Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 13.11.2008
LSG Berlin und Brandenburg: ddr, bildende kunst, zugehörigkeit, datenbank, leiter, versorgung, theater, lehrer, verordnung, begriff
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 13.11.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Cottbus S 13 RA 957/02
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 33 R 1127/08
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 6. Juli 2005 wird zurückgewiesen. Die
außergerichtlichen Kosten des Klägers sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1937 geborene Kläger begehrt die Feststellung von Zeiten seiner Zugehörigkeit zu einem System der zusätzlichen
Altersversorgung der ehemaligen DDR und der tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.
Sein am 5. September 1958 begonnenes Studium an der Deutschen Hochschule für Filmkunst Babelsberg in der
Fachrichtung Produktion schloss der Kläger am 31. August 1962 mit dem Diplom ab. Vom 1. September 1962 bis
zum 10. Dezember 1971 war er beim Staatlichen Rundfunkkomitee Deutscher Fernsehfunk Berlin zunächst als
Aufnahmeleiter und dann als Haushaltsbearbeiter und anschließend beim Institut für Technologie kultureller
Einrichtungen als Abteilungsleiter tätig. In dem Zeitraum vom 13. Dezember 1971 bis über den 30. Juni 1990 hinaus
übte er ausschließlich selbständige freiberufliche Tätigkeiten aus, und zwar unter anderem als Dozent bei den
Theatern der Städte C, Q, H und A, als wissenschaftlicher Berater der Theater Cottbus und Quedlinburg, als
Mitarbeiter bei der Durchführung einer Veranstaltungsreihe des Theaters C und als Verantwortlicher für die
Vorbereitung von Jubiläumsfeierlichkeiten am Theater Q. Er war in dieser Zeit auch freiberuflich als Autor tätig,
gehörte jedoch nicht dem Schriftstellerverband der DDR an.
Der Kläger zahlte vom 1. März 1971 bis zum 10. Dezember 1971 Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung
(FZR). Ihm wurde keine Versorgungszusage zu einem Zusatzversorgungssystem erteilt.
Mit Bescheid vom 12. April 2002 stellte die Beklagte die Zeit vom 1. September 1962 bis zum 10. Dezember 1971 als
Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen,
künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen sowie die erzielten Entgelte fest, lehnte jedoch im
Übrigen den klägerischen Antrag hinsichtlich der Zeit vom 13. Dezember 1971 bis zum 30. Juni 1990 ab. Den
dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit dem ohne Zustellungsnachweis bekanntgegebenen
Widerspruchsbescheid vom 25. September 2002 zurück.
Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner am 1. November 2002 beim Sozialgericht Cottbus eingegangenen Klage
gewandt. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 6. Juli 2005 abgewiesen, das dem Kläger am 26. Juli 2005
zugestellt worden ist. Mit der am 21. August 2005 eingegangenen Berufung verfolgt der Kläger sein Anliegen weiter.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 6. Juli 2005 aufzuheben und die Beklagte unter
Änderung des Bescheides vom 12. April 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2002
zu verpflichten, auch die Zeit vom 13. Dezember 1971 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers
zur zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und
medizinischen Einrichtungen oder einem anderen Zusatzversorgungssystem sowie die während dieses Zeitraumes
tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den
Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die vorgelegen haben und Grundlage der
Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht Berlin hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid
vom 12. April 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2002 ist rechtmäßig. Der Kläger
hat keinen Anspruch auf Feststellung der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der ehemaligen DDR in
der Zeit vom 13. Dezember 1971 bis zum 30. Juni 1990 sowie der erzielten Entgelte, wofür als Rechtsgrundlagen
lediglich die §§ 5, 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und
Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (AAÜG) in Betracht kommen.
Der Kläger wird vom Anwendungsbereich des AAÜG nicht erfasst. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für
Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im
Beitrittsgebiet erworben worden sind. War ein Verlust der Versorgungsanwartschaften deswegen eingetreten, weil die
Regelungen des Versorgungssystems ihn bei einem Ausscheiden vor dem Leistungsfall vorsahen, so gilt dieser
Anwartschaftsverlust gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG als nicht eingetreten.
Der Kläger hatte weder einen Versorgungsanspruch noch eine Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz
1 AAÜG. Denn der Versorgungsfall war bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingetreten. Er hatte auch bis zum 30. Juni
1990 eine Versorgungszusage in der DDR nicht erhalten und ihm war auch nicht im Rahmen einer Einzelentscheidung
eine Versorgung zugesagt worden.
Die Beklagte hat zudem in dem angefochtenen Bescheid keine positive Statusentscheidung über die Anwendbarkeit
des AAÜG getroffen. Vielmehr bedarf es hierzu eines zweifelsfreien Ausspruchs, dass der Versicherte eine
Versorgungsanwartschaft oder einen Versorgungsanspruch erworben hat (Bundessozialgericht, Urteil vom 31. März
2004, B 4 RA 39/03 R; Urteil vom 9. April 2002, B 4 RA 31/01 R; Urteil vom 29. Oktober 2002, B 4 RA 27/02 R;
jeweils abrufbar bei der Datenbank Juris). Eine derartige Entscheidung zu Gunsten des Klägers enthält der Bescheid
der Beklagten vom 12. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2002 nicht. Darin
wurden alleine tatbestandsmäßige Daten festgestellt, nämlich Zeiten der Zugehörigkeit zu einem System der
zusätzlichen Altersversorgung sowie die während dieses Zeitraums tatsächlich erzielten Entgelte.
Eine Einbeziehung hat der Kläger auch nicht nachträglich durch Rehabilitierung nach Maßgabe des beruflichen
Rehabilitierungsgesetzes erlangt. Für den Kläger gilt auch nicht die Fiktionsvorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG.
Denn er hat vor dem 30. Juni 1990 keine konkrete Versorgungszusage erlangt, die er bei einem Ausscheiden aus
einem Beschäftigungsverhältnis hätte verlieren können. Lediglich in diesen Fällen wird kraft Gesetzes eine
Anwartschaft fingiert (Bundessozialgericht, Urteil vom 9. April 2002, B 4 RA 31/01 R; Urteil vom 10. April 2002, B 4
RA 34/01 R, jeweils abrufbar bei der Datenbank Juris).
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass ihm ein Anspruch auf nachträgliche Anerkennung der
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen
und medizinischen Einrichtungen zustehe. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, die
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. Oktober 2005, 1
BvR 1921/04 R, abrufbar bei der Datenbank Juris) und die der Senat zu seinem Maßstab macht, ist zwar zu prüfen,
ob Nichteinbezogene aus der Sicht des Bundesrechts auf Grund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach den
zu sekundärem Bundesrecht gewordenen leistungsrechtlichen Regelungen der Versorgungssysteme einen Anspruch
auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (vgl. Urteile vom 9. April 2002, B 4 RA 31/01 R, B 4 RA 41/01
R, B 4 RA 3/02 R; Urteile vom 10. April 2002, B 4 RA 34/01 R, B 4 RA 56/01 R, B 4 RA 10/02 R, B 4 RA 18/01 R;
jeweils abrufbar bei der Datenbank Juris).
Nach Maßgabe der Regelungen der DDR hatte der Kläger jedoch weder einen Anspruch auf Einbeziehung in die
zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen
Einrichtungen noch in die zusätzliche Altersversorgung der künstlerisch Beschäftigten in Theatern, Orchestern und
staatlichen Ensembles und auch nicht in die zusätzliche Versorgung für freiberuflich tätige Mitglieder des
Schriftstellerverbandes der DDR.
Gemäß § 11 Abs. 1 der Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen,
pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik (AVVO-Int) vom 12. Juli
1951 (GBl. DDR Nr. 85 S. 675), geändert durch Verordnung vom 13. Mai 1959 (GBl. DDR I S. 521), wurde die
zusätzliche Altersversorgung gewährt, wenn sich der Begünstigte im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles in
einem Anstellungsverhältnis zu einer der in § 6 AVVO-Int genannten Einrichtungen befand.
Demnach scheitert der geltend gemachte Anspruch schon daran, dass sich der Kläger in dem hier streitigen Zeitraum
nicht in einem Anstellungsverhältnis befand, sondern freiberuflich selbständig tätig war. Darüber hinaus gehörte er
auch nicht zum Kreis der Begünstigten. Nach § 2 AVVO-Int galten als Angehörige der wissenschaftlich tätigen
Intelligenz hauptberuflich tätige Hochschullehrer, Leiter und hauptberuflich tätige Wissenschaftler an den Akademien,
Instituten, wissenschaftlichen Bibliotheken und Museen und sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen,
Verlagsleiter, Chefredakteure, Cheflektoren sowie Verwaltungsdirektoren an Akademien, Universitäten, Hochschulen
und bedeutenden wissenschaftlichen Einrichtungen, Herstellungsleiter in bedeutenden volkseigenen Verlagen und
besonders qualifizierte Feinmechanikermeister, Mechanikermeister, Präparatoren, Garteninspektoren und
Gartenmeister an Universitäts- und Hochschulinstituten sowie an anderen bedeutenden wissenschaftlichen
Einrichtungen. Als Angehörige der pädagogisch tätigen Intelligenz galten gemäß § 4 AVVO-Int alle in Einrichtungen
des öffentlichen Bildungs- und Erziehungswesens (allgemeinbildende Schulen einschließlich Volkshochschulen,
berufsbildende Schulen, Einrichtungen der Vorschulerziehung, Heime und Horte) tätigen Lehrer und Erzieher, sofern
sie eine staatlich anerkannte pädagogische Ausbildung besaßen und mindestens zwei Jahre in den genannten
Einrichtungen hauptamtlich tätig waren; alle an den pädagogischen Instituten und sonstigen Einrichtungen der Lehrer-,
Lehrmeister- und Erzieherbildung tätigen Leiter, Lehrer, Dozenten und pädagogischen Mitarbeiter sowie die Leiter und
wissenschaftlichen Mitarbeiter des Verlages Volk und Wissen; Dozenten der Arbeiter-und-Bauern-Fakultäten und
Dozenten der Fachschulen. Nach § 5 AVVO-Int galten als Angehörige der künstlerisch tätigen Intelligenz alle
Intendanten und deren Stellvertreter, Opern- und Schauspieldirektoren, Direktoren von Schauspiel-, Musik- und
Tanzschulen und Schulen für bildende Kunst, Regisseure, Dramaturgen, Kapellmeister, Ballettmeister und
Choreographen, Chordirektoren, Orchesterdirektoren, Bühnenbildner, Sänger, Schauspieler (nicht Komparsen),
Solotänzer, Korrepetitoren, Filmregisseure, Filmdramaturgen; besonders qualifizierte und verantwortlich tätige
Restauratoren, Kunsthandwerker, die bei Museen, bedeutenden Theatern, bedeutenden volkseigenen Verlagen und
anderen Institutionen fest angestellt waren, Orchestermusiker, Choristen, technische Direktoren und technische Leiter
an den Theatern, Verwaltungsdirektoren an den Theatern, Filmarchitekten, Filmoperateure, Aufnahmeleiter beim Film;
besonders qualifizierte Garderobeninspektoren, Maskenbildner, Beleuchtungsoberinspektoren, Werkstättenleiter,
Leiter der künstlerischen Betriebsbüros, Schnittmeister, Kostümbildner, Inspizienten und Souffleusen. Diesen
abschließend aufgezählten Berufsgruppen war der Kläger nicht zuzuordnen.
Schließlich gehörten auch die vom Kläger genannten Arbeitsorte nicht zu den begünstigten Einrichtungen. Nach § 6
AVVO-Int waren wissenschaftliche, künstlerische, pädagogische und medizinische Einrichtungen der DDR
wissenschaftliche und künstlerische Akademien, Universitäten und Hochschulen, Forschungsinstitute,
wissenschaftliche und künstlerische Bibliotheken, Kunstsammlungen und Museen und ihnen entsprechende
künstlerisch-wissenschaftliche Einrichtungen, öffentliche Theater- und Kulturorchester (einschließlich solcher von
Organisationen, soweit sie von der staatlichen Kommission für Kunstangelegenheiten anerkannt sind), künstlerische
Einrichtungen des Films und des Rundfunks in der DDR, alle Einrichtungen des öffentlichen Bildungs- und
Erziehungswesens sowie alle Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens. Auch bei dieser ebenfalls
abschließende Aufzählung lässt sich keine Zuordnung vornehmen.
Der Kläger hatte nach Maßgabe des DDR-Rechts auch keinen Anspruch auf Einbeziehung in das
Zusatzversorgungssystem nach der nicht amtlich veröffentlichten, am 1. Januar 1986 in Kraft getretenen Anordnung
über die zusätzliche Versorgung der künstlerisch Beschäftigten in Theatern, Orchestern und staatlichen Ensembles
(ZVAO-KüTOE) vom 3. September 1985 in der Fassung der Anordnung Nr. 2 über die zusätzliche Versorgung der
künstlerisch Beschäftigten in Theatern, Orchestern und staatlichen Ensembles vom 27. Dezember 1985 (Aichberger
II, Sozialgesetze, Ergänzungsband für die neuen Bundesländer, Stand Juli 2000, Nr. 173). Denn gemäß § 1 ZVAO-
KüTOE galten die Bestimmungen der Anordnung lediglich für künstlerisch Beschäftigte, die in einem
Arbeitsrechtsverhältnis zu einem Theater, Orchester, staatlichen Ensemble oder einer anderen künstlerischen
Einrichtung entsprechend der Zuordnungsanordnung des Ministers für Kultur standen und eine in der Anlage zur
ZVAO-KüTOE genannte künstlerische Tätigkeit ausübten.
Der Kläger mag zwar eine künstlerische Tätigkeit als Autor und Programmgestalter im Sinne der Ziffern 30 und 32 der
Anlage zur ZVAO-KüTOE ausgeübt haben. Er hatte jedoch kein Arbeitsrechtsverhältnis zu einer der genannten
Einrichtungen. Mit dem Begriff des Arbeitsrechtsverhältnisses ist wie bei dem Begriff des Anstellungsverhältnisses
eine abhängige Beschäftigung gemeint, so dass eine selbständige Tätigkeit davon nicht erfasst wurde. Denn nach §
38 Abs. 1 des Arbeitsgesetzbuches der DDR (ArbGB DDR) vom 16. Juni 1977 (GBl. DDR I S. 185) war unter einem
Arbeitsrechtsverhältnis ein Arbeitsvertrag zwischen dem Werktätigen und dem Betrieb zu verstehen. Im
Arbeitsvertrag waren nach § 40 Abs. 1 Satz 1 ArbGB DDR insbesondere die Arbeitsaufgabe, der Arbeitsort und der
Tag der Arbeitsaufnahme als notwendiger Vertragsinhalt zu vereinbaren. Das Arbeitsrechtsverhältnis beinhaltete die
Arbeitspflichten des Werktätigen (§ 80 ArbG DDR) und das Weisungsrechts der Betriebleiter und der leitenden
Mitarbeiter (§§ 82, 83 ArbG DDR). Ein solches Rechtsverhältnis wurde von dem Kläger mit keinem Betrieb begründet.
Hinsichtlich der freiberuflichen Tätigkeit als Autor bestand schließlich auch kein Anspruch auf Einbeziehung nach der
nicht amtlich veröffentlichten und am 1. Januar 1988 in Kraft getretenen Anordnung über die zusätzliche Versorgung
für freiberuflich tätige Mitglieder des Schriftstellerverbandes der DDR (ZVAO-Schriftst) vom 27. Oktober 1987
(Aichberger II, Sozialgesetze, Ergänzungsband für die neuen Bundesländer, Stand Juli 2000, Nr. 171). Denn nach § 1
ZVAO-Schriftst galten die Bestimmungen dieser Anordnung ausschließlich für die Mitglieder des
Schriftstellerverbandes der DDR, zu denen der Kläger nicht gehörte.
Soweit der Kläger zu seinen Gunsten eine erweiternde Auslegung der genannten Versorgungsordnungen der
ehemaligen DDR fordert, ist diesem Ansinnen entgegenzuhalten, dass sich die Auslegung der abstrakt-generellen
Regelungen des Versorgungsrechts nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts strikt an deren
Wortlaut zu orientieren hat, da einer erweiternden Auslegung das in diesem Zusammenhang geltende Analogieverbot
entgegensteht (Beschluss vom 13. Februar 2008, B 4 RS 133/07 B; Urteil vom 7. September 2006, B 4 RA 41/05 R;
Urteil vom 31. Juli 2002, B 4 RA 62/01 R; jeweils abrufbar bei der Datenbank Juris). Die Entscheidung über die
außergerichtlichen Kosten des Klägers beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG nicht vorliegen.