Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 30.06.1990
LSG Berlin-Brandenburg: ddr, wasserversorgung, abwasserbehandlung, zugehörigkeit, heizöl, benzin, bevölkerung, fernwärme, kohle, inhaber
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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
17. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 17 R 216/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1 Abs 1 S 1 AAÜG, § 1 Abs 1 S
2 AAÜG, § 5 AAÜG, § 8 AAÜG,
Anl 1 Nr 1 AAÜG
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der
technischen Intelligenz - betriebliche Voraussetzung - VEB
Kombinat Minol - gleichgestellter Betrieb - Versorgungsbetrieb
Tatbestand
Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Beschäftigungszeit des
Klägers vom 24. Mai 1973 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur Zusätzlichen
Altersversorgung der technischen Intelligenz – AVItech – (Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs-
und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG –) sowie die in dieser Zeit erzielten
Entgelte festzustellen.
Der Kläger ist ...1952 geboren. Er absolvierte ein Studium an der Ingenieurschule für
Wasserwirtschaft M das er am 24. Mai 1973 als Ingenieur – Fachrichtung Technologie der
Wasserversorgung und Abwasserbehandlung – abschloss.
Nach den Sozialversicherungsausweisen und einer Verdienstbescheinigung der B
Wasserbetriebe gestaltete sich sein Berufsleben folgendermaßen:
Während dieser Zeit hat er keine Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung –
FZR – nach der Verordnung über die Verbesserung der freiwilligen
Zusatzrentenversicherung und der Leistungen der Sozialversicherung bei
Arbeitsunfähigkeit vom 10. Februar 1971 entrichtet.
Im September 2003 beantragte er, die Zeit vom 24. Mai 1973 bis 30. Juni 1990 als Zeit
der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem festzustellen.
Mit Bescheid vom 19. November 2003 lehnte die Beklagte diesen Antrag mit der
Begründung ab, der Kläger habe am 30. Juni 1990 keine Beschäftigung ausgeübt, die
dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten nach der Verordnung über die
zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen
gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. I, S. 844) – AVItech-VO –
zuzuordnen sei. Die am 30. Juni 1990 ausgeübte Beschäftigung im VEB Minol entspreche
zwar der technischen Qualifikation, sie sei jedoch nicht in einem volkseigenen
Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden.
Der Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, der VEB Minol sei ein
Energieversorgungsbetrieb gewesen, wurde mit Widerspruchbescheid vom 11. Februar
2004 zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben (eingegangen am 15. März 2004) und
vorgetragen das VEB Kombinat Minol sei die einzige, konkurrenzlose
Mineralölgesellschaft der DDR gewesen. Dieses Kombinat sei allein für den Handel,
Vertrieb sowie die Konfektionierung von Diesel- und Vergaserkraftstoffen, Motor- und
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Vertrieb sowie die Konfektionierung von Diesel- und Vergaserkraftstoffen, Motor- und
Getriebeölen, technischen Gasen und Abfüllung zuständig sowie alleiniger Betreiber des
Tankstellennetzes der DDR gewesen. Damit sei das Kombinat Minol ein Energiebetrieb
mit Versorgungsauftrag gewesen.
Mit Urteil vom 20. Januar 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und
ausgeführt, der VEB Minol sei kein Produktions-, sondern ein Handelsbetrieb gewesen.
Das ergebe sich insbesondere aus § 1 der Anordnung über Aufgaben und Tätigkeit des
VEB Minol vom 29. Dezember 1959 (GBl. 1960 S. 24). Sein Hauptzweck sei der Handel
mit Mineralöl, Teer und deren Produkten gewesen.
Der VEB Minol sei auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2.
Durchführungsbestimmung zur AVItech-VO vom 28. Mai 1951 (GBl. I S. 487) – 2. DB –.
Dieser Betrieb werde in der dortigen Aufzählung nicht benannt. Der VEB Minol stelle
keinen Versorgungsbetrieb (Wasser, Gas, Energie) dar. Der Hauptzweck des VEB Minol
habe weder in der Versorgung der DDR mit Wasser und Gas noch mit Energie
bestanden. Der VEB Minol sei kein Energieversorger, da er Energie nur vertrieben habe,
aber nicht selbst Energielieferant gewesen sei.
Gegen das dem Kläger am 4. März 2005 zugestellte Urteil richtet sich seine am 7. März
2005 eingegangene Berufung. Er trägt vor, entgegen der Ansicht des Sozialgerichts sei
der VEB Minol ein gleichgestellter Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB. Dort seien
Energiebetriebe ausdrücklich genannt und es werde als gerichtsbekannt vorausgesetzt,
dass Benzin, Heizöl, Flüssiggase etc. Energieträger seien, so dass der Betrieb des
Klägers selbstverständlich auch als ein sog. Versorgungsbetrieb zu begreifen sei. Die
Energieversorgung habe in der DDR die Sicherung des Bedarfs an Nutzenergie durch
planmäßige Entwicklung der energetischen Basis unter Herausbildung einer
volkswirtschaftlich effektiven Einsatzstruktur der verfügbaren Energieträger, ihrer
rationellen Gewinnung, Bevorratung, Umwandlung, Fortleitung und Verteilung sowie die
Bereitstellung von Gebrauchsenergie umfasst (Hinweis auf Wörterbuch der Ökonomie
Sozialismus, 7. Auflage 1988, Eintrag "Energiewirtschaft"). Diese Aufgabe habe auch der
VEB Minol verfolgt.
Dem Charakter des VEB Kombinat Minol als Versorgungsbetrieb stehe nicht entgegen,
dass es sich bei der Versorgung der Bevölkerung und der Volkswirtschaft mit Kraft- und
Schmierstoffen, Heizöl, Flüssiggas nicht um sog. "leitungsgebundene Energieträger" wie
Strom, Gas und Fernwärme gehandelt habe. Eine Differenzierung nach
leitungsgebundenen und festen Energieträgern habe in der DDR nicht stattgefunden. Es
sei nur zwischen natürlichen Energieträgern (u.a. Kohle und Erdgas) und
Gebrauchsenergie (Strom, Fernwärme, aber auch Koks), differenziert worden (Hinweis
auf Wörterbuch der Ökonomie Sozialismus, 7. Auflage 1988, Eintrag "Energieträger"). Die
Energieversorgung habe die Versorgung der Bevölkerung und der Volkswirtschaft mit
sämtlichen Formen der Energieträger umfasst (Hinweis auf Urteil des Sozialgerichts
Dresden vom 13. September 2004 – S 19 RA 318/03 –).
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Januar 2005 und den Bescheid der
Beklagten vom 19. November 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
11. Februar 2004 aufzuheben und diese zu verurteilen, die Zeit vom 24. Mai 1973 bis 30.
Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen
Intelligenz und die tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Die Akten des Sozialgerichts Berlin – S 1 RA 1605/04 – und die Akten der Beklagten – 65
040252 K 042 – haben dem Gericht vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte durch die Berichterstatterin allein gemäß § 155 Abs. 3 und 4 des
Sozialgerichtsgesetzes entscheiden, weil die Beteiligten sich mit diesem Verfahren
einverstanden erklärt haben.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Der
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Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Der
Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrten Feststellungen.
Rechtsgrundlage für die Feststellung der Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem
ist § 1 Abs. 1 AAÜG. Danach gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften (=
Versorgungsberechtigungen), die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen
im Beitrittsgebiet erworben worden sind (Satz 1). Soweit Regelungen der
Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaft bei einem Ausscheiden aus dem
Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht
eingetreten (Satz 2).
Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist nicht erfüllt; er hätte vorausgesetzt, dass
der Kläger in der DDR zunächst durch einen staatlichen Akt in ein Versorgungssystem
(hier: in die AVItech) einbezogen und dann zu einem späteren Zeitpunkt entsprechend
den Regelungen des Systems ausgeschieden wäre.
Der Kläger war aber zu keinem Zeitpunkt Inhaber eines bestehenden
Versorgungsanspruchs (= Vollrecht) oder einer bestehenden Versorgungsanwartschaft
nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Er war nicht auf Grund eines staatlichen Akts oder einer
einzelvertraglichen Zusage. Nach Bundesrecht, wie es im Einigungsvertrag (EinigVtr)
ausformuliert worden ist, war bzw. ist eine wirksam erfolgte Einbeziehung jedoch
unverzichtbare Voraussetzung für das Entstehen eines Versorgungsanspruchs oder
einer Versorgungsanwartschaft (st. Rspr. des Bundessozialgerichts , vgl. Urteil
vom 27. Juli 2004, B 4 RA 9/04 R, m.w.N.).
Der Kläger ist auch nicht Inhaber einer fiktiven Versorgungsanwartschaft im Sinne der
vom BSG vorgenommenen erweiternden Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG.
Für die Anwendbarkeit des AAÜG kommt es nach ständiger Rechtsprechung des BSG
auf die am 30. Juni 1990 gegebene Sachlage mit Blick auf die bundesrechtliche
Rechtslage am 1. August 1991, dem Inkrafttreten des AAÜG, an. Denn Einbeziehungen
nach dem 30. Juni 1990 sind bereits durch § 22 Abs. 1 Satz 1 des
Rentenangleichungsgesetzes der DDR untersagt worden. Dieses Verbot galt nach dem
Einigungsvertrag fort (Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a,
Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8). Es ist darauf abzustellen, ob der
Betroffene nach den tatsächlichen Gegebenheiten bei Schließung der
Zusatzversorgungssysteme (30. Juni 1990) einen Anspruch auf Erteilung einer
Versorgungszusage gehabt hätte.
Bei dieser Bewertung ist auf die Regelungen der Versorgungssysteme abzustellen, wie
sie sich aus den Texten der AVItech-VO und der 2. DB ergeben. Nach § 1 AVItech-VO in
Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 2. DB hing ein solcher Anspruch von drei (persönlichen,
sachlichen und betrieblichen) Voraussetzungen ab. Generell war dieses System
eingerichtet für
– Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen
und
– die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar
– in einem volkseigenen oder diesem gleichgestellten Produktionsbetrieb der
Industrie oder des Bauwesens.
Am 30. Juni 1990 erfüllte der Kläger die persönliche Voraussetzung für eine Einbeziehung
in die AVItech, da er berechtigt war, den Titel eines Ingenieurs zu führen.
Es kann offen bleiben, ob der Kläger als Sektorenleiter ingenieurtechnische Arbeit
ausgeübt hat. Dafür spricht, dass er in der Entgeltbescheinigung der T GmbH als
Ingenieur im Direktionsbereich Investitionen bezeichnet wird. Jedenfalls war der Kläger
am 30. Juni 1990 nicht in einem Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens
oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt.
Der VEB Kombinat Minol (dies war die Rechtsform, die der Betrieb am 30. Juni 1990
hatte) war kein Produktionsbetrieb, denn er war schwerpunktmäßig mit dem Vertrieb von
Benzin und Heizöl beschäftigt. Dies hat das Sozialgericht zutreffend unter Hinweis auf
die der Anordnung über Aufgaben und Tätigkeit des VEB Minol vom 29. Dezember 1959
(GBl. 1960 S. 24) ausgeführt. Darüber besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit.
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Der VEB war auch kein gleichgestellter Betrieb. Gleichgestellt waren nach § 1 Abs. 2 2.
DB wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien;
Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademien und
Bauschulen; Bergakademien und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der
Eisenbahn, der Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-
Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie);
Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien.
Von diesen gleichgestellten Betrieben kommt hier allein der Versorgungsbetrieb in
Betracht. Der VEB Kombinat Minol ist aber kein Versorgungsbetrieb im Sinne dieser
Vorschrift. Ein Versorgungsbetrieb ist nämlich nicht jeder Betrieb, der die Bevölkerung
mit beliebigen Gütern versorgt. Diese Bezeichnung ist vielmehr an die damals noch
bestehende besondere deutsche Tradition gebunden, dass Monopolbetriebe der
Gemeinden bestimmte Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnehmen, insbesondere die
Versorgung mit Gas, Strom und Wasser, die Kanalisation, die Müllabfuhr und den
öffentlichen Personennahverkehr. Energieträger wie Benzin und Heizöl ebenso wie Kohle
und Brennholz wurden hingegen nicht durch Versorgungs-, sondern durch
Handelsbetriebe zum Endverbraucher gebracht.
Diese sprachliche Tradition bezüglich des Begriffs "Versorgungsbetrieb" war 1951, als die
2. DB erlassen wurde, – nur sechs Jahre nach dem Ende des deutschen Reiches – auch
noch in der DDR vorhanden, wie sich an der Ergänzung "Gas, Wasser, Energie" zeigt.
Dadurch wird deutlich, dass auf den traditionellen Begriff des Versorgungsbetriebes
Bezug genommen wird. Es kommt deshalb nicht darauf an, wie später der Begriff
"Energiewirtschaft" oder "Energieträger" verstanden worden ist.
Durch den Zusatz "Gas, Wasser, Energie" wurde klargestellt, dass nur die für die
Produktion besonders wichtigen Versorgungsbetriebe einbezogen werden sollten, nicht
aber die dafür nur mittelbar nützlichen wie die des Nahverkehrs oder der Müllabfuhr.
Dies entspricht auch dem Sinn der Privilegierung der technischen Intelligenz durch die
AVItech-VO, nach dem insbesondere die industrielle Massenfertigung gefördert werden
sollte (vgl. BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 – B 4 RA 57/03 R).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG –. Sie
entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision wird zugelassen. Das Gericht hält die Frage für grundsätzlich, inwieweit § 1
Abs. 1 AAÜG auf Betriebe, die Energie vertrieben haben, anwendbar ist. Der
Prozessbevollmächtigte des Klägers hat glaubhaft dargelegt, dass noch eine Anzahl
weiterer Verfahren anhängig ist, für die diese Frage von Bedeutung ist (vgl. § 160 Abs. 2
SGG).
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