Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 24.04.2008

LSG Berlin und Brandenburg: diabetes mellitus, versorgung, anfechtungsklage, körperpflege, wohnung, implantation, zukunft, ernährung, hypertonie, psychosyndrom

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 24.04.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 32 P 35/06
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 27 P 26/08
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 23. August 2006 wird
zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu
erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Absenkung von Leistungen der Pflegestufe III auf Leistungen der Pflegestufe II ab
dem 1. Dezember 2005.
Der 1937 geborene Kläger ist Mitglied der Beklagten. Aufgrund eines im April 2002 erlittenen Schädelhirntraumas mit
Hirnkontusion, einer epi- und subduralen Blutung sowie einer Schädelbasisfraktur mit Hirndrucksymptomatik war er
nach längeren Krankenhausaufenthalten ab dem 29. August 2002 zunächst in einem Pflegeheim untergebracht und
erhielt von der Beklagten Leistungen der vollstationären Pflege nach der Pflegestufe III. Grundlage hierfür war das von
der Pflegefachkraft S für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Berlin-Brandenburg e. V. (MDK) erstellte
Gutachten vom 2. Oktober 2002, in dem es u. a. heißt: Der Kläger leide an einem Zustand nach Schädelhirntrauma
mit Frakturen, subarachnoidaler Blutung und Kontusionsblutung sowie einem hirnorganischen Psychosyndrom. Er sei
schwerstpflegebedürftig. Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft
ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen benötige, betrage in der Grundpflege 300 Minuten und in
der hauswirtschaftlichen Versorgung 103 Minuten wöchentlich im Tagesdurchschnitt.
Seit dem 1. November 2003 lebt der Kläger zusammen mit seiner Lebensgefährtin in einer gemeinsamen Wohnung
und wird von seiner Lebensgefährtin in seiner häuslichen Umgebung gepflegt. Ergänzend hierzu wird er an zwei Tagen
in der Woche teilstationär in einer Tagespflegeeinrichtung betreut und nimmt jeweils nach Bedarf Leistungen der
häuslichen Krankenpflege in Anspruch. Mit ihrem Bescheid vom 7. Oktober 2003 passte die Beklagte die dem Kläger
bislang bewilligten Pflegeleistungen seiner veränderten Lebenssituation an und gewährte ihm antragsgemäß ab dem 1.
November 2003 kombinierte Geld- und Sachleistungen bei häuslicher Pflege sowie Leistungen der teilstationären
Pflege auf der Grundlage des Gutachtens vom 2. Oktober 2002 weiterhin nach der Pflegestufe III.
Nachdem der für den MDK tätige Arzt A in seinem im Rahmen einer Nachuntersuchung erstellten Gutachten vom 19.
November 2004 ausgeführt hatte, der Kläger sei wegen eines Zustandes nach Schädelhirntrauma mit
Schädelbasisfraktur und subarachnoidaler Blutung, einem hirnorganischen Psychosyndrom, einer arteriellen
Hypertonie, einer Herzinsuffizienz, einem Zustand nach Implantation eines Herzschrittmachers sowie eines Diabetes
mellitus nach wie vor schwerstpflegebedürftig und benötige Hilfe in der Grundpflege von durchschnittlich 244 Minuten
sowie in der hauswirtschaftlichen Versorgung von durchschnittlich 69 Minuten pro Tag, teilte die Beklagte dem Kläger
mit ihrem Schreiben vom 6. Dezember 2004 mit, dass er weiterhin die Leistungen der Pflegestufe III erhalte.
Auf Veranlassung der Beklagten wurde der Kläger sodann am 26. Juni 2005 erneut durch den MDK untersucht. Der
mit der Untersuchung betraute Facharzt für Nervenheilkunde W stellte in seinem Gutachten vom selben Tage fest:
Bei dem Kläger bestünden ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma, eine symptomatische Epilepsie,
ein Zustand nach Schädelhirntrauma mit epi- und subduraler Blutung, Hirnkontusion und Schädelbasisfraktur sowie
temporärer Hirndrucksymptomatik (Zustand nach Ventrikel-Shunt), ein Restbefund eines Hirnstammsyndroms, eine
inkomplette sensomotorische Aphasie, ein Zustand nach Implantation eines Herzschrittmachers, ein Diabetes
mellitus Typ 2 sowie eine Hypertonie. Aufgrund der kontinuierlichen Förderung in der Tagespflege, durch
Krankengymnastik sowie Ergo- und Logopädie habe er weitere Fortschritte in der Wiedererlangung seiner
Selbständigkeit gemacht. Sein aktueller Hilfebedarf liege in der Grundpflege nur noch bei durchschnittlich 133 Minuten
und in der hauswirtschaftlichen Versorgung bei durchschnittlich 60 Minuten pro Tag.
Nach Auswertung dieses Gutachtens teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie beabsichtige, ihren Bewilligungsbescheid
vom 7. Oktober 2003 aufzuheben und dem Kläger zukünftig nur noch Leistungen nach der Pflegestufe II zu gewähren.
Der Kläger stellte daraufhin den sich aus seiner Sicht bestehenden Hilfebedarf detailliert dar, was die Beklagte
veranlasste, den MDK nochmals mit der Erstattung eines Gutachtens zu beauftragen. In ihrem Gutachten vom 25.
Oktober 2005 ermittelte die für den MDK tätige Pflegefachkraft H unter weitgehender Wiederholung der in dem
Vorgutachten vom 26. Juni 2005 angegebenen pflegebegründenen Diagnosen einen Hilfebedarf in der Grundpflege von
durchschnittlich 181 Minuten und in der hauswirtschaftlichen Versorgung von durchschnittlich 60 Minuten pro Tag und
führte aus: Ursächlich für den von ihr gegenüber dem Vorgutachten festgestellten höheren Hilfebedarf in der
Grundpflege sei, dass weitere Hilfen bei der Intimpflege, beim Waschen von Händen und Gesicht nach den
Mahlzeiten sowie bei den Toilettenverrichtungen hätten berücksichtigt werden können. Die Grenze zur Pflegestufe III
werde jedoch nicht überschritten.
Gestützt auf dieses Gutachten hob die Beklagte mit ihrem Bescheid vom 8. November 2005 den
Bewilligungsbescheid vom 7. Oktober 2003 mit Ablauf des 30. November 2005 auf und gewährte dem Kläger mit
ihrem Bescheid vom 16. November 2005 ab dem 1. Dezember 2005 Leistungen der Pflegestufe II. Den daraufhin
erhobenen Widerspruch des Klägers, mit dem er ein Attest seines behandelnden Diplompsychologen N vom 23.
November 2005 sowie eine nochmalige detaillierte Aufstellung über die seiner Auffassung nach zwingend
erforderlichen Hilfeleistungen überreicht hatte, wies die Beklagte mit ihrem Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 2006
als unbegründet zurück und führte aus: Die bislang bewilligten Leistungen hätten mit Wirkung vom 1. Dezember 2005
von der Pflegestufe III in die Pflegestufe II zurückgestuft werden müssen, weil in den tatsächlichen Verhältnissen, die
beim Erlass des maßgeblichen Bewilligungsbescheides vorgelegen hätten, eine wesentliche Änderung eingetreten sei.
Wie sich aus den Gutachten des MDK vom 26. Juni 2005 und 25. Oktober 2005 ergebe, habe der Kläger im
lebenspraktischen Bereich eindeutige Entwicklungsfortschritte gemacht. Angesichts dieser Fortschritte lasse sich in
seinem Fall nur noch ein durchschnittlicher Hilfebedarf von 241 Minuten täglich feststellen. Von diesen 241 Minuten
entfielen zudem auch nur noch durchschnittlich 181 Minuten täglich auf die Grundpflege, so dass anstelle von
Leistungen nach der Pflegestufe III nur noch Leistungen nach der Pflegestufe II gewährt werden könnten.
Die anschließend erhobene Klage hat das Sozialgericht mit seinem Gerichtsbescheid vom 23. August 2006 unter
Bezugnahme auf die im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten des MDK als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen – dem Kläger am 30. August 2006 zugestellten – Gerichtsbescheid richtet sich die am 28. September
2006 bei Gericht eingegangene Berufung des Klägers. Zu ihrer Begründung hat der Kläger ein von seiner
Lebensgefährtin für die Zeit vom 18. bis 23. September 2006 erstelltes Pflegetagebuch überreicht, ferner ein Attest
seines behandelnden Internisten Dr. K vom 24. September 2006 sowie eine am 15. September 2006 verfasste
Stellungnahme der in der von ihm besuchten Tagespflegeeinrichtung beschäftigten Pflegedienstleiterin S. Unter
Bezugnahme auf eine von seiner Lebensgefährtin verfasste nochmalige Darstellung seines täglichen Pflegebedarfs
führt er im Wesentlichen aus: Die Rückstufung der bislang bewilligten Leistungen der Pflegestufe III in die Pflegestufe
II sei rechtswidrig. Denn entgegen der Auffassung der Beklagten habe sich der durchschnittliche tägliche Hilfebedarf
nicht verringert, sondern erhöht. Insoweit sei zwar festzustellen, dass sich seine Bewegungsfähigkeit verbessert
habe. Angesichts zunehmender kognitiver, emotionaler und verhaltensbezogener Defizite, verstärkt auftretender, nicht
zu kontrollierender Impuls(fehl)handlungen, die mit dem Risiko der Selbst- und Fremdgefährdung verbunden seien,
aggressiver Tendenzen gegenüber den Pflegepersonen, erheblicher Widerstände gegen fast alle Hilfen bei der
Körperpflege einschließlich der Hygieneverrichtungen sowie Hilfen bei der Nahrungsaufnahme und
Medikamenteneinnahme sei der Pflegeaufwand jedoch zeitintensiver und die Pflege komplizierter geworden. Zu allen
Leistungen des täglichen Lebens müsse er mit erheblichem Zeitaufwand aufgefordert und bei der Verrichtung dieser
Leistungen mit erheblichem Zeitaufwand mindestens unterstützt werden. In zahlreichen Bereichen sei zudem eine
teilweise und vielfach auch eine vollständige Übernahme erforderlich. Wegen seiner zunehmenden Weglauftendenzen,
Verwirrtheitszuständen und irrationalen Verhaltensweisen bedürfe er rund um die Uhr der Beaufsichtigung.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 23. August 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 8.
November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angegriffenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Das Landessozialgericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers eingeholt. Sodann hat es den
Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Priv. Doz. Dr. T mit der Erstattung eines psychiatrischen
Sachverständigengutachtens beauftragt. Priv. Doz. Dr. T hat in seinem Gutachten vom 8. März 2007 ausgeführt: Der
Kläger leide an einem Zustand nach Schädelhirntrauma mit Hirnkontusion und epi- und subduraler Blutung, einer
Schädelbasisfraktur und Hirndrucksymptomatik, einer symptomatischen Epilepsie, einer inkompletten
sensomotorischen Aphasie, Agnosie und Apraxie, einem Zustand nach Ventrinkel-Shunt, einem Zustand nach
Pacemaker-Implantation, einer Hypertonie und Herzinsuffizienz und einem Diabetes mellitus. Der Umfang der Hilfe
habe sich seit Oktober 2003 eher erhöht als verringert. Am 30. August 2007 hat er eine ergänzende Stellungnahme
abgegeben, mit der er seine Ausführungen in dem Gutachten vom 8. März 2007 bekräftigt hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze
der Beteiligten, sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht mit dem Gerichtsbescheid vom 23.
August 2006 die Klage abgewiesen.
Die vom Kläger erhobene Klage ist in Gestalt der isolierten Anfechtungsklage im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1 1. Alt.
des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig. Sie betrifft den Bescheid der Beklagten vom 8. November 2005 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2006, mit dem die Beklagte für die Zeit nach dem 30. November
2005 den im Rahmen der Nachuntersuchung erlassenen Bescheid vom 6. Dezember 2004 insoweit aufgehoben hat,
als hiermit Leistungen der Pflegestufe III und nicht nur (als Minus hierzu) Leistungen der Pflegestufe II bewilligt
worden sind. Die Beklagte hat den Bescheid vom 6. Dezember 2004 zwar nicht in die Form eines Verwaltungsakts
gekleidet und als Bescheid bezeichnet. Dies ändert jedoch an seinem Charakter als Verwaltungsakt nichts. Denn mit
diesem Bescheid hat die Beklagte den Einzelfall des Klägers aufgrund neuer Tatsachenerkenntnisse dahingehend neu
geregelt, dass weiterhin Leistungen der Pflegestufe III gewährt würden. Diese Regelung ersetzt den ursprünglichen
Bescheid vom 7. Oktober 2003 mit Wirkung für die Zukunft und gestaltet die Rechtsbeziehungen zwischen dem
Kläger und der Beklagten neu. Dies bedeutet zugleich, dass die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vom 8.
November 2005 den ursprünglichen Bescheid vom 7. Oktober 2003 nicht hätte zu erwähnen brauchen. Seine
Erwähnung ist indes unschädlich. Klarzustellen ist insoweit lediglich, dass die Aufhebung den vorgenannten Bescheid
in der Gestalt des Bescheides vom 6. Dezember 2004 betrifft.
Nicht Gegenstand der Anfechtungsklage ist jedoch der Bescheid vom 16. November 2005, mit dem die Beklagte dem
Kläger nochmals ab dem 1. Dezember 2005 Leistungen der Pflegestufe II bewilligt hat. Denn mit diesem Bescheid hat
die Beklagte lediglich das bestätigt, was sich bei sachgerechter Auslegung schon aus dem Bescheid vom 8.
November 2005 ergibt, nämlich ein Anspruch auf Leistungen der Pflegestufe II, der als Minus in einem Anspruch auf
Leistungen der Pflegestufe III enthalten ist. Eine anfechtbare Ablehnung von Leistungen der Pflegestufe III ist mit
Blick auf die in dem Aufhebungsbescheid vom 8. November 2005 enthaltenen Regelungen in dem Bescheid 16.
November 2005 nicht enthalten. Vielmehr erschöpft sich dieser Bescheid anders als bei einer erstmaligen
Neubewilligung in der bloßen Bestätigung der bereits vorangegangenen Bewilligung von Leistungen der Pflegestufe II.
Mit der isolierten Anfechtungsklage kann der Kläger sein Klageziel – nämlich die Weitergewährung von Leistungen der
Pflegestufe III über den 30. November 2005 hinaus – erreichen. Denn wird der Bescheid vom 8. November 2005 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2006 aufgehoben, lebt der – den ursprünglichen
Bewilligungsbescheid vom 7. Oktober 2003 für die Zukunft ersetzende – Bewilligungsbescheid vom 6. Dezember 2004
wieder auf.
Die Anfechtungsklage, die auch im Übrigen zulässig ist, ist jedoch unbegründet. Denn der angefochtene Bescheid ist
sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für ihn ist § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X). Danach ist ein
Bescheid mit Dauerwirkung im Wege einer gebundenen Entscheidung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit
in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche
Änderung eintritt. Letzteres ist hier der Fall, wobei maßgeblicher Prüfungszeitpunkt der Zeitpunkt der letzten
Behördenentscheidung – hier also der Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides – ist. Bezogen auf diesen Zeitpunkt ist
im Gesundheitszustand des Klägers eine Besserung in der Weise eingetreten, dass Pflegeleistungen nach den §§ 36
ff. des Elften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XI) nicht mehr nach der Pflegestufe III, sondern nur noch nach
der Pflegestufe II zu erbringen sind, deren Anforderungen in den §§ 14 und 15 SGB XI geregelt sind.
Nach diesen Bestimmungen setzt die Zuordnung zur Pflegestufe III voraus, dass der Betroffene in den zur
Grundpflege gehörenden Bereichen der Körperpflege (d. h. beim Waschen, Duschen, Baden, bei der Zahnpflege, dem
Kämmen, Rasieren und der Darm- oder Blasenentleerung), der Ernährung (d. h. beim mundgerechten Zubereiten oder
der Zubereitung der Nahrung) oder der Mobilität (d. h. beim selbständigen Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und
Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung) täglich rund um die
Uhr, auch nachts, der Hilfe bedarf und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen
Versorgung (d. h. beim Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und
Kleidung oder beim Beheizen) benötigt. Des Weiteren muss der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine
andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und
hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 5 Stunden betragen, wobei
auf die Grundpflege mindestens 4 Stunden entfallen müssen. Diese Anforderungen erfüllt der Kläger bezogen auf den
Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides nicht mehr. Vielmehr gehört er zu den von der Pflegestufe II erfassten
Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen
Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung
benötigen und bei denen der soeben beschriebene Zeitaufwand mindestens 3 Stunden beträgt, von denen auf die
Grundpflege mindestens 2 Stunden entfallen müssen.
Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus einer Gesamtschau der ärztlichen Gutachten, von denen den im
Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten des MDK größeres Gewicht zukommt als dem Gutachten des durch das
Gericht bestellten Sachverständigen Priv. Doz. Dr. Tvom 8. März 2007 nebst ergänzender Stellungnahme vom 30.
August 2007. Denn das Gutachten von Priv. Doz. Dr. T erweist sich insoweit als nicht brauchbar, als es überwiegend
auf den zeitlichen Angaben der Lebensgefährtin des Klägers aufbaut und eigene Zeitangaben nicht enthält. Schon vor
diesem Hintergrund kann das hieraus abgeleitete Ergebnis nicht überzeugen. Dieses Ergebnis erweist sich aber auch
insoweit als nicht haltbar, als die sonstigen Ausführungen des Sachverständigen erkennen lassen, dass sich die
Bewegungsfähigkeit des Klägers deutlich verbessert hat. Denn danach ist der Kläger jedenfalls zum Zeitpunkt der
Begutachtung dazu in der Lage gewesen, kurze Zeit zu stehen und abgesehen von zeitweiligen Gangunsicherheiten
selbständig in der Wohnung zu gehen. Ferner ist er fähig gewesen, selbständig aufzustehen und sich mit
Unterstützung anzukleiden, tagsüber weitgehend selbständig auf die Toilette zu gehen und auf Aufforderung
weitgehend selbständig zu essen und zu trinken. Soweit Priv. Doz. Dr. T seine zu den vorgenannten Fähigkeiten in
Widerspruch stehende Einschätzung letztlich mit den zunehmenden kognitiven, emotionalen und
verhaltensbezogenen Defiziten des Klägers begründet hat, geht auch der Senat davon aus, dass derartige Defizite in
erheblichem Umfang beim Kläger bestehen. Insoweit hat jedoch bereits die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen,
dass sich diese Defizite nur insoweit auf die Zuordnung zu einer Pflegestufe auswirken können, als sie auf die
gesetzlich definierten Verrichtungen durchschlagen. Soweit sie lediglich einen erhöhten allgemeinen
Beaufsichtigungsbedarf zur Folge haben, müssen sie unberücksichtigt bleiben. Vor diesem Hintergrund ist dem
Gutachten des MDK vom 25. Oktober 2005 zu folgen, bei dem es sich unter Berücksichtigung der Regelung in § 275
Abs. 5 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches nicht um ein Parteigutachten handelt. In diesem Gutachten, das
auf einem ausführlichen Gespräch der Sachverständigen H mit der Lebensgefährtin des Klägers in dessen Beisein
sowie einem Telefonat mit der Pflegedienstleiterin der vom Kläger besuchten Tagespflegeeinrichtung, einer auf die
Feststellung des Pflegebedarfs ausgerichteten körperlichen Untersuchung des Klägers in dessen häuslicher
Umgebung nebst Befunderhebung sowie einer Auswertung der in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten
vorhandenen Vorgutachten beruht, ist die bei dem Kläger bestehende erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz zur
Überzeugung des Senats in nachvollziehbarer Weise in ausreichendem Maße dadurch berücksichtigt worden, dass für
die Grundpflege noch immer durchschnittlich 181 Minuten täglich (d. h. knapp über 3 Stunden) anerkannt worden sind,
die mit 111 Minuten für die Körperpflege und jeweils 35 Minuten für die Ernährung und die Mobilität zu Buche
schlagen. Dass diese Einschätzung den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, lässt sich im Übrigen auch aus dem
etwa ein Jahr früher erstellten Gutachten des MDK vom 19. November 2004 herleiten, das dem Bescheid vom 6.
Dezember 2004 zugrunde gelegt worden ist. Denn in diesem Gutachten des Arztes A sind die Voraussetzungen der
Pflegestufe III mit durchschnittlich 244 Minuten in der Grundpflege und durchschnittlich 69 Minuten in der
hauswirtschaftlichen Versorgung nur noch grenzwertig festgestellt worden. Zudem ist dort bereits darauf hingewiesen
worden, dass sich Besserungstendenzen gezeigt hätten und prognostisch eine günstige Entwicklung nicht
ausgeschlossen erscheine, weshalb der Kläger bereits im Juni 2005 erneut begutachtet werden solle. Damit lassen
sich die Voraussetzungen der Pflegestufe III bezogen auf den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides hier nicht mehr
feststellen.
Vor diesem Hintergrund ist die Beklagte verpflichtet gewesen, den Bescheid vom 6. Dezember 2004 dahingehend
aufzuheben, dass zukünftig nur noch Leistungen der Pflegestufe II erbracht werden konnten. Da der
Aufhebungsbescheid am 8. November 2005 erstellt worden ist und er dem Kläger ausweislich des im November
erhobenen Widerspruchs auch noch in diesem Monat bekannt gegeben worden ist, erweist sich auch die Aufhebung
mit Ablauf des 30. November 2005 als unbedenklich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.