Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 20.10.2005

LSG Berlin-Brandenburg: befangenheit, quelle, sammlung, link, beteiligter, zivilprozessordnung, unparteilichkeit, rüge

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 1.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 1 SF 1015/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Tenor
Das Gesuch des Klägers, den Richter am Sozialgericht X wegen der Besorgnis der
Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Gemäß § 60 SGG i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO) findet die
Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund
vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies
ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver
und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter nicht
unvoreingenommen entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei
Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht
Maßstab der Prüfung.
Die vom Kläger vorgebrachte Rüge, der abgelehnte Richter habe in der Vergangenheit
mehrfach in von ihm geführten Rechtsstreitigkeiten zu seinen Lasten entschieden,
vermag die Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen. Die Mitwirkung eines
Richters in einem früheren Verfahren des Beteiligten begründet die Besorgnis der
Befangenheit grundsätzlich nicht. Aus vermeintlich unzutreffenden Rechtsauffassungen
des abgelehnten Richters bei vorangegangenen Entscheidung lässt sich nicht der
Schluss ziehen, der Richter werde von nun an einseitig gegen den Kläger entscheiden
und sei nicht mehr fähig, unvoreingenommen und sachlich eine weitere Entscheidung zu
treffen. Die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung, vom abgelehnten
Richter sei auch zukünftig Auftragsrechtsprechung zu Gunsten der Beklagten zu
erwarten, hat keinen einer inhaltlichen Prüfung zugänglichen Kern.
Soweit der abgelehnte Richter mit Schreiben vom 3. August 2005 angekündigt hat, es
werde erwogen über die Klage gemäß § 105 SGG ohne mündliche Verhandlung durch
Gerichtsbescheid zu entscheiden, lässt sich daraus aus Sicht eines vernünftigen
Prozessbeteiligten ebenfalls kein Befangenheitsgrund ersehen. Es ist nicht ersichtlich,
dass der richterlichen Überzeugung, die Sache weise keine besonderen Schwierigkeiten
auf und der Sachverhalt sei geklärt, sachfremden Erwägungen zugrunde liegen. Wenn
der abgelehnte Richter in einer solchen Situation eine Entscheidung durch
Gerichtsbescheid treffen will, so macht er von einer gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch.
Umstände, aus denen auf eine unsachliche Einstellung oder ein willkürliches Verhalten
des Richters gegenüber dem Beteiligten hinsichtlich des Ausgangs des Verfahrens
geschlossen werden kann, sind im Anhörungsschreiben nicht zu erkennen. Insbesondere
die Behauptung, das gerichtliche Schreiben sei in Kenntnis des klägerischen
Schriftsatzes vom 4. August 2005 verfasst worden und der damit offenbar verbundene
Vorwurf, der abgelehnte Richter sei nicht gewillt dieses Schreiben in seine
Entscheidungsfindung einzubeziehen, sind schließlich durch keinerlei objektive
Umstände nachvollziehbar.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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