Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 15.05.2008
LSG Berlin und Brandenburg: ddr, daten, altersrente, zugehörigkeit, sozialversicherung, verordnung, eingliederung, abhängigkeit, beendigung, rückgriff
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 15.05.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 27 RA 5774/03
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 4 R 19/05
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin auch deren Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Frage, von welchem Endzeitpunkt bei der Ermittlung des 20-Jahreszeitraums zur
Berechnung einer Vergleichsrente nach § 307 b SGB VI auszugehen ist.
Die 1930 geborene Klägerin hat ihr Berufsleben in der DDR zurückgelegt. Unter anderem war sie von 1963 bis 1971 in
der Finanzbuchhaltung der Nationalen Volksarmee versicherungspflichtig beschäftigt, von 1971 bis 1975 als
Betriebswirtschaftlerin in der Firma I S, von 1975 bis 1976 als Leiterin des Rechnungswesens in der Parteihochschule
"K M" beim ZK der SED und von 1976 durchgehend bis zum 31. März 1991 beim VEB K W B-F bzw. dessen
Nachfolgerin. Von Dezember 1971 bis Juli 1981 gehörte sie der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) an. Von
Februar 1975 bis Januar 1976 war sie Mitglied im Zusatzversorgungssystem für hauptamtliche Mitarbeiter der SED;
die dabei erworbenen Anwartschaften wurden in die FZR überführt. Von August 1981 bis Januar 1990 gehörte sie der
freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes (FDGB) an.
Mit Bescheid vom 19. Dezember 1989 gewährte ihr der FDGB-Kreisvorstand als Verwaltung der Sozialversicherung
ab dem 1. Januar 1990 eine Altersrente einschließlich einer Zusatzaltersrente aus der freiwilligen
Zusatzrentenversicherung. Außerdem gewährte ihr der FDGB ab dem 1. Februar 1990 eine Altersversorgung aufgrund
ihrer Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung des FDGB.
Mit Bescheid vom 2. Dezember 1991 nahm die Beklagte die Umwertung der Rente nach dem ab Januar 1992
geltenden neuen Rentenrecht vor. Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Entgeltpunkte (Ost) legte sie dabei ein
Gesamtdurchschnittseinkommen für einen 20-Jahreszeitraum zugrunde, der 1989 endete.
Im Mai 1995 stellte die Beklagte in ihrer Funktion als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme in einem
so genannten Überführungsbescheid die Zeiten der Zugehörigkeit zur Funktionärsunterstützung für hauptamtliche
Mitarbeiter der Gewerkschaft FDGB sowie die dabei erzielten Entgelte fest und wies auch die im Zeitraum 1982 bis
1989 angefallenen Arbeitsausfalltage aus. Für das Jahr 1989 handelte es sich dabei um den Zeitraum 26. Dezember
bis 31. Dezember.
Mit Bescheid vom 11. Juli 1995 stellte die Beklagte die Rente daraufhin nach dem SGB VI neu fest. Weitere
Bescheide ergingen am 8. Januar 1997 und am 28. Oktober 1997.
Mit Bescheid vom 13. September 2001 nahm die Beklagte erstmals eine Vergleichsberechnung auf Grundlage eines
20-Jahreszeitraumes entsprechend dem neu gefassten § 307 b SGB VI vor. Dabei legte sie einen 20-Jahreszeitraum
vom 1. Januar 1969 bis zum 31. Dezember 1988 zugrunde.
Die Klägerin legte hiergegen Widerspruch ein mit dem Vortrag, der 20-Jahreszeitraum müsse ausgehend vom 31.
Dezember 1989 berechnet werden.
Nachdem am 5. und 11. Dezember 2001 sowie am 11. und 18. Juni 2002 weitere Rentenbescheide ergangen waren,
wies die Beklagte den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 18. September 2002 als unbegründet zurück.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Berlin zum Aktenzeichen S 15 RA 6430/02 teilte die
Beklagte im Ergebnis einer Probeberechnung mit, dass sich bei Festlegung des 20-Jahreszeitraumes auf die Zeit vom
1. Januar 1970 bis zum 31. Dezember 1989 eine höhere Rente sowie für die Zeit von Januar 1997 bis Januar 2003
eine Nachzahlung in Höhe von 2.200,44 Euro ergeben würde. Im Erörterungstermin vom 4. März 2003 nahm die
Klägerin die Klage zurück.
Mit Schreiben vom 20. März 2003, bei der Beklagten eingegangen am 24. März 2003, stellte die Klägerin einen Antrag
auf Überprüfung des Bescheides vom 13. September 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.
September 2002. Sie machte weiterhin geltend, dass der für die Vergleichsrente maßgebliche 20-Jahreszeitraum
falsch berechnet worden sei. Sie habe im Jahr 1989 ihren vollen Sozialversicherungsbeitrag entrichtet, mit Ausnahme
von vier Tagen im Juni, wo sie arbeitsunfähig gewesen sei. Diese vier Tage, um die sich ihre Beitragszahlung für
1989 gemindert habe, dürften nicht dazu führen, dass das ganze Jahr bei der Vergleichsberechnung nicht gewertet
werde.
Mit Bescheid vom 16. April 2003 stellte die Beklagte fest, dass die Rentenbescheide nicht zu beanstanden seien. Der
maßgebende Berechnungszeitraum sei zutreffend für die Zeit vom 1. Januar 1969 bis 31. Dezember 1988 festgelegt
worden. Die Vergleichsrente sei aus den letzten 20 Kalenderjahren vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen
Beschäftigung zu berechnen gewesen. Die Berechnung sei dabei auf Grundlage des nach dem SGB VI aufbereiteten
Versicherungskontos durchzuführen gewesen. Danach sei der letzte Pflichtbeitrag zur gesetzlichen
Rentenversicherung am 25. Dezember 1989 geleistet worden. Die Zeit vom 26. bis zum 31. Dezember 1989 sei
hingegen aufgrund von Arbeitsunfähigkeit keine Pflichtbeitragszeit gewesen, sondern bei der Rentenberechnung als
Anrechnungszeit und somit als beitragsfreie Zeit zugrunde gelegt worden. Unmaßgeblich sei, dass im Unterschied
hierzu bei der Rentenberechnung nach der 1. Rentenverordnung der DDR und auch noch bei der Berechnung nach Art.
2 § 31 RÜG der maßgebende 20-Jahreszeitraum am 31. Dezember 1989 geendet habe.
Den Widerspruch der Klägerin vom 16. Mai 2003 wies die Beklagte aus den Gründen des Ausgangsbescheides durch
Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2003 als unbegründet zurück.
Am 3. September 2003 hat die Klägerin hiergegen Klage erhoben.
Mit weiteren Bescheiden vom 28. Januar und 30. März 2004 hat die Beklagte die Rente aus vorliegend nicht
streitgegenständlichen Gründen neu festgestellt und Nachzahlungen gewährt.
Mit Urteil vom 20. Oktober 2004, zugestellt am 9. Dezember 2004, hat das Sozialgericht Berlin den Bescheid vom 16.
April 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2003 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, unter
Abänderung des Bescheides vom 13. September 2001 in der Fassung der Bescheide vom 5. Dezember 2001, 11.
Dezember 2001, 11. Juni 2002 und 18. Juni 2002 sowie des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2002 bei
der Vergleichsberechnung nach § 307 b SGB VI von einem 20-Jahreszeitraum auszugehen, der am 31. Dezember
1989 endet, und die sich daraus ergebende höhere Rente zu gewähren. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt,
dass die entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts geschaffene Regelung des § 307 b SGB VI
bezweckt habe, die Betroffenen dadurch günstiger zu stellen, dass bei der Vergleichsberechnung auf die letzten 20
Jahre tatsächlicher Beschäftigung abgestellt werde, in denen in der Regel mehr verdient worden sei. Die Vorschrift
des § 252 a SGB VI, wonach die pauschal im Sozialversicherungsausweis ausgewiesenen Ausfallzeiten als
Anrechnungszeiten hinter die letzte Beschäftigung des jeweiligen Jahres zu setzen seien, diene demgegenüber allein
der verwaltungstechnischen Erleichterung, indem sie den Rentenversicherungsträger entbinde, die tatsächlichen
Krankheitszeiten festzustellen. Eine Spezialregelung zur Berechnung des 20-Jahreszeitraums nach § 307 b SGB VI
habe damit nicht geschaffen werden sollen.
Am 6. Januar 2005 hat die Beklagte unter Beibehaltung ihrer bisherigen Argumentation Berufung eingelegt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Oktober 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten der Beklagten
verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung
gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den angefochtenen
Überprüfungsbescheid vom 16. April 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2003 aufgehoben und
die Beklagte verurteilt, unter Abänderung des Bescheides vom 13. September 2001 in der Fassung der Bescheide
vom 5. und 11. Dezember 2001 und 11. und 18. Juni 2002 sowie in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.
Juni 2002 bei der Berechnung der Vergleichsrente einen 20-Jahreszeitraum vom 1. Januar 1970 bis zum 31.
Dezember 1989 zugrunde zu legen. Zutreffend hat das Gericht nicht auch über die erst während des
Gerichtsverfahrens ergangenen Bescheide vom 28. Januar und 30. März 2004 entschieden. Diese sind weder nach §
96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) alter Fassung, noch nach § 96 SGG in der ab dem 1. April 2008 geltenden Fassung
Gegenstand des Verfahrens geworden. Vom vorliegenden Rechtsstreit erfasst sind vielmehr allein der angefochtene
Überprüfungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids und - hiervon abgeleitet - die bereits rechtskräftig
gewesenen Bescheide, zu deren Rechtmäßigkeit der Überprüfungsbescheid eine Aussage getroffen hat. Die erst
nachträglich ergangenen Rentenbescheide sind nicht Teil dieses Überprüfungsverfahrens gewesen und demzufolge
auch nicht Teil der gerichtlichen Überprüfung, die beim Bescheid vom 16. April 2003 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2002 anzusetzen hat.
Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Überprüfung der Rentenbescheide ist § 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes
Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Danach ist ein
Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen,
soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem
Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht
nicht erbracht worden sind.
In Anlegung dieses Maßstabes sind die überprüften Rentenbescheide aufzuheben, da sie das Recht unrichtig
angewandt haben und die Klägerin deshalb eine zu geringe Rente erhalten hat.
Die Klägerin hatte – wie zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten ist - am 31. Dezember 1991 Anspruch auf
eine nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) überführte Rente des Beitrittsgebiets, die
gemäß § 307 b Abs. 1 Satz 1 SGB VI nach den Vorschriften des SGB VI neu zu berechnen war. Gemäß § 307 b
Abs. 1 Satz 2 SGB VI war für die Zeit vom 1. Januar 1992 an zusätzlich eine Vergleichsrente zu ermitteln.
Für den Monatsbetrag dieser Vergleichsrente sind gemäß § 307 b Abs. 3 Satz 1 SGB VI die persönlichen
Entgeltpunkte (Ost) aufgrund der vorhandenen Daten des bereits geklärten oder noch zu klärenden
Versicherungsverlaufs zu ermitteln.
Nach § 307 b Abs. 3 Nr. 3 SGB VI ergeben sich die durchschnittlichen Entgeltpunkte pro Monat dabei, wenn auf der
Grundlage der letzten 20 Kalenderjahre vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder
Tätigkeit die Summe der Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen, vervielfältigt mit 240 und geteilt durch die Anzahl
der dabei berücksichtigten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit,
durch das Gesamtdurchschnittseinkommen aus Anlage 12 und durch 12 geteilt wird. Bei der Bemessung des 20-
Jahreszeitraums ist gemäß § 307 b Abs. 3 Nr. 3 SGB VI mithin vom "Ende der letzten versicherungspflichtigen
Beschäftigung" auszugehen. Zur Überzeugung des Senats hat das Sozialgericht als entsprechenden Zeitpunkt zu
Recht den 31. Dezember 1989 bestimmt.
Bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift folgt, dass das tatsächliche Ende des letzten versicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnisses vor Rentenbeginn zugrunde zu legen ist. Im vorliegenden Fall ist dies der 31. Dezember
1989 ist, weil die Klägerin die Altersrente seit dem 1. Januar 1990 bezieht und – wie sich ihrem SV-Ausweis
entnehmen lässt und zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten ist – im gesamten Jahr 1989 beim VEB KWV B-
F versicherungspflichtig beschäftigt gewesen ist.
Dieser Auslegung von § 307 b Abs. 3 Nr. 3 steht nicht schon der Wortlaut von § 307 b Abs. 3 Satz 1 SGB VI
entgegen, wonach die Entgeltpunkte "aufgrund der vorhandenen Daten des Versicherungsverlaufs" zu ermitteln sind.
Dem Versicherungsverlauf lässt sich das tatsächliche Ende des versicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnisses nämlich ohne weiteres entnehmen. Für die grundsätzliche Feststellbarkeit des
tatsächlichen Beschäftigungszeitraums anhand des Versicherungsverlaufs ist es unerheblich, dass dort in
Anwendung von § 252 a Abs. 2 SGB VI die Arbeitsausfalltage pauschaliert an das Ende des an sich
versicherungspflichtigen Beschäftigungszeitraumes gestellt und Pflichtbeiträge nur für die Zeit davor ausgeworfen
werden.
Sowohl die Entstehungsgeschichte als auch Sinn und Zweck der §§ 307 b Abs. 3 und § 252 a Abs. 2 SGB VI zeigen
im Übrigen, dass es nicht sachgerecht ist, bei der Festlegung des 20-Jahreszeitraums statt vom tatsächlichen Ende
der versicherungspflichtigen Beschäftigung von dem Zeitpunkt auszugehen, für den im Versicherungsverlauf die
letzten Pflichtbeiträge ausgeworfen sind.
Die Vergleichsberechnung für Bestandsrentner aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen ist erst durch das 2.
AAÜG-Änderungsgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1939) in § 307 b SGB VI aufgenommen worden. Anlass für
diese Gesetzesänderung gab ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 (1 BvR 1926/96 bzw. 1
BvR 485/97), welches eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung in dem Umstand erblickte, dass Bestandsrenten
mit Zusatz- und Sonderversorgung nach den während der gesamten Versicherungszeit erzielten tatsächlichen
Verdiensten berechnet wurden, während die Umwertung der übrigen Bestandsrenten gemäß § 307 a SGB VI auf der
Grundlage der - regelmäßig verdienstgünstigeren - letzten 20 Jahre des Arbeitslebens erfolgte.
Das Bundesverfassungsgericht beanstandete dabei nicht die Regelung des § 307 a SGB VI. Danach ist bei der
Ermittlung der Entgeltpunkte unter anderem das Gesamtdurchschnittseinkommen zu berücksichtigen, "das sich in
Abhängigkeit vom Ende des der bisherigen Rentenberechnung zugrunde liegenden 20-Jahreszeitraums aus Anlage
12" des Gesetzes ergibt (Abs. 2 Nr. 2). Zudem darf auf die noch aus DDR-Zeiten vorhandenen Daten zurückgegriffen
werden (Abs. 8 Satz 1). Nur durch ein vereinfachtes maschinelles Verfahren unter Rückgriff auf die vorhandenen
Daten habe nämlich – so das Bundesverfassungsgericht - die rasche Eingliederung von etwa vier Millionen laufender
Bestandesrenten sichergestellt und die notwendige Zahlungskontinuität gewährleistet werden können (BVerfG a. a. O,
Rnr. 86 ff.). In der DDR waren jedoch nur Daten über die letzten 20 Jahre des Erwerbslebens der Rentenbezieher
zuverlässig gespeichert, denn nur diese hatten für die Rentenberechnung Bedeutung, wie sich aus § 5 der DDR-
Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialpflichtversicherung – Rentenverordnung – vom
23. November 1979, Gbl. I, S. 401 (RentenVO 1979) ergibt. Grundlage für die Berechnung der Altersrente war
demnach "der in den letzten 20 Kalenderjahren vor Beendigung der letzten versicherungspflichtigen Tätigkeit erzielte
beitragspflichtige monatliche Durchschnittsverdienst" (aufschlussreich zum geschichtlichen Hintergrund auch die
Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 11. Mai 2005 – 1 BvR 368/97 u. a., Rnrn. 1 bis 17).
Das Bundesverfassungsgericht hielt es jedoch für unvereinbar mit Art. 3 GG, dass die Berechtigten aus Zusatz- und
Sonderversorgungssystemen an dieser verfassungsgemäßen Vergünstigung nicht teilhatten. Es führte aus, dass jede
benachteiligende Regelung zu Lasten der Zusatz- und Sonderversorgten einer besonderen Rechtfertigung bedürfe, die
in diesem Falle nicht ersichtlich gewesen sei, und gab dem Gesetzgeber auf, die Verfassungswidrigkeit zu beseitigen.
Dem Bundesverfassungsgericht kam es mithin entscheidend darauf an, eine Gleichbehandlung der Zusatz- und
Sonderversorgten mit den übrigen Bestandsrentnern sicherzustellen, bei denen der 20-Jahreszeitraum – vom
Bundesverfassungsgericht unbeanstandet – nach dem DDR-Rechtsverständnis berechnet worden war. Dies spricht
jedenfalls dafür, auch nach der Neufassung des § 307 b SGB VI die Bemessung des 20-Jahreszeitraums ungeachtet
der Sonderregelung des § 252 a SGB VI entsprechend der Handhabung in der DDR vorzunehmen. Für den
vorliegenden Fall entspricht die Berechnung der DDR-Sozialversicherung insoweit dem vom Sozialgericht und auch
vom erkennenden Senat für richtig gehaltenen Ergebnis. Auf der in der DDR erstellten Versicherungskarte der
Klägerin, Bl. 3 der Verwaltungsakte, ist als Berechnungszeitraum eindeutig der Zeitraum Januar 1970 bis Dezember
1989 ausgewiesen.
Dass der Gesetzgeber die Absicht gehabt hat, mit der Neufassung von § 307 b SGB VI von dieser Verfahrensweise
abzurücken, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil hat die Bundesregierung in der Begründung ihres Entwurfs zum 2.
AAÜG-Änderungsgesetz, der insoweit unverändert Gesetz geworden ist, dargelegt, dass die Neuregelung ergehe, "um
die vom Bundesverfassungsgericht und dem Bundessozialgericht geforderte Vergleichbarkeit mit der Berechnung von
Entgeltpunkten aus Bestandsrenten in den neuen Bundesländern ohne Zeiten aus Sonder- und Zusatzversorgung zu
gewährleisten." Ausdrücklich hat sie zudem ihr Verständnis des Begriffs "Ende der letzten versicherungspflichtigen
Beschäftigung oder Tätigkeit" klargestellt: "Als Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit
gilt hierbei das Ende des Bezuges von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen." (Bundestagsdrucksache 14/5640, S.
17).
Diese Ausführungen des Gesetzgebers sind umso aufschlussreicher, als sie in Kenntnis der Regelungen des § 252 a
Abs. 2 Satz 2 und 3 erster Halbsatz SGB VI erfolgt sind, welche zum Zeitpunkt der Beratung des 2. AAÜG-
Änderungsgesetzes bereits in Kraft waren. Durch das Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz vom 24. Juni 1993
(BGBl. I, S. 1038) rückwirkend zum 1. Januar 1992 eingeführt, änderten sie die bisherige Fassung des § 252 a Abs. 2
, die noch eine genaue Zuordnung der Ausfalltage erfordert hatte, weil sich dies "in der Praxis als sehr
verwaltungsaufwendig erwiesen" hatte (so die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 12/4810, S. 24). Dass § 252 a Abs. 2
SGB VI hinsichtlich der Verteilung der Ausfalltage lediglich eine Vereinfachung der Verwaltungsarbeit bezweckte und
gerade keine Auswirkungen auf die rentenrechtlichen Ansprüche der Betroffenen haben sollte, hat der Gesetzgeber
schließlich auch noch einmal durch die Ergänzung von Abs. 2 Satz 3 klargestellt (vgl. die Begründung in BT-Drucks.
13/8671, S. 119), die mit dem Gesetz zur Änderung des SGB VI vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I, S. 1824)
vorgenommen worden ist. Satz 3 lautet seitdem: "Insoweit ersetzen sie (die Arbeitsausfalltage) die für diese Zeit
bescheinigten Pflichtbeitragszeiten; dies gilt nicht für die Feststellung von Pflichtbeitragszeiten für einen Anspruch auf
Rente."
Ausgehend vom dementsprechend ermittelten Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung der Klägerin am 31.
Dezember 1989 waren gemäß § 307 b Abs. 3 Nr. 3 SGB VI die letzten 20 Kalenderjahre, also die letzten vollen 20
Jahre zu berücksichtigen. Wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, waren dies die Jahre 1970 bis 1989.
Bei Durchführung einer Vergleichsberechnung unter Berücksichtigung dieses Zeitraumes steht der Klägerin – wie die
Probeberechnung der Beklagten ergeben hat - eine höhere Rente zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Berufungsverfahrens.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG).