Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 21.10.2004

LSG Berlin-Brandenburg: befreiung von der versicherungspflicht, ablauf der frist, juristische person, ddr, lebensversicherung, willenserklärung, zahnarzt, zugang, zustellung, bfa

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
27. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 27 R 31/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 21. Oktober
2004 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch für das
Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht nach
§ 229 a Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Der im Jahr 1945 geborene Kläger absolvierte in den Jahren 1964 bis 1965 zunächst eine
Ausbildung als Chemiefacharbeiter und im Anschluss ein Studium der Zahnmedizin,
welches er im Jahr 1971 mit der Approbation als Zahnarzt abschloss. Im Jahr 1976 wurde
der Kläger als Fachzahnarzt für allgemeine Stomatologie anerkannt. In der Zeit vom 1.
September 1971 bis zum 30. Juni 1990 war der Kläger als Zahnarzt bei den
Landambulatorien B und N tätig. Seit dem 1. Januar 1991 hat sich der Kläger als
selbständiger Zahnarzt niedergelassen.
Im Rahmen der Feststellung der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für
Selbständige stellte die Beklagte aufgrund der Angaben des Klägers fest, dass dieser
aufgrund seiner seit dem 1. Januar 1991 ausgeübten selbständigen Tätigkeit gemäß § 10
Sozialversicherungsgesetz (SVG DDR) in Verbindung mit § 229 a SGB VI kraft Gesetzes
versicherungspflichtig sei. Die Beklagte erließ daher am 14. Januar 2003 einen Bescheid,
mit welchem sie feststellte, es habe in der Zeit vom 1. 1. 1992 – 30. 11. 1997 zwar
Versicherungspflicht bestanden, da aber die Beiträge für diese Zeit bereits verjährt
seien, könnten diese auch nicht mehr wirksam gezahlt werden. Für Zeiten ab dem 1. 12.
1997 sei Verjährung noch nicht eingetreten, so dass die Beiträge noch zu zahlen seien.
In einem weiteren Bescheid gleichen Datums wiederholte die Beklagte die Feststellung
der Versicherungspflicht und machte für Zeiten vom 1. 12. 1997 – 31. 1. 2003 eine
Forderung von 23 016, 93 EUR auf.
Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch trug der Kläger vor, dass er sich seiner
Erinnerung nach in der korrekten Frist vor über zehn Jahren rechtzeitig „von der BfA
befreit habe“. Im Übrigen habe er auch an das Versorgungswerk der Zahnärzte keine
Beiträge geleistet, weil er sich auch hier habe befreien lassen. Dass der
Befreiungsantrag wirksam erfolgt sei, zeige sich neben einer Bestätigung des
Befreiungsantrags durch die Beklagte auch daran, dass diese den letzten Beitrag im
Dezember 1990 erhalten und danach keine weiteren Beiträge erhoben habe. Spätestens
in den Folgejahren bis 1994 hätte der Beklagten auffallen müssen, dass keine weiteren
Beiträge gezahlt worden seien.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 30. Juni 2003 zurück, da keine
Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 229 a Abs. 1 SGB VI eingetreten sei und
führte zur Begründung aus: Personen, die Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen
bezogen hätten (§ 10 SVG DDR), wozu neben Arbeitern und Angestellten auch alle
Selbständigen und deren mitarbeitende Ehegatten gehört hätten, seien im Gebiet der
ehemaligen DDR nahezu ausnahmslos versicherungspflichtig gewesen. Bei dieser
Rechtslage verbleibe es nach § 229 a Abs. 1 SGB VI über den 31. Dezember 1991
hinaus, es sei denn, der selbstständig Tätige habe die Versicherungspflicht durch einen
entsprechenden, beim Rentenversicherungsträger bis zum 31. Dezember 1994 zu
stellenden Antrag beendet. Die Regelung des § 10 SVG DDR gelte für alle Selbständigen
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stellenden Antrag beendet. Die Regelung des § 10 SVG DDR gelte für alle Selbständigen
weiter, die vor dem 1. August 1991 ihre selbständige Tätigkeit aufgenommen hätten,
also auch für den Kläger.
Soweit der Kläger vortrage, dass er sich von der Versicherungspflicht in der
Rentenversicherung habe befreien lassen, könne dies nicht bestätigt werden. Eine
Befreiung von der Versicherungspflicht sei im Bereich der Beklagten nicht zu
verzeichnen, auch sei kein entsprechender Antrag des Klägers eingegangen. Der Kläger
habe auch auf entsprechende Nachfragen keine Nachweise über die Befreiung
beigebracht. Nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast treffe den Kläger der
Umstand der fehlenden Nachweislichkeit. Es seien daher für die noch nicht verjährten
Zeiträume ab dem 1. Dezember 1997 die Beiträge nachzufordern. Der Umstand, dass
der Kläger beim Versorgungswerk der Zahnärzte aufgrund einer Befreiung keine
Beiträge leiste, sei bei der Beurteilung der Rentenversicherungsangelegenheit
unmaßgeblich.
Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 25. August 2003 Klage bei dem
Sozialgericht Potsdam (SG) erhoben und zur Begründung vortragen lassen, dass er
bereits Anfang 1992 einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht gestellt
habe. Die Vorlage des Antrags sei ihm aufgrund zwischenzeitlich erfolgter
Aktenvernichtung nicht mehr möglich, jedoch sei die Antragstellung durch eine
Eingangsbestätigung durch die Beklagte wie auch aufgrund der Tatsache, dass der
Kläger im Jahr 1992 über den Finanzdienstleister eine Lebensversicherung als
anderweitiger Altersvorsorge abgeschlossen habe, bestätigt. Soweit die Beklagte
vortrage, einen Befreiungsantrag nicht erhalten zu haben, stehe dem die Tatsache
entgegen, dass sie sich erstmals nach mehr als zehn Jahren mit Schreiben vom 17.
Oktober 2002 zwecks Prüfung einer bestehenden Versicherungspflicht an den Kläger
gewandt habe. Der Kläger sei davon ausgegangen, dass es im Hinblick auf den
erheblichen Zeitablauf seines Antragsschreibens nicht mehr bedurft habe. Wenn aber
kein Befreiungsantrag gestellt worden wäre, so hätte die Beklagte wohl die fälligen
Beiträge angemahnt und nicht bis zur Verjährung der bis einschließlich des Jahres 1997
zu leistenden Beiträge abgewartet. Es sei daher davon auszugehen, dass der
Befreiungsantragsvordruck – soweit nicht in den Akten befindlich – abhanden gekommen
sei.
Das SG hat als Antrag des Klägers zugrunde gelegt,
den Bescheid vom 14. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.
Juni 2003 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, dass ihr vor dem 11. September 2002 (Antrag auf Kontenklärung)
nicht bekannt gewesen sei, dass der Kläger eine zur Versicherungspflicht nach § 229 a
Abs. 1 SGB VI führende selbständige Tätigkeit ausgeübt habe.
Mit Einverständnis der Beteiligten hat das SG mit Urteil vom 21. Oktober 2004 ohne
mündliche Verhandlung die Klage im wesentlichen unter Bezugnahme auf die
Ausführungen der Beklagten in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid (§ 136 Abs. 3
Sozialgerichtsgesetz –SGG-) abgewiesen.
Gegen das der Prozessbevollmächtigten am 23. Dezember 2004 zugestellte Urteil hat
diese für den Kläger am 17. Januar 2005 Berufung bei dem Landessozialgericht für das
Land Brandenburg (LSG) eingelegt, zu deren Begründung sie den bisherigen Vortrag
wiederholt und vertieft und ergänzend vorträgt: Der Umstand, dass der Kläger
unmittelbar mit Beginn der selbständigen Tätigkeit über den Finanzdienstleister
Lebensversicherungen abgeschlossen habe (bei der N Versicherung AG zum 1.
Dezember 1990, bei der A L zum 1. Januar 1991 und bei der B), zeige, dass eine
Befreiung von der öffentlichen Rentenversicherung ausdrücklich beabsichtigt gewesen
sei. Entsprechend habe der Finanzdienstleister auch stets dafür Sorge getragen, dass
mit der Entscheidung für eine private Altersversorgung zugleich ein Antrag auf Befreiung
von der Versicherungspflicht gestellt werde.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 21. Oktober 2004 und die Bescheide der
Beklagten vom 14. Januar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni
2003 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Zugang des Befreiungsantrags bei der
Beklagten als einer einseitigen empfangsbedürftigen Willenserklärung, nicht bewiesen
worden sei. Der Nachweis des Zugangs obliege aber dem Versicherten, der auch das
Risiko zu tragen habe, ob ein Zwischengeschalteter die Übermittlung richtig
vorgenommen habe (vgl. auch Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 9. Januar
2002, Az. L 4 RA 146/01). Keinen Nachweis für die Stellung eines Befreiungsantrags
begründe auch der Abschluss einer privaten Lebensversicherung durch den Kläger, da
zu diesem Zeitpunkt (Anfang des Jahres 1992) die Versicherungspflicht nach § 229 a
Abs. 1 SGB VI bei rechtzeitiger Antragstellung bis zum 31. Dezember 1994 ohne weitere
private Absicherung habe beendet werden können. Eine gleichwertige Versicherung sei
lediglich für die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 20 SVG DDR erforderlich
gewesen, die spätestens bis zum 31. Dezember 1991 zu beantragen gewesen sei.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hat der damalige Berichterstatter, Herr
Richter am Landessozialgericht N, am 22. August 2005 einen Erörterungstermin mit
Beweisaufnahme durchgeführt und den Vertreter des Finanzdienstleisters , Herrn B, und
den Steuerberater des Klägers, Herrn L, als Zeugen vernommen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten und
der Angaben der Zeugen wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten sowie
die Gerichtsakte, insbesondere auf das Protokoll des Erörterungstermins und der
Beweisaufnahme vom 22. August 2005 (Bl. 68 ff. GA) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die
angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht
in seinen Rechten. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Die Beklagte hat die Versicherungspflicht des Klägers in den angefochtenen Bescheiden
zutreffend festgestellt und für den nicht verjährten Zeitraum die entsprechenden
Beiträge zu Recht angefordert. Nach § 229 a Abs. 1 Satz 1 SGB VI bleiben Personen, die
am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet versicherungspflichtig waren (§ 10 SVG DDR),
in der jeweiligen Tätigkeit versicherungspflichtig, wobei selbständig Tätige bis zum 31.
Dezember 1994 die Beendigung der Versicherungspflicht beantragen konnten. Der
Kläger war am 31. Dezember 1991 als selbständiger Zahnarzt im Beitrittsgebiet
versicherungspflichtig.
Die Versicherungspflicht ist auch nicht durch eine Befreiung beendet worden. Es lässt
sich nicht feststellen, dass der zur Beendigung der Versicherungspflicht notwendige
Antrag bei der Beklagten bis zum 31. Dezember 1994 eingegangen ist. Bei diesem
Befreiungsantrag handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung (§ 130
Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches [BGB]). Nach dieser Vorschrift wird eine
Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wenn sie in dessen
Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie zugeht. Das gilt
auch für Willenserklärungen im Bereich des Sozialrechts. Wie der Erklärende die
Willenserklärung übermittelt, bleibt ihm überlassen. Lässt sich der entsprechende
Nachweis nicht führen, so ist grundsätzlich nach den Regeln der objektiven Beweislast zu
verfahren. Hiernach hat das Gericht nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden, ob
die empfangsbedürftige Willenserklärung zugegangen ist (vgl. Bundessozialgericht
(BSG), Beschluss vom 29. Januar 1990, Az. 5 BJ 361/89).
Ein Zugang lässt sich unter Berücksichtigung der Angaben der Beklagte nicht feststellen.
Sie gibt an, dass ein derartiger Antrag bei ihr nicht eingegangen sei. Es erscheint auch
höchst unwahrscheinlich, dass ein derartiger Antrag im Bereich der Beklagten
„untergeht“. Auch konnte der Kläger schon keine Nachweise für die Ausfertigung des
Antragsvordruckes und dessen Absendung vorlegen. Er hat im Erörterungstermin
erklärt, dass der Antrag seiner Erinnerung nach auf einem ihm von Herrn B übergebenen
Vordruck, den er unterschrieben habe, gestellt worden sei. Herr B habe den
Befreiungsantrag auch der Beklagten zuleiten sollen. Er, der Kläger, sei aber nicht mehr
im Besitz von Unterlagen im Zusammenhang mit dem Befreiungsantrag, für ihn sei der
Vorgang mit der Unterschrift erledigt gewesen. Ob er einen entsprechenden befreienden
Bescheid der Beklagten erhalten habe, wisse er nicht mehr. Eine Empfangsvollmacht für
Herrn B oder für den Finanzdienstleister zur Entgegennahme eines solchen Bescheides
habe er wohl aber nicht ausgestellt.
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Auch der Zeuge B konnte sich nicht mit Sicherheit daran erinnern, dass der Kläger einen
derartigen Antrag unterschrieben hat, sondern ging lediglich davon aus, dass dies wie in
anderen Fällen auch geschehen und der Antrag am selben Tag an die BfA heraus
gegangen sei. Es handelt sich also um eine Vermutung des Zeugen, die schon deshalb
trügerisch sein kann, weil nach seinen Angaben etwa lediglich 33% der Klienten unter
Berücksichtung des jeweiligen Lebensalters von der Versicherungspflicht befreit werden
konnten. Zweifel am Erinnerungsvermögen des Zeugen lassen sich auch aufgrund
seiner Angaben begründen, es habe für einen erfolgreichen Befreiungsantrag eine
befreiende Lebensversicherung nachgewiesen werden müssen. Nach Angaben der
Beklagten war dies nämlich nur Voraussetzung für Befreiungsanträge nach § 20 SVG
DDR, die bis zum 31. Dezember 1991 gestellt worden waren, wogegen der Kläger seinen
Antrag erst zu Beginn des Jahres 1992 gestellt hat. Aus dem Umstand des Abschlusses
einer Lebensversicherung allein lässt sich daher trotz der auf dem Formular
hervorgehobenen Passagen („Befreiungslebensversicherung“) nicht mit der
erforderlichen Sicherheit auf die Abgabe eines derartigen Befreiungsantrags schließen.
Eine Reaktion der Beklagten auf den angeblichen Antrag ist – entgegen der Behauptung
des Klägers – auch nicht erfolgt. Auch dem Zeugen B. ist eine derartige Bestätigung
oder ein entsprechender Bescheid der BfA nicht zugegangen, er hatte ohnehin keine
Empfangsvollmacht.
Schließlich vermögen auch die Angaben des Steuerberaters des Klägers, Herr L, nicht
den Nachweis eines wirksam gestellten Befreiungsantrags zu erbringen. Zwar hat der
Zeuge angegeben, dass der Kläger sofort auf die Frage nach der
Sozialversicherungspflicht geantwortet habe, dass dies schon erledigt sei und er einen
Antrag auf Befreiung gestellt und eine entsprechende befreiende Lebensversicherung
abgeschlossen habe. Der Zeuge konnte aber naturgemäß nichts darüber aussagen,
dass der angeblich gestellte Befreiungsantrag auch tatsächlich zur Post gegeben und
bei der Beklagten eingegangen ist.
Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht zum einen die Möglichkeit, dass der Kläger
das Formular der Beklagten auf Befreiung von der Versicherungspflicht überhaupt nicht
ausgefüllt hat, etwa weil der insoweit nicht fachkundige Kläger das Ausfüllen des Antrags
auf Abschlusses einer Lebensversicherung, gerade im Hinblick auf die dort angebrachten
Zusätze („Befreiungslebensversicherung“), verwechselt hat mit dem an die Beklagte
abzugebenden Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht. Es besteht aber auch
die Möglichkeit, dass der Kläger zwar ein Antragsformular auf Befreiung von der
Versicherungspflicht unterschrieben hat, dass dieses aber nicht abgesandt worden ist;
bereits ein Nachweis der Absendung ist jedenfalls nicht vorhanden. Schließlich besteht
auch noch die Möglichkeit, dass der gestellte und tatsächlich abgesandte
Befreiungsantrag auf dem Postweg verloren gegangen ist.
Alle diese möglichen Sachverhalte haben gemeinsam, dass der Zugang des vom Kläger
behaupteten Befreiungsantrags nicht bewiesen ist. Einen Zugangsnachweis
gewährleistet bei versendeten Schriftstücken beispielsweise die Versendung per
Einschreiben mit Rückschein. Eine derartige Versendung wäre auch zumutbar gewesen,
zumal zumindest dem Zeugen B als beratendem Finanzdienstleister die Bedeutung der
Beweisbarkeit des Zugangs des Befreiungsantrags bewusst gewesen sein musste.
Nach allem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des
Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1
und 2 SGG) nicht vorliegen.
Sonstiger Langtext
Rechtsmittelbelehrung und Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe
I. Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann nur dann mit der Revision angefochten werden, wenn sie nachträglich
vom Bundessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung
der Revision durch das Landessozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen
Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich
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Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich
beim Bundessozialgericht, Postfach 41 02 20, 34114 Kassel Graf-Bernadotte-Platz 5,
34119 Kassel, einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist
bei dem Bundessozialgericht eingegangen sein.
Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen
- die Mitglieder und Angestellten von Gewerkschaften, von selbständigen Vereinigungen
von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, von Vereinigungen
von Arbeitgebern, von berufsständischen Vereinigungen der Landwirtschaft und von
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche
Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem
sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und
die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihres
Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Erfüllung dieser Aufgaben bieten und
die kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind,
- Bevollmächtigte, die als Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im
wirtschaftlichen Eigentum einer der vorgenannten Organisationen stehen, handeln, wenn
die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der
Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die
Vereinigung für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet,
- jeder bei einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwalt.
Behörden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie private
Pflegeversicherungsunternehmen brauchen sich nicht durch einen
Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils schriftlich zu
begründen.
In der Begründung muss
- die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder
- die Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten
Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts von der das Urteil
abweicht, oder
- ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann,
bezeichnet werden. Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§ 109 und 128 I
Satz 1 Sozialgerichtsgesetz nicht und eine Verletzung des § 103 Sozialgerichtsgesetz
nur gerügt werden, soweit das Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne
hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
II. Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe
Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter, der nicht
schon durch einen Bevollmächtigten aus dem Kreis der oben genannten Gewerkschaften
oder Vereinigungen vertreten ist, Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines
Rechtsanwalts beantragen.
Der Beteiligte kann die Prozesskostenhilfe selbst beantragen. Der Antrag ist beim
Bundessozialgericht entweder schriftlich einzureichen oder mündlich vor dessen
Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.
Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und
Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Hierzu ist der für die Abgabe der
Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen
Gerichten oder durch den Schreibwarenhandel bezogen werden.
Wird Prozesskostenhilfe bereits für die Einlegung der Beschwerde begehrt, so müssen
der Antrag und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse -
gegebenenfalls nebst entsprechenden Belegen - bis zum Ablauf der Frist für die
Einlegung der Beschwerde (ein Monat nach Zustellung des Urteils) beim
Bundessozialgericht eingegangen sein.
Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt
benannt werden.
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Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht,
einen Anwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende
Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.
Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die
übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um je zwei weitere Abschriften.
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