Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 12.01.2009
LSG Berlin und Brandenburg: vermieter, mietvertrag, bedürfnis, anschluss, disposition, fernsehempfang, gewinnung, umwelt, fernsehen, betreiber
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 12.01.2009 (rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 90 SO 2740/07
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 23 B 247/08 SO PKH
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 3. September 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 114
Zivilprozessordnung ZPO i. V. m. § 73 a Abs. 1 Satz Sozialgerichtsgesetz - SGG - steht, wie das Sozialgericht
zutreffend entschieden hat, entgegen, dass sich die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg für die
Rechtsverfolgung des Klägers in erster Instanz nicht bejahen lässt.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht i. S. des § 114 ZPO ist dann zu bejahen, wenn eine gewisse
Erfolgswahrscheinlichkeit besteht. Dies ist nicht der Fall. In dem Rechtsstreit S 90 SO 2740/07 begehrt der Kläger die
Übernahme der Gebühren für die Nutzung eines Breitbandkabelanschlusses als weitere Kosten der Unterkunft im
Rahmen der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII - ab Januar 2005, die der Beklagte
ihm mit Bescheid vom 12. Februar und 24. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. August
2007 mit der Begründung versagt hat, dass Aufwendungen für den Kabelfernsehempfang mit dem Regelsatz
abgegolten sind.
Das Sozialgericht hat die Ablehnung des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit dem angefochtenen
Beschluss zutreffend begründet. Der Senat sieht gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG - insoweit
von einer weiteren Begründung ab und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als
unbegründet zurück. Der Kläger hat auch im Beschwerdeverfahren nichts vorgetragen, was eine abweichende
Entscheidung rechtfertigen könnte.
Mit seinem Vortrag im Beschwerdeverfahren belegt der Kläger vielmehr eindringlich, dass er die ihm nach seinem
Mietvertrag - grundsätzlich - obliegende Nutzung eines Kabelanschlusses aus eigenem Interesse fortsetzen möchte.
Der Kläger hat insoweit ausgeführt, dass die ihm in der Anlage 6 zum Mietvertrag eröffnete Möglichkeit einer
Ausnahmegenehmigung von der Verpflichtung, einen Versorgungsvertrag mit dem Breitbandkabelbetreiber
abzuschließen, nicht seinem Interesse entspreche. Er sei mit der vom Vermieter bereitgestellten Möglichkeit der TV-
Nutzung durch Breitbandkabel vollauf zufrieden und könne sich keine Argumente vorstellen, die den Vermieter zum
Abschluss einer Ausnahmegenehmigung bewegen könnten. Auch seien wegen der örtlichen Empfangsbedingungen
andere "TV-Einspeisungssysteme" mit vielen Defiziten und Zusatzkosten verbunden. Der Kläger hat damit zum
Ausdruck gebracht, dass es sich bei dem Anschluss an das Breitbandkabelnetz zur Ermöglichung eines für ihn
optimalen Fernsehempfangs um die Verwirklichung eines persönlichen Bedürfnisses des täglichen Lebens im Sinne
eines solchen aus freier, selbstbestimmter und selbstgestalteter Lebensführung handelt. Derartige in diesem Sinne
selbstbestimmte Bedürfnisse des täglichen Lebens sind aber der Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des
täglichen Lebens zuzuordnen und somit, wie auch das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, aus dem Regelsatz zu
befriedigen. Daran ändert nicht, dass der Kläger daneben auch nach dem Mietvertrag grundsätzlich verpflichtet ist,
einen Vertrag mit dem Betreiber der vom Vermieter bereitgestellten Breitbandkabelanlage abzuschließen.
Erst wenn Bedürfnisse in Rede stehen, die einem Hilfeempfänger von seinem Willen unabhängig entstehen (vgl.
BVerwGE 105, 281 (288) = Buchholz 436.0 § 21 BSHG Nr. 12 = NJW 1999, 738), gehören diese nicht zu den
persönlichen Bedürfnissen des Hilfeempfängers, sondern sind gegebenenfalls Kosten der Unterkunft (vgl. BVerwGE
100, 136 (138) = Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 33). Dies gilt beispielsweise, wenn der Leistungsempfänger kein
Fernsehgerät besitzt und auch kein persönliches Bedürfnis nach Fernsehen verspürt, gleichwohl aber eine bestimmte
Wohnung nur anmieten bzw. weiterbewohnen kann, wenn er sich zur Zahlung der vom Vermieter verlangten
Kabelanschlussgebühren verpflichtet. Nicht anders zu bewerten wäre auch der Fall, dass der Leistungsempfänger
Fernsehgerät und Antenne besitzt und nach den örtlichen Empfangsbedingungen auf den Kabelanschluss nicht
angewiesen ist, gleichwohl aber die Kabelanschlussgebühren übernehmen muss, wenn er die Unterkunft erhalten oder
behalten will. Im einen wie im anderen Fall stellen sich die Kabelanschlussgebühren als Aufwendungen dar, die dem
Hilfeempfänger für Gewinnung oder Erhalt dieser Unterkunft zwangsläufig erwachsen, unabhängig davon, ob die
Bereithaltung des Kabelanschlusses und die daraus folgende Möglichkeit der Kabelbenutzung seinem Willen und
seinem persönlichen Bedürfnis entspricht. Stehen in einem solchen Fall Kabelanschlussgebühren nicht zur
Disposition des Hilfeempfängers und kann er sie nicht im Einvernehmen mit dem Vermieter nach einer
Kabelanschlusssperre als Mietnebenkosten ausschließen, so gehören sie nicht zu den persönlichen Bedürfnissen des
Hilfeempfängers, sondern sind ausnahmsweise nach § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII vom Sozialhilfeträger als
tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft zu übernehmen (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. November
2001 - 5 C 9/01, BVerwGE 115,256).
So liegt der Fall hier - in dem der Kläger den Kabelanschluss eigenen Angaben zufolge nutzen möchte - jedoch nicht.
Auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt nicht etwa, dass Kabelanschlussgebühren
unabhängig davon, ob die Kabelnutzung dem Willen und persönlichen Bedürfnis des Leistungsempfängers entspricht,
immer schon dann vom Sozialhilfeträger zu übernehmen sind, wenn der Leistungsempfänger neben seinem eigenen,
selbstbestimmten Willen - auch - durch den Mietvertrag zur Nutzung des in seinem Interesse liegenden
Kabelanschlusses verpflichtet ist. Vielmehr sind Kosten für einen vom Leistungsempfänger gewollten Anschluss an
technische Einrichtungen - wie hier das Breitbandkabelnetz -, die den von ihm gewünschten optimalen
Fernsehempfang gewährleisten und es ihm somit ermöglichen, seine Umwelt zu erfahren und am kulturellen Leben
teilzuhaben, der Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens zuzuordnen (vgl. BVerwGE 95,
145 (146) = Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 25; BVerwGE 106, 99 (102) = Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 40) und
sind dann folglich aus den Regelsatzleistungen zu decken.
Würde der beklagte Sozialhilfeträger in einem Fall wie dem vorliegenden die Kabelanschlussgebühren des Klägers im
Rahmen der Mietzahlungen übernehmen, würde ein insoweit bestehender Bedarf des Klägers an Verwirklichung eines
persönlichen Bedürfnisses des täglichen Lebens auf diesem Wege gedeckt werden. Dem Beklagten käme daher
grundsätzlich nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII die Befugnis zu, die mit dem Regelsatz gewährte Hilfe zum
Lebensunterhalt wegen der anderweitig sichergestellten Bedarfsdeckung abweichend, nämlich gekürzt um die
Aufwendungen für den Kabelfernsehempfang, festzulegen. Einen Anspruch auf doppelte Bedarfsdeckung - zum einen
durch die Gewährung des Regelsatzes, zum anderen durch Übernahme von Mietnebenkosten - hat der Kläger nicht.
Die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht ist daher nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).