Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 28.10.2005

LSG Berlin-Brandenburg: produktion, zugehörigkeit, qualifikation, einfluss, forschung, berufsbild, industrie, ddr, beratung, gleichstellung

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 4.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 4 R 1983/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1 AAÜG, ZAVtIV, ZAVtIVDBest
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Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der
technischen Intelligenz
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. Oktober
2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten darum, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das
Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, für den Zeitraum vom 01.
September 1972 bis zum 30. Juni 1990 Tatbestände von Zeiten der Zugehörigkeit zur
zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und die im fraglichen
Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Der 1948 geborenen Klägerin wurde nach Abschluss ihres Studiums „Geräte und
Anlagen der Nachrichtentechnik“ am 13. Juli 1972 das Recht verliehen, die
Berufsbezeichnung Ingenieurin zu führen. Ab dem 01. September 1972 war sie bis Ende
Januar 1977 als Ingenieurin und Technologin bzw. als Ingenieurin für Planung und
Rationalisierung beim VEB E T beschäftigt. Nach einer gut sechsjährigen Tätigkeit als
wissenschaftliche Mitarbeiterin arbeitete die Klägerin von Mai 1983 bis Dezember 1985
als „Mitarbeiterin für Materialökonomie“ beim VEB Kombinat A. Ab dem 01. Januar 1986
war sie beim VEB E beschäftigt, und zwar zunächst bis Ende 1989 als
„Fachgebietsleiterin Materialökonomie“. Zum 01. Januar 1990 übernahm sie laut
Änderungsvertrag vom selben Tage beim VEB E B die Arbeitsaufgabe „Mitarbeit
Planung/Bilanzierung“. Die Klägerin, die nicht in ein Zusatzversorgungssystem
einbezogen wurde, zahlte ab dem 01. April 1974 bis zum 30. Juni 1990 Beiträge zur
Freiwilligen Zusatzrentenversicherung.
Am 04. Juli 2001 beantragte die Klägerin bei der Beklagten für den Zeitraum ab dem 01.
September 1972 die Feststellung ihrer Zugehörigkeit zu einem System der zusätzlichen
Altersversorgung gemäß Anlage 1 zum AAÜG. Mit Bescheid vom 28. März 2003 lehnte
die Beklagte die begehrte Feststellung für die Zeit vom 01. September 1972 bis zum 30.
Juni 1990 mit der Begründung ab, dass die Klägerin zwar berechtigt gewesen sei, den
Titel einer Ingenieurin zu führen, allerdings nicht als Ingenieurin, sondern als Mitarbeiterin
für Planung /Bilanzierung beschäftigt gewesen sei.
Mit ihrem hiergegen am 22. April 2003 erhobenen Widerspruch machte die Klägerin
unter Vorlage eines Zeugnisses der M B GmbH im Wesentlichen geltend, vom 01. Januar
1990 bis zum 31. Januar 1991 bei dieser in der Abteilung Vertrieb gearbeitet zu haben,
dort jedoch sehr wohl als Ingenieurin. Die Beklagte wies den Widerspruch mit am 09.
Dezember 2003 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 20. November 2003 unter
Vertiefung der im Ablehnungsbescheid gegebenen Begründung zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 09. Januar 2004 Klage beim Sozialgericht Berlin erhoben
und ausgeführt, dass sie am 30. Juni 1990 beim VEB E B eine ingenieurstechnische
Beschäftigung ausgeübt habe. Die M GmbH sei eine Ausgründung des VEB E B
gewesen; ihre Beschäftigung dort habe erst am 01. Juli 1990 begonnen, nachdem der
VEB E B gemäß Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 umgewandelt worden war. Nach
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VEB E B gemäß Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 umgewandelt worden war. Nach
dessen § 11 Abs. 2 sei der VEB erst mit Wirkung vom 01. Juli 1990 zur GmbH geworden.
Geschäftsgegenstand des Betriebes sei ausschließlich die Leiterplattentechnik gewesen.
Ihr Aufgabengebiet habe neben Grundsatzarbeiten zum Aufbau des Vertriebs vorrangig
die technisch-kommerzielle Bearbeitung und Betreuung zu Kundenanfragen und -
aufträgen einschließlich der Koordinierungsaufgaben zur Sicherung der termin- und
qualitätsgerechten Produktion umfasst. Darüber hinaus sei sie verantwortlich beteiligt
gewesen an der eigenständigen Anbahnung von Kundenkontakten und -gesprächen. Ihre
Kenntnisse aus dem Studium seien Voraussetzung für die Beratungs- und
Betreuungstätigkeit gewesen. Anders als im Änderungsvertrag vom 01. Januar 1990
angegeben habe sie tatsächlich als „Vertriebsingenieurin“ gearbeitet. Sie sei nur
deshalb als „Mitarbeiterin Planung/Bilanzierung“ bezeichnet worden, um ihr eine
entsprechende Entlohnung nach der seinerzeitig einschlägigen Lohn- und Gehaltsgruppe
GG 11 des RKV Maschinenbau E + E zu verschaffen.
Das Sozialgericht Berlin hat die Klage mit Urteil vom 28. Oktober 2005 abgewiesen. Zur
Begründung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es im Wesentlichen
ausgeführt, dass der Bescheid der Beklagten rechtmäßig sei. Die Klägerin habe aufgrund
der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage keinen Anspruch auf Einbeziehung in die
AVItech gehabt. Maßgeblich für die Einbeziehung in die AVItech seien die Verordnung
über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen
und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech) vom 17. August 1950 und die dazu
ergangene 2. Durchführungsbestimmung (2. DB) vom 24. Mai 1951. Die danach
erforderlichen Voraussetzungen erfülle die Klägerin nicht. Sie habe keine
ingenieurtechnische Tätigkeit in dem Sinne ausgeübt, wie es die Regelungen des
Versorgungssystems voraussetzten. Es sei von einer Tätigkeit als „Vertriebsingenieurin“
auszugehen, da es nicht auf die Bezeichnung im Arbeitsvertrag ankomme, sondern
allein darauf, wie die Tätigkeit tatsächlich ausgestaltet gewesen sei. Allerdings ergebe
sich aus der Präambel der VO-AVItech sowie aus § 1 Abs. 1 der 2. DB, dass in das
Versorgungssystem nicht alle einbezogen werden sollten, die den Titel eines Ingenieurs
führten, sondern nur diejenigen, die aktiv in den Produktionsprozess eingegliedert
gewesen seien und die für die Entwicklung der wissenschaftlichen Forschungsarbeit und
der Technik zuständig gewesen seien, also diejenigen, die mit ihrer technischen
Qualifikation aktiv den Produktionsprozess, sei es in der Forschung, sei es bei der
Produktion, gefördert hätten. Demnach sei es jedoch nicht ausreichend, dass für die
ausgeübte Tätigkeit die Kenntnisse und Fertigkeiten eines Ingenieurs erforderlich
gewesen seien. Vielmehr müsse der Betreffende durch seine Tätigkeit im Bereich der
unmittelbaren Produktion oder der Forschung den Produktionsprozess gefördert haben.
Die Klägerin als Vertriebsingenieurin habe hingegen nicht als Ingenieurin im Bereich der
unmittelbaren Produktion gearbeitet, sondern vielmehr im Vertrieb/Absatz.
Schwerpunktmäßig habe ihr die technische Beratung der Kunden oblegen. Dies habe
zwar eine Qualifikation als Ingenieurin vorausgesetzt, nicht hingegen sei ein
unmittelbarer Einfluss auf den Produktionsprozess erkennbar. Eine bloße Rückkoppelung
zur Produktion wie etwa bei der Berücksichtigung von Kundenwünschen reiche hingegen
mangels organisatorischer Einbindung in den Bereich der unmittelbaren Produktion, der
Produktionsvorbereitung oder der Forschung nicht aus. Dies folge aus der Anlage zur
„Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der
Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens“ vom 10. Dezember 1974. Absatz und
Kundendienst sei dort der Obergruppe „Beschaffung und Absatz“ (Gruppe 50)
zugeordnet, nicht hingegen den produktionsdurchführenden oder -vorbereitenden
Bereichen (Gruppen 10 und 30).
Gegen dieses ihr am 29. November 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 20.
Dezember 2005 eingelegte Berufung der Klägerin. Sie macht im Wesentlichen geltend,
dass das Sozialgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass sie die
Voraussetzungen für die Einbeziehung in die AVItech nicht erfüllt habe. Der Vertrieb sei
Teil des gesamten Wertschöpfungsprozesses im Bereich der industriellen Produktion
gewesen. Anders als das Sozialgericht meine, sei es auf eine Eingliederung in den
unmittelbaren Produktionsprozess nicht angekommen. Auch nach der Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts reiche eine aktive Förderung des Produktionsprozesses mit
der technischen Qualifikation aus. Sie habe inhaltlich auf den Produktionsprozess
Einfluss genommen, indem sie für die Fertigung bzgl. Leiterplattenbasismaterial, der
Anzahl der Lagen der Leiterplatten, der Größe der Leiterplatte und deren Kennzeichnung
sowie Auswahl des Lötstopplacks und des Oberflächenschutzes und weiterer Parameter
verbindliche Vorgaben gegeben habe. Weiter habe sie den zeitlichen Ablauf geregelt. Als
ein Kunde eine Leiterplatte zu einem früheren Liefertermin benötigt habe, habe sie dafür
gesorgt, dass die Fertigung in allen Produktionsabschnitten kontrolliert vorgezogen
worden sei.
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Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. Oktober 2005 sowie den Bescheid der
Beklagten vom 28. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.
November 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 01.
September 1972 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum
Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG)
anzuerkennen und die für diesen Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte
festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Ergänzend verweist sie darauf, dass es
zwar angesichts der in der DDR geltenden Bestimmungen nicht nachvollziehbar sei, dass
die Klägerin offiziell als Mitarbeiterin Planung/Bilanzierung beschäftigt gewesen sein,
tatsächlich dann aber die Tätigkeiten einer Vertriebsingenieurin ausgeübt haben soll.
Selbst wenn man jedoch – wie es das Sozialgericht getan habe – auf die Arbeitsaufgabe
Vertriebsingenieur bzw. Verkaufsingenieur abstelle, erfülle die Klägerin nicht die
sachlichen Voraussetzungen für die fiktive Einbeziehung in die AVItech. Ziel ihrer
Tätigkeit sei der effektive Verkauf der Erzeugnisse ihres Betriebes gemäß der
Marktorientierung gewesen. Dafür habe sie Kundengespräche geführt,
Vertragsunterlagen erstellt, Änderungswünsche der Kunden aufgenommen und deren
Realisierung erläutert. Ziel ihrer Tätigkeit sei damit aber nicht die Durchführung des
technologischen Prozesses in den produzierenden Einheiten ihres Betriebes bzw. die
wissenschaftlich-technische und technologische Vorbereitung dessen gewesen. Die
Tätigkeit sei damit nicht der Produktion zuzuordnen, sondern der Zirkulation, mithin dem
Stadium des gesellschaftlichen Reproduktionsprozesses. Damit aber habe die Klägerin
keine Tätigkeit ausgeübt, für die eine Einbeziehung in die AVItech vorgesehen gewesen
sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den
Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der
Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die dem Senat
vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
II.
Der Senat konnte über die Berufung durch Beschluss entscheiden, weil er diese
einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält
(§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG -). Dass die Klägerin an der mündlichen
Verhandlung vor dem Sozialgericht Berlin nicht teilgenommen hat, steht dem nicht
entgegen. Abgesehen davon, dass sie anwaltlich vertreten war, hätte sie – auch ohne
Anordnung des persönlichen Erscheinens - jederzeit die Möglichkeit gehabt, der
Verhandlung beizuwohnen bzw. im Falle der Verhinderung um eine Terminsverlegung zu
ersuchen. Aus ihrer Entscheidung, dies nicht zu tun, resultiert keine Verpflichtung des
Senats, die Sache nunmehr erneut mündlich zu verhandeln.
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Berlin und die
Beklagte haben zu Recht entschieden, dass die Klägerin keinen mit Anfechtungs- und
Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) durchsetzbaren Anspruch auf Feststellung von
Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech vom 01. September 1972 bis zum 30. Juni 1990
und der in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte hat. Die nach § 1 AAÜG
erforderlichen Voraussetzungen für die Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem
liegen nicht vor; die Klägerin unterfällt bereits nicht dem persönlichen
Anwendungsbereich des Gesetzes. Zur Begründung verweist der Senat auf die mit der
eigenen Rechtsprechung sowie der des Bundessozialgerichts übereinstimmenden
Ausführungen des Sozialgerichts und sieht von einer weitergehenden Darstellung zur
Vermeidung von Wiederholungen ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Lediglich ergänzend bleibt
anzumerken:
Selbst wenn zugunsten der Klägerin davon ausgegangen wird, dass sie entgegen der
Bezeichnung im Änderungsvertrag im maßgeblichen Zeitraum nicht als „Mitarbeiterin
Planung/Bilanzierung“ eingesetzt worden ist, sondern die von ihr im Laufe des
gerichtlichen Verfahrens geschilderten Tätigkeiten erbracht hat, bedeutet dies nicht,
dass bei ihr eine Versorgungsanwartschaft zu fingieren ist. In ihrem Fall ist vielmehr
jedenfalls die dafür erforderliche sachliche Voraussetzung nicht gegeben, da sie nicht
ingenieurtechnisch tätig war. Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 23.
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ingenieurtechnisch tätig war. Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 23.
August 2007 (B 4 RS 2/07 R, zitiert nach juris, Rn. 18) unter Bezugnahme auf seine
bisherige Rechtsprechung nochmals deutlich gemacht, dass Ingenieure die sachliche
Voraussetzung für eine Einbeziehung in die AVItech nur dann erfüllen, wenn
entsprechend ihrem Berufsbild der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit im
produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich lag, diese Tätigkeiten somit die
Aufgabenerfüllung geprägt haben. Wenn hingegen der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit in
anderen Bereichen, z.B. im wirtschaftlichen oder kaufmännischen Bereich lag, dann
waren sie gerade nicht schwerpunktmäßig entsprechend ihrem Berufsbild tätig, sondern
berufsfremd eingesetzt. Letzteres aber war zur Überzeugung des Senats bei der
Klägerin der Fall. Auch unter Zugrundelegung ihrer Angaben zu ihrer Beschäftigung lag
der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit gerade nicht im produktionsbezogenen
ingenieurtechnischen Bereich. Anschaulich hat sie vielmehr im Laufe des
erstinstanzlichen Verfahrens geschildert, dass ihr Einsatzgebiet neben
Grundsatzarbeiten zum Aufbau des Vertriebs vorrangig die technisch-kommerzielle
Bearbeitung und Betreuung zu Kundenanfragen und Kundenaufträgen einschließlich der
Koordinierungsaufgaben zur Sicherung der termin- und qualitätsgerechten Produktion
umfasst habe und sie darüber hinaus verantwortlich beteiligt gewesen sei an der
eigenständigen Anbahnung von Kundenkontakten und -gesprächen. All diese Tätigkeiten
mögen die von der Klägerin im Laufe ihres Studiums erworbenen Kenntnisse erfordert
haben, sie stellen sich jedoch nicht schwerpunktmäßig als produktionsbezogene
ingenieurtechnische dar, sondern sind typisch für einen Einsatz im Vertrieb. Auch soweit
die Klägerin im Berufungsverfahren versucht, ihren Einfluss auf den Produktionsprozess
in den Mittelpunkt zu stellen, rechtfertigt dies keine andere Entscheidung. So wenig der
Verkäufer im Möbelhaus zum Tischler wird, wenn er den Kunden bei der
Zusammenstellung einer Schrankwand nach Größe, Holzart und Inneneinrichtung berät
und auf sein Drängen versucht, auf einen schnellen Liefertermin hinzuwirken, so wenig
war die Klägerin ingenieurtechnisch tätig, indem sie die Kunden bei der Auswahl des für
sie geeigneten Leiterplattenbasismaterials, der Größe der Leiterplatten, der Auswahl des
Lötstopplacks etc. unterstützte. Je komplexer der vertriebene Gegenstand ist, umso
intensiver hat verständlicherweise im Verkauf die Beratung auszufallen und umso
individueller wird letztlich auch die Fertigung auf den Kunden zugeschnitten. Damit wird
zwar durch jeden einzelnen Kundenauftrag Einfluss auf die Produktion genommen.
Ebenso wenig wie der einzelne Kunde wird damit aber der im Vertrieb
zwischengeschaltete Mitarbeiter schwerpunktmäßig produktionsbezogen
ingenieurtechnisch tätig.
Die Klägerin kann schließlich auch nicht im Wege einer Gesetzes- bzw. Rechtsanalogie
auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation den in § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB zur VO-
AVItech genannten Gruppen gleichgestellt werden. Das Bundessozialgericht hat insoweit
u.a. in seiner Entscheidung vom 10. Februar 2005 (B 4 RA 48/04 R, zitiert nach juris) wie
folgt klargestellt:
„Eine Gleichstellung weiterer Personen, die … nach den zu sekundärem Bundesrecht
gewordenen Regelungen der Zusatzversorgungssysteme (hier: AVItech) am 30. Juni
1990 die Voraussetzungen für eine fiktive Versorgungsanwartschaft Nichteinbezogener
nicht erfüllten, ist von Verfassungs wegen nicht geboten. Der Bundesgesetzgeber durfte
an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der
Versorgungssysteme in der DDR sowie an die gegebene versorgungsrechtliche Lage der
Betroffenen ohne Willkürverstoß anknüpfen und damit u. a. zu Grunde legen, dass nur
derjenige in das Zusatzversorgungssystem der AVItech einbezogen werden durfte, der
am 30. Juni 1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder
des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt war. Art. 3 Abs. 1 und
3 Grundgesetz gebietet nicht, von jenen zu sekundärem Bundesrecht gewordenen
Regelungen der Versorgungssysteme sowie den historischen Fakten, aus denen sich
etwa Ungleichheiten ergeben, abzusehen und sie "rückwirkend" zu Lasten der heutigen
Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen (st. Rspr. des BSG, vgl. stellvertretend: Urteil
vom 29. Juli 2004, B 4 RA 4/04 R, m.w.N, vgl. hierzu auch entsprechend: BVerfG,
Beschluss vom 4. August 2004, 1 BvR 1557/01, NVwZ 2005, 81).“
Dem schließt der Senat sich nach eigener Prüfung an.
Die Berufung konnte damit keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der
Hauptsache.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1
und 2 SGG nicht vorliegt.
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