Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 10.04.2008
LSG Berlin und Brandenburg: krankengeld, arbeitsunfähigkeit, mitgliedschaft, innere medizin, chirurgie, versicherungsverhältnis, arbeitsmarkt, vertragsarzt, mrt, behandlung
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 10.04.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 72 KR 2900/05
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 24 KR 173/07
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 27. November 2006 wird
zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu
erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten Krankengeld für die Zeit vom 13. August 2005 bis 21. November 2006.
Der 1958 geborene Kläger, der bei der Beklagten versichert ist, ist seit Februar 2004 arbeitslos. Er bezog vom 01.
Januar 2005 bis 22. Mai 2005 Arbeitslosengeld II. Wegen der Bewilligung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben
gewährte ihm die Landesversicherungsanstalt (LVA) Berlin ab 23. Mai 2005 zugleich Übergangsgeld. Nachdem der
Kläger am 24. Mai 2005 erkrankte und dazu die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Facharztes für Innere
Medizin Dr. S und des Chirurgen Dr. R vorlegte, erteilte die LVA Berlin den Bescheid vom 24. Juni 2005, mit dem sie
wegen der bestehenden Arbeitsunfähigkeit Übergangsgeld für die Dauer von 6 Wochen bis zum 04. Juli 2005
gewährte. Mit weiterem Bescheid vom 01. Juli 2005 hob die LVA Berlin den Bescheid über die bewilligte Leistung zur
Teilhabe am Arbeitsleben mit sofortiger Wirkung auf, weil nach dem Gutachten des Facharztes für Chirurgie Dr. H
vom 29. Juni 2005 ein aktueller Behandlungsfall vorlag, so dass eine Belastbarkeit für diese Leistung nicht gegeben
war.
Daraufhin veranlasste die Beklagte nach Untersuchung des Klägers die Stellungnahme des Medizinischen Dienstes
der Krankenversicherung (MDK) des Facharztes für Chirurgie und Allgemeinmedizin Dr. A vom 05. Juli 2005 und das
MDK-Gutachten des Arztes G vom 04. August 2005.
Mit Bescheid vom 04. August 2005 gewährte die Beklagte Krankengeld bis zum 12. August 2005; darüber hinaus
lehnte sie Krankengeld ab. Sie wies den Kläger außerdem auf die Meldung bei der Agentur für Arbeit hin.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, sich infolge Rückenschmerzen kaum bewegen
zu können und mehrmals täglich an Krämpfen in beiden Beinen zu leiden. Es sei unzutreffend, dass er auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Arbeiten im Wechsel der Körperhaltungen ausüben könne. Er nahm insoweit Bezug
auf das beigefügt gewesene (unvollständige) Arbeitsagenturgutachten der Ärztin Dr. P vom 13. September 2005. Der
Kläger legte u. a. die weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Chirurgen Dr. L vom 17. August 2005, nach
der die am 17. August 2005 festgestellte Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich bis 26. August 2005 dauern werde, und
die des Dr. R vom 29. August 2005, wonach die am 29. August 2005 festgestellte Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich
bis 09. September 2005 dauern werde, vor. Die Beklagte holte die MDK-Stellungnahme der Ärztin für Innere und
Sozialmedizin S vom 12. Oktober 2005 ein.
Während des Widerspruchsverfahrens wurde dem Kläger ab 22. September 2005 erneut Arbeitslosengeld II bewilligt
(Bescheid des Jobcenters Reinickendorf vom 04. Oktober 2005).
Mit Widerspruchsbescheid vom 22. November 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Maßstab für die
Arbeitsunfähigkeit seien bei Empfängern von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die Arbeiten auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt. Nach den Beurteilungen des MDK könne der Kläger solche Arbeiten verrichten. Der
behandelnde Arzt habe weder Gründe für seine andere Auffassung dargelegt, noch ein Zweitgutachten beantragt. Im
Übrigen schließe der Bezug von Arbeitslosengeld II einen Anspruch auf Krankengeld grundsätzlich aus.
Dagegen hat der Kläger am 22. Dezember 2005 beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben.
Er hat unter Hinweis auf das Arbeitsagenturgutachten der Ärztin Dr. P sein Begehren weiterverfolgt. Es sei ein
Sachverständigengutachten einzuholen. Er hat weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Chirurgen Dr. R
vorgelegt.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid vom 04. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2005 aufzuheben
und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger vom 12. August 2005 an Krankengeld zu zahlen.
Nach entsprechender Anhörung hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 27. November 2006 die Klage
abgewiesen: Die Beklagte habe zu Recht auf die in jeder Hinsicht überzeugende Argumentation des MDK verwiesen.
Die Mitgliedschaft des Klägers habe für die Dauer der Reha-Maßnahme bestanden und sei bis zum 12. August 2005
erhalten geblieben. Mit der Einstellung der Krankengeldzahlung und mit der Beendigung des Anspruches auf
Krankengeld, der sich aus der Tatsache des Fortfalls der Arbeitsunfähigkeit ergebe, endeten alle Leistungsansprüche
des Klägers, so dass selbst dann, wenn der Kläger aufgrund neuer medizinischer Erkenntnisse am 13. September
2005 erneut arbeitsunfähig krankgeschrieben worden wäre, wegen fehlender Mitgliedschaft kein Leistungsanspruch
mehr bestanden hätte.
Gegen den seinem Prozessbevollmächtigten am 02. Januar 2007 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am
02. Februar 2007 eingelegte Berufung des Klägers.
Er ist der Auffassung, bei der Untersuchung am 13. September 2005 habe sehr wohl festgestellt werden können, dass
er bereits am 12. August 2005 arbeitsunfähig gewesen sei. Die Beurteilung des MDK vom 04. August 2005 über ein
Ende der Arbeitsunfähigkeit am 12. August 2005 stelle auch nur eine Prognose dar. Es könne nicht nachvollzogen
werden, weshalb zwischen dem 26. August und dem 29. August 2005 keine Krankschreibung bestanden haben solle.
Aus dem beigefügten Schreiben vom 29. Juni 2007 des Chirurgen Dr. S, der die Praxis von Dr. R übernommen habe,
ergäbe sich, dass der 29. August 2005 lediglich das Ausstellungsdatum der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
gewesen sei. Da es sich um eine Folgebescheinigung gehandelt habe, sei die Krankschreibung ab dem 24. Mai 2005
als durchgehend anzusehen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 27. November 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung
des Bescheides vom 04. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2005 zu
verurteilen, dem Kläger Krankengeld vom 13. August 2005 bis 21. November 2006 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat das (vollständige) Arbeitsagenturgutachten der Ärztin Dr. P vom 13. September 2005, die
sozialmedizinische Stellungnahme des Arztes für Sozialmedizin Dr. G der Agentur für Arbeit Berlin-Nord vom 12.
März 2007 sowie vom Arzt für Chirurgie Dr. S die Behandlungsunterlagen des Klägers beigezogen. Er hat außerdem
Beweis erhoben durch das schriftliche Sachverständigengutachten nach Aktenlage des Chirurgen und
Sozialmediziners Dr. B vom 28. Dezember 2007 nebst ergänzender Stellungnahme vom 23. Januar 2008.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird u. a. auf Blatt 150 bis 163 und 167 bis 170 der Gerichtsakten
verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird
auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (), der Gegenstand
der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 04. August 2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 22. November 2005 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Krankengeld
für die Zeit vom 13. August 2005 bis 21. November 2006.
Die Klage ist zulässig.
Der Kläger hat zwar erstinstanzlich und zunächst auch noch im Berufungsverfahren beantragt, ihm vom 12. August
2005 an Krankengeld zu gewähren. Auf einen solchen Klageantrag kann jedoch kein Grundurteil ergehen. Zwar
bestimmt § 130 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), dass auch zur Leistung nur dem Grunde nach verurteilt
werden kann, wenn gemäß § 54 Abs. 4 oder 5 SGG eine Leistung in Geld begehrt wird, auf die ein Rechtsanspruch
besteht. Voraussetzung ist somit das Bestehen dieses Rechtsanspruches. Es muss feststehen, dass ein Geldbetrag
zu zahlen ist. Allein die Höhe dieses Zahlungsanspruchs kann (vom Gericht) offen gelassen werden. Die
Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach müssen hingegen sämtlich geprüft und festgestellt werden. Die
Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen muss sich auf den gesamten Zeitraum, für den die Leistung begehrt
wird, erstrecken. Mithin kann weder im Klageantrag noch in einem zu sprechenden Grundurteil offen gelassen werden,
für welche Zeiträume die Leistung beansprucht bzw. zugesprochen wird (Bundessozialgericht - BSG, Urteil vom 29.
September 1998 - B 1 KR 5/97 R, abgedruckt in SozR 3-2500 § 50 Nr. 5 = BSGE 83, 13; Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 8. Auflage, § 130 Rdnrn. 2 a und 3). Der Zeitraum muss
zwar nicht als solcher bezeichnet sein; es genügt, wenn er sich ohne weiteres bestimmen lässt. Weder aus dem
zunächst gestellten Klageantrag noch aus dem sonstigen Vorbringen des Klägers ist der Zeitpunkt aber zu erkennen
gewesen, bis zu dem Krankengeld beansprucht wird.
Auf die somit mangels hinreichend bestimmten Klageantrages unzulässige Klage kann jedoch - nunmehr - eine
inhaltliche Entscheidung ergehen, denn dieser Mangel ist während des Berufungsverfahrens dadurch geheilt worden,
dass der Kläger den Zeitraum bestimmt hat, für den Krankengeld gewährt werden soll.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Der Kläger war am 29. August 2005 nicht (mehr) mit Anspruch auf Krankengeld versichert, so dass ihm ab 22.
September 2005, dem Beginn des erneuten Bezuges von Arbeitslosengeld II, aus Rechtsgründen kein Krankengeld
zusteht. In dem weiteren streitigen Zeitraum vom 13. August 2005 bis 21. September 2005 war der Kläger nicht
arbeitsunfähig.
Nach § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch in der hier anzuwendenden Fassung des Art. 4 Nr. 1 a des
Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl I 2005, 818) - SGB V - haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die
Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer
Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41 SGB V) behandelt werden. Die u. a.
nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 a oder Nr. 6 SGB V Versicherten haben keinen Anspruch auf Krankengeld; dies gilt nicht für die
nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V Versicherten, wenn sie Anspruch auf Übergangsgeld haben.
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 a SGB V sind versicherungspflichtig Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II nach
dem SGB II beziehen, soweit nicht die hier nicht interessierende im Gesetz genannte Ausnahme vorliegt. Nach § 5
Abs. 1 Nr. 6 SGB V sind versicherungspflichtig u. a. Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, es sei
denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) erbracht.
Nach § 46 Satz 1 SGB V entsteht der Anspruch auf Krankengeld 1. bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in
einer Vorsorge - oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41 SGB V) von ihrem Beginn an,
2. im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt.
Der Maßstab für die Arbeitsunfähigkeit ergibt sich aus dem Umfang des Versicherungsschutzes im jeweils konkret
bestehenden Versicherungsverhältnis (BSG, Urteil vom 04. April 2006 - B 1 KR 21/05 R, abgedruckt in SozR 4-2500 §
44 Nr. 9 = BSGE 96, 182; BSG, Urteil vom 22. März 2005 - B 1 KR 22/04 R, abgedruckt in SozR 4-2500 § 44 Nr. 6 =
BSGE 94, 247; BSG, Urteil vom 07. Dezember 2004 - B 1 KR 5/03 R, abgedruckt in SozR 3-2500 § 44 Nr. 3; Urteil
vom 19. September 2002 - B 1 KR 11/02 R, abgedruckt in SozR 3-2500 § 44 Nr. 10 = BSGE 90, 72 ).
Bei Versicherten, die im Zeitpunkt der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben sind und einen Anspruch auf Übergangsgeld haben, liegt Arbeitsunfähigkeit vor, wenn sie - jedenfalls bei
einem vorangegangenen (Kranken)Versicherungsverhältnis als Arbeitsloser (§ 5 Abs. 1 Nrn. 2 und 2 a SGB V) - nicht
mehr in der Lage sind, insbesondere auch leichte Arbeiten vollschichtig zu verrichten. Ob Arbeitsunfähigkeit im
Übrigen erst dann eintritt, sofern sich der Versicherte zur Erlangung eines Arbeitslosengeld-I-Anspruches der
Arbeitsverwaltung nur in einem zeitlich geringeren Umfang zur Verfügung stellte, wenn er in diesem Umfang zur
Arbeitsleistung nicht mehr fähig ist, oder wenn bei Arbeitslosengeld-II-Beziehern wegen § 10, § 8 Abs. 1 SGB II die
Leistungsgrenze von unter drei Stunden täglich erreicht wird, kann dahinstehen. Nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme konnte der Kläger im o. g. Zeitraum noch 8 Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachgehen,
worauf nachfolgend noch eingegangen wird. Die Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V vermittelt in Fällen der
vorliegenden Art keinen Berufsschutz. Einem spezifischen Berufsbezug wie bei der Beschäftigtenversicherung steht
entgegen, dass eine berufliche Neuorientierung des Versicherten im Vordergrund steht und es nicht darum geht, ein
als vorübergehend zu betrachtendes gesundheitliches Hindernis für die Berufsausübung zu überwinden. Der Begriff
der Arbeitsunfähigkeit kann sich beim versicherungspflichtigen Rehabilitanten allenfalls an der Fähigkeit zur
Teilnahme an der laufenden Rehabilitationsmaßnahme orientieren. Allerdings ist die Arbeitsunfähigkeit nicht unter dem
Gesichtspunkt der Fähigkeit zur Fortsetzung der Rehabilitationsmaßnahme zu prüfen. Auf diese Teilnahmefähigkeit
kann es nur ankommen, solange unterstellt werden kann, die Wiederaufnahme der Rehabilitation werde durch die
Erkrankung verhindert. Dafür fehlt nach dem krankheitsbedingten Abbruch der Maßnahme die Grundlage. Dies gilt erst
recht, wenn der diese Maßnahme bewilligende Bescheid zwischenzeitlich aufgehoben ist. Erst das auf einen neuen
Antrag durchzuführende Verwaltungsverfahren kann nach erneuter Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen, zu denen
auch die gesundheitlichen Verhältnisse gehören, ergeben, ob eine ähnliche Maßnahme mit demselben
Rehabilitationsziel in Betracht kommt oder ob ggf. ein anderes Rehabilitationsziel verfolgt werden muss. Das Ergebnis
einer derartigen Prüfung kann nicht im Rahmen der Feststellung von Arbeitsunfähigkeit vorweggenommen werden,
zumal offen ist, ob ein neuer Rehabilitationsantrag gestellt wird. Die Arbeitsunfähigkeit kann sich somit allein nach
den allgemeinen Kriterien der Einsatzfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt wie für arbeitslose Versicherte richten (BSG,
Urteil vom 19. September 2002 - B 1 KR 11/02 R).
Der Kläger war wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld II ab 01. Januar 2005 zwar krankenversicherungspflichtig,
jedoch ohne Anspruch auf Krankengeld. Dieses Krankenversicherungsverhältnis wandelte sich mit der Teilnahme an
einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ab 23. Mai 2005, wobei wegen des (von der LVA Berlin zuerkannten)
Anspruches auf Übergangsgeld das neue Krankenversicherungsverhältnis einen Anspruch auf Krankengeld
begründete. Nachdem der Kläger am 24. Mai 2005 arbeitsunfähig erkrankte, wurde Übergangsgeld zunächst nach § 51
Abs. 3 SGB IX weiter gezahlt. Nach dieser Vorschrift gilt: Können Leistungsempfänger Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben allein aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr, aber voraussichtlich wieder in Anspruch nehmen, wird u.
a. Übergangsgeld - vorliegend nach § 20 SGB VI - bis zum Ende dieser Leistung, längstens bis zu 6 Wochen
weitergezahlt. Mit der Aufhebung des Bescheides über die Bewilligung der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben
durch Bescheid der LVA Berlin vom 01. Juli 2005 endete jedoch das Versicherungsverhältnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 6
SGB V, so dass an sich zugleich mit Ablauf des Tages, bis zu dem Übergangsgeld gezahlt wurde, also zum 04. Juli
2005, nach § 190 Abs. 7 SGB V die bei der Beklagten bestehende Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger geendet
hätte. Allerdings ordnet § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V an, dass die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger erhalten bleibt,
solange Anspruch auf Krankengeld besteht oder dieses bezogen wird.
Der Kläger bezog aufgrund des Bescheides der Beklagten vom 04. August 2005 über den 04. Juli 2005 hinaus bis
zum 12. August 2005 Krankengeld.
Der weitere Anspruch auf Krankengeld und damit zugleich das Fortbestehen der Mitgliedschaft als
Versicherungspflichtiger mit Anspruch auf Krankengeld richtet sich danach, ob der Kläger nach dem 12. August 2005
bis wenigstens 21. September 2005, dem Tag vor Beginn des erneuten Bezuges von Arbeitslosengeld II,
arbeitsunfähig war.
Über den 21. September 2005 hinaus ist aus Rechtsgründen kein Krankengeld zu gewähren. Der Kläger war bereits
am 29. August 2005 nicht mehr mit Anspruch auf Krankengeld versichert, denn mangels erneuter ärztlicher
Feststellung der Arbeitsunfähigkeit spätestens am 26. August 2005 endete zu letztgenanntem Zeitpunkt die nach §
192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V erhaltene Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger. Damit erlosch zugleich nach § 19 Abs. 1
SGB V der Anspruch auf Leistungen. Ein nachgehender Anspruch nach § 19 Abs. 2 SGB V konnte längstens bis zur
Begründung einer neuen Mitgliedschaft bestanden haben.
Für den Anspruch auf Krankengeld ist weder der Beginn der Krankheit noch der "wirkliche" Beginn der
Arbeitsunfähigkeit, sondern die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit maßgebend. Für die Fortsetzung des
Mitgliedschaftsverhältnisses setzt § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V nicht Arbeitsunfähigkeit, sondern einen Anspruch auf
Krankengeld voraus, der jedoch nach § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V grundsätzlich nur aufgrund ärztlicher Feststellung
entsteht. Wird das Krankengeld - wie regelmäßig und auch vorliegend - jeweils aufgrund der vom Vertragsarzt
ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entsprechend der voraussichtlichen Arbeitsunfähigkeit
abschnittsweise gewährt, ist das Vorliegen der leistungsrechtlichen Voraussetzungen des Krankengeldes für jeden
weiteren Bewilligungsabschnitt neu zu prüfen. Wenn der Versicherte keine weiteren
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen beibringt, endet der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf des zuletzt
bescheinigten Arbeitsunfähigkeitszeitraums. Wird danach erneut Krankengeld beansprucht, ist grundsätzlich der
Versicherungsschutz zu diesem Zeitpunkt maßgebend. Fehlt es an der rechtzeitigen, den Krankengeldanspruch
erhaltenden ärztlichen Feststellung durchgehender Arbeitsunfähigkeit, kann, wenn die Mitgliedschaft zuvor nach § 192
Abs. 1 Nr. 2 SGB V beendet wurde, zu diesem Zeitpunkt ein Krankengeldanspruch nur erneut entstehen, wenn eine
neue Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld begründet wurde (BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 37/06 R,
abgedruckt in SozR 4-2500 § 46 Nr. 2; BSG, Urteil vom 08. November 2005 - B 1 KR 30/04 R, abgedruckt in SozR 4-
2500 § 46 Nr. 1 = BSGE 95, 219; BSG, Urteil vom 22. März 2005 - B 1 KR 22/04 R, abgedruckt in SozR 4-2500 § 44
Nr. 6 = BSGE 94, 247). Ausgangspunkt der Verteilung von Obliegenheiten und Risiken zwischen dem Versicherten
und dem Versicherungsträger ist, dass der Kraft des Mitgliedschaftsverhältnisses hierzu berechtigte Versicherte einen
zur Diagnostik und Behandlung befugten Arzt aufzusuchen und seine Beschwerden zu schildern hat, um die ärztliche
Feststellung der Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung des Anspruches auf Krankengeld zu erreichen. Wurde bereits
einmal Arbeitsunfähigkeit durch einen Vertragsarzt bescheinigt, ist es nicht unbillig zu erwarten, zumal diese
Obliegenheit den Versicherten allgemein bekannt ist, dass der Versicherte spätestens am letzten Tag der bisherigen
Krankschreibung den Vertragsarzt zwecks weiterer Krankschreibung wieder aufsucht. Das Erfordernis ärztlicher
Feststellung der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit sichert zugleich, dass die Beurteilung auf der allein
sachgerechten Grundlage der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft in Kenntnis der konkreten Tätigkeit des
Versicherten erfolgt, da bei generalisierender Betrachtung davon auszugehen ist, dass ärztliche Beurteilungen diesen
Anforderungen entsprechen (BSG, Urteil vom 08. November 2005 - B 1 KR 30/04 R).
Weder hat der Kläger vorgetragen, noch ergibt sich aus der vorgelegten Bescheinigung des Chirurgen Dr. S vom 29.
Juni 2007 oder den beigezogenen Behandlungsunterlagen des Chirurgen Dr. R, dass entgegen der
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 29. August 2005 die (weitere) Arbeitsunfähigkeit nicht erst am 29. August
2005, sondern bereits am 26. August 2005 festgestellt wurde. Damit handelt es sich jedoch entgegen der
Bescheinigung des Chirurgen Dr. S vom 29. Juni 2007 nicht um eine "durchlaufend", also durchgängig ohne unter
Unterbrechung, bescheinigte Arbeitsunfähigkeit.
Bei einem somit nach § 19 Abs. 1 SGB V mit Ablauf des 26. August 2005 erloschenen Anspruch auf Krankengeld
konnte allenfalls nach § 19 Abs. 2 SGB V ein nachgehender Anspruch auf Krankengeld ab dem 30. August 2005, dem
Tag nach dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bestehen. Endet die Mitgliedschaft
Versicherungspflichtiger, besteht nach dieser Vorschrift Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem
Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Eine Versicherung nach § 10 SGB V, also
eine Familienversicherung, hat Vorrang vor dem Leistungsanspruch nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB V.
Krankengeld kann in diesem Fall jedoch auch nicht über den 21. September 2005 hinaus und damit keinen vollen
Kalendermonat zustehen.
Nach der Rechtsprechung des BSG ist der aus der früheren Mitgliedschaft abgeleitete Versicherungsschutz
gegenüber Ansprüchen aus einem aktuellen Versicherungsverhältnis nachrangig, auch wenn das im Wortlaut des § 19
Abs. 2 SGB V unmittelbar nicht zum Ausdruck kommt. § 19 Abs. 2 SGB V ist eine Ausnahmevorschrift zur
Vermeidung sozialer Härten. Sie soll verhindern, dass Betroffene bei kurzzeitigen Beschäftigungslücken
vorübergehend keinen Krankenversicherungsschutz haben. Die Schutzbedürftigkeit und damit der gesetzgeberische
Grund für die Gewährung eines über das Mitgliedschaftsende hinausreichenden, begrenzten beitragsfreien
Versicherungsschutzes entfällt, wenn es keine Sicherungslücke (mehr) gibt, weil entweder unmittelbar im Anschluss
an die bisherige Pflichtmitgliedschaft oder zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb der Monatsfrist des § 19 Abs. 2
SGB V ein neues Versicherungsverhältnis begründet wird. Soweit teilweise in der Literatur eine Ausnahme für
Leistungen gemacht wird, die - wie das Krankengeld - in der vorrangigen Versicherung nicht vorgesehen sind (so
genannte Überlagerungslehre), ist dem nicht zu folgen. Für den Vorrang eines derartigen Versicherungsschutzes fehlt
es an einer inneren Rechtfertigung. Es liegt vielmehr näher, nicht in systemwidriger Weise an vereinzelten
Begünstigungen anzuknüpfen (Urteile des BSG vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 2/07 R, abgedruckt in USK 2007-33 und
B 1 KR 8/07 R, abgedruckt in SozR 4-2500 § 44 Nr. 12; jeweils m.w.N.).
Bei erneutem Eintritt von Arbeitsunfähigkeit ab dem 22. September 2005 hatte der Kläger keinen Anspruch auf
Krankengeld mehr, denn als Arbeitslosengeld-II-Bezieher ist er nicht mit Anspruch auf Krankengeld versichert.
Vom 13. August 2005 bis 21. September 2005 war der Kläger nicht arbeitsunfähig.
Nach dem Sachverständigen Dr. B war er in diesem Zeitraum in der Lage, 8 Stunden täglich leichte Arbeiten auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Dies schließt Arbeitsunfähigkeit aus.
Nach Dr. B bestanden ein chronisches Lumbalsyndrom bei Zustand nach Bandscheibenoperation in der Etage L 4/L 5
mit Nachweis eines kleinen Rezidivprolapses sowie Nachweis eines Bandscheibenvorfalles in der Etage L 5/S 1
einhergehend mit Funktionsbehinderungen der Lendenwirbelsäule bei pseudoradikulärer Symptomatik sowie ein
chronisches Zervikalsyndrom mit Nachweis einer zervikalen Spinalkanalstenose.
Dies ist unzweifelhaft, denn die Gutachten und Berichte anderer Ärzte, insbesondere auch die Behandlungsunterlagen
der behandelnden Ärzte, stimmen hiermit im Wesentlichen überein. Es handelt sich um dieselben
Gesundheitsstörungen, auch wenn diese dort teilweise anders bezeichnet werden. Dies gilt insbesondere im Hinblick
auf die Diagnose eines Postnukleotomiesyndroms bzw. einer Lumboischialgie (Bericht des Dr. Ky des St.
Gkrankenhauses vom 30. Juni 2005, Arbeitsagenturgutachten der Ärztin Dr. P vom 13. September 2005 und Kopie
des Computerauszuges vom 20. November 2007 des Chirurgen Dr. S bzw. seines Praxisvorgängers des Chirurgen Dr.
R). Mit diesen Diagnosen wird in anderer sprachlicher Formulierung das Beschwerdebild wiedergegeben, ohne dass
abweichende Befunde oder gar Funktionsstörungen hieraus resultieren.
Wenn der Sachverständige Dr. B infolge der vorhandenen Gesundheitsstörungen die Schlussfolgerung gezogen hat,
der Kläger habe im genannten Zeitraum noch körperlich leichte Arbeiten in wechselnden Körperhaltungen ohne
ausschließliches Gehen, Stehen oder Sitzen, überwiegend in geschlossenen Räumen und im Freien nur unter
Witterungsschutzbedingungen ohne Kälte, Nässe, Feuchtigkeit und Zugluft verrichten können, wobei Leiter- und
Gerüstarbeiten, Arbeiten mit Zwangshaltungen oder überwiegend einseitigen Körperhaltungen, mit ständigem Bücken,
mit ständigem Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, mit mehr als gelegentlichem Knien und Hocken sowie
weitgehend Überkopfarbeiten und Arbeiten unter Zeitdruck wie Akkordarbeiten zu vermeiden waren, ist dies schlüssig.
Wesentlich für diese Beurteilung war der Zustand der Wirbelsäule, insbesondere der Lendenwirbelsäule. Dr. B hat den
vorliegenden ärztlichen Unterlagen insoweit durchweg identische Befunde entnehmen können.
Nach einer Magnetresonanztomografie (MRT) der Lendenwirbelsäule vom 20. Juni 2005 bestand ein
rechtsmediolateraler Bandscheibenvorfall in der Etage L 5/S1 mit möglicher Irritation der Nervenwurzel S 1 bei
Zustand nach zuvor durchgeführter Bandscheibenoperation im Sinne einer Nucleotomie und Hemilaminektomie und
Nachweis eines kleinen Rezidivs in der Operationsetage L 4/L 5. Bandscheibenvorwölbungen in den Etagen L 1 bis L
3 waren nachweisbar, wobei ein Bandscheibenvorfallgeschehen ausgeschlossen wurde. Der Bericht des Dr. Ky St.
Gkrankenhauses vom 30. Juni 2005 weist aus, dass nach dieser MRT ein Reprolaps bei L 4/5 rechts eher fraglich ist.
Bereits im Bericht der Neurochirurgischen Klinik der Charité vom 15. Juni 2004 war die Diagnose eines Rezidivprolaps
in Höhe von L 4/5 rechts geäußert worden; allerdings weist dieser Bericht insoweit auch als Differenzialdiagnose das
Bestehen von Narbengewebe aus. Dem Bericht des Dr. Ky des St. Gkrankenhauses vom 30. Juni 2005 ist zudem zu
entnehmen, dass bei der ambulanten Untersuchung ein sensomotorisches Defizit nicht festzustellen war und die
Lumboischialgien beidseits ohne radikuläre Zuordnung waren.
Es liegt außerdem eine MRT der Halswirbelsäule vom 20. Juli 2005 vor. Nach dem entsprechenden Bericht des
Radiologen H vom 21. Juli 2005 zeigte diese eine relative Spinalstenose bei C 5/6 mit degenerativen Veränderungen,
eine Uncarthrose, Fehlsteilstellung und neuroforaminale Stenose von C 4 bis C 7. Es bestand jedoch kein Anhalt für
einen akuten zervikalen Bandscheibenvorfall.
Eine neurologisch-elektromyografische Untersuchung erbrachte zudem den Ausschluss eines Karpaltunnelsyndroms,
einer Polyneuropathtie und einer zervikalen Wurzelläsion (Bericht des Neurologen und Psychiaters Dr. S vom 13.
September 2005). Es wurden zwar später am 02. März 2006 im Rahmen einer solchen Untersuchung Zeichen der
Myelopathie an der oberen Extremität bei zervikaler Spinalkanalenge in der Etage C 5/6 festgestellt, die eine ventrale
Fusion mit u. a. Diskektomie bei C 5/6 während einer vom 15. März bis 22. März 2006 stattgefundenen stationären
Behandlung zur Folge hatten (vgl. die Berichte des St. Gertraudenkrankenhauses vom 02. März 2006 und 22. März
2006). Angesichts des Ergebnisses der Untersuchung des Neurologen und Psychiaters Dr. S und der auch ansonsten
unauffälligen klinischen Befunden ist nachvollziehbar, wenn der Sachverständige Dr. B dem später eingetretenen
Ereignis für den o. g. Zeitraum keine Bedeutung zugemessen hat.
Nach dem MDK-Gutachten des Arztes G vom 04. August 2005 war der Kläger bei regelrechtem Reflexverhalten
neurologisch unauffällig. Spezifische sensible Empfindungsstörungen wurden bei der Untersuchung nicht festgestellt.
Die Halswirbelsäule wies eine freie Beweglichkeit auf. Die Bewegungsmaße nach der Neutral-Null-Methode befanden
sich mit 60 Grad beidseits für Rotation, 40 Grad beidseits für Seitneigung und 40 Grad beidseits für
Vorwärts/Rückwärtsneigung noch im Normbereich mit 60 bis 90 Grad für Rotation, 30 bis 45 Grad für Seitneigung und
40 bis 70 Grad/0/35 bis 45 Grad für Extension/Flexion (vgl. die entsprechenden Bewegungsmaße im Gutachten des
Facharztes für Chirurgie Dr. H vom 29. Juni 2005). Es ist angesichts dessen nachvollziehbar, dass der
Sachverständige Dr. B ein eigentliches schwerwiegendes zervikales Reizsyndrom daraus nicht hat ableiten können.
Dieser Sachverständige hat auch darauf hingewiesen, dass trotz nachgewiesenen Bandscheibenvorfalls in der Etage
L 5/S 1 und eines kleinen Rezidivbandscheibenvorfalls in der Etage L 4/L 5 ebenfalls im Lendenwirbelsäulenbereich
keine eigentliche Nervenwurzelreizsymptomatik festzustellen war. Die im MDK-Gutachten des Arztes G vom 04.
August 2005 erhobenen Bewegungsmaße der Lendenwirbelsäule mit jeweils 15 Grad beidseits für Seitneigung und
Rotation, einem Fingerbodenabstand von 40 cm und einem Maß nach Schober von 10/13 cm (bei Normwerten von 30
bis 40 Grad für Seitneigung und von 40 bis 60 Grad für Rotation, vgl. dazu das genannte Gutachten des Dr. H) mit
Schmerzhaftigkeit hat dieser Sachverständige als mittelgradige schmerzhafte Bewegungseinschränkung eingeordnet.
Im Vergleich zum Gutachten des Facharztes für Chirurgie Dr. H vom 29. Juni 2005 fällt auf, dass seinerzeit mit
Bewegungsmaßen von 30 Grad beidseits für Seitneigung und von 50 Grad beidseits für Rotation noch Normwerte
erreicht worden waren. Unklar bleibt danach, aufgrund welcher Befunde Dr. H die Schlussfolgerung auf einen aktuellen
Behandlungsfall zog. Neurologische Auffälligkeiten bestanden nicht. Weder die geklagte Beschwerdesymptomatik
noch die durchgeführte Untersuchung sprach nach Dr. H für eine entsprechende Reizung im Bereich der
Lendenwirbelsäule. Dies kann jedoch auf sich beruhen. Gleichfalls kann dahinstehen, ob sich die Beweglichkeit der
Lendenwirbelsäule bei der Untersuchung durch den Arzt G des MDK im Vergleich zum Gutachten des Chirurgen Dr. H
tatsächlich verschlechtert hatte. Dem MDK-Gutachten des Arztes G vom 04. August 2005 ist nämlich auch zu
entnehmen, dass beim Be- und Entkleiden augenscheinlich eine deutlich bessere Beweglichkeit der Wirbelsäule als
bei Aufforderung demonstriert wurde. Eine psychosomatische Überlagerung war insoweit nicht sicher auszuschließen.
Das Arbeitsagenturgutachten der Ärztin Dr. P vom 13. September 2005 weist folgende erwähnenswerte Befunde aus:
Fingerbodenabstand bis zur Kniehöhe, Kreuzschmerzen, Laseguè rechts 70 Grad positiv, Patellarsehnen- und
Achillessehnenreflex nicht auslösbar, Muskelhartspann paravertebral sowie Kopfdrehung 60/0/50, Muskelhartspann im
Schultergürtelbereich. Es wird zusammenfassend beurteilt, dass im Vordergrund chronische Kreuzschmerzen mit
Verstärkung bei körperlicher Belastung bestehen und es bei der Beugung der Lendenwirbelsäule zu lanszinierenden
Schmerzen kommt. Darüber hinaus zeigte sich eine verkrampfte Fehlhaltung der Wirbelsäule und ein mäßiges
Nachziehen des rechten Beines beim Gehen.
Den beigezogenen Behandlungsunterlagen insbesondere des Chirurgen Dr. R ist, wie der Sachverständige Dr. B
zutreffend ausgeführt hat, nichts Konkretes über etwaige Funktionsbehinderungen zu entnehmen. Danach ergibt sich
für den 23. August 2005 die Eintragung "Beschwerden idem". Als einziger vorangegangener Befund ergibt sich für den
14. Juli 2005 die Eintragung "Kribbeln und Taubheit linke Hand (I bis V)". Außerdem finden sich noch Eintragungen für
den 15. September 2005 Prellungen/Distorsion LWS und für den 20. September 2005 in der Kälte mehr
Rückenschmerzen. Außer einer Schmerzmedikation sind spezielle Therapiemaßnahmen wie krankengymnastische
oder physikalisch-therapeutische Maßnahmen nicht dokumentiert. Damit sind gerade die Behandlungsunterlagen des
den Kläger seinerzeit behandelnden Chirurgen Dr. R hinsichtlich krankhafter Befunde eher spärlich und mangels
Benennung von Funktionsstörungen ungeeignet, von einem anderen, nämlich schlechteren Gesundheitszustand des
Klägers im o. g. Zeitraum auszugehen.
Die aufgezeigten Befunde machen lediglich deutlich, dass eine besondere Beanspruchung der Wirbelsäule,
insbesondere der Lendenwirbelsäule, nicht mehr in Betracht kam. Damit waren stärkere als auch dauerhaft einseitige
Belastungen zu vermeiden. Die von dem Sachverständigen Dr. B genannten Leistungseinschränkungen tragen dem
Rechnung. Die genannten Witterungseinflüsse sind als Schmerz provozierende Einflüsse zu vermeiden. Dieser
Beurteilung steht das Arbeitsagenturgutachten der Ärztin Dr. P vom 13. September 2005 nicht entgegen, denn dieses
weist gleichfalls auf die Vermeidung körperlicher Belastung hin.
Wenn allerdings die dargestellten qualitativen Leistungseinschränkungen beachtet werden, insbesondere also nur
körperlich leichte Arbeit in wechselnden Körperhaltungen verrichtet werden muss, ist, ohne dass zusätzliche Befunde
oder Gesichtspunkte hinzutreten, ein vollschichtiges Leistungsvermögen im Umfang von 8 Stunden täglich, wie dies
der Sachverständige Dr. B in Übereinstimmung mit dem MDK-Gutachten des Arztes G vom 04. August 2005 und der
MDK-Stellungnahme der Ärztin für Innere und Sozialmedizin Dr. S vom 12. Oktober 2005 angenommen hat,
folgerichtig. Die Gesundheitsstörungen waren nicht so schwerwiegend, dass sie eine Reduzierung des
Leistungsvermögens in zeitlicher Hinsicht - insbesondere auf weniger als drei Stunden täglich, wie im
Arbeitsagenturgutachten der Ärztin Dr. P vom 13. September 2005 bewertet - rechtfertigen können. Der
Sachverständige Dr. B weist nachvollziehbar darauf hin, dass diesem Gutachten eine medizinisch substantiierte
Begründung für ein solches Leistungsvermögen fehlt. So gibt dieses Gutachten keinen Hinweis auf wesentliche
neurologische Ausfallerscheinungen, insbesondere nicht, wie Dr. B betont hat, auf das Vorliegen einer eigentlichen
ständigen Lumboischialgie. Angesichts dessen gibt es keinen Grund, weswegen bei Beachtung der qualitativen
Leistungseinschränkungen der Kläger nicht in der Lage gewesen sein könnte, im Zeitraum vom 13. August bis 21.
September 2005 vollschichtig einer Beschäftigung nachzugehen.
War der Kläger damit nicht arbeitsunfähig, steht ihm auch Krankengeld für die Zeit vom 13. August 2005 bis 21.
September 2005 nicht zu.
Die Berufung muss somit erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.