Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 30.06.2006

LSG Berlin und Brandenburg: anspruch auf bewilligung, nebentätigkeit, nebeneinkommen, bandscheibenvorfall, erlass, einkünfte, hauptsache, gerichtsakte, härte, sozialhilfe

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 30.06.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 28 AL 1658/04
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 4 AL 32/05
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. November 2004 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch für das Berufungsverfahren. Die Revision wird
zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darum, ob bei der Berechnung der der Klägerin für den Zeitraum 1. Februar 2004 bis 31. März
2005 bewilligten Berufsausbildungsbeihilfe eigenes Einkommen aus einer Nebentätigkeit als Übungsleiterin zu
berücksichtigen ist.
Die 1981 geborene Klägerin schloss im Jahre 2002 ihre schulische Ausbildung ab. Seit dem 29. September 2003 und
bis einschließlich 28. September 2006 absolviert sie eine Berufsausbildung zur Veranstaltungskauffrau. Am 29.
September 2003 beantragte sie bei der Beklagten die Bewilligung einer Berufsausbildungsbeihilfe. Sie gab an, im
ersten Ausbildungsjahr eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 250,00 Euro, im zweiten von 262,50 Euro und im
dritten von 275,63 Euro voraussichtlich zu beziehen. Außerdem erklärte sie, aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als
Übungsleiterin im Zeitraum von 18 Monaten ab Beginn der Ausbildung, vom 1. Oktober 2003 bis zum 31. März 2005,
Einkünfte in Höhe von insgesamt 3600,00 Euro (entsprechend 200,00 Euro monatlich) erzielen zu werden.
Mit Bescheid vom 5. Dezember 2003 bewilligte die Beklagte der Klägerin Berufsausbildungsbeihilfe zunächst für die
Zeit vom 1. Oktober 2003 bis zum 31. März 2005 in Höhe von monatlich 71,00 Euro. Im Rahmen der Berechnung
legte die Beklagte dabei eigenes Einkommen der Klägerin in Höhe von 367,61 Euro zu Grunde. Bei der Berechnung
des Anrechnungsbetrages hatte die Beklagte die auf den 18-Monatszeit-raum entfallende Ausbildungsvergütung
zugrunde gelegt und von dem Einkommen aus der Übungsleitertätigkeit (200,00 Euro) einen Freibetrag in Höhe von
87,00 Euro abgezogen. Dieser Bewilligungsbescheid wurde bestandskräftig.
Mit Antrag vom 27. Januar 2004 bat die Klägerin um eine Neuberechnung ihrer Berufsausbildungsbeihilfe, weil sie ihre
Nebentätigkeit als Übungsleiterin in Folge gesundheitlicher Probleme aufgeben müsse. Mit Bescheid vom 28. Januar
2004 lehnte die Beklagte dies ab. Gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB III sei bei Errechnung des anrechenbaren
Einkommens nämlich das Einkommen des Auszubildenden maßgebend, das zum Zeitpunkt der Antragstellung
absehbar sei; Änderungen seien nur bis zum Zeitpunkt der Entscheidung – vorliegend also bis zum 5. Dezember 2003
– zu berücksichtigen. Daraus folge, dass Änderungen nach der Entscheidung über den Antrag nicht berücksichtigt
werden dürften. Eine Änderung nach den allgemeinen Aufhebungsvorschriften der §§ 44 und 48 SGB X komme nicht
in Betracht. Die in § 71 SGB III enthaltene Regelung sei nämlich eine Spezialvorschrift, die den allgemeinen
Regelungen vorgehe.
In ihrem hiergegen erhobenen Widerspruch trug die Klägerin erneut vor, ihre Nebentätigkeit aus schwerwiegenden
gesundheitlichen Gründen ab dem 1. Februar 2004 nicht mehr ausüben zu können. Damit sei ihr monatliches
Einkommen um durchschnittlich 200,00 Euro geringer. Von dem Ausbildungsgehalt in Höhe von 250,00 Euro und der
Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe von 71,00 Euro könne sie nicht leben.
Mit Bescheid vom 24. Februar 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und hielt an ihrer Auffassung fest,
dass § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB III es verbiete, Einkommensentwicklungen nach Erlass des
Bewilligungsbescheides – hier: 5. Dezember 2003 – zu berücksichtigen. Entscheidend dürfe allein das zu erwartende
Einkommen bei Antragstellung sein.
Mit der am 22. März 2004 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Ein Bandscheibenvorfall
verhindere ihre weitere Tätigkeit als Übungsleiterin. Die maßgebliche Änderung ihrer Einkommensverhältnisse müsse
die Beklagte durch eine Neuberechnung ab Februar 2004 berücksichtigen. Sie sei ja auch gehalten, positive
Veränderungen ihres Einkommens anzugeben. Ihre schlechte Stellung aufgrund der Erkrankung stelle eine soziale
Ungerechtigkeit dar und belaste sie außerordentlich stark. Sie wisse einfach nicht mehr, wie sie ihr Leben gestalten
solle. Auch das Sozialamt könne ihr nicht helfen und verweise sie auf die Berufsausbildungsbeihilfe. Dies sei ihr bei
einer Vorsprache im Sozialamt ausdrücklich mitgeteilt und auch schriftlich bestätigt worden. Damit habe das
Sozialamt auch Recht, denn sie habe ja einen vorrangigen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe. Ihre negative
Einkommensänderung nicht zu berücksichtigen, führe zu einem völlig untragbaren Ergebnis.
Mit Urteil vom 19. November 2004 hat das Sozialgericht Berlin der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, der
Klägerin ab dem 1. Februar 2004 Berufsausbildungsbeihilfe ohne Berücksichtigung von Einkommen aus einer
Nebentätigkeit als Übungsleiterin zu gewähren. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt: Die
Klägerin habe einen Anspruch auf Bewilligung einer höheren Berufsausbildungsbeihilfe ohne Berücksichtigung von
Einkommen aus einer Nebentätigkeit. Rechtsgrundlage hierfür sei § 48 SGB X i.V.m. § 71 Abs. 2 Satz 1 SGB III. Der
Bewilligungsbescheid vom 5. Dezember 2003 sei mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, weil in den tatsächlichen
Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen hätten, eine wesentliche Änderung eingetreten sei.
Ab Februar 2004 könne die Klägerin nämlich ihrer Tätigkeit als Übungsleiterin nicht mehr nachgehen. Die Regelung in
§ 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB III stehe dem nicht entgegen. Entgegen der Auffassung der Beklagten werde die
allgemeine Regelung in § 48 SGB X durch diese Spezialregelung nämlich nicht vollständig verdrängt. Grundsätzlich
seien zwar Änderungen des anzurechnenden Einkommens nur bis zum Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung zu
berücksichtigen. Diese Vorschrift müsse aber im Wege einer teleologischen Reduktion so ausgelegt werden, dass
ausnahmsweise spätere Änderungen von Einkommen zu berücksichtigen seien, wenn diese nicht die
Ausbildungsvergütung beträfen. Zweck der Vorschrift in § 71 SGB III sei nämlich die Verwaltungsvereinfachung. Nach
der Gesetzesbegründung beruhe die Regelung darauf, dass Auszubildende eine Ausbildungsvergütung erhalten, die in
der Regel jährlich aufgrund von Tarifvereinbarungen geändert werde. Es solle verhindert werden, dass diese tariflichen
Änderungen der Ausbildungsvergütung Auswirkungen auf die Höhe der Berufsausbildungsbeihilfe hätten. Dies sei aus
Gründen der Verwaltungsvereinfachung sachgerecht und angemessen, vor allem weil die tariflichen Änderungen
regelmäßig nur geringfügige Einkommensanpassungen nach sich zögen. Damit greife der Regelungszweck der
Vorschrift nur für die Ausbildungsvergütung und gerade nicht für andere Einkommensarten. Der Wortlaut des § 71
Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB III sei daher entsprechend zu beschränken. Es sei auch aus Gründen der
Verwaltungsvereinfachung sachlich nicht zu rechtfertigen, dass Änderungen in anderen Einkommensarten als der
Ausbildungsvergütung unberücksichtigt blieben. Damit könne die Klägerin auf der Grundlage von § 48 SGB X
beanspruchen, ihre Einkommensänderung nachträglich zu berücksichtigen. Gerade für eine Tätigkeit wie die fragliche
als Übungsleiterin sei die Prognose der Erzielung von Nebeneinkommen für die gesamte Dauer des 18-monatigen
Bewilligungszeitraumes regelmäßig nicht mit einer Sicherheit möglich, wie sie bei der Ausbildungsvergütung gegeben
sei.
Gegen dieses ihr am 7. Januar 2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 27. Januar 2005 Berufung eingelegt. Sie
vertritt die Auffassung, dass Einkommen im Sinne von § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB III nicht nur die
Ausbildungsvergütung sondern auch sonstiges Nebeneinkommen sei. Der Gesetzgeber habe nicht ausdrücklich
zwischen verschiedenen Einkommensarten unterschieden, sondern die gesetzliche Regelung zum Zwecke der
Verwaltungsvereinfachung getroffen. Weil es allein auf den Bewilligungszeitpunkt ankomme, müsse § 48 SGB X
außer Betracht bleiben. Bezüglich des Einkommensbegriffes verweise § 71 SGB III auf das
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Nach § 21 Abs. 1 BAföG sei als Einkommen die Summe sämtlicher
positiver Einkünfte anzusehen. Hierzu zähle auch ein Nebeneinkommen. Folglich stelle auch § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1
SGB III auf das gesamte Einkommen der Klägerin ab, das zum Zeitpunkt der Antragstellung absehbar sei. Daher
könnten Änderungen auch im Einkommen aus der Nebentätigkeit keine Auswirkungen haben. Im speziellen Fall der
Klägerin möge dies besonders hart sein. Eine Härteregelung sähen die Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe
aber nicht vor. Aus welchen Gründen die Klägerin keine Sozialhilfe erhalten habe, entziehe sich der Kenntnis der
Beklagten. Die Rechtsfrage habe grundsätzlich Bedeutung, weil bislang keine höchstrichterliche Entscheidung
vorliege.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. November 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen sowie die
Revision zuzulassen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Die Einwände der Beklagten in der Berufungsbegründung
griffen nicht durch. Im guten Glauben an ihre seinerzeit vorhandene gesundheitliche Konstitution habe sie angegeben,
im 18-monatigen Bewilligungszeitraum etwa 3600,00 Euro als Übungsleiterin erzielen zu können. Mit einem
Bandscheibenvorfall habe sich diese Aussicht aber als unzutreffend erwiesen. Indem die Beklagte auf dem Wortlaut
des § 71 SGB III beharre, verkenne sie die Systematik und den Zweck des Gesetzes. Wie das Sozialgericht
zutreffend herausgestellt habe, seien lediglich Änderungen in der Höhe der Ausbildungsvergütung unmaßgeblich. Die
Rechtsansicht der Beklagten sei menschenverachtend und unsozial, weil die Klägerin hierdurch rechtlos gestellt
werde und keine öffentliche Stelle zur Zahlung des Lebensunterhalts bereit sei. Sie könne ihren Lebensunterhalt nicht
vollständig bestreiten.
Im Laufe des Berufungsverfahrens hat die Beklagte der Klägerin für den Folgezeitraum 1. April 2005 bis 28.
September 2006 Berufsausbildungsbeihilfe ohne Berücksichtigung von Einkommen aus einer Nebentätigkeit bewilligt.
Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des
Verwaltungsvorgangs Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Erörterung in der mündlichen
Verhandlung und der Entscheidungsfindung war.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist statthaft (§ 144 Abs. 1 SGG). Streitig ist eine höhere Berufsausbildungsbeihilfe für 14
Monate (Februar 2004 bis März 2005), wobei es um einen Anrechnungsbetrag von monatlich jeweils 113,00 Euro geht;
der wirtschaftliche Wert der Sache beträgt danach insgesamt 1582,00 Euro (14 x 113,00 Euro).
Die auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist jedoch nicht begründet. In seiner sorgfältig und
überzeugend begründeten Entscheidung vom 19. November 2004 beurteilt das Sozialgericht Berlin die Sach- und
Rechtslage zutreffend. Die Klägerin hat für den Zeitraum Februar 2004 bis März 2005 Anspruch auf eine
Berufsausbildungsbeihilfe ohne Anrechnung ihres – nicht mehr erzielten – Einkommens als Übungsleiterin.
Der Senat kann zur Vermeidung von Wiederholungen weitestgehend auf die zutreffenden erstinstanzlichen
Entscheidungsgründe Bezug nehmen (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend bleibt lediglich zu bemerken:
Streitgegenständlich ist ausschließlich die Frage, ob im 14-Monatszeitraum Februar 2004 bis März 2005 jeweils
113,00 Euro an Nebeneinkommen anzurechnen sind, obgleich die Klägerin dieses Einkommen tatsächlich nicht
erzielte. Für die Einkommensanrechnung verweist § 71 Abs. 2 Satz 1 SGB III auf die Vorschriften des Vierten
Abschnitts des BAföG. Dort regelt § 22 Abs. 1 BAföG, dass für die Einkommensanrechnung die
Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum maßgeblich sind. Abweichend davon bestimmt § 71 Abs. 2 Satz 2
Nr. 1 SGB III, dass dasjenige Einkommen des Auszubildenden maßgebend ist, das zum Zeitpunkt der Antragstellung
absehbar ist, und dass Änderungen nur bis zum Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung berücksichtigt werden dürfen.
Vom Wortlaut dieses Regelungszusammenhangs ausgehend ist die Auffassung der Beklagten nachvollziehbar, dass
der Wegfall des Nebeneinkommens der Klägerin im Bewilligungszeitraum keine Auswirkungen haben dürfe auf die
Höhe des Anrechnungsbetrages. Während die Beklagte aber schon selbst einräumt, dass diese Auslegung zu einer
besonderen Härte führe, hält auch der Senat die vom Sozialgericht vorgenommene, den Inhalt der Vorschrift
teleologisch reduzierende Auslegung für zutreffend. Allein sie führt im Übrigen zu einem sinnvollen und gerechten
Ergebnis.
Der Zweck des Gesetzes bzw. seine Auslegung nach den Motiven des Gesetzgebers gebieten es, als "Einkommen
des Auszubildenden" im Sinne von § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB III nur die Ausbildungsvergütung anzusehen, denn
nur sie hatte der Gesetzgeber im Blick. In der Regierungsbegründung zu § 71 SGB III heißt es insoweit (BT-Drs.
13/4941, S. 166):
Um erheblichen Verwaltungsaufwand einzusparen, soll jedoch nach der Regelung in Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 –
entsprechend dem geltenden Anordnungsrecht – abweichend von § 22 Abs. 1 BAföG bei einer beruflichen Ausbildung
das Einkommen des Auszubildenden maßgebend sein, das zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend ist. Im
Gegensatz zu Schülern und Studenten hat jeder Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz einen Anspruch auf
eine Ausbildungsvergütung, die in der Regel jährlich aufgrund von Tarifvereinbarungen angepasst wird. Die Übernahme
der BAföG-Regelung, die das Einkommen im Bewilligungszeitraum zugrunde legt, würde bedeuten, dass in nahezu
allen Förderungsfällen im Laufe eines Jahres eine Neuberechnung der Berufsausbildungsbeihilfe und ein zweiter
Bewilligungsbescheid erforderlich wäre.
Hieran gemessen ist die Schlussfolgerung des Sozialgerichts überzeugend, wonach Nebeneinkommen – wie im Falle
der Klägerin – nicht unter die Sonderregelung in § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB III fällt. Während der Gesetzgeber zum
Zwecke der Verwaltungsvereinfachung eine Regelung getroffen hat, die Steigerungen der Ausbildungsvergütung im
Bewilligungszeitraum für unbeachtlich erklärt und damit die Empfänger der Berufsausbildungsbeihilfe begünstigt, führt
die Sichtweise der Beklagten zu einer gravierenden Schlechterstellung der Klägerin, die der Gesetzgeber eindeutig
nicht bezweckt hat. Die Beklagte war danach nicht daran gehindert (bzw. sie war gehalten), über § 48 Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 SGB X die Einkommensänderung zum 1. Februar 2004 zu Gunsten der Klägerin zu berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Der Senat folgt der Anregung der Beklagten und lässt die Revision zu, da die aufgeworfene Rechtsfrage
grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).