Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 16.03.2006
LSG Berlin und Brandenburg: zugehörigkeit, ungarisch, ungarn, eltern, gerichtsakte, stickerei, haushalt, gerichtsverfahren, altersrente, einheit
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 16.03.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 11 RA 6651/02
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 4 RA 78/03
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. Juni 2003 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Abs. 1 SGB X um die Anerkennung von
Fremdbeitragszeiten im Ungarn der Vorkriegszeit und in der Tschechoslowakei nach dem Krieg. Im Mittelpunkt der
Streitigkeit steht die Zugehörigkeit der Klägerin zum deutschen Sprach- und Kulturkreis.
Die 1924 in Z/Tschechoslowakei geborene Klägerin lebt seit 1964 in Israel. Als Angehörige des jüdischen Glaubens
wurde sie während der Zeit des Nationalsozialismus verfolgt. Am 20. Juni 1995 beantragte sie bei der Beklagten die
Vormerkung von Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz, die Zulassung zur Nachentrichtung von freiwilligen
Beiträgen nach Nr. 11 des Schlussprotokolls zum DISVA und die Gewährung einer Rente.
Im Verwaltungsverfahren trug sie u.a. vor, von 1939 bis April 1943, vom 8. Mai 1943 bis zum 22. November 1943 und
vom 23. November 1943 bis zum 27. Juni 1944 bei verschiedenen Arbeitgebern in Ungarn als Schneiderlehrling bzw.
Schneiderin versicherungspflichtig beschäftigt gewesen zu sein. Nach dem Krieg sei sie von Anfang 1949 bis
Dezember 1952 als Kassiererin in einem Kaufhaus und vom 1. Januar 1953 bis zum 4. Juli 1955 als Verkäuferin in
einer Kooperative tätig gewesen. Vom 1. Oktober 1955 bis 30. Juni 1964 habe sie als Hauptkassiererin in Kosice
gearbeitet. Sie erklärte, ihre beiden Elternteile seien deutscher Muttersprache gewesen. Sie sei in der deutschen
Sprache erzogen worden und habe von 1934 bis 1939 bei der Großmutter gelebt, die nur Deutsch beherrscht habe.
Ihre eigene Muttersprache sei Deutsch. Im Beruf habe sie Deutsch und Ungarisch gesprochen.
Nach weiterer Beweiserhebung – u.a. einer Sprachprüfung der Klägerin und verschiedenen Zeugenvernehmungen –
lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 29. Juli 1996 ab. Dem Rentenantrag könne nicht
entsprochen werden, weil die Wartezeit nicht erfüllt sei. Der Ablehnung lag zu Grunde, dass die Beklagte eine
Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis nach dem Ergebnis der Beweiserhebung und dem Vorbringen
der Klägerin nicht als ausreichend glaubhaft gemacht ansah. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 1997 bestätigte
die Beklagte ihre Entscheidung. Zur Begründung hieß es darin, die bei der Klägerin vorhandenen Deutschkenntnisse
würden nicht verkannt. Sie seien jedoch nicht ausreichend für die Annahme der Zugehörigkeit zum deutschen Sprach-
und Kulturkreis. Die Eltern hätten neben der deutschen auch die tschechische und ungarische Sprache verwendet.
Die Klägerin selbst habe eine Schulausbildung in slowakischer Sprache absolviert. Der Gebrauch sowohl der
deutschen, tschechischen wie auch ungarischen Sprache im persönlichen Umfeld rechtfertige nicht die Annahme des
überwiegenden Gebrauchs der deutschen Sprache.
Ein hiergegen von der Klägerin angestrengtes Klageverfahren hatte keinen Erfolg und ist rechtskräftig abgeschlossen
(Sozialgericht Berlin, Urteil vom 2. August 1999, S 8 RA 3812/97; Landessozialgericht Berlin, Urteil vom 19. April
2000, L 17 RA 59/99). Das Sozialgericht, das noch die Vernehmung verschiedener Zeugen veranlasst hatte, führte in
seinem Urteil im Wesentlichen aus, der Klägerin sei es nicht gelungen, ihre Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und
Kulturkreis zum Zeitpunkt der nationalsozialistischen Einflussnahme auf ihr Heimatgebiet (April 1941) hinreichend
glaubhaft zu machen. Zwar könne sie fließend Deutsch sprechen, flüssig lesen und auch schreiben. Nach dem
Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere dem eigenen Vorbringen der Klägerin im Verwaltungsverfahren und
dem Ergebnis der vom Gericht veranlassten Zeugenvernehmungen in Ungarn und Israel, ließen aber die durch die
Sprachprüfung dokumentierten Deutschkenntnisse der Klägerin keine verlässlichen Rückschlüsse auf den
überwiegenden Gebrauch dieser Sprache im Jahre 1941 zu. Dies gelte umso mehr, als die Klägerin neben der
deutschen Sprache auch das Ungarische, Slowakische und Jiddische beherrsche. So hätten etwa mehrere gehörte
Zeugen auch einen jiddischen Sprachgebrauch der Klägerin im persönlichen Lebensbereich bezeugt. Eine Zeugin
habe sogar ausgesagt, die Geschwister hätten mit der Mutter Ungarisch und Jiddisch und lediglich mit der Großmutter
Deutsch gesprochen. Die Kammer hege angesichts der sich aus den Akten ergebenden Widersprüche erhebliche
Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Klägerin, die ihre Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis im
Wesentlichen daraus herleite, dass sie von 1934 bis 1939 bei ihrer ausschließlich Deutsch sprechenden Großmutter
gelebt habe. So gebe es zwar Hinweise dafür, dass die Klägerin tatsächlich mit ihrer Großmutter ausschließlich
Deutsch gesprochen habe. Der Zeuge Dr. B habe jedoch erklärt, dass die Klägerin in der familiären Gemeinschaft
dreier Generationen, also mit ihrer Mutter, der Großmutter und ihren Geschwistern zusammengelebt habe. Dies sei
mit dem Vorbringen der Klägerin, sie habe vom Elternhaus getrennt bei der Großmutter gelebt, nicht zu vereinbaren.
Insgesamt messe die Kammer der Aussage des Zeugen Dr. B einen hohen Beweiswert zu. Dieser habe auch erklärt,
dass die Klägerin zwar mit der Großmutter ständig Deutsch gesprochen habe, mit den anderen Familienmitgliedern
aber überwiegend Ungarisch. In der Gesamtschau gehe die Kammer davon aus, dass die Klägerin mehrsprachig
aufgewachsen sei und in nicht mehr abgrenzbarem Umfange die deutsche Sprache, ungarische und auch jiddische
Sprache im persönlichen Lebensbereich gebraucht habe. Der überwiegende Gebrauch des Deutschen im persönlichen
Lebensbereich sei daher nicht ausreichend dargetan.
In seinem Urteil vom 19. April 2000 schloss das Landessozialgericht Berlin sich dieser Wertung des Sozialgerichts
an. Der Senat hielt die eigenen Angaben der Klägerin nicht für hinreichend zuverlässig. Die Umstände des
Zusammenlebens mit der Großmutter seien fraglich geblieben. Es gebe nämlich auch Hinweise dafür, dass die
Klägerin in einem Haus zusammen mit drei Generationen gelebt habe. Das Urteil des Landessozialgerichts ist
rechtskräftig geworden.
Am 2. Oktober 2000 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, den Bescheid vom
29. Juli 1996 gemäß § 44 SGB X zu überprüfen und ihr nach erfolgter Nachentrichtung von Beiträgen eine Altersrente
zu zahlen. Die Überprüfung des angefochtenen Bescheides sei erforderlich, weil das Sozialgericht und das
Landessozialgericht Berlin von unzutreffenden Sachverhalten ausgegangen seien. Insbesondere im Berufungsurteil
sei angezweifelt worden, dass die Klägerin in den entscheidenden prägenden Jahren und bis zur Verfolgung bei ihrer
Großmutter gelebt habe. Das Elternhaus habe aus dem großmütterlichen, nicht aber aus dem elterlichen Haushalt
bestanden. Die Eltern der Klägerin hätten 1 ½ Stunden vom Hause der Großmutter entfernt gewohnt und insofern seit
1934 keinen prägenden Einfluss mehr gehabt. Zum Beleg überreichte die Klägerin eine "Strafarbeit", die die
Großmutter ihr auferlegt habe, nämlich eine Stickerei in deutscher Sprache. Außerdem reichte die Klägerin drei Fotos
ein, die auf der Rückseite deutsche handschriftliche Aufschriften tragen.
Mit Bescheid vom 4. Februar 2002 lehnte es die Beklagte ab, den Bescheid vom
29. Juli 1996 zurückzunehmen. Die eingereichten Unterlagen seien nicht geeignet, eine für die Klägerin günstigere
Entscheidung zu treffen. Dass sie vom 10. bis zum 15. Lebensjahr bei der Großmutter gelebt habe, sei bereits
bekannt gewesen und sowohl von der Beklagten als auch von den Gerichten gewürdigt worden. Die Überprüfung des
Bescheides vom 29. Juli 1996 habe ergeben, dass weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen
Sachverhalt ausgegangen worden sei. Den nicht weiter begründeten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 2002 zurück.
Zur Begründung ihrer am 29. Oktober 2002 erhobenen Klage hat die Klägerin ergänzend vorgetragen, das
Sozialgericht habe in seinem Urteil vom 2. August 1999 die Zeugenaussagen nicht zutreffend gewürdigt. Es habe
nicht erwogen, die Angaben des Zeugen Dr. B für unzutreffend zu halten. Dieser irre sich ganz offensichtlich, weil
sämtlicher weiterer Vortrag im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren darauf schließen lasse, dass sie nicht im Hause
der Eltern, sondern im Hause der Großmutter aufgewachsen sei.
Das Sozialgericht Berlin hat die Klage mit Urteil vom 27. Juni 2003 abgewiesen und zur Begründung, wegen deren
Einzelheiten auf die Gerichtsakte Bezug genommen wird, im Wesentlichen ausgeführt: Die Entscheidung der
Beklagten, den Bescheid vom 29. Juli 1996 nicht aufzuheben, erweise sich als rechtmäßig. Auch unter
Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin im Überprüfungsverfahren sei an der Beurteilung durch das Sozial- und
Landessozialgericht im vorhergehenden Verfahren festzuhalten. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin die
deutsche Sprache von der Großmutter gelernt habe, während sie mit ihrer Mutter und den Geschwistern überwiegend
Ungarisch gesprochen habe. Nach eigenem Vortrag habe die Klägerin seit ihrem 10. Lebensjahr bei der Großmutter
gelebt. Es sei daher anzunehmen, dass zumindest die erste Sprache, die sie gesprochen habe, Ungarisch gewesen
sei. Da sie den Kontakt zu ihren Eltern nicht verloren habe, sei ebenso anzunehmen, dass sie den Gebrauch des
Ungarischen nicht aufgegeben habe, zumal sie mit ihren Mitschülern und Freunden Ungarisch gesprochen habe. Auch
wenn sie also ab 1934 mit ihrer Großmutter nur Deutsch gesprochen habe, ergebe sich das Bild einer
Mehrsprachigkeit. Hinzu komme, dass entscheidend für die Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis der
Sprachgebrauch zum Beginn der nationalsozialistischen Einflussnahme auf das Herkunftsgebiet sei. Die in der
Slowakei geborene Klägerin habe nach eigenen Angaben ab Januar 1939 in Ungarn gelebt, wo sie das
Schneiderhandwerk erlernt habe. Ab diesem Zeitpunkt habe sie Beitragszeiten zur Rentenversicherung geltend
gemacht. Später sei sie nach Budapest gezogen. Während in der Slowakei der Beginn der nationalsozialistischen
Einflussnahme ab März 1939 angenommen werden könne, sei für Ungarn April 1941 zu Grunde zu legen. Zu jenem
Zeitpunkt habe die Klägerin aber nicht mehr bei der Großmutter gewohnt. Soweit sie geltend mache, dass die einmal
bestehende Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis nicht von einem Tag auf den anderen mit einem
Umzug ende, so sei dem zuzustimmen. Andererseits müsse dies aber auch für den vorherigen Umzug zur
Großmutter gelten. Es sei ebenso wenig anzunehmen, dass sie sich während ihres Aufenthalts bei der Großmutter
vom ungarischen Sprach- und Kulturkreis gelöst und dann nur noch dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört
habe. Der überwiegende Gebrauch der deutschen Sprache im April 1941 sei damit auch unter Berücksichtigung des
Vorbringens im Überprüfungsverfahren nicht glaubhaft gemacht.
Gegen das ihr am 8. September 2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 26. September 2003 Berufung eingelegt.
Zur Begründung vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen. Das "Elternhaus" habe aus dem großmütterlichen und nicht aus
dem elterlichen Haushalt bestanden. Nachweis hierfür sei die eingereichte Stickerei mit deutscher Sprache, die sie als
Strafarbeit habe herstellen müssen. Die mit dem ersten Klageverfahren befassten Gerichte hätten den Sachverhalt
und insbesondere die Aussage des Zeugen Dr. B unzutreffend gewürdigt. Wie kein anderes Medium drücke die
Sprache das Lebensgefühl einer bestimmten Kultur aus. Die unmittelbare und langjährige Nähe zur Großmutter als
Beziehungsmodus habe bei der Klägerin über den Sprachgebrauch und die Vertrautheit im Haus der Großmutter mit
der deutschen Literatur genau das Lebensgefühl generiert, das in einer allumfassenden Art und Weise den deutschen
Sprach- und Kulturkreis ausgemacht habe, im Sinne einer verinnerlichten Erstrangigkeit. Diese Erstrangigkeit sei nicht
durch die notgedrungene, auf die ethnische Vielfalt am Wohnort zurückzuführende Mehrsprachigkeit beeinträchtigt
worden. Die im Urteil des Sozialgerichts gemachte Ausführung, dass entscheidend für die Zugehörigkeit zum
deutschen Sprach- und Kulturkreis der Sprachgebrauch zum Beginn der nationalsozialistischen Einflussnahme auf
das Herkunftsgebiet sei, entkräfte dies nicht. Die Zugehörigkeit und der Sprachgebrauch bildeten eine Einheit. Diese
Einheit veranlasse den Menschen, in der Art und Weise des deutschen Sprach- und Kulturkreises zu denken und zu
leben. Die Aufgabe dessen werde nicht durch äußere Einflüsse, wie Veränderungen des äußeren Lebensbereiches,
entwertet, zumindest nicht in den hier relevanten Zeiträumen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. Juni 2003 sowie den Bescheid der
Beklagten vom 4. Februar 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2002 aufzuheben und
die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 29. Juli 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
21. Juli 1997 aufzuheben und Fremdrentenzeiten vom 1. Januar 1939 bis 30. April 1943, vom 8. Mai 1943 bis 22.
November 1943, vom 22. November 1943 bis 25. Juni 1944, vom 1. Januar 1949 bis 31. Dezember 1952, vom 1.
Januar 1953 bis 4. April 1955 und vom 1. Oktober 1955 bis 30. Juni 1964 anzuerkennen und nach erfolgter
Nachentrichtung gemäß Nr. 11 a SP/DISVA Altersrente ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf den
Inhalt der Gerichtsakte S 8 RA 3812/97 bzw. L 17 RA 59/99 und auf den Inhalt der Rentenakte der Beklagten Bezug
genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Entscheidungsfindung war.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG durch Beschluss zurückweisen, weil er sie einstimmig
für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur
Stellungnahme
(§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen, denn die
Klägerin hat im Wege des Überprüfungsverfahrens keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 29. Juli 1996
in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 1997.
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat nach eigener Sachprüfung auf die zutreffende Begründung des
erstinstanzlichen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Auszuführen bleibt lediglich:
Der Grundsatz der Rechtssicherheit (vgl. § 141 Abs. 1 SGG) ist zu Gunsten der materiellen Gerechtigkeit
durchbrochen, sofern die Verwaltung in Anwendung von § 44 Abs. 1 SGB X von der Unrichtigkeit einer getroffenen
Entscheidung auszugehen hat. Ob insoweit das Verwaltungshandeln rechtmäßig ist, ist in einem (gegebenenfalls
erneuten) gerichtlichen Verfahren sachlich zu überprüfen. Bei einer auf einen sogenannten Zugunstenbescheid
gerichteten Klage kontrolliert das Gericht nicht etwa unmittelbar rechtskräftige Gerichtsurteile, sondern das Verhalten
der Verwaltung daraufhin, ob sie das neue Sachbegehren ablehnen durfte (vgl. BSG, Urteil vom 17. November 1981, 9
RV 15/81 sowie Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 11. März 1986, L-2/J-1005/85, jeweils zitiert nach juris).
Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass die Beklagte den Überprüfungsantrag der Klägerin ablehnen durfte, denn zu
dessen Begründung hat die Klägerin lediglich bereits bekanntes Sachvorbringen vertieft und keine neuen erheblichen
Beweismittel vorgelegt. Der Kontakt zur Großmutter war im vorangegangenen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren
Gegenstand umfassender Erörterungen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Beziehung der Klägerin zur
Großmutter in einem Maße unzutreffend gewürdigt wurde, das die getroffene bestandskräftige und gerichtlich
überprüfte Entscheidung der Beklagten unrichtig erscheinen lassen könnte.
Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2
SGG liegen nicht vor.