Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 11.05.2005

LSG Berlin-Brandenburg: maurer, berufliche tätigkeit, berufsunfähigkeit, coxarthrose, firma, wechsel, adipositas, orthopädie, krankheit, anschluss

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 3.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 3 R 1034/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 43 SGB 6, § 240 SGB 6
Rente wegen Erwerbsminderung; Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit; Baufacharbeiter;
Lösung vom bisherigen Beruf; Dachdeckerhelfer; allgemeiner
Arbeitsmarkt
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 11. Mai 2005
wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1959 geborene Kläger erlernte von September 1976 bis Juli 1978 den Beruf eines
Baufacharbeiters, Spezialisierung Feuerungsbau. Er war im Anschluss an die Ausbildung
nach seinen Angaben bis April 1985 als Feuerungsmaurer und von 1985 bis 1986 als
Ofenarbeiter tätig. Ab September 1986 bis April 1992 arbeitete er weiter als Maurer.
Daran schloss sich eine Tätigkeit als Verkäufer bis Mai 1993 und eine erneute Tätigkeit
als Maurer bis Juni 1997 an. Von Mai 1998 bis Februar 2003 war der Kläger als
Dachdeckergehilfe tätig.
Am 24. März 2003 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer
Rente wegen Erwerbsminderung. Er gab an, sich seit Ende 1990 wegen Arm- und
Wirbelsäulenbeschwerden für erwerbsgemindert zu halten. Er könne nur noch leichte
Arbeiten 4 bis 5 Stunden täglich verrichten.
Der Beklagten lag der Heilverfahrensentlassungsbericht des R- und G-Zentrums C
GmbH vom 18. Juni 2001 mit den Diagnosen Arthrose rechtes Ellenbogengelenk mit
sekundärer Einsteifung, Zustand nach offener Arthrolyse bei Kapsulotomie und
Exophytenresektion am 19. März 2001 und der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung
eines täglich 6 Stunden und mehr bestehenden Leistungsvermögens für mittelschwere
Arbeiten überwiegend im Stehen und Gehen ohne Kälte und Nässe und ohne
Vibrationen vor. In einem weiteren Heilverfahrenentlassungsbericht der E.klinik B W
GmbH vom 20. Mai 2003 wurden die Diagnosen chronisches Cervicalsyndrom, Arthrose
beider Ellenbogengelenke mit sekundärer Einsteifung, Gonalgie beidseits,
Lumbalsyndrom und Hypertonie gestellt. Der Kläger könne noch leichte bis
mittelschwere Arbeiten überwiegend im Sitzen ohne besondere Anforderungen an die
Arme, ohne dauernde Geh- und Stehbelastung für 6 Stunden und mehr verrichten.
Mit Bescheid vom 08. August 2003 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Mit dem
dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, nach den
Heilverfahrenentlassungsberichten könne er seine bisherige berufliche Tätigkeit im
Baugewerbe nicht mehr ausüben. Er leide an ständigen Schmerzen in den Ellenbogen
sowie im Rücken und Halswirbelbereich, die sich in den letzten Monaten verstärkt hätten.
Eine Linderung der Schmerzen sei ihm nicht in Aussicht gestellt worden.
Die Beklagte holte zunächst eine Auskunft des letzten Arbeitgebers des Klägers, des
Dachdeckermeisters P P, vom 22. September 2003 ein, die dieser später per Fax vom
14. Januar 2004 dahingehend korrigierte, die Tätigkeit des Klägers sei nicht die eines
Dachdeckers sondern laut Arbeitsvertrag die eines Dachdeckerhelfers gewesen.
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Dachdeckers sondern laut Arbeitsvertrag die eines Dachdeckerhelfers gewesen.
Außerdem zog sie einen Befundbericht der Allgemeinmedizinerin Dipl. med. G vom 18.
Februar 2003 bei. Dann ließ die Beklagte den Kläger durch den Chirurgen Dr. F
untersuchen und begutachten. In seinem Gutachten vom 17. November 2003
diagnostizierte Dr. F eine Arthrose beider Ellenbogengelenke mit Teilversteifung, ein
Cervico-Brachial-Syndrom links bei degenerativen Veränderungen C5/C6 und ein
Lumbalsyndrom. Der Kläger könne noch täglich 6 Stunden und mehr leichte bis
mittelschwere Arbeiten ohne erhöhte Anforderungen an die Griffsicherheit, ohne
Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und ohne Über-Kopf-Arbeiten verrichten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2004 wies die Beklagte den Widerspruch
zurück, denn der Kläger sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Der Kläger sei
auch nicht teilweise erwerbsgemindert bei Berufsunfähigkeit. Bisheriger Beruf des
Klägers sei der eines Dachdeckerhelfers. Nach dem von dem Bundessozialgericht
entwickelten Mehrstufenschema sei der Kläger als Angelernter im unteren Bereich
einzuordnen und somit auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verweisen.
Mit der dagegen bei dem Sozialgericht Cottbus eingelegten Klage hat der Kläger geltend
gemacht, er sei als Facharbeiter zu beurteilen, da er überwiegend als Maurer und nicht
als Dachdeckerhelfer gearbeitet habe. Wegen seiner gesundheitlichen
Beeinträchtigungen könne er die Tätigkeiten als Maurer und Dachdeckergehilfe nicht
mehr ausüben.
Das Sozialgericht hat eine Arbeitgeberauskunft der B H-T-Bauunternehmung GmbH in
Gesamtvollstreckung vom 01.07.2004, bei der der Kläger vom 10. Mai 1993 bis 12. Juni
1997 als Maurer gearbeitet hatte und nach dem Bundesrahmentarifvertrag für das
Baugewerbe, Berufsgruppe V vergütet wurde, sowie eine weitere Arbeitgeberauskunft
des Dachdeckermeisters PP vom 11. Juli 2004 eingeholt, die mit Schreiben vom 07.
September 2004 ergänzt worden ist.
Dann hat das Sozialgericht Befundberichte von dem Chirurgen Dr. B vom 05. Juli 2004
und der Allgemeinmedizinerin Dipl. med. G vom 12. Juli 2004 beigezogen. Im Anschluss
daran hat das Sozialgericht ein Gutachten des Orthopäden und Chirurgen Dr. T, Chefarzt
der Fachklinik für Orthopädie und Onkologie des R-Zentrums L, vom 01. März 2005
veranlasst. Der Sachverständige hat bei dem Kläger ein chronisches lokales HWS-
Syndrom bei leichten bis mäßigen degenerativen Veränderungen und leichten
Funktionsstörungen, ein chronisches lokales LWS-Syndrom bei leichten degenerativen
Veränderungen, muskulärer Dysbalance und leichten Funktionsstörungen,
Ellenbogenarthrose beidseits mit mäßigen Funktionsstörungen, ein
belastungabhängiges femuropatellares Schmerzsyndrom links bei klinischem Verdacht
auf Retropatellararthrose, eine initiale Coxarthrose beidseits, links mehr als rechts
(klinisch asymptomatisch), einen belastungsabhängigen symptomatischen Fersensporn
beidseits sowie eine per Knochendichtemessung festgestellte Schenkelhalsosteopenie
diagnostiziert. Dem Kläger seien gleichwohl noch körperlich leichte bis mittelschwere
Arbeiten mindestens 6 Stunden täglich und regelmäßig bei Beachtung qualitativer
Einschränkungen zuzumuten. Der Kläger weise im Bereich der Wirbelsäule nur leichte
Funktionsstörungen auf, wobei auch sensomotorische Ausfälle nicht hätten festgestellt
werden können. Zudem sei das Streck- und Beugedefizit der Ellenbogen von leichter
Natur und beeinträchtige die Einsatzfähigkeit des Armes nur geringfügig. Eine
ausreichend bis gut ausgeprägte Oberarm- und Unterarmmuskulatur beidseits
untermauere diese Tatsache. Die leichten Gebrauchsspuren an den Handinnenflächen
bewiesen, dass der Kläger handwerkliche Tätigkeiten (wenn auch nur gelegentlich)
ausübe. Die Tätigkeit als Pförtner und/oder Versandfertigmacher sei gemäß der
vorliegenden Tätigkeitsbeschreibung vollschichtig zumutbar. Die Wegefähigkeit sei
erhalten. Der Kläger sei auch im Besitz eines Führerscheins und fahre seinen eigenen
PKW. Die konservative orthopädische Behandlung in der Ambulanz sei nicht
ausgeschöpft und könne optimiert werden.
Durch Urteil vom 11. Mai 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur
Begründung ausgeführt, der Kläger sei nach dem Ergebnis der medizinischen
Ermittlungen weder voll noch teilweise erwerbsgemindert, da er noch in der Lage sei,
unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden
täglich erwerbstätig zu sein. Zu dieser Schlussfolgerung gelange die Kammer aufgrund
der schlüssigen und überzeugenden Feststellungen in dem Gutachten des
Sachverständigen Dr. T vom 01. März 2005, dessen nachvollziehbaren Feststellungen
sich die Kammer anschließe. Aufgrund der feststehenden Gesundheitsstörungen sei das
Leistungsvermögen derart eingeschränkt, dass er nur noch körperlich leichte bis
mittelschwere Arbeiten wechselweise im Gehen, Stehen und Sitzen verrichten könne.
Arbeiten mit häufigem Knien oder Bücken, mit Tragen und Bewegen von Lasten über 15
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Arbeiten mit häufigem Knien oder Bücken, mit Tragen und Bewegen von Lasten über 15
kg, auf Gerüsten und unter besonderem Zeitdruck, Über-Kopf-Arbeiten, mit ständigen
Rumpfzwangshaltungen und mit besonderen Anforderungen an die maximale
Beweglichkeit und maximale Kraft der Ellenbogen sowie mit besonderen Anforderungen
an die Gehstrecke könnten vom Kläger nicht mehr verrichtet werden. Er sei jedoch noch
in der Lage, geistig einfache bis mittelschwere Arbeiten, Arbeiten mit gelegentlich
einseitigen körperlichen Belastungen bzw. Zwangshaltungen, in geschlossen Räumen
und im Freien bei angepasster Kleidung, mit geringen bis durchschnittlichen
Anforderungen an die Reaktionsfähigkeit, Übersicht, Aufmerksamkeit,
Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit, Arbeiten mit häufigem
Publikumsverkehr oder ähnlichen Umständen, Arbeiten auf Leitern und in allen drei
Schichten auszuführen. Es bestünden keine Zweifel an den Feststellungen des
gerichtlichen Sachverständigen. Auch die behandelnde Ärztin des Klägers, Dipl. med. G
habe den Kläger für in der Lage gehalten, zumindest leichte Tätigkeiten 6 Stunden
täglich und mehr zu verrichten.
Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, denn er sei nicht berufsunfähig. Hauptberuf
des Klägers sei seine zuletzt vom 11. Mai 1998 bis 28. Februar 2003 ausgeübte Tätigkeit
als Dachdeckerhelfer. Hierbei handele es sich um die zuletzt ausgeübte und auf Dauer
ausgerichtete Tätigkeit. Die vorhergehenden Tätigkeiten, insbesondere die zuletzt als
Maurer bei der Firma B Hoch-Tief ausgeübte Beschäftigung sei nicht aus
gesundheitlichen Gründen aufgegeben worden, sondern wegen der Insolvenz des
Arbeitgebers. Die Tätigkeit als Dachdeckerhelfer könne der Kläger nicht mehr verrichten,
denn dabei handele es sich um körperlich schwere Arbeiten, die ihm nicht mehr
zumutbar seien. Der Kläger sei gleichwohl nicht berufsunfähig, denn ausgehend von
seiner Tätigkeit als Dachdeckerhelfer, die nach dem Mehrstufenschema des
Bundessozialgerichts der Stufe der Angelernten im unteren Bereich zuzuordnen sei,
könne der Kläger noch zumutbar auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen
Arbeitsmarktes verwiesen werden. Bei der Dachdeckertätigkeit handele es sich um eine
angelernte Tätigkeit, denn der Kläger habe in diesem Beruf keine einschlägige
Ausbildung erhalten, der Arbeitgeber habe eine Anlernzeit von max. 6 Monaten
angegeben und ihn nach einer Entlohnungsgruppe für Gehilfen bezahlt.
Gegen das am 14. Juni 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 07. Juli 2005 eingelegte
Berufung des Klägers, mit der er geltend macht, aus dem Gutachten des Dr. T werde
eine aktuelle fachmedizinische Einschätzung nicht ausreichend erkennbar. Ob die
offensichtlich vom Gerichtsgutachter beigezogenen Befundberichte der behandelnden
Ärzte ausreichend seien, werde angezweifelt. Diese verwerteten Berichte gäben teilweise
nicht seine wahrhaftige Leistungsfähigkeit wieder. Im Übrigen verfüge er über eine
abgeschlossene Berufsausbildung als Betonfacharbeiter. Insoweit sei dieser Abschluss
als Hauptberuf anzusehen. Die vom Gericht vorgenommene Einordnung als Angelernter
im unteren Bereich, basierend auf der letzten Tätigkeit als Dachdeckerhelfer, sei für ihn
nicht nachvollziehbar. Er besitze letztendlich einen anerkannten Ausbildungsberuf mit
einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren. Er brauche sich aufgrund des
vorliegenden Facharbeiterabschlusses nicht auf Tätigkeiten als Pförtner oder
Versandfertigmacher verweisen lassen.
Der Kläger hat eine Kopie des Arbeitsvertrages vom 27. Mai 1998 mit dem
Dachdeckermeister P P vorgelegt. Danach wurde er ab 11. Mai 1998 als Maurer
eingestellt und nach der Tarifgruppe IV des Tarifvertrags für die gewerblichen
Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk (17,50 DM pro Stunde) vergütet.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 11. Mai 2005 und den Bescheid vom 08.
August 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2004
aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise wegen
teilweiser Erwerbsminderung ab 01. Februar 2003 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Auf Antrag des Klägers gem. § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat die Fachärztin für
Orthopädie/Rheumatologie Dr. S am 29. Mai 2006 ein Gutachten über den Kläger
erstattet, in dem sie eine versteifende Ellenbogengelenksarthrose beidseits, ein
degenerativ bedingtes Cervical- und Lumbalsyndrom, eine beginnende Coxarthrose
beidseits, ein diskretes femoro-patellares Schmerzsyndrom rechts größer als links, ein
Sulcus ulnaris-Syndrom links, ein depressives Syndrom, eine Bluthochdruckerkrankung
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Sulcus ulnaris-Syndrom links, ein depressives Syndrom, eine Bluthochdruckerkrankung
und Adipositas diagnostiziert hat. Der Kläger könne noch leichte bis mittelschwere
Arbeiten ohne häufige Über-Kopf-Arbeiten, ohne ständige Zwangshaltungen wie Bücken,
ohne häufiges Heben und Tragen mittelschwerer oder schwerer Lasten, ohne häufige
Anforderungen an die Beweglichkeit und Kraft der Ellenbogengelenke beidseits sowie
ohne Zeitdruck mindestens 6 Stunden und mehr täglich verrichten.
Im Hinblick auf das diagnostizierte depressive Syndrom hat der Senat einen
Befundbericht des den Kläger seit 20. Juni 2005 vierteljährlich behandelnden Facharztes
für Neurologie und Psychiatrie Dr. S vom 07. September 2006 eingeholt. Der
behandelnde Arzt hat einen unauffälligen neurologischen Status beschrieben und die
Psyche als dysphorisch-gereizt, stimmungslabil mit einem reduzierten Antrieb
bezeichnet. Die Beschwerden seien wechselnd, hätten sich im Wesentlichen teilweise
gebessert, z.B. die Schlafstörungen. Auf die Frage, ob der Kläger aus der Sicht seines
Fachgebiets noch in der Lage sei, täglich mindestens 6 Stunden leichte Arbeiten zu
verrichten, hat der Arzt ausgeführt, dies sei seines Erachtens bei Vermeidung von
Zwangshaltungen und bei Tätigkeiten im Wechsel der Haltungsarten möglich.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 23. November 2006 sind die Beteiligten zu der
beabsichtigten Entscheidung des Senats durch Beschluss gem. § 153 Abs. 4 SGG
angehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten die Berufung gem. § 153 Abs. 4 SGG
durch Beschluss zurückweisen, denn er hält sie einstimmig für unbegründet und eine
mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig aber
unbegründet. Ihm steht, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, eine Rente
wegen Erwerbsminderung nicht zu.
Der ab 01. Februar 2003 geltend gemachte Rentenanspruch richtet sich nach § 43 Abs.
1, 2 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung.
Danach haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente
wegen Erwerbsminderung, wenn sie teilweise oder voll erwerbsgemindert sind.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf
nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des
allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43
Abs. 1 S. 2 SGB VI).
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht
absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen
Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 S. 2 SGB
VI).
Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen
Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich
erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach Auswertung der im verwaltungs- und sozialgerichtlichen Verfahren erstatteten
Gutachten, insbesondere des Orthopäden und Chirurgen Dr. T vom 01. März 2005, ist
der Senat davon überzeugt, dass der Kläger weder voll noch teilweise erwerbsgemindert
ist.
Der Kläger leidet an einem chronischen HWS- und LWS-Syndrom, einer
Ellenbogengelenksarthrose beidseits, einem femuropatellaren Schmerzsyndrom links,
einer initialen Coxarthrose beidseits, links mehr als rechts, einem Fersensporn beidseits,
einer Schenkelhalsosteopenie sowie einem arteriellen Hypertonus und Adipositas. Der
Kläger kann aufgrund dieser Gesundheitsstörungen keine schweren Arbeiten als Maurer
oder Dachdeckerhelfer mehr verrichten. Ihm sind jedoch noch leichte bis mittelschwere
Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten unter Beachtung weiterer qualitativer
Einschränkungen möglich.
Das Sozialgericht hat die medizinischen Gutachten umfassend ausgewertet und
nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründe der Annahme, das Leistungsvermögen
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nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründe der Annahme, das Leistungsvermögen
des Klägers sei erhalten, zu folgen ist. Der Kläger hat dagegen keine substantiierten
Einwendungen erhoben. Der Senat sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der
Entscheidungsgründe ab und bezieht sich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, § 153 Abs. 2 SGG.
Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf das im Berufungsverfahren gem. § 109 SGG
erstellte Gutachten der Orthopädin Dr. S vom 29. Mai 2006 berufen. Denn auch diese
Sachverständige hat die bisher gestellten Diagnosen bestätigt und dem Kläger ebenfalls
unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen, die im Wesentlichen mit den
bisher bereits genannten übereinstimmen, ein vollschichtiges Leistungsvermögen
bestätigt. Wie sich aus dem Gutachten ergibt, begründen weder die erstmals
diagnostizierte Bluthochdruckerkrankung noch die Adipositas ein aufgehobenes
Leistungsvermögen. Soweit die Sachverständige ebenfalls erstmals ein depressives
Syndrom als weitere Gesundheitsstörung benannt hat, kann daraus zur Überzeugung
des Senats kein aufgehobenes Leistungsvermögen hergeleitet werden. Denn der den
Kläger seit 20. Juni 2005 behandelnde Neurologe und Psychiater Dr. S hat in seinem
Befundbericht vom 07. September 2006 die Frage, ob der Kläger noch in der Lage sei,
täglich mindestens 6 Stunden leichte Arbeiten zu verrichten, bejaht. Er hat lediglich
darauf hingewiesen, dass Zwangshaltungen zu vermeiden seien und die Tätigkeiten im
Wechsel der Körperhaltungen zu verrichten sind. Die von ihm genannten qualitativen
Leistungseinschränkungen beruhen offensichtlich nicht auf den psychischen
Erkrankungen des Klägers, die im Übrigen von ihm als im Wesentlichen gebessert
bezeichnet werden. Für den Senat ergeben sich aufgrund des Befundberichts deshalb
keine Anhaltspunkte für weitere medizinische Ermittlungen von Amts wegen, denn auch
der behandelnde Arzt sieht in Überseinstimmung mit den übrigen Sachverständigen
keine Gründe, die ein aufgehobenes Leistungsvermögen bedingen könnten.
Das Sozialgericht hat auch zutreffend ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf
eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI
hat. Zwar hat der Kläger, wie sich aus seinem Facharbeiterzeugnis vom 13. Juli 1978
ergibt, den Beruf eines Baufacharbeiters erlernt und auch jahrelang ausgeübt, allerdings
kommt es darauf dann nicht mehr an, wenn sich der Versicherte, wie hier der Kläger ab
1998, von diesem Beruf aus nicht gesundheitlichen Gründen gelöst und einer neuen
Beschäftigung zugewandt hat. Die letzte Tätigkeit des Klägers als Maurer endete am 12.
Juni 1997, weil sein Arbeitgeber insolvent wurde. Dies folgt aus der
Arbeitgeberbescheinigung der Firma B H-T-Bauunternehmung GmbH in
Gesamtvollstreckung vom 01. Juli 2004. Aus den Arbeitgeberauskünften und
Bescheinigungen des letzen Arbeitgebers des Klägers, des Dachdeckermeisters PP vom
22. September 2003, 14. Januar 2004, 11. Juli 2004 und 07. September 2004 ergibt sich,
dass der Kläger dort als Dachdeckerhelfer ab 11. Mai 1998 beschäftigt war und zwar
offensichtlich zunächst im Rahmen einer einjährigen Strukturanpassungsmaßnahme.
Zwar ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag vom 27. Mai 1998 eine vertraglich vereinbarte
Tätigkeit als Maurer, der Kläger gibt jedoch in Übereinstimmung mit seinem ehemaligen
Arbeitgeber eine Tätigkeit bei der Firma P als Dachdeckergehilfe an. Dem entspricht
auch die Entlohnung nach der Tarifgruppe IV des Tarifvertrags für die gewerblichen
Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk. Danach werden Dachdeckerhelfer ohne
abgeschlossene Berufsausbildung, die im Dachdeckerhandwerk einfache Arbeiten nach
Anweisung ausführen und bis zum 30. Juni 1999 eingestellt wurden, entlohnt. Der
Arbeitgeber hat auch klargestellt, dass eine völlig ungelernte und branchenfremde Kraft
einer sechsmonatigen „Probezeit“ bedürfe, um die von dem Kläger ausgeübte Tätigkeit
vollwertig zu verrichten.
Bei einer Anlernzeit von 6 Monaten gehört der Kläger jedoch nach dem vom
Bundessozialgericht entwickelten Mehrstufenschema in die Gruppe der Angelernten im
unteren Bereich. Denn die Gruppe der Angelernten im oberen Bereich sind
gekennzeichnet durch eine regelmäßige Ausbildungs- oder Anlernzeit von über 12 bis zu
24 Monaten (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Angelernte des unteren Bereichs sind
nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSGE 43, 243 ff.) auf
Tätigkeiten ihrer Gruppe und der der Ungelernten verweisbar, soweit es sich dabei nicht
um Tätigkeiten von ganz geringem qualitativen Wert handelt. Nur für Angelernte des
oberen Bereichs sind Verweisungstätigkeiten konkret zu benennen. Da der Kläger
aufgrund seiner Tätigkeit als Dachdeckergehilfe der Gruppe der Angelernten im unteren
Bereich angehört, ist er auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Dort gibt es eine
Vielzahl von Tätigkeiten, die dem Leistungsvermögen des Klägers gerecht werden,
beispielsweise die Tätigkeit eines Pförtners.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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