Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 30.06.2009

LSG Berlin und Brandenburg: freizügigkeit der arbeitnehmer, arbeitsentgelt, luxemburg, arbeitslosigkeit, soziale sicherheit, mitgliedstaat, eugh, versicherungspflicht, arbeitslosenversicherung

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 30.06.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 58 AL 3707/07
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 18 AL 337/08
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 5. September 2008 wird mit der Maßgabe
zurückgewiesen, dass der Tenor dieses Urteils wie folgt neu gefasst wird: Die Beklagte wird unter Änderung des
Bescheides vom 21. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2007 verurteilt,
dem Kläger Leistungen der Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer in Gestalt eines Zuschusses zum Arbeitsentgelt
für die Zeit vom 12. Juni 2007 bis 30. Juni 2007 und für die Monate September 2007, März 2008 und Juni 2008 zu
gewähren. Die Beklagte trägt ein Sechstel der außergerichtlichen Kosten des Klägers im gesamten Verfahren. Die
Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Leistungen der Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer (EGS) – nunmehr nur noch -in
Gestalt eines Zuschusses zum Arbeitsentgelt für die Zeit vom 12. Juni 2007 bis 30. Juni 2007 und für die Monate
September 2007, März 2008 und Juni 2008.
Dem 1953 geborenen Kläger hatte die Beklagte für die Zeit ab 1. März 2006 Arbeitslosengeld (Alg) für die Dauer von
575 Kalendertagen bewilligt. Nach versicherungspflichtigen Beschäftigungen als Schiffsführer vom 20. November
2006 bis 11. Februar 2007 und vom 12. Februar 2007 bis 4. Mai 2007 gewährte die Beklagte für die Zeit ab 5. Mai
2007 erneut Alg für eine Restanspruchsdauer von 305 Kalendertagen in Höhe eines täglichen Leistungssatzes von
42,28 EUR (Bemessungsentgelt = täglich 102,01 EUR). Zum 12. Juni 2007 meldete sich der Kläger wegen der
Aufnahme einer Beschäftigung als Binnenschiffer in Luxemburg aus dem Leistungsbezug ab. Er ist seit 12. Juni 2007
als Matrose bei der F mit Sitz in Luxemburg in der Rhein- und Binnenschifffahrt beschäftigt; für die Beschäftigung
werden in Luxemburg Sozialversicherungspflichtbeiträge, darunter auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung,
entrichtet. Auf den Arbeitsvertrag vom 25. Juni 2007 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen (Bruttoentgelt =
monatlich 1.800,- EUR).
Am 5. Juni 2007 hatte der Kläger die Gewährung von EGS-Leistungen beantragt. Die Beklagte lehnte diesen Antrag
ab mit der Begründung, dass gemäß § 421j Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) EGS-Leistungen nur zur
Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im Sinne von § 25 Abs. 1 SGB III gewährt werden könnten.
Dies könnten jedoch nach § 3 Nr. 1 Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB
IV) nur Beschäftigungen im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs, mithin im Inland, sein. ESG-Leistungen für
Beschäftigungen im Ausland könnten nicht bewilligt werden (Bescheid vom 21. August 2007 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 26. September 2007).
Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteil, dem Kläger "dem
Grunde nach" EGS-Leistungen zu gewähren. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei begründet, der Kläger habe
Anspruch auf EGS-Leistungen nach § 421j SGB III. Entgegen der Auffassung der Beklagten und unter
Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften – EuGH – (unter
Bezugnahme auf das Urteil vom 11. Januar 2007 - C-208/05 = SozR 4 - 6035 Art. 39 Nr. 2) und des
Bundessozialgerichts – BSG – (unter Bezugnahme auf das Urteil vom 27. August 2008 - B 11 AL 22/07 R -, juris)
komme auch für die Aufnahme einer Beschäftigung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) die
Gewährung von EGS-Leistungen in Betracht. Nach dem Grundsatz der europarechtskonformen Auslegung sei die in §
421j Abs. 1 Satz 1 SGB III geforderte Voraussetzung der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung so
auszulegen, dass es sich - wie vorliegend - um eine Beschäftigung handeln müsse, die der Arbeitslosenversicherung
im entsprechenden EU-Ausland unterliege. Dies sei hier in Luxemburg der Fall. Auch die übrigen Voraussetzungen
des § 421j SGB III seien "unstreitig" erfüllt. Die Beklagte sei daher durch Grundurteil zu verpflichten gewesen.
Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen dieses Urteil. Sie trägt vor: Entgegen der Auffassung des Klägers
und des SG komme die Gewährung von EGS-Leistungen für die Aufnahme einer Auslandsbeschäftigung nicht in
Betracht. Eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne des § 421j Abs. 1 Satz 1 SGB III setze eine
Beschäftigung im Inland voraus. Denn die Versicherungspflicht eines Beschäftigungsverhältnisses richte sich nach
den Vorschriften der § 24 ff. SGB III. Gemäß § 3 SGB IV gälten die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die
Versicherungsberechtigung, soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit voraussetzten, für alle
Personen, die im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs beschäftigt oder selbstständig tätig seien. Hieraus folge,
dass die Sozialversicherung im oben genannten Sinne auf die Beschäftigten im Inland beschränkt sei. Die vom Kläger
aufgenommene Beschäftigung sei nicht versicherungspflichtig zur deutschen Arbeitslosenversicherung, sondern zur
luxemburgischen. Trotz der vom SG zugrunde gelegten Rechtsprechung des EuGH und des BSG sei davon
auszugehen, dass der Gesetzeber eine Förderung von Beschäftigungsverhältnissen außerhalb des Geltungsbereichs
des SGB III durch EGS-Leistungen nicht gewollt habe. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung fehle insoweit. Auch
die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Berechnung der Zuschusshöhe spreche dagegen, dass
Auslandsbeschäftigungen förderfähig seien. Denn abhängig von den unterschiedlichen tatsächlichen Abzügen vom
Bruttoentgelt in den verschiedenen EU-Staaten könne sich zwar rein rechnerisch aus dem nach § 421j Abs. 1 Satz 2
SGB III maßgebenden Vergleich der pauschalierten Nettoentgelte eine finanzielle Einbuße ergeben, diese jedoch
unter Umständen tatsächlich gar nicht vorliegen. Dies sei beispielsweise dann der Fall, wenn sich aus dem
Bruttoentgelt der Auslandsbeschäftigung wegen der dortigen geringeren Abzüge ein wesentlich höheres tatsächliches
Nettoentgelt ergebe als das für die Berechnung der EGS-Leistungen maßgebende pauschalierte Nettoentgelt. Auch
das in Luxemburg von dem Kläger erzielte Nettoarbeitsentgelt sei wesentlich höher als das nach dem SGB III
pauschalierte Nettoentgelt. Außerdem sei es der Beklagten nicht möglich, die tariflichen Bindungen und/oder
ortsüblichen Bedingungen im Sinne von § 421j Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III europaweit abzugleichen.
Nachdem der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung sein Begehren auf die Geltendmachung von EGS-
Leistungen in Gestalt eines Zuschusses zum Arbeitsentgelt, d. h. ohne die Zahlung zusätzlicher
Rentenversicherungsbeiträge, für die Zeit vom 12. Juni 2007 bis 30. Juni 2007 und für die Monate September 2007
sowie März und Juni 2008 beschränkt hat, beantragt die Beklagte,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 5. September 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil in dem noch streitigen Umfang für zutreffend und weist darauf hin, dass er von seinem
Bruttoentgelt in Höhe von 1.800,- EUR monatlich Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 14,45 % abzuführen habe.
Auf die vorgelegten Entgeltabrechnungen für Juni 2007, September 2007, März 2008 und Juni 2008 wird Bezug
genommen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug
genommen.
Die Leistungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten, in deren Rahmen nach der entsprechenden Beschränkung des Klagebegehrens im
Termin zur mündlichen Verhandlung nur noch über die statthafte kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage auf
Gewährung von EGS-Leistungen in Gestalt eines Zuschusses zum Arbeitsentgelt für die Zeit vom 12. Juni 2007 bis
30. Juni 2007 und für die Monate September 2007 sowie März und Juni 2008 zu entscheiden war, ist nicht begründet.
Das Rechtsmittel war mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Tenor des angefochtenen Urteils zwecks
Richtigstellung unter Berücksichtigung der Einschränkungen des Klageantrages neu zu fassen war (vgl. hierzu BSG,
Urteil vom 8. November 2005 - B 1 KR 30/04 R = SozR 4-2500 § 46 Nr. 1).
Der Kläger hat Anspruch auf EGS-Leistungen in Gestalt eines Zuschusses zum Arbeitsentgelt für die Zeit vom 12.
Juni 2007 bis 30. Juni 2007 und für die Monate September 2007, März 2008 und Juni 2008 dem Grunde nach (vgl. §
130 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Gemäß § 421j Abs. 1 Satz 1 SGB III in der ab 1. Mai 2007 geltenden und vorliegend anwendbaren (vgl. § 422 Abs. 1
SGB III) Fassung des Beschäftigungschancenverbesserungsgesetzes vom 19. April 2007 (BGBl. I S. 538) haben
Arbeitnehmer, die - wie der Kläger - das 50. Lebensjahr vollendet haben und ihre Arbeitslosigkeit durch Aufnahme
einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beenden oder vermeiden, Anspruch auf Leistungen der Entgeltsicherung,
wenn sie einen Anspruch auf Alg von mindestens 120 Tagen haben oder geltend machen könnten, ein Arbeitsentgelt
beanspruchen können, das den tariflichen oder, wenn eine tarifliche Bindung der Vertragsparteien nicht besteht, den
ortsüblichen Bedingungen entspricht und eine monatliche Nettoentgeltdifferenz von mindestens 50,- EUR besteht. Die
EGS-Leistungen werden als Zuschuss zum Arbeitsentgelt und - was der Kläger ausdrücklich mit seiner Klage nicht
(mehr) geltend macht - als zusätzlicher Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung erbracht (§ 421j Abs. 2 Satz 1
SGB III).
Der Kläger hatte das 50. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Aufnahme seiner Beschäftigung in Luxemburg am 12. Juni
2007 als dem maßgebenden leistungsbegründenden Ereignis (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 8. Februar 2007 - B 7a AL
22/06 R = SozR 4-4300 § 324 Nr. 3 mwN) bereits vollendet. Er hatte seinerzeit noch einen Alg-Anspruch von
mindestens 120 Tagen, und zwar ausgehend von der für die Zeit ab 5.Mai 2007 erfolgten bestandskräftigen und damit
für die Beteiligten und das Gericht bindenden (vgl. § 77 SGG) Alg-Bewilligung für eine Restanspruchsdauer von 305
Kalendertagen. Der Kläger hat seine Arbeitslosigkeit auch durch die Aufnahme einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung iSv § 421j Abs. 1 Satz 1 SGB III beendet. Die von ihm am 12. Juni 2007 bei der F in
Luxemburgaufgenommene Beschäftigung hat einen Umfang von mindestens 15 Stunden pro Woche und hat damit die
bis dahin bestehende Arbeitslosigkeit des Klägers beendet (vgl. § 119 Abs. 3 SGB III). Diese Beschäftigung ist auch
als versicherungspflichtige Beschäftigung anzusehen. Denn § 421j Abs. 1 Satz 1 SGB III erfasst nicht nur
Inlandsbeschäftigungen, sondern auch Beschäftigungen im EU-Ausland.
Grundsätzlich knüpfen zwar die Vorschriften über die Versicherungspflicht, soweit sie eine Beschäftigung oder eine
selbständige Tätigkeit voraussetzen, daran an, dass die betreffende Person im Geltungsbereich des SGB beschäftigt
oder selbständig tätig ist (vgl. § 3 Nr. 1 SGB IV), während der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt nur wie nach §
30 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I) der maßgebliche Anknüpfungspunkt bleibt, soweit eine
Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit nicht vorausgesetzt wird (vgl. § 3 Nr. 2 SGB IV). Hieran anknüpfend
bestimmt § 25 Abs. 1 SGB III, dass versicherungspflichtig Personen sind, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer
Berufsausbildung beschäftigt sind (versicherungspflichtige Beschäftigung). Ungeachtet der vorliegend nicht zu
entscheidenden Frage, ob § 3 Nr. 1 SGB IV auch uneingeschränkt auf das Leistungsrecht des SGB III übertragbar ist
(vgl. hierzu kritisch BSG, Urteil vom 27. August 2008 - B 11 AL 22/07 R - veröffentlicht in juris), ist zwar die von dem
Kläger seit 12. Juni 2007 ausgeübte Beschäftigung eines Rhein- bzw. Binnenschiffers nicht als eine Beschäftigung im
Geltungsbereich des SGB III anzusehen, jedoch im Lichte gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften als
versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne von § 421j Abs. 1 Satz 1 SGB III.
Als Beschäftigungsort gilt der Ort, an dem der Betrieb seinen Sitz hat, wenn - wie vorliegend - eine feste Arbeitsstätte
nicht vorhanden und die Beschäftigung an verschiedenen Orten ausgeübt wird (vgl. § 9 Abs. 5 Satz 1 SGB IV). Nach
den glaubhaften Angaben des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung ist er für den in Luxemburg ansässigen
Arbeitgeber sowohl in der Rheinschifffahrt als auch in der deutschen Binnenschifffahrt beschäftigt. Der
Beschäftigungsort des Klägers befindet sich daher in Luxemburg. Dessen ungeachtet unterliegt der Kläger gemäß Art.
14 Nr. 2 Buchstabe a (ii) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über Anwendung der
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familien, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern, deutschen Rechtsvorschriften. Danach unterliegt eine Person, die als Mitglied des
fahrenden Personals eines Unternehmens beschäftigt wird, das Binnenschifffahrtsverkehr durchführt und seinen Sitz
im Gebiet eines Mitgliedstaates hat, den Rechtsvorschriften des letzten Mitgliedstaates mit der Einschränkung, dass
eine Person, die im Gebiet des Mitgliedstaates beschäftigt wird, in dem sie wohnt, den Rechtsvorschriften dieses
Staates auch dann unterliegt, wenn das Unternehmen, das sie beschäftigt, dort weder seinen Sitz noch die
Zweigstelle oder eine ständige Vertretung hat. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, bei Beschäftigten in den
genannten Betrieben, die keinen festen Beschäftigungsort und im Gegensatz etwa zu Grenzgängern unter Umständen
keine Bindung zu dem Mitgliedstaat haben, in dem ihr Beschäftigungsunternehmen seinen Sitz hat, nicht den Sitz des
Unternehmens als Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit zu nehmen, sondern den Wohnort des Beschäftigten (vgl.
BSG, Urteil vom 11. November 2003 - B 2 U 36/02 R = SozR 4-1500 § 88 Nr. 1). Nach dem glaubhaften Vorbringen
des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung ist er fast ausschließlich in der Binnenschifffahrt im Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland beschäftigt, und zwar nicht nur in der Rheinschifffahrt, sondern auch auf anderen
Binnenschifffahrtswegen. Damit ist Art. 11 Abs. 2 des Übereinkommens über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer
vom 30. November 1979 (Rheinschiffer-Übereinkommen; BGBl. II 1983, 594), wonach der Rheinschiffer den
Rechtsvorschriften der Vertragspartei untersteht, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz des Unternehmens befindet, von
vornherein nicht einschlägig. Selbst wenn letzteres der Fall wäre und der Kläger den Rechtsvorschriften
Luxemburgsunterstehen würde, wäre die Anwendbarkeit von § 421j SGB III nicht ausgeschlossen. Denn das
Rheinschiffer-Übereinkommen will, wie aus seinen Art. 73 ff. erhellt, nur eine Kumulierung von Leistungen verhindern,
nicht aber dazu führen, dass der Rheinschiffer, der im Bereich einer Vertragspartei beschäftigt ist, dort nicht
existierende Leistungen, deren Voraussetzungen er in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt, in dem er zuletzt
beschäftigt war, ebenfalls nicht erhält (vgl. bei Berufskrankheiten BSG aaO).
Die Beschäftigung des Klägers in Luxemburg ist im Lichte gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften, insbesondere unter
Berücksichtigung von Artikel 39 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV), als
versicherungspflichtige Beschäftigung iSv 421j Abs. 1 Satz 1 SGB III anzusehen. Nach Artikel 39 Abs. 1 EGV wird
innerhalb der Gemeinschaft die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet. Sie umfasst die Abschaffung jeder auf
der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf
Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen (Abs. 2). Es ist mit dem Recht der Wanderarbeitnehmer
auf Freizügigkeit unvereinbar, wenn ein Arbeitnehmer in dem Mitgliedstaat, dem er angehört, weniger günstig
behandelt wird, als wenn er nicht von den Erleichterungen Gebrauch gemacht hätte, die der EGV ihm in Bezug auf die
Freizügigkeit gewährt (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - C-208/05 mwN). Danach stehen die Artikel 39 , 49 und
50 EGV einer nationalen Regelung entgegen, nach der die Zahlung der einem privaten Arbeitsvermittler von einem
Arbeitsuchenden für seine Vermittlung geschuldeten Vergütung durch einen Mitgliedstaat voraussetzt, dass die von
diesem Vermittler vermittelte Beschäftigung in diesem Staat sozialversicherungspflichtig ist (EuGH aaO). Für den
vom Kläger geltend gemachten Anspruch nach § 421j SGB III, dessen Tatbestandsvoraussetzung u.a. ebenfalls die
Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist, kann nichts anderes gelten. Denn auch bei Anwendung
dieser Vorschrift befindet sich ein Arbeitsuchender, der eine Arbeitsstelle im EU-Ausland annimmt und seine
Arbeitslosigkeit damit beendet, in einer ungünstigeren Lage als bei der Aufnahme einer Beschäftigung im Inland, weil
für eine Inlandsbeschäftigung EGS-Leistungen bei Vorliegen der weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen gewährt
worden wären. § 421j Abs. 1 Satz 1 SGB III stellt somit in der Auslegung durch die Beklagte eine die
Arbeitnehmerfreizügigkeit beeinträchtigende Regelung dar und ist folglich geeignet, einen Arbeitsuchenden daran zu
hindern, in einem anderen Mitgliedstaat eine Beschäftigung aufzunehmen. Da dies - wie dargelegt - mit
Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar ist, bedarf es einer entsprechenden gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung
des Begriffs der "versicherungspflichtigen Beschäftigung" iSv § 421j Abs. 1 Satz 1 SGB III. Diese
Tatbestandsvoraussetzung liegt somit auch dann vor, wenn die betreffende Beschäftigung im EU-Ausland der
dortigen Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung oder einer vergleichbaren Einrichtung - wie hier dem
staatlichen luxemburgischen Beschäftigungsfonds - unterliegt.
Auch der vom Bundesgesetzgeber mit der Regelung in § 421j Abs. 1 SGB III verfolgte Zweck, nämlich die
Verringerung der Arbeitslosigkeit in Deutschland und der Schutz des deutschen Sozialversicherungssystems,
gebieten keine andere rechtliche Beurteilung. Denn diese Zielsetzung rechtfertigt es nicht, Arbeitnehmern, die ihre
Arbeitslosigkeit in Deutschland durch die Aufnahme einer Beschäftigung im EU-Ausland beendet haben, EGS-
Leistungen zu verweigern (vgl. hierzu auch EuGH aaO). Letztlich würde damit nämlich die vom EGV verbürgte
Arbeitnehmerfreizügigkeit dadurch beeinträchtigt, dass es dem Arbeitsuchenden erschwert wird, durch die Aufnahme
einer geringer entlohnten Beschäftigung im EU-Ausland seine Arbeitslosigkeit zu beenden. Im Übrigen hat der
deutsche Gesetzgeber bei der mit Wirkung vom 1. Januar 2009 geltenden Neufassung von § 46 Abs. 1 SGB III im
Lichte der Freizügigkeit der Wanderarbeitnehmer für die Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
bereits ausdrücklich geregelt, dass auch versicherungspflichtige Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von
mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen EU-Mitgliedstaat den versicherungspflichtigen Beschäftigungen
(im Inland) gleichgestellt sind (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Es ist nicht ersichtlich, weshalb im Rahmen von §
421j SGB III etwas Anderes gelten sollte.
Der Kläger hat schließlich für die vorliegend noch streitigen Zeiträume auch ein Arbeitsentgelt zu beanspruchen
gehabt, das - mangels Vorliegens entsprechender tariflicher Regelungen für die Binnenschifffahrt in Luxemburg - den
dortigen ortüblichen Bedingungen entsprach. Dies steht nach der Auskunft des Arbeitgebers vom 26. Juni 2009 fest.
Für die Zeit vom 12. Juni 2007 bis 30. Juni 2007 und für die Monate September 2007, März 2008 und Juni 2008
bestand zudem eine monatliche Nettoentgeltdifferenz von mindestens 50,- EUR. Die Nettoentgeltdifferenz entspricht
dem Unterschiedsbetrag zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das sich aus dem der Bemessung des Alg
zugrunde liegenden Arbeitsentgelts ergibt, und dem niedrigeren pauschalierten Nettoentgelt der aufgenommenen
Beschäftigung (§ 421j Abs. 1 Satz 2 SGB III). Das pauschalierte Nettoentgelt, das sich aus dem der Alg-Bemessung
zugrunde liegenden Arbeitsentgelt ergibt, errechnet sich gemäß § 133 Abs. 1 SGB III und beläuft sich vorliegend auf
monatlich 2.113,80 EUR (Leistungsentgelt, das der Alg-Bewilligung zugrunde lag = täglich 70,46 EUR x 30 = 2.113,80
EUR). Das pauschalierte Nettoentgelt der aufgenommenen Beschäftigung liegt bei Berücksichtigung der
pauschalierten Abzüge des § 133 Abs. 1 SGB III schon deshalb mindestens 50,- EUR monatlich niedriger als das
pauschalierte Nettoentgelt aus der Alg-Bemessung, weil eine entsprechende Differenz sich bereits bei
Zugrundelegung des Bruttoentgelts in den maßgebenden Zeiträumen (Juni 2007 und September 2007 = monatlich
1.800,- EUR; März 2008 und Juni 2008 = monatlich 1.845,- EUR) ergibt. Es bedarf daher keiner Berechnung des
pauschalierten Nettoentgelts der aufgenommenen Beschäftigung nach Maßgabe von § 133 Abs. 1 Satz 1 SGB III,
weil die sich danach ergebende Nettoentgeltdifferenz jedenfalls mindestens 50,- EUR monatlich beträgt. Selbst wenn
indes im Hinblick darauf, dass in den verschiedenen EU-Staaten erhebliche Ungleichheiten hinsichtlich des Abzuges
von Sozialversicherungsbeiträgen bestehen und daher ein Vergleich der pauschalierten Nettoentgelte im Sinne von §
133 Abs. 1 SGB III zu sachfremden Ergebnissen führen kann, auf die tatsächlich vom Kläger bezogenen
Nettoentgelte abzustellen wäre, folgte daraus keine andere Beurteilung. Zwar ergibt sich wegen geringerer Abzüge
vom Bruttoentgelt in Luxemburg ein wesentlich höheres tatsächliches Nettoentgelt als das für die Berechnung der
Entgeltsicherung pauschalierte Nettoentgelt iSv § 133 Abs. 1 SGB III. Auch dieses tatsächlich erzielte
Nettoarbeitsentgelt des Klägers in den in Rede stehenden Monaten, das sich auf höchstens 1.584,03 EUR monatlich
belief, liegt aber in anspruchsbegründendem Ausmaß, d. h. mindestens 50,- EUR, niedriger als das der Alg-
Bemessung zugrunde liegende pauschalierte monatliche Nettoentgelt. Hieraus gegebenenfalls resultierende
Ungleichheiten, die sich aus einem generell niedrigeren Entgeltniveau in bestimmten EU-Mitgliedstaaten ergeben, sind
im Interesse der Freizügigkeit von Wanderarbeitnehmern hinzunehmen, zumal der Kläger weiterhin in Deutschland
wohnt und lebt und daher auch die hiesigen Lebenshaltungskosten aufzubringen hat.
Da die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit in der jetzigen Beschäftigung des Klägers von der Arbeitszeit der
Beschäftigung vor Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht abweicht, ist keine Verhältnisrechnung nach § 421j Abs. 4 Satz 1
SGB III durchzuführen. Aufgrund der Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von EGS-Leistungen in Gestalt eines
Zuschusses zum Arbeitsentgelt dem Grunde nach bedarf es auch keiner Feststellungen zur konkreten Leistungshöhe.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger zuletzt nur noch Leistungen für
die im Tenor bezeichneten Zeiträume geltend gemacht hat.
Im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH, die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, liegen Gründe für
eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG nicht vor.