bis
64 der Gerichtsakte verwiesen.) Des weiteren hat die Klägerin ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten des
Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. K, Psychiatrische Universitätsklinik der C im H
Krankenhaus, B, vom 28. August 2005 übersandt, welches im Auftrag des Landesamt für Gesundheit und Soziales
Berlin in einem dort anhängigen Verfahren der Opferentschädigung eingeholt worden war. Dr. K hat in diesem
Gutachten unter anderem ausgeführt, bei der Klägerin liege eine posttraumatische Belastungsstörung vor, die bis
Oktober 2004 mit einer MdE von 40 v.H. und ab November 2004 mit einer MdE von 30 v.H. zu bewerten sei.
(Hinsichtlich der Einzelheiten des Gutachtens wird auf Blatt 74 bis 96 der Gerichtsakte verwiesen.) Die Beklagte ist
diesem Gutachten unter Berufung auf eine von ihr veranlasste beratungsärztliche Stellungnahme des Neurologen und
Psychiaters Professor Dr. St vom 15. Mai 2006 entgegengetreten. (Hinsichtlich der Einzelheiten dieser
beratungsärztlichen Stellungnahme wird auf Blatt 99 bis 106 der Gerichtsakten verwiesen). Das Sozialgericht Berlin
hat Vorerkrankungsverzeichnisse der Klägerin eingeholt und Kopien aus der Akte des Landesamtes für Gesundheit
und Soziales Berlin bezüglich des dort anhängigen Verfahrens der Opferentschädigung beigezogen.
Der vom Sozialgericht als Sachverständiger bestellte Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. A hat in seinem
Gutachten vom 29. Juli 2005 u. a. ausgeführt, bei der Klägerin liege ein neurasthenisches Syndrom im Rahmen einer
Anpassungsstörung vor. Eine posttraumatische Belastungsstörung sei nachzuweisen und Folge des Überfalls vom
28. Januar 2003 gewesen, sei aber inzwischen nach entsprechenden therapeutischen mittlerweile abgeschlossenen
Interventionen abgeklungen. Das neurasthenische Syndrom sei nicht auf das Ereignis vom 28. Januar 2003
zurückzuführen. Im Sinne der wesentlichen Bedingung seien die frustanen beruflichen Wiedereingliederungsversuche
Ursache der jetzigen Erkrankung. Nach Abschluss der therapeutischen Maßnahmen und Abklingen der Symptomatik
der posttraumatischen Belastungsstörung liege keine Minderung der Erwerbsfähigkeit mehr vor. Der Wiedereintritt der
Arbeitsfähigkeit dürfte im August 2004 wieder erreicht worden sein. Auch nach Kenntnis der Gutachten des Dr. D, des
Dr. K und des Prof. Dr. St ist der Sachverständige Dr. A in ergänzenden Stellungnahmen vom 7. März 2006 und 10.
Juli 2006 im wesentlichen bei seiner Einschätzung verblieben (hinsichtlich der Einzelheiten dieser ergänzenden
Stellungnahmen wird auf Blatt 69 bis 71 sowie 132 bis 133 verwiesen).
Mit Urteil vom 2. April 2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, zwar
liege bei der Klägerin ein Arbeitsunfall vor, in dessen Folge seitens der Beklagten eine (vorübergehende)
posttraumatische Belastungsstörung anerkannt worden sei. Die Klägerin habe jedoch keinen Anspruch auf Gewährung
einer Verletztenrente wegen der Unfallfolgen. Ihre Erwerbsfähigkeit wegen der Folgen des Unfallereignisses sei nicht
in rentenberechtigendem Grade gemindert. Ein haftungsausfüllender Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis
vom 28. Januar 2003 und den fortbestehenden krankhaften psychiatrischen Auffälligkeiten der Klägerin sei nicht
hinreichend wahrscheinlich. Es bestünden vielmehr Zweifel, dass das Ereignis vom 28. Januar 2003 die rechtlich
wesentliche Ursache für das Schadensbild der Klägerin auf psychiatrischem Gebiet sei. Dabei stütze sich das Gericht
vor allem auf das wissenschaftlich fundierte, schlüssige und letztendlich überzeugende Gutachten des
Sachverständigen Dr. A. Dieser habe bei der Klägerin ein bestehendes neurasthenisches Syndrom im Rahmen einer
Anpassungsstörung diagnostiziert, das nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen sei. Zwar habe infolge des Unfalls
bei der Klägerin eine posttraumatische Belastungsstörung nachgewiesen werden können, diese sei jedoch inzwischen
nach entsprechenden therapeutischen Interventionen abgeklungen und bedinge keine MdE mehr. Als wesentliche
Ursache der bei der Klägerin bestehenden regressiven Fehlanpassung mit den Symptomen der Neurasthenie habe der
Sachverständige frustrane berufliche Wiedereingliederungsversuche bezeichnet. Damit weiche der Sachverständige
Dr. A von der Einschätzung der Dr. B ab, die die Beeinträchtigungen der Klägerin auf psychiatrischem Gebiet durch
eine präsumtive Schadensanlage zu erklären versucht habe. Schlüssig und nachvollziehbar rücke er einen
Symtomwandel infolge einer Verschiebung der Wesensgrundlage in den Vordergrund, der nicht auf das Unfallereignis,
sondern auf die gescheiterten beruflichen Wiedereingliederungsversuche der Klägerin zurückzuführen sei. Dafür
spreche insbesondere, dass es bei der Klägerin nach einer kontinuierlichen, traumabezogenen,
psychotherapeutischen Behandlung ab März 2003 und darüber hinaus zu einer signifikanten Besserung der
psychiatrischen Symptomatik gekommen und die Klägerin laut Abschlussbericht der Rehabilitationsklinik für leichte
bis mittlere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar erschienen sei. Parallel zu den Versuchen einer
Wiedereingliederung und nach einem gescheiterten Arbeitsversuch sowie der Kündigung durch den Arbeitgeber sei es
dann - wie der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt habe - zu einer Symtomverschiebung der Art gekommen,
dass die ursprüngliche Angstsymptomatik rückläufig gewesen sei und nunmehr Zukunftssorgen, Resignation
bezüglich einer neuen Arbeitstätigkeit und regressives Vermeidungsverhalten zu dominieren begonnen hätten. Ein
intrusives, traumaspezifisches Wiedererleben sei hingegen bereits mit Ende der Rehabilitationsbehandlung
abgeklungen gewesen. Der Sachverständige stütze sich bei dieser Einschätzung überzeugend auf den Befund, dass
ein Fortbestehen der traumatischen Symptomatik bei der Klägerin weder in dem Verlaufsbericht der behandelnden
Psychologin, noch in ihrem Abschlussbericht erwähnt worden sei. Zwar komme das im Rahmen eines Verfahrens
gegen die private Berufsunfähigkeitsversicherung der Klägerin im Auftrag des Landgerichts Hamburg erstellte
Gutachten des Dr. D zweifelsfrei zu der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung, die bei der Klägerin
einen chronifizierten Verlauf angenommen habe. Weiterhin bestehe bei der Klägerin etwa seit Sommer 2004 eine
schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome. Wie der Sachverständige Dr. A in seiner psychiatrischen
Stellungnahme jedoch wissenschaftlich fundiert und schlüssig ausgeführt habe, bestünden zwischen diesen beiden
Störungen auf Symptomebene Überschneidungen. Das Gutachten des Dr. D habe jedoch zu einer
Kausalitätsbeurteilung, die eine Zuordnung der einzelnen Symptome der Klägerin zu einer der beiden Syndrome
erlaubt hätte, nicht Stellung zu nehmen gehabt. Zudem gehe das Gutachten des Dr. D von den Angaben der Klägerin
zum Zeitpunkt der durch ihn erfolgten Begutachtung aus, wonach bei ihr infolge der traumaspezifischen
Rehabilitationsmaßnahme keinerlei Besserung eingetreten sei. Diese Angaben stünden indes in Widerspruch zu den
Befundberichten der behandelnden Psychotherapeutin E und dem Abschlussbericht der Rehabilitationsklinik.
Objektivierte Befunde einer vorübergehenden deutlichen Besserung der psychiatrischen Symptomatik der Klägerin
nach traumaspezifischer Therapie blieben demnach bei den Erklärungsversuchen des Dr. D, der überdies in auffälliger
Häufung das nicht argumentationsersetzende Verdikt der "Zweifelsfreiheit" seiner Diagnosen bemühe,
unberücksichtigt. Das im Auftrag des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin im Rahmen eines Antrags der
Klägerin nach dem Opferentschädigungsgesetz erstellte neurologisch-psychiatrische Gutachten des Dr. K
diagnostiziere bei der Klägerin ebenfalls eine posttraumatische Belastungsstörung, die bis Oktober 2004 zu einer MdE
in Höhe von 40 v. H. und im Anschluss zu einer MdE von 30 v. H. geführt habe. Eine folgenlose Abheilung der durch
die Gewalttat eingetretenen, festgestellten Gesundheitsstörungen sei nicht festzustellen. Dieses Gutachten gehe
indessen nicht auf die Möglichkeit einer bei der Klägerin stattgehabten Symptomverschiebung aufgrund
fehlgeschlagener beruflicher Wiedereingliederungsversuche ein und verkenne die Relevanz der vorübergehenden
signifikanten Besserung der psychiatrischen Symptome der Klägerin nach eingehender traumaspezifischer stationärer
wie ambulanter Therapie. Stattdessen lege er der diagnostizierten Erkrankung doch recht unbesehen subjektive
Angaben der Klägerin zur Pathogenese ihres nach eigenen Angaben durch eine Vielzahl von Einschränkungen
geprägten, psychiatrischen Leidens zu Grunde, ohne die mögliche Bedeutung anderer Faktoren für das Schadensbild
der Klägerin und den Grad der Beschwerden in ihrem zeitlichen Verlauf hinreichend zu berücksichtigen. In diesem
Zusammenhang sei anzumerken, dass - wie der Gutachter Prof. Dr. St in seiner beratungsärztlichen Stellungnahme
vom 15. Mai 2006 zutreffend ausgeführt habe - posttraumatische Belastungsstörungen im allgemeinen zu den am
leichtesten zu simulierenden Krankheitsbildern gehörten, so dass vor einer entsprechenden Diagnosestellung
Angaben der Betroffenen kritisch zu hinterfragen und alternativ in Betracht kommende Krankheitsfaktoren zumindest
in Betracht zu ziehen seien und mit den geschilderten subjektiven Beschwerden kontrastiert werden müssten. Eine
eingehende Auseinandersetzung mit den als alleinige oder mitverursachend in Betracht kommenden frustranen
beruflichen Wiedereingliederungsversuchen der Klägerin unterbleibe indes in dem Gutachten des Dr. K. Anlass zu
einer entsprechenden Erörterung hätte insbesondere auch vor dem Hintergrund bestanden, dass das Ereignis vom 28.
Januar 2003 zwar mit seiner initialen Schrecksituation durchaus geeignet sei, vorübergehend eine posttraumatische
Belastungsstörung hervorzurufen - wie dies vorliegend auch der Fall gewesen sei -, eine nachfolgende
Verschlimmerung und Chronifizierung dieser Störung könne aber regelmäßig nur bei wesentlich intensiveren,
Misshandlungscharakter einnehmenden Eingriffen in die körperliche und seelische Integrität des Opfers festgestellt
werden. Schließlich stünden die Gutachten des Dr. Kund des Dr. D auch nicht in Einklang mit allgemein anerkannten,
wissenschaftlichen Erfahrungswerten. Anpassungsstörungen als psychoreaktive Folgen auf ein dramatisches Erleben
hielten selten länger als 6 Monate nach dem belastenden Ereignis an, depressive Folgereaktionen dauerten in der
Regel nicht länger als 2 Jahre. Blieben sie bestehen oder würde sie sich gar verstärken, so deute dies auf eine
besondere Disposition hin. Bei einer posttraumatischen Belastungsstörung dauere der akute Verlauf im allgemeinen
weniger als 3 Monate, der chronische bis zu 2 Jahren (vgl. hierzu Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und
Berufskrankheit, 7. Aufl., 5.1.2 und 5.1.3). Werde eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung über diese
zeitlichen Grenzen hinaus diagnostiziert, so wäre durch eine besonders gründliche psychopathologische Erhebung
abzuklären gewesen, ob tatsächlich das Unfallereignis diese Entwicklung kausal wesentlich bestimmt habe, oder ob
Vor- oder Nachschäden für die Symptomatik eine besondere Bedeutung gewonnen hätten. Die Möglichkeit einer
Verschiebung der Grundlage der psychiatrischen Beschwerden der Klägerin werde indes weder durch Dr. K noch
durch Dr. D ernsthaft in Erwägung gezogen. Zudem seien Dauer und Schweregrad des Ereignisses nicht zureichend in
ihrer Relevanz für das bei der Klägerin noch andauernde Schadensbild erfasst worden. Das Gericht schließe sich
daher den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. A an. Demnach bestünden doch deutlich Zweifel,
dass das Ereignis vom 28. Januar 2003 bei der Klägerin eine chronifizierte Form der posttraumatischen
Belastungsstörung hervorgerufen habe; ein hinreichend wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis
und dem Beschwerdebild der Klägerin auf psychiatrischem Gebiet nach Abschluss der therapeutischen,
traumaspezifischen Behandlungsmaßnahmen sei somit nicht gegeben. Ansprüche auf Verletztenrente schieden damit
aus.
Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 18. April 2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 16. Mai 2007 eingelegte
Berufung der Klägerin. Zur Begründung führt sie unter anderem aus, die bei ihr vorliegenden psychischen Probleme
seien auf das Unfallereignis vom 28. Januar 2003 zurückzuführen. Dies habe der gerichtliche Sachverständige Dr. A
verkannt. (Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf Bl. 184 bis 193 der Gerichtsakte
verwiesen.)
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 2. April 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides
vom 17. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2004 zu verurteilen, ihr
aufgrund des Arbeitsunfalls vom 28. Januar 2003 ab 08. August 2004 eine Verletztenrente nach einer MdE von 40 v.
H., ab November 2004 nach einer MdE von 30 v. H. und ab Juli 2008 nach einer MdE von 20 v. H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils und das Gutachten des
Sachverständigen Dr. A. Das im Berufungsverfahren eingeholte Gutachten des Prof. Dr. Z hält sie für nicht
überzeugend.
Der im Berufungsverfahren als Sachverständiger bestellte Direktor der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und
Psychosomatik des A-Klinikum B und Arzt für Psychiatrie und Neurologie Professor Dr. Z hat in seinem Gutachten
vom 28. August 2008 unter anderem ausgeführt, bei der Klägerin liege auf psychiatrisch-neurologischem Fachgebiet
eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom mit begleitender ängstlich-phobischer Symptomatik
vor. Die depressive Symptomatik sei inzwischen weitgehend abgeklungen. Es bestehe eine leichtgradige
Residualsymptomatik (nach abgeklungener Episode) mit vermehrter ängstlicher Irritierbarkeit. Die Klägerin werde
weiterhin mit einer antidepressiven Medikation behandelt. Diese Gesundheitsstörung sei im Sinne der erstmaligen
Entstehung überwiegend wahrscheinlich durch den Überfall vom 28. Januar 2003 verursacht worden. Sie sei
grundsätzlich als multikonditional bestimmtes Geschehen aufzufassen. Nach dem heutigen medizinischen
Kenntnisstand sei anzunehmen, dass eine Disposition zur Ausbildung einer depressiven Episode vorliege. Dennoch
müsse vorliegend nach Abwägung aller Umstände angenommen werden, dass der Überfall nicht bloß als
Gelegenheitsursache, sondern als wesentlicher Kausalfaktor anzusprechen sei. Ernste Zweifel an dieser Annahme
ergäben sich nicht. Die depressive Episode sei inzwischen abgeklungen. Neue durch das Schadensereignis bedingte
Gesundheitsstörungen seien nicht hinzugetreten. Es bestehe noch eine geringfügige Restsymptomatik. Die
unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei ab dem 8. August 2004
zunächst mit 40 v.H. zu bemessen. Sie sei im Jahr 2005 auf 30 v.H. abgesunken. Die Reduktion ergebe sich aus der
rückläufigen Symptomausprägung. Die fortbestehende Angstsymptomatik rechtfertige es jedoch, auch im Jahr 2005
von einer stärker behindernden Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit
auszugehen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die MdE zum Jahresende 2005 erneut auf 40 v.H.
angestiegen sei. Gegenwärtig sei die MdE mit 20 v.H. zu veranschlagen. (Hinsichtlich der Einzelheiten der
Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Z wird auf Bl. 217 bis 263 der Gerichtsakte verwiesen.)
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den
Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Az. 80 U 03757-03 S) verwiesen,
der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet. Sie hat wegen der Unfallfolgen
einen Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente.
Anspruchsgrundlage für die Gewährung einer Verletztenrente ist § 56 SGB VII. Danach haben Versicherte, deren
Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalles über die sechsundzwanzigste Woche nach dem Versicherungsfall
hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist, Anspruch auf eine Rente.
Unstreitig hat die Klägerin am 28. Januar 2003 einen Arbeitsunfall erlitten, den die Beklagte mit dem angefochtenen
Bescheid anerkannt hat. Die Beklagte ist bei der Klägerin auch davon ausgegangen, dass bis August 2004
Arbeitsunfallfolgen in Form einer behandlungs- und therapiebedürftigen posttraumatischen Belastungsstörung
vorlagen, die - nach Auffassung der Beklagten -über diesen Zeitpunkt hinaus jedoch keine MdE in
rentenberechtigendem Grade bedingen.
Zur Überzeugung des Senats lag und liegt bei der Klägerin aber keine posttraumatische Belastungsstörung, sondern
eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom mit begleitender ängstlich-phobischer Symptomatik
vor, wobei die depressive Symptomatik inzwischen weitgehend abgeklungen ist. Es besteht aber noch eine
leichtgradige Residualsymptomatik mit vermehrter ängstlicher Irritierbarkeit der Klägerin. Diese Erkrankungen
bedingten auch über den 8. August 2004 hinaus eine MdE in rentenberechtigendem Grade. Dies folgt aus dem
überzeugenden und nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Z
Unstreitig ist, dass nach dem Überfall eine psychische Störung bei der Klägerin auftrat, hiervon ist auch die Beklagte
im gesamten Verwaltungsverfahren ausgegangen; sie hat der Klägerin dementsprechend Verletztengeld bis zum 8.
August 2004 gewährt. Unterschiede ergeben sich in den bisher eingeholten Gutachten hinsichtlich der diagnostischen
Einordnung und Ursachenzuschreibung. Bereits die die Klägerin behandelnde Psychotherapeutin Diplom-Psychologin
E ging bei der Klägerin diagnostisch von einer posttraumatischen Belastungsstörung aus. Dieser Diagnose schlossen
sich sowohl die im Verwaltungsverfahren tätige Gutachterin Dr. B, der im erstinstanzlichen Verfahren bestellte
Sachverständige Dr. A als auch die in anderen Verfahren tätigen Dr. D und Dr. K an, ohne die Differenzialdiagnose
einer von Anfang an bestehenden depressiven Episode zu diskutieren. Diese Gutachter und Sachverständigen gingen
überwiegend davon aus, dass zunächst eine posttraumatische Belastungsstörung und nach Symtomwandel eine
depressive Erkrankung bestanden haben. Zwar behielt die die Klägerin behandelnde Dipl.-Psychologen E die
Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung in ihrem Folgebericht bei. In ihrem Erstbericht, der von März
2003 datiert, berichtet sie, dass Beschwerden ca. 2 bis 3 Tage nach dem Überfall aufgetreten seien. Genannt werden
Symptome, die für eine posttraumatische Belastungsstörung charakteristisch sind, ebenso aber auch
Stimmungswechsel und Depressionen. In ihrem Bericht von Mai 2003 teilte sie wiederum depressionstypische
Symptome mit, darunter auch ein sexuelles Desinteresse und Scham über eigenes Versagen; die Klägerin habe sehr
niedergeschlagen gewirkt und weine viel. Im Oktober 2003 werden Freudlosigkeit und Zukunftsangst notiert. Zu
diesem Zeitpunkt erhielt die Klägerin psychopharmakologisch lediglich eine Schlafmedikation, jedoch kein
Antidepressivum. Eine antidepressive Medikation wurde ihr erst während der stationären medizinischen
Rehabilitationsmaßnahme in der M-Klinik G verabreicht. Dort diagnostizierte man - neben einer posttraumatischen
Belastungsstörung - erstmals auch eine depressive Episode, die als mittelgradig ausgeprägt aufgefasst wurde. Die
Rehabilitationsklinik benannte dafür charakteristische Symptome wie Ein- und Durchschlafstörungen, innere Unruhe,
Ängste und depressive Verstimmtheit. Depressivität, starke innere Unruhe, Lustlosigkeit, sozialer Rückzug und
Mangel an sexueller Appetenz finden sich auch im 1. Gutachten der Dr. B vom 16. September 2003 beschrieben. Ein
vergleichbares Bild zeigt sich auch in ihrem Gutachten vom 26. August 2004, in dem erneut etliche
depressionstypische Beschwerden aufgeführt sind, wie z.B. Schweißausbrüche, Einschlafstörungen, morgendliches
Darniederliegen, Lust- und Freudlosigkeit. Die antidepressive Medikation wurde im Anschluss an die stationäre
medizinische Rehabilitationsmaßnahme fortgeführt. Analysiert man die verschiedenen Dokumente und berücksichtigt
man die anlässlich der Untersuchung durch den Sachverständigen Prof. Dr. Z erhobenen eigenanamnestischen
Angaben der Klägerin, so ergibt sich übereinstimmend das Bild, dass eine akute psychische Symptomatik wenige
Tage nach dem Arbeitsunfall auftrat. Dabei bestand ein thematischer Bezug zu dem Raubüberfall. Das
Beschwerdebild umfasste jedoch von Beginn an deutliche affektive Symptome. Im weiteren Verlauf zeigten sich zum
einen charakteristische Zeichen einer depressiven Episode mit Schlafgestörtheit, morgendlicher Abgeschlagenheit,
Tagesrhythmik des Befindens, ausgeprägter innerer Unruhe, Niedergeschlagenheit, Rückzugshaltung, Lustlosigkeit,
sexueller Inappetenz, Antriebsverlust, Grübelneigung, späterhin auch lebensmüden Gedanken, zum anderen eine
ängstlich-phobische Symptomatik. Die depressionstypischen Symptome gehen dabei bei weitem über die spezifische
Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung hinaus. Dies gilt ebenso für die Angstsymptome, zu denen
neben diffuser Ängstlichkeit Panikanfälle und Agoraphobieerscheinungen - mit Vermeidung von Fahrten in Bus und U-
Bahn - zählten. Hierauf hat der Sachverständige Prof. Dr. Z zutreffend hingewiesen, während dies von den zuvor
tätigen Gutachtern und Sachverständigen weder beachtet noch diskutiert wurde. Rückblickend ist damit festzustellen,
dass die Symptomatik, welche in den verschiedenen Dokumenten beschrieben worden ist, nicht als typisch für eine
posttraumatische Belastungsstörung angesehen werden kann, auch wenn der Überfall erlebnisthematisch eine
entscheidende Rolle spielte. Wie die Psychotherapeutin Diplom-Psychologin E in ihrem Bericht vom 15. Mai 2003
vermerkte, schämte sich die Klägerin ihrer Unfähigkeit, "mit so etwas fertigzuwerden". Auch dies ist ein deutliches
Zeichen der depressiven Episode.
Auch die Tatsache, dass die depressive Episode bei der Klägerin ungewöhnlich lange angedauert hat, hat der
Sachverständige Prof. Dr. Z nachvollziehbar erläutert, denn rückblickend lässt sich feststellen, dass die seelische
Rückordnung in den ersten Monaten wesentlich aufgrund einer unzureichenden Behandlung erschwert war. Die
Diagnose einer depressiven Episode wurde erst in der M-Klinik G, rund 10 Monate nach dem Überfall gestellt. Erst zu
diesem Zeitpunkt wurde die dringend erforderliche psychopharmakologische Behandlung mit einem Antidepressivum
eingeleitet. Auch die weitere Behandlungsführung ließ die notwendige Stringenz vermissen. Die spät und langsam
eintretende Besserung hätte Anlass zu einer gezielten, intensiven Therapie, orientiert an den geläufigen
Behandlungsalgorithmen für depressive Störungen, sein müssen. Dies unterblieb und erklärt partiell das
unbefriedigende Behandlungsergebnis und die Resistenz einer jetzt zwar nicht mehr sehr markanten, jedoch immer
noch deutlich fassbaren affektiven Residualsymptomatik. Auch in Fällen, in denen die Diagnose oder die Behandlung
fehlerhaft ist, sind auftretende Komplikationen oder Gesundheitsschäden in der Regel vom Risikobereich der
gesetzlichen Unfallversicherung erfasst und als mittelbare Unfallfolgen zu entschädigen (BSG, Urteil vom 05. August
1993, Az. 2 RU 34/92, zitiert nach Juris).
Auch die Tatsache, dass alle Vorgutachter und zuvor tätigen Sachverständigen von einer posttraumatischen
Belastungsstörung ausgegangen sind und die depressive Episode nicht erkannt haben, erläutert der Sachverständige
Prof. Dr. Z nachvollziehbar, denn entscheidend dafür, dass die affektive Störung (depressive Episode) nicht frühzeitig
erkannt und behandelt wurde, dürfte die enge zeitliche und erlebnisthematische Verknüpfung mit dem Raubüberfall
gewesen sein. Die Klägerin wie auch ihre Behandler sahen in diesem Geschehen die Krankheitsursache. Dabei wurde
nicht bedacht, dass Ereignisse von psychotraumatischer Valenz sehr unterschiedliche psychiatrische
Krankheitsbilder zur Folge haben können. Die posttraumatische Belastungsstörung stellt lediglich ein mögliches
Störungsmuster in Reaktion auf ein belastendes Ereignis dar. Eine Vielzahl anderer psychischer Störungen lassen
sich aber ebenso beobachten. So finden sich so genannte Anpassungsstörungen - eine solche diagnostizierte der
Sachverständige Dr. A neben einer posttraumatischen Belastungsstörung -, verschiedene Formen der
Angststörungen, nicht selten auch ein Substanzmissbrauch.
Weder die Tatsache, dass die depressive Erkrankung hier in Form der depressiven Episode nach einem Trauma
entstanden ist noch die Tatsache, dass die Kl. auch eine phobische Störung in Form einer Angsterkrankung
ausgebildet hat, sprechen gegen die Einordnung der Diagnose durch Prof. Dr. Z als depressive Episode mit
somatischem Syndrom mit begleitender ängstlich-phobischer Symptomatik, denn zum einen stellt die depressive
Episode per se nicht eine anlagebedingte Erkrankung dar, sondern kann sehr wohl durch ein äußeres Ereignis
hervorgerufen werden. Während in der älteren deutschsprachigen Psychiatrie die Auffassung vorherrschte, depressive
Episoden - seinerzeit gefasst als "endogene Depression" - träten anlasslos und ohne bedeutsame Mitwirkung äußerer
Ereignisse in Erscheinung, betrachtet man sie heute als Folge eines komplizierten Wechselspiels von Anlage- und
Umweltfaktoren. Dies bedeutet, dass depressive Episoden in einem direkten Kausalzusammenhang mit einem
psychotraumatischen Ereignis stehen können. Eine psychotraumatisch induzierte depressive Episode weist zwar eine
gewisse Ähnlichkeit mit der posttraumatischen Belastungsstörung auf, weicht jedoch nach Gesamtgestalt und Verlauf
grundlegend ab. Zum anderen wird im Falle der Klägerin das klinische Bild zusätzlich dadurch kompliziert, dass die
depressive Symptomatik eng mit den Symptomen einer Angststörung verknüpft ist. Dies beobachtet man häufig, da
innere Unruhe und diffuse Ängstlichkeit charakteristische Symptome der depressiven Episode selbst darstellen. In
diesem Kontext entstehen nicht selten phobische Symptome, das heißt Verhaltensweisen, welche den Patienten
spezifische Situationen vermeiden lassen, etwa - wie im Falle der Klägerin - die Fahrt mit öffentlichen
Verkehrsmitteln, den Besuch eines Kaufhauses und den Aufenthalt in einer größeren Menschenmenge. Nach
Abklingen der depressiven Episode persistiert nicht selten eine ängstlich-phobische Symptomatik - so auch in Form
einer depressiven Residualsymptomatik bei der Klägerin.
Die bei der Klägerin vorliegende depressive Episode mit begleitender ängstlich-phobischer Symptomatik besteht jetzt
noch im Sinne einer leichtgradigen Residualsymptomatik mit vermehrter ängstlicher Irritierbarkeit fort. Die Klägerin
befindet sich fortwährend in psychiatrischer Behandlung. Sie nimmt weiterhin ein Antidepressivum zu sich. Ihr
Schlafverhalten hat sich weit gehend normalisiert (mit verlängerter Einschlaflatenz). Nach ihren Angaben zum
Zeitpunkt der Untersuchung durch den Sachverständigen Prof. Dr. Zsind die Angstgefühle geringer geworden.
Schwere Panikanfälle treten nicht mehr in Erscheinung. Jedoch registrierte die Klägerin immer noch eine gewisse
Ängstlichkeit und erhöhte vegetative Ansprechbarkeit, zum Beispiel verstärktes Herzklopfen. In der
Begutachtungssituation durch den Sachverständigen Prof. Dr. Z erschien sie ungezwungen-freundlich und frei von
Depressivität. Eine suizidale Inklination war nicht mehr erkennbar. Zuweilen wurde sie ernst und nachdenklich. Sie litt
darunter, nicht gebraucht zu werden und beurteilte sich auf dem Arbeitsmarkt als chancenlos. Die von ihr früher sehr
geliebte Bastelarbeit hat sie inzwischen wieder aufgenommen. Zudem ist sie eine neue Partnerbeziehung
eingegangen. Sie beschrieb Alpträume, die ein- bis zweimal in der Woche aufträten und verschiedene Themen
betreffen, darunter auch die Szenerie des Überfalls. Die Klägerin gab an, sich bei verschiedenen großen Firmen
erfolglos beworben zu haben. Schichtarbeit traute sie sich nicht mehr zu. Dies zeigt zur Überzeugung des Senats,
dass die mittelgradige depressive Episode abgeklungen ist und nunmehr nur noch eine leichtgradige
Residualsymptomatik besteht.
Das Unfallgeschehen ist auch kausal für die psychische Erkrankung der Klägerin. Für die Gewährung von Leistungen
aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist es erforderlich, dass sowohl zwischen der unfallbringenden Tätigkeit und
dem Unfallereignis als auch zwischen dem Unfallereignis und der Gesundheitsschädigung ein innerer ursächlicher
Zusammenhang besteht. Dabei müssen die versicherte Tätigkeit, der Arbeitsunfall und die Gesundheitsschädigung im
Sinne des Vollbeweises - also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - nachgewiesen werden, während für
den ursächlichen Zusammenhang als Voraussetzung für die Entschädigungspflicht, der nach der auch sonst im
Sozialrecht geltenden Lehre von der wesentlichen Bedingung zu bestimmen ist, grundsätzlich die (hinreichende)
Wahrscheinlichkeit – nicht allerdings die bloße Möglichkeit - ausreicht (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BSG Urteil
vom 02. Mai 2001, Az. B 2 U 16/00 R, SozR 3-2200 § 551 RVO Nr. 16 m. w. N.). Eine solche Wahrscheinlichkeit ist
anzunehmen, wenn nach vernünftiger Abwägung aller Umstände den für den Zusammenhang sprechenden Faktoren
ein deutliches Übergewicht zukommt, so dass die richterliche Überzeugung hierauf gestützt werden kann (BSG, Urteil
vom 06. April 1989, Az. 2 RU 69/87, zitiert nach iuris; Urteil vom 02. Februar 1978, Az. 8 RU 66/77, BSGE 45, 285,
286).
Unter Beachtung dieser Grundsätze ist zur Überzeugung des Senats die bei der Klägerin vorliegende psychische
Erkrankung hinreichend wahrscheinlich auf den Raubüberfall und damit auf den Arbeitsunfall zurückzuführen. Zwar ist
die Verursachung der depressiven Episode grundsätzlich als multikonditionales Geschehen zu denken, wobei
allerdings das Gewicht belastender Lebensereignisse im Kausalgefüge individuell verschieden zu beurteilen ist. Es
gibt am einen Ende des Spektrums depressive Episoden, deren Entstehung ganz überwiegend, wenn nicht
ausschließlich, das Resultat endogener, das heißt in Anlage und Persönlichkeitseigenart verwurzelter Faktoren ist,
am anderen Ende solche, bei denen "Live-Events" entscheidende Bedeutung gewinnen. Die letztgenannte Gruppe
weist dabei Übergänge zu den so genannten Anpassungsstörungen mit depressiver Symptomatik auf. Im Falle der
Klägerin sprechen der lange Verlauf, die Ausprägung der Symptomatik und ein so genanntes somatisches Syndrom
mit Freudlosigkeit, erheblich verkürzter Schlafzeit, Morgentief und deutlichem Libidoverlust für einen wichtigen Anteil
endogener Komponenten. Dies bedeutet, dass mit sehr großer Wahrscheinlichkeit gewichtige dispositionelle Faktoren,
die bis zur Manifestation der Störung nicht bekannt waren, zur Erkrankung beigetragen, sie aber nicht allein
verursacht haben. Gegen die Annahme, dass die depressive Episode selbst dann, wenn die Klägerin nicht Opfer
eines Raubüberfalls geworden wäre, sich früher oder später manifestiert hätte, spricht der enge zeitliche
Zusammenhang zwischen Ereignis und Ausbruch der Symptomatik, so wie dies anschaulich die Psychotherapeutin
Diplom-Psychologin E beschrieben hat, ferner die erlebnisthematische Verknüpfung zwischen Überfall und depressiv-
ängstlichen Vorstellungsgehalten. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Überfall und der depressiven
Episode könnte nur dann als eher unwahrscheinlich angesehen werden, wenn es sich lediglich um ein
Schadensereignis von ganz untergeordneter Bedeutung gehandelt hätte, was jedoch dem tatsächlichen
Geschehensablauf nicht gerecht würde. Zwar hat die Beklagte gestützt auf die beratungsärztliche Stellungnahme des
Prof. Dr. St das Gewicht des Ereignisses in Zweifel gezogen und darauf hingewiesen, dass das A2-Kriterium der
posttraumatischen Belastungsstörung (akute abnorme psychische Initialreaktion) fehle. Der Sachverständige Prof. Dr.
Z hat hierzu aber überzeugend dargelegt, dass das A2-Kriterium lediglich in der Operationalisierung der
posttraumatischen Belastungsstörung nach DSM-IV, nicht jedoch in der internationalen Klassifizierung der WHO (ICD-
10) zu finden ist. DSM-IV verlangt, dass die unmittelbare psychische Reaktion auf das Belastungsereignis intensive
Furcht, ein Gefühl der Hilflosigkeit oder des Erschreckens einschließt. Die Schilderung des Vorfalls durch die
Klägerin, die sie verschiedentlich - zuletzt anlässlich der Begutachtung durch den Sachverständigen Prof. Dr. Z -
gegeben hat, spricht jedoch dafür, dass genau dieses Kriterium gegeben war. Das Vorliegen dieses Kriteriums
schließt allerdings eine baldige Rückordnung des Verhaltens und Erlebens keineswegs aus, so dass ein überlegtes
Verhalten sichtbar werden kann, wie es die Klägerin nach Eintreffen der Polizei geboten hat. In der internationalen
Klassifikation ICD-10 wird als sogenanntes A2-Kriterium lediglich gefordert, dass der Betroffene einem kurz oder lang
anhaltenden Ereignis oder Geschehen von außergewöhnlicher Bedrohung oder mit katastrophalem Ausmaß
ausgesetzt gewesen sein muss, das bei nahezu jedem tiefgreifende Verzweiflung auslösen würde. Es lässt sich,
auch bezogen auf die ICD-10, schwerlich dieses einschlägige Kriterium für den vorliegenden Fall verneinen, es sei
denn, man wollte das geordnete Verhalten nach Eintreffen der Polizei als überzeugendes Indiz dafür nehmen, das
zum Zeitpunkt der unmittelbaren Bedrohung keine schwerwiegende Angst bzw. tiefgreifende Verzweiflung der Klägerin
vorgelegen hat. Art und Ausprägung des Schadensereignisses stehen somit der Annahme eines
Kausalzusammenhangs nicht entgegen. Hierfür spricht auch, dass sämtliche Vorgutachter und zuvor tätigen
Sachverständigen einen Kausalzusammenhang zwischen der bei der Klägerin bestehenden psychischen Erkrankung
und dem Arbeitsunfall durchaus angenommen haben, die Meinungen lediglich hinsichtlich der Frage auseinander
gehen, ob eine Symptomverschiebung stattgefunden hat, die eine Unterbrechung der ersten Kausalkette und den
Beginn einer neuen Kausalkette darstellt. Auch die enge zeitliche und erlebnisthematische Verknüpfung stellt ein
weiteres wichtiges Argument für eine kausale Verknüpfung dar. Dass die seelische Störung sich nicht in der
eingegrenzten Form einer posttraumatischen Belastungsstörung präsentierte, sondern als komplex strukturierte
depressive Episode mit gedehntem Verlauf, stellt zwar eine eher seltene Form der Schadensverwirklichung dar. Doch
müssen die zum Schädigungszeitpunkt bestehenden Dispositionen (Schadensanlage) berücksichtigt werden (im
vorliegenden Fall die retrospektiv erschließbare Neigung zur Ausbildung einer depressiven Episode). Dass die
Klägerin nicht lediglich eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelte, die einen kürzeren und günstigeren
Verlauf genommen hätte, sondern in Form einer depressiven Störung erkrankte, spricht nicht gegen einen
Kausalzusammenhang. Der Umstand, dass ein Schadensereignis wie das vorliegende nicht erfahrungsgemäß
regelhaft vergleichbare psychische Krankheitsbilder hervorruft, ist nicht als Argument gegen die wesentliche kausale
Bedeutung des Vorfalls im konkreten Schadensfall zu werten. Es lässt sich auch nicht behaupten, dass die
Belastbarkeit der Klägerin zum Zeitpunkt des Schadensereignisses so gering gewesen sei, dass beliebige andere
auslösende Ereignisse ein gleichartiges Erkrankungsbild hätten hervorrufen können. Eine psychische Labilität ist
weder anhand der eigenen Angaben noch anhand des Aktenmaterials für die Zeit vor dem Schadensereignis
nachzuweisen. Dementsprechend kann die Frage, ob eine vorbestehende seelische Erkrankung durch das
Schadensereignis verschlimmert wurde eindeutig verneint werden. Der Kausalzusammenhang zwischen Raubüberfall
und psychischer Störung ist eindeutig als Verursachung im Sinne der Entstehung zu interpretieren. Der gedehnte
Krankheitsverlauf hängt wesentlich mit einer nicht optimal gestalteten Behandlung der Erkrankung zusammen. Der
eingeengte diagnostische Blick aller Erstuntersucher bewirkte, dass das Krankheitsbild fälschlich als
posttraumatische Belastungsstörung konzeptualisiert wurde. Demgemäß vergingen viele Monate, bevor eine
sachgemäße psychopharmakologische Intervention erfolgte. Es unterblieb im weiteren eine energisch-konsequente
Behandlungsführung. So hätte es beispielsweise nahegelegen die Klägerin in der regional zuständigen psychiatrisch-
psychotherapeutischen Tagesklinik zu behandeln, um die antidepressive Medikation zu optimieren und die ängstlich-
phobische Erlebniseinengung sowie die daraus resultierende Vermeidungshaltung zu bearbeiten. In der
Verwaltungsakte sind die ergebnislosen Versuche der beruflichen Wiedereingliederung dokumentiert. Die
Fruchtlosigkeit der Bemühungen ist entscheidend durch die unzulängliche Therapieplanung bedingt gewesen. Die
Klägerin begreift ihre Erkrankungen in einer für depressive Patienten typischen Weise als Ausdruck eigenen
Versagens. Die damit einhergehende Selbstwertkränkung wurde verstärkt durch die Kündigung des
Arbeitsverhältnisses Mitte 2004 sowie ihre scheiternden Versuche, sich beruflich neu zu integrieren. Die phobische
akzentuierte Vermeidungshaltung, die sie zeitweise angewiesen machte auf Unterstützung ihrer Eltern, trug zusätzlich
zur Verunsicherung der Persönlichkeit bei. Vor diesem Hintergrund erscheint der Kampf um Anerkennung einer
posttraumatischen Belastungsstörung auch als Ausdruck des verständlichen Bestrebens, sich von dem Vorwurf
eigenen Versagens zu entlasten. Dass die Behandlungsoptionen moderner Depressionsbehandlung im vorliegenden
Fall verzögert und unzureichend genutzt worden sind, hat aber mit hoher Wahrscheinlichkeit zum gedehnten Verlauf
der depressiven Episode und zur Ausbildung einer gewissen Residualsymptomatik beigetragen. Der ungünstige
Therapieverlauf hat die berufliche Wiedereingliederung konterkariert und die Verfestigung von ängstlich-phobisch
motivierten Vermeidungsstrategien begründet. Damit sind die Chancen der Klägerin auf künftige neue Verankerung im
Berufsleben gesunken. All dieses ist als mittelbare Folge des Schadensereignisses zu interpretieren. Es hat damit zu
Überzeugung des Senats durch die fehlgeschlagenen beruflichen Wiedereingliederungsmaßnahmen keine
Symptomverschiebung, wie von der im Verwaltungsverfahren tätigen Gutachterin Dr. Bund dem im erstinstanzlichen
Verfahren als Sachverständiger bestellten Dr. A angenommen, stattgefunden, die eine neue Kausalkette in Gang
gesetzt hätte. Vielmehr litt die Klägerin von Anfang an an einer mittelgradigen depressiven Episode, deren
Behandlung unzureichend war und die deshalb ungewöhnlich lange andauerte.
Zur Überzeugung des Senats beträgt die MdE ab August 2004 40 v.H., ab November 2004 30 v.H. und ab Juli 2008
20 v.H ...
Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bezeichnet den durch die körperlichen, seelischen und geistigen Folgen
des Versicherungsfalles bedingten Verlust an Erwerbsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (§
56 Abs. 2 SGB VII). Steht die unfallbedingte Leistungseinbuße fest, so ist zu bewerten, wie sie sich im allgemeinen
Erwerbsleben auswirkt (BSG, Urteil vom 29. November 1956, Az: 2 RU 121/56, BSGE 4, 147, 149; Urteil vom 27.
Juni 2000, Az: B 2 U 14/99 R, SozR 3-2200 § 581 Nr. 7; Urteil vom 02. Mai 2001, Az: B 2 U 24/00 R, SozR 3-2200 §
581 Nr. 8). Dabei sind die medizinischen und sonstigen Erfahrungssätze ebenso zu beachten wie die
Gesamtumstände des Einzelfalles (vgl. BSG, Urteil vom 02. Mai 2001, Az. B 2 U 24/00, SozR 3-2200 § 581 Nr. 8).
Wie weit die Unfallfolgen bzw. die Folgen der anerkannten Berufskrankheit die körperlichen und geistigen Fähigkeiten
des Versicherten beeinträchtigen, beurteilt sich in erster Linie auf ärztlich-wissenschaftlichem Gebiet. Um die MdE
einzuschätzen sind die Erfahrungssätze zu beachten, die die Rechtsprechung und das versicherungsrechtliche sowie
versicherungsmedizinische Schrifttum herausgearbeitet haben. Auch wenn diese Erfahrungssätze das Gericht im
Einzelfall nicht binden, so bilden sie doch die Grundlage für eine gleiche und gerechte Bewertung der MdE in
zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis (BSG, Urteil vom 26. Juni 1985, Az: 2 RU 60/84, SozR 2200 § 581 Nr.
23; Urteil vom 26. November 1987, Az: 2 RU 22/87, SozR 2200 § 581 Nr. 27; Urteil vom 30. Juni 1998, Az: B 2 U
41/97 R, SozR 3-2200 § 581 Nr. 5; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 56 SGB VII Rn. 10.3).
Sie sind in Rententabellen oder Empfehlungen zusammengefasst und bilden die Basis für einen Vorschlag, den der
medizinische Sachverständige zur Höhe der MdE unterbreitet. Hierdurch wird gewährleistet, dass alle Betroffenen
nach einheitlichen Kriterien begutachtet und beurteilt werden. Insoweit bilden sie ein geeignetes Hilfsmittel zur
Einschätzung der MdE (vgl. BSG, Urteil vom 19. Dezember 2000, Az: B 2 U 49/99 R, HVBG-INFO 2001, 499, 500
ff.).
Unter Beachtung dieser Grundsätze ist die MdE wie dargestellt zu bemessen. Der Senat folgt hinsichtlich der
Einschätzung der MdE dem Gutachten des Sachverständigen Professor Dr. Z. Dieser hat ausgeführt, dass die MdE
ab dem 8. August 2004 mit 40 v. H. zu bemessen war, auf 30 v. H. sank und zum Zeitpunkt der Begutachtung der
Klägerin nur noch 20 v. H. betrug. Die von der Klägerin bis Oktober 2004 absolvierte tiefenpsychologisch orientierte
Psychotherapie hat zu einer wesentlichen Besserung des Befundes ab Oktober 2004 geführt, so dass die MdE zur
Überzeugung des Senats ab November 2004 mit 30 v. H. zutreffend bewertet ist. Auch eine erneute Erhöhung der
MdE Ende 2004 auf dann wieder 40, ist nicht vorzunehmen, da der Sachverständige Professor Dr. Zeiler eine
Verschlimmerung des Gesundheitszustandes Ende 2004 nur für möglich, nicht aber für nachgewiesen oder
überwiegend wahrscheinlich hielt. Zum Zeitpunkt der Begutachtung der Klägerin durch den Sachverständigen
Professor Dr. Z im Juni 2008 betrug die MdE nur noch 20 v.H., so dass ab 1. Juli 2008 lediglich noch eine MdE von
20 v.H. angemessen ist.
Nach alledem ist der Berufung stattzugeben.
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und trägt dem Ausgang des
Rechtsstreits Rechnung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG vorliegt.