Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 09.12.2003
LSG Berlin und Brandenburg: erste hilfe, brille, angriff, strafanzeige, kov, wahrscheinlichkeit, lokal, körperverletzung, hund, akte
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 09.12.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 48 VG 92/01
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 13 VG 21/02
Auf die Berufung des Beklagten wird das Zwischenurteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. April 2002 aufgehoben. Es
wird festgestellt, dass das Ereignis vom 18. März 2000 keinen rechtswidri- gen Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1
Opferentschädigungsgesetz dar- stellt. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil des Sozialgerichts vorbehal-
ten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Feststellung, ob ein Ereignis vom 18. März 2000 einen vorsätzlichen rechtswidrigen Angriff darstellt.
Der 1938 geborene Kläger zeigte am 18. März 2000 frühmorgens einer Funkstreife an, um 4.00 Uhr von einem ihm
unbekannt gebliebenen Täter mehrmals in das Gesicht geschlagen worden zu sein. Der Täter habe sich mit einer
anderen Person am Imbiss auf dem Marktplatz Kplatz (ca. 60m vom Tatort entfernt) Würstchen gekauft, um diese an
seinen Hund zu verfüttern. Als er dies untersagt habe, habe eine der beiden Personen mit beiden Fäusten auf ihn
eingeschlagen. Weiter ist in der Anzeige vermerkt, dass der Kläger, dessen rechte Gesichtshälfte und Augenbraue als
stark geschwollen beschrieben werden, nicht habe angeben können, ob beide Personen auf ihn eingeschlagen hätten.
Der bzw. die Täter hätten sich anschließend in unbekannter Richtung entfernt. Der Kläger habe bei der
Anzeigenaufnahme unter Einfluss alkoholischer Getränke gestanden. Nachdem er sich vom Ort der Anzeige entfernt
habe, habe er den eingesetzten Beamten zugerufen, seine Brille, die während der körperlichen Auseinandersetzung zu
Boden gefallen sei, noch nicht wiedergefunden zu haben. Eine anschließende Absuche sei ergebnislos verlaufen.
Zugleich erstattete der Kläger Anzeige wegen unterlassener Hilfeleistung. Er habe, als er Opfer der Körperverletzung
geworden sei, laut um Hilfe gerufen. Dennoch seien ihm die Arbeiter, die Marktstände aufgebaut hätten, nicht zu Hilfe
gekommen, obwohl sie die Körperverletzung hätten sehen müssen. Die daraufhin vor Ort vernommenen Arbeiter
gaben an, weder die Hilferufe noch die Körperverletzung bemerkt zu haben.
Im Bericht der vom Kläger um 5.50Uhr aufgesuchten Erste-Hilfe-Abteilung des Universitätsklinikums B F ist als
Aufnahmestatus Restalkohol vermerkt. Die Diagnose lautete: dislozierte Orbitabodenfraktur.
Bei seiner Vernehmung als Zeuge zu dem Tatvorwurf der unterlassenen Hilfeleistung gab der Kläger am 23. März
2000 an, bei dem Schlag sei seine Brille abgefallen. Eine unbekannte Person habe ihm die Brille sowie sein Handy
übergeben. Er sei zur Tatzeit nüchtern gewesen, da er seit dem Einsatz eines Herzkatheters im Dezember 1999
keinen Alkohol mehr trinke. Nach Beendigung der Zeugenvernehmung äußerte der Kläger einem Aktenvermerk vom
24. März 2000 zufolge, der Täter, von dem er den Schlag ins Gesicht erhalten habe, sei anschließend in das dort
befindliche Lokal geflüchtet. Im polizeilichen Abschlussbericht vom 19. April 2000 ist angegeben, Ermittlungen hätten
ergeben, dass das vom Kläger angegebene Lokal zum Tatzeitpunkt bereits geschlossen gewesen sei.
Nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen unbekannt wegen Körperverletzung mit Bescheid der
Staatsanwaltschaft vom 17. Mai 2000 erstattete der Kläger am 18. August 2000 zwei Anzeigen wegen
Strafvereitelung im Amt. Mit der einen machte er geltend, zur Tatzeit seien zwei Funkstreifenbesatzungen seinem
Hinweis auf den Aufenthalt eines der beiden Täter nicht nachgekommen. Dabei schilderte er dem
Vernehmungsprotokoll zufolge den Vorgang dahingehend, dass er in Höhe des dort befindlichen Lokals von zwei
Männern überholt worden sei. Diese seien stehengeblieben und hätten den Hund gefüttert. Als er sich dies höflich
verbeten habe, habe er plötzlich einen Schlag in das Gesicht erhalten und sei gestürzt. Als er sich gebückt habe, um
seine abgefallene Brille zu suchen, habe ihm der kleinere der Täter seine Brille und sein Handy gegeben und sich in
Richtung O Weg entfernt. Zunächst sei auf seinen Notruf über Handy eine Zivilstreife eingetroffen, die die Verfolgung
des kleineren der Täter aufgenommen habe. Als anschließend eine Funkstreife und die Feuerwehr sich am Tatort
befunden hätten, sei der größere der Täter nur mit einem Hemd bekleidet aus der nahegelegenen Kneipe gekommen
und dorthin auch wieder zurückgekehrt. Seinem Hinweis, dass sich der Täter im Lokal befinde, seien die Polizisten
nicht nachgegangen. Im Zuge der Ermittlungen wurden die Aufzeichnungen des Notrufs und die Einsatzdokumentation
des Streifendienstes zur Akte genommen, aus der sich ein Einsatz von 4.10 bis 4.30 Uhr am Kplatz mit einer
Absuche nach flüchtigen Tätern ohne Erfolg ergab.
Mit der weiteren Anzeige wegen Strafvereitelung im Amt vom 18. August 2000 machte der Kläger geltend, anlässlich
der Aufnahme seiner Strafanzeige wegen unterlassener Hilfeleistung habe ein sich im Zimmer befindender
Polizeibeamter verhindert, dass er zugleich die Anzeige wegen Strafvereitelung im Amt erstatte.
Den von der Allgemeinen Ortskrankenkasse aufgenommenen, vom Kläger unterschriebenen Antrag auf Versorgung
nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) vom 15. Juni 2000 lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 7. August
2000 ab. Es sei nicht nachgewiesen, dass der Kläger am 18. März 2000 infolge eines vorsätzlichen rechtswidrigen
tätlichen Angriffs eine gesundheitliche Schädigung erlitten habe. Zeugen des Vorfalls seien nicht bekannt geworden,
das Ermittlungsverfahren sei von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden. Da die Angaben des Klägers erhebliche
Widersprüche aufwiesen, ergäben sich keine Täter- und Ermittlungsanhalte. Die vom Kläger gemachten Angaben
reichten als Nachweise nicht aus. Mit seinem Widerspruch verwies der Kläger auf seine Anzeigen vom 18. August
2000. Er leide unter erheblichen Schädigungsfolgen am rechten Auge. Nachdem das Verfahren wegen des Verdachtes
der Strafvereitelung wegen fehlenden Tatverdachtes eingestellt worden war, wies der Beklagte den Widerspruch durch
Widerspruchsbescheid vom 6. August 2001 zurück.
Vor dem Sozialgericht hat der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12. April 2002 ausgeführt, kurz vor
einer "Russen-Mafia-Kneipe" seien zwei junge Männer gekommen und hätten seinen Hund gefüttert. Ohne dass es
Streit oder eine Beleidigung gegeben habe, habe er nur einen einzigen Schlag abbekommen. Die Brille sei
heruntergefallen, sein Handy habe er nicht verloren. Erst nachdem die Polizei eingetroffen sei, habe ein Kellner ihm
beim Suchen der Brille geholfen und sie ihm übergeben. Die Angaben in der Strafanzeige seien in der Form zustande
gekommen, dass er noch verletzt und blutend den Hergang geschildert habe. Die Vernehmungen als Zeuge seien alle
auf Druck und nicht ordnungsgemäß zustande gekommen.
Durch Zwischenurteil vom 12. April 2002 hat das Sozialgericht festgestellt, dass das Ereignis vom 18. März 2000
einen vorsätzlichen rechtswidrigen Angriff im Sinne des § 1 Abs.1 S.1 OEG darstellt und ein Versagungsgrund nach §
2 Abs.1 OEG nicht vorliegt. Nach § 15 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung
(KOV-VfG) seien die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden
Tatsachen bezögen, der Entscheidung zugrunde zu legen, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen
seien, soweit sie nach den Umständen des Falls glaubhaft erschienen. Die Angaben des Klägers in der mündlichen
Verhandlung erschienen der Kammer glaubhaft. Sie stimmten mit seinen vorherigen Aussagen gegenüber den
Polizeibeamten am Tatort sowie seinen Vernehmungen am 23. März und 18. August 2000 überein. Die Schädigung
werde auch durch den Erste-Hilfe-Bericht vom 18. März 2000 und den in der Strafanzeige mitgeteilten Tatfolgen
belegt. Art und Ausmaß der Verletzung sprächen für eine Gewaltanwendung durch Faustschlag. Zwar ergäben sich
hinsichtlich des Kerngeschehens insoweit Ungereimtheiten, als die am Tatort anwesenden Beamten in der
Strafanzeige vermerkt hätten, dass einer der beiden Täter mit beiden Fäusten zugeschlagen hätte, der Kläger aber auf
Nachfrage nicht habe sagen können, ob beide zugeschlagen hätten. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass die
Strafanzeige auf der Grundlage der freien Schilderung des Klägers gefertigt worden sei. Die Darlegungen müssten
nicht in jedem Fall den Äußerungen des Klägers entsprechen, zumal der Kläger sich noch verletzt und blutend am
Tatort befunden habe. Die Widersprüche zwischen den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung und den
Angaben im Fragebogen der Krankenkasse und dem Antragsformular erklärten sich daraus, dass diese Angaben nicht
vom Kläger selbst niedergelegt worden seien. Auf dem Antragsformular sei dies ausdrücklich vermerkt, auf dem
Fragebogen der Krankenkasse ergebe es sich aus der Verwendung eines anderen Kugelschreibers und einem
abweichenden Schriftbild. Unerheblich seien die Ungereimtheiten der Angaben des Klägers, die sich auf das
Nachtatgeschehen bezögen, nämlich der Verbleib der Brille und die Flucht der Täter. Sie führten nicht dazu, dass
seine Aussage hinsichtlich des Kerngeschehens nicht glaubhaft erscheine. Dieses werde nämlich im Gegensatz zu
den sonstigen Umständen konstant dargestellt. Das sich aus den Ermittlungsakten und den Verwaltungsakten des
Beklagten ergebende charakterliche Bild des Kläger als eines "Quertreibers" mit Alkoholkonsum vermöge an der
Beurteilung nichts zu ändern, da dies die Glaubhaftigkeit der Aussage nicht berühre. Da ein Rechtfertigungsgrund
nicht ersichtlich sei, sei die Rechtswidrigkeit des Angriffs indiziert. Anhaltspunkte für Versagungsgründe im Sinne des
§ 2 Abs. 1 OEG ergäben sich ebenfalls nicht.
Gegen das am 6. Mai 2002 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten vom 17. Mai 2002. Er macht
geltend, die Angaben des Klägers könnten nicht zugrunde gelegt werden, weil sie widersprüchlich seien. Bereits im
Schlussvermerk der Polizei werde auf die Widersprüchlichkeiten hingewiesen. So habe der Kläger angegeben, keinen
Alkohol mehr zu trinken, sei aber zum Zeitpunkt der Tat alkoholisiert gewesen. Der Fluchtweg der Täter werde
widersprüchlich beschrieben, zumal nach den Ermittlungen das Lokal, in das sich einer oder beide Täter begeben
haben sollten, bereits geschlossen gewesen sei. Widersprüchlich seien auch die Angaben zur Vorgeschichte
hinsichtlich des Erscheinens der Täter, ihr Verhalten gegenüber dem Hund sowie die Angaben darüber, was mit der
Brille geschehen sei. Da auch die gesamten Umstände um die Tat herum glaubhaft sein müssten, reiche die
gleichbleibende Angabe des Geschädigten, einen Faustschlag in das Gesicht erhalten zu haben, zur Anerkennung
eines schädigenden Ereignisses nicht aus.
Der Beklagte beantragt,
das Zwischenurteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. April 2002 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom
18. März 2000 keinen rechtswidrigen Angriff im Sinne des § 1 Abs.1 Satz 1 OEG darstellt, bzw. dass ein
Versagungsgrund im Sinne des § 2 Abs.1 OEG vorliegt.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat einen Befundbericht der den Kläger behandelnden Augen-Ärztin Dr. SchR eingeholt und Kopien des
Unfallberichts der Erste-Hilfe-Station des.-M-Krankenhauses und der Erste-Hilfe-Station des Universitätsklinikums BF
vom 18. März 2000 sowie des Nachschauberichts vom 20. März 2000 zur Akte genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten
und und der Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung ist zulässig.
Das Zwischenurteil ist selbständig anfechtbar. Der in der Literatur vertretenen Meinung, das Zwischenurteil sei nicht
selbständig anfechtbar, sondern werde auf Rechtsmittel gegen das Endurteil mit geprüft ( § 202 i.V.m. §§ 512,557
Abs.2 ZP) ( so Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz mit Erläuterungen,7. Auflage, § 130 Rdnr. 11), folgt der Senat
nicht. Gegen diese Ansicht sprechen sowohl systematische Argumente als auch Gründe der Prozessökonomie.
Anders als § 511 Abs.1 Zivilprozessordnung, wonach die Berufung gegen die im ersten Rechtszug erlassenen
Endurteile stattfindet, enthält § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) keine Beschränkung der Berufung gegen Endurteile.
Abgesehen davon wurde schon nach altem Recht ein auf eine reine Leistungsklage ergehendes Grundurteil als
Zwischenurteil angesehen, das hinsichtlich der Rechtsmittel einem Endurteil gleichsteht (vgl. BSG, SozR3-1500 § 193
Nr.1) Des Weiteren ist die Vorschrift derjenigen des § 99 Abs.2 Finanzgerichtsordnung nachgebildet. Insoweit ist
unstreitig, dass gegen Zwischenurteile die Revision statthaft ist (vgl. BFH BStBl. II 2000,139). Ließe man eine
selbständige Anfechtung des Zwischenurteils nicht zu, würde auch der von der Vorschrift beabsichtigte
Beschleunigungseffekt beseitigt werden (vgl. Pawlak in Hennig u.a. SGG, § 130 Rdnr.99).
Die Berufung ist auch begründet. Der Senat konnte unter Berücksichtigung sämtlicher zur Akte gelangten Unterlagen
nicht feststellen, dass das vom Kläger angegebene Ereignis einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff im
Sinne des § 1 OEG darstellt.
Gemäß § 1 Abs.1 S. 1 OEG hat Anspruch auf Versorgung, wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes ...infolge eines
vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine ...Person eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat.
Der vorsätzliche rechtswidrige Angriff als anspruchsbegründende Tatsache im Sinne des § 1 OEG muss zur
Überzeugung des Gerichts erwiesen sein, d. h. es muss grundsätzlich von einer an Gewissheit grenzenden
Wahrscheinlichkeit oder von einem so hohen Grad der Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden, dass kein
vernünftiger Mensch noch zweifelt. Fehlt es daran, geht dies zu Lasten des Antragstellers. Das gilt auch für den
erforderlichen Vorsatz des tätlichen Angriffs. Eine fahrlässige Schädigung genügt nicht. Dabei reicht es in Fällen, in
denen ein Täter nicht ermittelt werden kann, aus, auf die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins
zurückzugreifen, im Rahmen dessen von einem bestimmten Erfolg auf eine bestimmte Ursache geschlossen werden
kann (vgl. BSG SozR 3-3800 § 1 Nr. 12).
Des weiteren lässt § 15 KOV-VfG eine Beweiserleichterung zu. Nach § 15 KOV-VfG sind die Angaben des
Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, der
Entscheidung zugrunde zu legen, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen sind, soweit sie nach
den Umständen des Falls glaubhaft erscheinen. Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun überwiegender
Wahrscheinlichkeit, d.h. der guten Möglichkeit, dass der Vorgang sich so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse
Zweifel bestehen bleiben können. Dieser Beweismaßstab ist - wie das Bundessozialgericht dargelegt hat (SozR 3-
3900 § 15 Nr 4) - durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muß nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des
ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht
die gute Möglichkeit aus, d.h. es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das
Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel
für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muß den
übrigen gegenüber einer das Übergewicht zukommen. Wie bei den beiden anderen Beweismaßstäben reicht die bloße
Möglichkeit einer Tatsache nicht aus, die Beweisanforderungen zu erfüllen.
Glaubhaft zu machen ist als Tatsache ein vorsätzlicher und rechtswidriger tätlicher Angriff. Fest steht lediglich, dass
der Kläger eine Verletzung am rechten Auge erlitten hat. Alle weiteren Umstände, wie es zu der Verletzung
gekommen ist, sind vom Kläger in den verschiedenen Zusammenhängen so unterschiedlich geschildert worden, dass
jedenfalls eine vorsätzliche, rechtswidrige Tat nicht relativ am wahrscheinlichsten ist.
Dabei unterstellt der Senat, dass der Kläger bei einer erneuten persönlichen Anhörung dieselben Angaben wie vor dem
Sozialgericht machen würde. Dies ändert jedoch nichts daran, dass schon zu dem eigentlichen Tatgeschehen, ob es
sich nämlich um einen oder mehrere Schläge gehandelt hat, unterschiedliche Angaben bestehen. Während in der
Strafanzeige von mehreren Schlägen in das Gesicht die Rede ist, wobei der Kläger nicht habe angeben können, ob
der Angriff von einem oder mehreren Tätern ausgeführt worden sei, ist in den Angaben in der Folgezeit meist ein
einziger Schlag angegeben worden. Lediglich um 5.15 Uhr, also noch in relativer Nähe zur angegebenen Tat, gab der
Kläger im -M-Krankenhaus an, von zwei Leuten geschlagen worden zu sein. Demgegenüber ist im Bericht der Erste-
Hilfe-Abteilung des Klinikums B-F "Faustschlag von unbekannt" vermerkt.
Da nach § 15 KOV-VfG auch die Angaben, die sich auf die mit der Schädigung in Zusammenhang stehenden
Tatsachen beziehen, zugrunde zu legen sind, waren die teilweise unterschiedlichen Darstellungen zu den sonstigen
Umständen der Tat ebenfalls zu berücksichtigen.
Dabei hat der Senat zugunsten des Klägers in Betracht gezogen, dass einzelne, von einander abweichende Angaben
des Klägers, wie sie sich aus dem bei der AOK aufgenommenen Antrag und dem vom Versorgungsamt ausgefüllten
Antrag ergeben, auf der Grundlage seines mündlichen Vortrages zustande gekommen sind. Dies hat das Sozialgericht
bereits dargelegt. Dass er in diesem Zusammenhang die schriftlich festgehaltenen Aussagen nicht in allen
Einzelheiten überprüft hat, ist jedenfalls für den Formularantrag nach dem OEG schon deshalb nachvollziehbar, weil
dort vermerkt ist, dass der Kläger nicht lesen könne. Auch bei der Krankenkasse hatte er angegeben, eine neue Brille
zu benötigen.
Selbst wenn diese Unstimmigkeiten außer Acht gelassen werden, bleiben jedoch miteinander unvereinbare
Darstellungen zu dem übrigen Tatgeschehen bestehen, die eine Glaubhaftmachung insgesamt ausschließen. Dies
betrifft zum Einen die Angaben über die Rückgabe der Brille, zum anderen seine Angaben zum Alkoholgenuss.
Nach der Aussage des Klägers vor dem Sozialgericht ist ihm die Brille von einem Kellner der Kneipe übergeben
worden, nachdem die Polizei eingetroffen war. Dies unterstellt, ist es nicht nachvollziehbar, warum er noch am
Morgen des 18. März 2000 den Beamten zurief, seine Brille noch nicht wiedergefunden zu haben. Demgegenüber gab
er am 18. August 2000 anlässlich seiner Anzeige wegen unterlassener Hilfeleistung an, der kleinere der Täter habe
ihm seine Brille zurückgegeben. Als Zeitpunkt hierfür käme- die Angaben in dieser Anzeige als wahr unterstellt- nur
ein solcher unmittelbar nach der Tat und damit vor dem von den Beamten protokollierten Zuruf bei Verlassen des
Ortes in Betracht.
Des Weiteren hat der Kläger bestritten, zum Zeitpunkt der Tat alkoholisiert gewesen zu sein, während im
Polizeibericht angegeben worden ist, dass der Kläger unter Einfluss alkoholischer Getränke gestanden habe. Dies
wird durch den Aufnahmebericht der Erste-Hilfe-Abteilung des Universitätsklinikums B F bestätigt, wo als
Aufnahmestatus Restalkohol vermerkt ist.
Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Schilderung, unmittelbar nach der Tat sei eine Zivilstreife
eingetroffen, die auf seine Angaben hin die Verfolgung eines der Täter aufgenommen habe, mit nachprüfbaren
Vorgängen übereinstimmt. Denn dem Einsatzprotokoll ist nur ein Absuchen der Umgebung zu entnehmen, nicht aber
sonstige Einzelheiten einer eventuellen Tat.
Berücksichtigt man neben den ungeklärt gebliebenen Umständen des zur Verletzung führenden Vorfalls noch das
Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit seinen Anzeigen wegen unterlassener Hilfeleistung und Strafvereitelung
im Amt sowie die Angabe anlässlich der Untersuchung im Klinikum am 20. März 2000 "Patient sehr unverschämt", so
besteht die eine Glaubhaftmachung eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs ausschließende gute
Möglichkeit, dass der Kläger die Augenverletzung im Zusammenhang mit einer Rangelei erlitten hat. Danach ist das
Vorliegen eines vorsätzlichen rechtswidrigen Angriffs nicht relativ am wahrscheinlichsten.
Eine Kostenentscheidung ergeht bei einem Zwischenurteil nicht, sie bleibt dem Endurteil vorbehalten.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.