Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 16.12.2009
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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 7.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 7 KA 41/10 B
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 52 Abs 1 GKG, § 53 Abs 3 Nr 4
GKG, § 63 GKG, § 68 GKG, § 95
SGB 5
Vertragsarztrecht - Ermittlung des Streitwertes für Verfahren
einstweiligen Rechtsschutzes bei Regressen aus
Wirtschaftlichkeitsprüfung und in Zulassungsstreitigkeiten
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Festsetzung des Wertes des
Verfahrensgegenstandes in dem Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. Dezember
2009 geändert und der Wert des Verfahrensgegenstandes auf 20.737,33 € festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 7. Juni 2010 gegen die Streitwertfestsetzung in
dem Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. Dezember 2009 ist gemäß § 172 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 2 Gerichtskostengesetz
(GKG) zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
1.) Der Senat hat in seinem Beschluss vom 12. Mai 2010 das Beschwerdeverfahren
eingestellt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens - bestehend aus den Gerichtskosten
und den außergerichtliche Kosten der Antragstellerin - auf Grund der Rücknahme der
Beschwerde der Beigeladenen zu 2) auferlegt und den Wert des
Verfahrensgegenstandes auf 27.791,05 € festgesetzt. Diese Wertfestsetzung betrifft nur
das Beschwerdeverfahren und nicht zugleich das erstinstanzliche vorläufige
Rechtsschutzverfahren, weil der Senat eine solche Erstreckung seiner Wertfestsetzung in
seinem Beschluss nicht ausdrücklich bestimmt hat, obwohl er hierzu gemäß § 63 Abs. 3
Satz 1 GKG berechtigt gewesen wäre. Die Zulässigkeit der Beschwerde scheitert folglich
nicht am fehlenden Rechtsschutzbedürfnis, weil der Senat die erstrebte
Streitwertfestsetzung nicht schon in seinem Beschluss vom 12. Mai 2010 getroffen hat.
Sie ist unbeschadet der auf § 173 Satz 1 und 2 SGG gestützten fehlerhaften
Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts auch nicht innerhalb der Frist von einem
Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung des Sozialgerichts, sondern innerhalb der
Sechs-Monats-Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG zulässig; durch die praxisgerechte
Verbindung der Entscheidung über den vorläufigen Rechtsschutz und der Festsetzung
des Wertes des Verfahrensgegenstandes wird die für die Wertfestsetzung maßgebliche
(§ 68 Abs. 1 Satz 3 GKG) Beschwerdefrist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht auf einen
Monat verkürzt.
2.) Die Beschwerde ist allerdings nur teilweise begründet. Der Streitwert (hier: Wert des
Verfahrensgegenstandes) war nur auf einen Betrag von 20.737,33 € festzusetzen, das
ist die Hälfte des Betrages des gegen die Antragstellerin festgesetzten Regresses aus
der Wirtschaftlichkeitsprüfung. Eine solche Wertfestsetzung entspricht grundsätzlich der
ständigen Rechtsprechung des Senats in allen Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes, mit Ausnahme der vorläufigen Rechtsschutzverfahren in
Zulassungssachen, in denen der Senat regelmäßig den Wert des
Verfahrensgegenstandes auf einen Betrag in Höhe von einem Drittel des Streitwertes im
Hauptsacheverfahren festsetzt. Hieran hält der Senat auch im Hinblick auf seinen
Beschluss vom 12. Mai 2010 fest, durch den die bisherige Rechtsprechung nicht
aufgegeben wird.
a) In Zulassungsstreitigkeiten setzt der Senat - in Übereinstimmung mit der
Rechtsprechung des BSG - den Streitwert in Hauptsacheverfahren auf den zu
erwartenden dreifachen Jahresbetrag des Gewinns aus vertragsärztlicher Tätigkeit
(Einnahmen abzüglich Betriebskosten) fest. Die Reduzierung dieses Wertes auf ein
Drittel in vorläufigen Rechtsschutzverfahren beruht auf der Annahme, dass das
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Drittel in vorläufigen Rechtsschutzverfahren beruht auf der Annahme, dass das
Hauptsacheverfahren als Widerspruchsverfahren bzw. Klageverfahren oder
Berufungsverfahren jeweils in etwa innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann,
so dass der erwartete Jahresgewinn dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers
und damit der sich für ihn ergebenden Bedeutung der Sache in einem
Zulassungssachen betreffenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 53 Abs. 3 Nr.
4 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG entspricht. Im Hinblick auf die regelmäßig erheblichen
Beträge des konkret geltend gemachten bzw. des von der betroffenen Fachgruppe
mindestens durchschnittlich zu erwartenden Jahresgewinns ist die Beschränkung auf
einen Jahresbetrag in vorläufigen Rechtsschutzverfahren allerdings auch im Hinblick auf
die betroffenen Grundrechte der Antragsteller aus Art. 12 und 19 Abs. 4 Grundgesetz
(GG) vorzunehmen, um den Rechtsschutz in den für die wirtschaftliche Existenz der
Antragsteller entscheidenden Verfahren nicht zu überspannen und sie von
entsprechenden Verfahren nicht allein aus Kostengründen abzuhalten.
b) Diese Erwägungen gelten für alle anderen vorläufigen Rechtsschutzverfahren auf dem
Gebiet des Vertragsarztrechts typischerweise nicht: Für sie ist daher entsprechend der
allgemeinen verwaltungs- und sozialgerichtlichen Rechtsprechung in vorläufigen
Rechtsschutzverfahren gemäß §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 4 GKG der im
Hauptsacheverfahren maßgebliche Wert für das vorläufige Rechtsschutzverfahren auf
die Hälfte zu reduzieren . Mit dieser typischen Konstellationen Rechnung tragenden
Rechtsprechung zur Festsetzung des Wertes von Verfahrensgegenständen bezweckt der
Senat insbesondere, den Rechtsschutzsuchenden, den sie beratenden und vertretenden
Rechtsanwälten und den Sozialgerichten einen möglichst einfachen und voraussehbaren
Maßstab an die Hand zu geben, um den Wert dieser Verfahren bzw. das mit ihnen
verbundene wirtschaftliche Risiko zu bestimmen; dies lässt eine weitere Differenzierung
der Streitwertfestsetzung in vorläufigen Rechtsschutzverfahren generell untunlich
erscheinen. Ob dies allerdings im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen zum
Grundrechtschutz in Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung auch dann gelten kann,
wenn - etwa in Verfahren betreffend Richtgrößenprüfungen - der Streitwert im
Hauptsacheverfahren 200.000 € übersteigt, oder ob der Wert des
Verfahrensgegenstandes in einem solchen Fall mit steigendem Wert degressiv zu
vermindern sein wird, wird der Senat dann zu entscheiden haben, wenn sich diese Frage
in einem konkreten vorläufigen Rechtsschutzverfahren stellt. Im vorliegenden Verfahren
kommt es auf die Entscheidung dieser Rechtsfrage bei einem Hauptsachestreitwert von
41.474,66 € jedenfalls nicht an.
Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 68 Abs. 3 GKG gebühren- und kostenfrei.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht
angefochten werden (§ 177 SGG).
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