Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 22.01.2009
LSG Berlin-Brandenburg: arzneimittel, verordnung, versorgung, behandlung, zahl, rechtsnorm, ernährung, krankenversicherung, unrichtigkeit, sammlung
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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 7.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 7 B 156/07 KA NZB
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 144 Abs 2 Nr 1 SGG, § 145
SGG, § 12 AMRL vom
22.01.2009, Anl 1 Nr 44 AMRL
vom 22.01.2009, Nr 17.2 AMRL
vom 00.00.2002
Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde -
Vorliegen einer Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung -
Abgrenzung von Rechts- zu Tatsachenfragen -
Klärungsbedürftigkeit ausgelaufenen Rechts - Auslegung der
Arzneimittel-Richtlinien a.F.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem
Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 14. September 2007 wird
zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem
Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 14. September 2007 ist nach
Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist gemäß §§ 67 Abs. 1, 145 Abs. 1
Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber unbegründet.
Nach § 144 Abs.1 SGG (in der hier maßgeblichen, bis zum 1. April 2008 geltenden
Fassung) bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil (bzw. Gerichtsbescheid, § 105
Abs. 3 SGG) des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des
Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die
eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500
Euro nicht übersteigt. Das ist hier der Fall, weil die Klage sich gegen die Entscheidung
des Beschwerdeausschusses richtete, soweit damit gegen den Kläger ein
Arzneimittelregress für die Verordnung der Medikamente milgamma®, milgamma® NA
und milgamma® mono verfügt worden war. Der hierfür vom Beschwerdeausschuss
festgesetzte Regressbetrag belief sich nach dem vom Kläger nicht angegriffenen
Feststellungen des Sozialgerichts auf 141, 92 €.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil/der Gerichtsbescheid von einer
Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen
Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts
abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des
Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt,
auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3). Diese Voraussetzungen sind hier nicht
gegeben.
Der Gerichtsbescheid weicht nicht von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des
Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes
oder des Bundesverfassungsgerichts ab. Eine solche Abweichung wird vom Kläger
ebenso wenig geltend gemacht wie das Vorliegen eines Verfahrensfehlers.
Die Rechtssache hat auch nicht die vom Kläger behauptete grundsätzliche Bedeutung
im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Der Kläger sieht die grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache darin, dass ungeklärt sei, unter welchen Voraussetzungen von einem
nachgewiesenen Vitaminmangel i.S.d. Ziff. 17. 2 Buchstabe h) der Richtlinien des
Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von
Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinien/AMR a.F.
vom 31. August 1993, veröffentlicht im Bundesanzeiger 1993, Nr. 246: S. 11 155, hier in
der 2002 geltenden Fassung) ausgegangen werden könne (Nachweis nur durch eine
laborchemische Untersuchung oder auch auf andere Weise) und in welchem Verhältnis
Nr. 17 Satz 1 AMR a.F. zu Nr. 17.2 Buchstabe h) der Richtlinie stehe (von welchen
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Nr. 17 Satz 1 AMR a.F. zu Nr. 17.2 Buchstabe h) der Richtlinie stehe (von welchen
Voraussetzungen ist die Verordnung abhängig).
Die Einwände des Klägers gegen den sozialgerichtlichen Gerichtsbescheid können die
grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen nicht aufzeigen. Eine
Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn von ihrer Entscheidung
erwartet werden kann, dass sie zur Erhaltung und Sicherung der Rechtseinheit und zur
Fortbildung des Rechts beitragen wird. Das ist der Fall, wenn es in einem Rechtsstreit um
eine klärungsbedürftige und klärungsfähige (entscheidungserhebliche) konkrete
Rechtsfrage geht, deren Entscheidung über den Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Als
"Rechtsfrage" im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG ist regelmäßig nur eine solche des
materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts anzusehen, die mit den Mitteln der
juristischen Methodik beantwortet werden kann.
An einer solchen Frage fehlt es hier, soweit es darum geht, wie ein Vitaminmangel nach
Ziff. 17 AMR a.F. nachgewiesen werden kann. Denn dabei handelt es sich schon nicht um
eine Rechtsfrage, weil die Beantwortung nicht mit den Mitteln der juristischen, sondern
der medizinischen Wissenschaft erfolgen muss; die Klärung des vom Kläger
aufgeworfenen Problems hängt davon ab, auf welche Weise allgemein ein
Vitaminmangel nachgewiesen und wie der Nachweis eines Vitamin-B-Mangels im
vorliegenden Fall mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden kann. Bei dieser vom
Kläger aufgeworfenen Frage handelt es sich damit um eine Tatsachenfrage, deren
Beantwortung im Übrigen nur für die Beteiligten dieses Rechtsstreits wegen der
Abhängigkeit vom vorliegenden Einzelfall und dem hierfür maßgeblichen Tatsachenstoff
von Bedeutung ist und angesichts der Vielzahl der in der Medizin diskutierten
Nachweisverfahren auch nicht den Rang einer Frage von "grundsätzlicher" Bedeutung
hat. Die Klärung von Tatsachenfragen, auch wenn sie verallgemeinerungsfähige
Auswirkungen besitzen, genügt nicht, um einem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung
zu verleihen (Meyer-Ladewig, SGG, § 144 Rdnr. 29).
Darüber hinaus erfordern beide vom Kläger als klärungsbedürftig aufgeworfenen Fragen
eine Auseinandersetzung mit Ziff. 17 AMR a.F., die durch die Richtlinie des
Gemeinsamen Bundessausschusses (GBA) über die Verordnung von Arzneimitteln in
der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinie / AM-RL, in der Fassung vom
18. Dezember 2008 / 22. Januar 2009 veröffentlicht im Bundesanzeiger 2009, Nr. 49a,
zuletzt geändert am 17. Dezember 2009, veröffentlicht im Bundesanzeiger 2010 Nr. 45:
S. 1090, in Kraft getreten am 24. März 2010) aufgehoben worden ist. Bei ausgelaufenem
Recht kann eine Klärungsbedürftigkeit nur anerkannt werden, wenn noch eine erhebliche
Zahl von Fällen auf der Grundlage dieses ausgelaufenen Rechts zu entscheiden ist oder
wenn die Überprüfung der Rechtsnorm bzw. ihrer Auslegung aus anderen Gründen
fortwirkende allgemeine Bedeutung hat (vgl. z.B. BSG vom 28.11.1975 - 12 BJ 150/75 =
SozR 1500 § 160a Nr. 19 und BSG vom 7.2.2007 - B 6 KA 56/06 B: zuletzt BSG,
Beschluss vom 16. Dezember 2009, - B 6 KA 13/09 B -; zitiert nach juris). Dies ist
indessen nicht der Fall: Beim Senat sind Fälle mit den hier aufgeworfenen Fragen nicht
anhängig; der Kläger hat auch nicht behauptet, dass es außer seinen Rechtsstreiten
noch andere anhängige Verfahren gibt, in denen die von ihm aufgeworfenen Fragen
entscheidungserheblich sind. Die Auslegung der Nr. 17 AMR a.F. hat auch nicht aus
anderen Gründen keine fortwirkende allgemeine Bedeutung. Denn die Voraussetzungen,
unter denen apotheken-, aber nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, zu denen
auch die im vorliegenden Fall betroffenen Medikamente gehören, Versicherten der
gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden dürfen, sind in den AM-RL nunmehr
grundsätzlich anders geregelt als in den AMR a.F.. Nach § 12 AM-RL sind nicht
verschreibungspflichtige Arzneimittel von der Versorgung nach § 31
Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch (SGB V) grundsätzlich ausgeschlossen. Die Verordnung
dieser Arzneimittel ist nach § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V ausnahmsweise zulässig, wenn sie
bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten.
Schwerwiegende Erkrankungen und Standardtherapeutika zu deren Behandlung sind
nach § 12 Abs. 5 AM-RL in Anlage I zu dieser Richtlinie aufgeführt. Nr. 44 Anlage I lässt
den Einsatz wasserlöslicher Vitamine, Benfotiamin und Folsäure - und damit auch die
hier verordneten Arzneimittel - nur als Monopräparate zu. Eine Verordnung von
milgamma® und milgamma® NA ist danach ausgeschlossen, weil diese neben
Benfotiamin auch Pyridoxin-HCl als Wirkstoff enthalten und damit kein Monopräparat im
Sinne dieser Vorschrift sind. Eine Verordnung der hier betroffenen Arzneimittel wäre
darüber hinaus nach der zitierten Vorschrift nur bei „nachgewiesenem,
schwerwiegendem Vitaminmangel, der durch eine entsprechende Ernährung nicht
behoben werden kann (Folsäure: 5 mg/ Dosiseinheit)“ möglich. Auf die vom Kläger für
klärungsbedürftig gehaltene Bestimmung des Verhältnisses von Nr. 17 Satz 1 zu Nr. 17
Satz 1 Buchstabe h) AMR a.F. und die Auslegung der Vorschriften im Einzelnen kommt
es deshalb evident nicht mehr an. Das gilt aber auch für die Frage des Nachweises des
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es deshalb evident nicht mehr an. Das gilt aber auch für die Frage des Nachweises des
Vitaminmangels. Zwar knüpfen alte und neue Richtlinien des Bundesausschusses/GBA
an einen „Nachweis“ an; die AM-RL setzen jedoch einen schwerwiegenden
Vitaminmangel voraus und für die in der Vorschrift genannte Folsäure auch an eine
konkrete Maßzahl. Damit sind in die Vorschrift der AM-RL, abweichend vom alten Recht,
Quantifizierungsmerkmale aufgenommen worden, die für die Feststellung der
Mangelzustände laborchemische Nachweisverfahren erforderlich machen und die vom
Kläger nach altem Recht als klärungsbedürftig aufgeworfene Frage nach neuem,
nunmehr geltendem Recht eindeutig beantworten.
Ob das Sozialgericht den Rechtsstreit im Übrigen richtig entschieden hat, was der Kläger
mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde im Wesentlichen in Abrede stellt, ist dagegen im
vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen. Die (vom Kläger behauptete)
sachliche Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung stellt nach § 144 Abs. 2 SGG
keinen Grund dar, eine kraft Gesetzes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Vielmehr
soll es gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bei Verfahren mit geringem Streitwert – wie
hier – grundsätzlich mit einer gerichtlichen sachlichen Überprüfung des Klagebegehrens
sein Bewenden haben.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht
angefochten werden (§ 177 SGG). Nach § 145 Abs. 4 Satz 5 SGG wird der
Gerichtsbescheid des Sozialgerichts mit der Ablehnung der Beschwerde durch das
Landessozialgericht rechtskräftig.
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